TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/9 W235 2192933-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

09.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §6
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W235 2192933-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2018, Zl. 1093619706-151702965 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird gemäß § 6 AVG mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er aus dem Iran stamme. Er sei vor acht Monaten vom Islam (Schiit) zum Christentum konvertiert und seine Muttersprache sei Farsi. Der Beschwerdeführer sei standesamtlich verheiratet und würden im Herkunftsland seine Ehefrau, seine beiden Söhne sowie seine Geschwister, drei Schwestern und drei Brüder, leben. Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht. Am XXXX10.2015 habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst und habe sein Heimatland am XXXX10.2015 von XXXX aus verlassen. Im Fall einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er auf Grund seiner neuen Religion verfolgt und umgebracht werde.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht mehr in Sicherheit sei, da er zum Christentum konvertiert sei und seine Nachbarn dies gewusst hätten. Es sei von einer Person des religiösen Geheimdienstes (= Basiji) bei Gericht angezeigt worden, dass er konvertiert sei. Der Beschwerdeführer habe bereits einen Brief vom Gericht erhalten, wobei er versucht habe diese Person [vom Geheimdienst] zu schmieren, was aber nicht funktioniert habe, sondern sei er mit dem Tod bedroht worden. Sein Bruder habe ihm geholfen zu fliehen.

1.3. Am 01.03.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zunächst an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er sei verheiratet und seine Familie, seine Frau und seine beiden Söhne, sowie mehrere Tanten und Onkeln, lebe im Iran. Er sei in XXXXgeboren. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht und zwölf Jahre lang in einer Autofabrik gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei Perser und habe ca. acht Monate vor seiner Ausreise zum Christentum gewechselt. Im Oktober 2015 habe er sein Herkunftsland verlassen.

Dezidiert zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er im Zuge seiner Tätigkeit in der Autofabrik zwei Männer namens XXXXund XXXX, kennengelernt habe, wobei sich die Freundschaft mit XXXX intensiviert habe. Nach drei bis vier Monaten seiner Bekanntschaft mit XXXX, hätten sie sich über Religion unterhalten. Sechs Monate nach dem Kennenlernen sei der Beschwerdeführer bei XXXX zu Hause eingeladen gewesen. XXXX habe dem Beschwerdeführer davon erzählt, dass er an Gebetssitzungen teilnehme. Der Beschwerdeführer sei an den Gebetssitzungen interessiert gewesen und habe ein paar Mal mit XXXX Gebetssitzungen besucht. Die Gebetssitzungen hätten an unterschiedlichen Orten stattgefunden, wobei zumeist zwischen zwölf und 15 ältere Personen daran teilgenommen hätten. Er habe eine handschriftlich geschriebene kleine Taschenbibel erhalten, die sich bei seiner Schwester im Iran befinde. Nach einigen Monaten habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen, seine beiden Freunde zu sich einzuladen. Er habe einen bereits verstorbenen Freund namens XXXXersucht, dessen Garten für ihr Treffen nutzen zu können. XXXX habe nicht gewusst, was der Beschwerdeführer tun wolle. Dennoch hätten sich der Beschwerdeführer, XXXX und seine zwei Freunde sowie zwei weitere Freunde und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers um 18:00 Uhr im Garten von XXXX getroffen. XXXX habe Essen zubereitet und es sei keine Rede vom Christentum oder von Religion gewesen, da sie nicht gewollt hätten, dass sich die anderen Freunde lustig machen. Um ca. 23:30 Uhr hätten sie Lärm und Schüsse gehört; es seien die Basijis gewesen. Der Beschwerdeführer und XXXXseien im Garten geblieben, da sie ihre Autos dort geparkt und gedacht hätten, dass sie sowieso nicht entkommen könnten. Die anderen hätten ein Auto draußen geparkt gehabt und seien geflohen. Der Beschwerdeführer habe mit einem Herrn namens XXXXgeredet und nach einem Durchsuchungsbeschluss gefragt, woraufhin dieser ihm mit seiner Waffe auf die Stirn geschlagen und verletzt habe. Daraufhin habe es eine Rangelei gegeben und XXXX habe eine Waffe zerbrochen, indem er sie an einen Baum geschlagen habe. Die Rangelei habe ca. 20 Minuten gedauert. Der Beschwerdeführer habe am Kopf geblutet und ihm sei schwindelig gewesen. Sie hätten sich beruhigt und seien festgenommen worden. Kurze Zeit später seien zwei Polizeiautos vor der Tür gestanden, die den Beschwerdeführer und XXXX in Handschellen zur Polizeistation gebracht hätten. Die Polizisten hätten sich darüber unterhalten, dass sich die Basiji in diese Angelegenheit einmischen würden. Etwas später sei der Basiji, der den Beschwerdeführer geschlagen habe, mit einem anderen Basiji zur Polizeistation gekommen. Der Beschwerdeführer und sein Freund seien inhaftiert worden und mit ungefähr sieben oder acht Personen in einer Zelle gewesen. Nach zwei Stunden seien sie mit Handschellen, Fußfesseln und verbundenen Augen woanders hingebracht worden, wo der Beschwerdeführer verhört worden und danach befragt worden sei, mit wem er im Garten gewesen sei. Diese Leute sollten sich melden. Der Beschwerdeführer habe auf die Fragen nicht geantwortet, woraufhin der Beamte die verstorbene Mutter des Beschwerdeführers beleidigt habe. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Beleidigung reagiert habe, sei ihm mit einem schwarzen Gegenstand auf seine Hand geschlagen worden. Er habe geblutet, sei geohrfeigt und es sei angeordnet worden, den Beschwerdeführer zusammenzuschlagen. Der Beschwerdeführer habe geschrien und die Nachbarn um Hilfe gebeten. Damit der Beschwerdeführer nicht mehr schreien habe können, sei er zu einem Zimmer gebracht worden. In der Früh seien der Beschwerdeführer und sein Freund wieder mit Handschellen zu der ersten Polizeistation gebracht worden, wo er mit XXXX drei Tage lang ohne Essen, Wasser und ohne Telefon eingesperrt gewesen sei. Am dritten Tag sei der Beschwerdeführer mit zerrissenem Hemd und Verletzungen zu Gericht gebracht worden. Er habe sich so geschämt. Sein gesamtes Leben habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen und habe nicht erkannt werden wollen. Vor Gericht hätten die Richter gemeint, keine Zeit zu haben und seien der Beschwerdeführer und XXXX wieder zu einem anderen Gefängnis gebracht worden. Folglich seien sie drei Monate lang zwischen dem Gericht und dem Gefängnis immer wieder hin und her gebracht worden. Sein Akt sei immer größer geworden, aber es sei zu keinem Ergebnis gekommen. Seine Familie bzw. seine Ehefrau habe davon gewusst und dem Beschwerdeführer neue Kleidung gebracht. Die Frau von XXXXhabe dem Beschwerdeführer erzählt, dass sie das Angebot bekommen hätte, mit dem Assistenten des Richters zu schlafen, damit XXXX freikomme. Zwei Tage danach sei der Beschwerdeführer wieder bei Gericht gewesen. Dort habe er diesen Assistenten gesehen und beschimpft, was alle mitbekommen hätten. Daraufhin sei der Beschwerdeführer wieder zum Gefängnis zurückgebracht worden. Dass die Beschimpfung das Urteil nicht verbessern würden, sei ihm gleichgültig gewesen.

Sein Bruder habe eine "Hausurkunde" und ca. sieben Mio. Toman Kaution hinterlegt, woraufhin der Beschwerdeführer freigekommen sei. Bei einer zufälligen Akteneinsicht habe der Beschwerdeführer gesehen, dass dort "die Zerstörung von zwei Waffen und die Beleidigung der islamischen Republik" geschrieben gestanden sei. Als er freigekommen sei, habe er, obwohl er sehr gute Arbeit geleistet habe, nicht mehr arbeiten dürfen. Er habe keine Abfertigung bekommen und sein Versicherungskonto sei gesperrt worden. Fünf Tage nachdem er gegen Kaution entlassen worden sei, habe er wieder eine Ladung vom Gericht erhalten, die ihm persönlich zugestellt worden sei. Er habe die Ladung zerrissen. Er habe seine Frau in die Arbeit gebracht und sei dann zu seinem Bruder gefahren. Sein Bruder habe ihm erzählt, dass XXXX verhaftet worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von seinem Bruder an die türkische Grenze gebracht worden, von wo aus er mit Hilfe eines Schleppers geflohen sei. Über Nachfrage, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, gab er an, dass er diesbezüglich auch immer nachgefragt habe. Er glaube, es sei vielleicht die Beleidigung gewesen. Er glaube, der Mann, der ihn verletzt habe, habe ihn auch angezeigt. Die Basiji seien möglicherweise wegen seiner Freunde, die Armenier und Christen seien, gekommen. Sein Freund XXXX habe bereits früher Probleme mit dem Staat gehabt. Er sei auch im Gefängnis umgebracht worden. Die Frau des Beschwerdeführers habe in der Zwischenzeit dreimal umziehen müssen und sei grundlos gekündigt worden. Befragt, warum der Beschwerdeführer die nunmehrige Fluchtgeschichte nicht bereits in der Erstbefragung dargelegt habe, gab er an, dass er dieselbe Geschichte erzählt habe, jedoch nicht so detailliert.

Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer konvertiert sei, gab er an, dass er viele ausländische Filme gesehen habe und habe ihm gefallen, wie die Ausländer leben würden. Er habe Videos von Islamisten im Internet gesehen, die sich gegenseitig umgebracht hätten und habe mit dem Islam nichts mehr zu tun haben wollen. Befragt, ob der Beschwerdeführer zuvor gläubiger Moslem gewesen sei, gab er an, dass er und seine Familie überhaupt nicht gläubig seien. Zu welcher Strömung des Christentums er konvertiert sei und warum gerade zu dieser, gab er an, dass er die Zeugen Jehovas möge. Die Fragen, ob er getauft sei oder sich in Taufvorbereitung befinde, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, ab und zu an den Treffen der Zeugen Jehovas teilzunehmen. Er glaube weder an Bestätigungen oder Kurse noch lese er viel darüber; er glaube in seinem Herzen. Auf die Frage, wer Jesus zum Tode verurteilt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht gelesen habe. Er sei nicht sonderlich gebildet und habe viele Albträume. Er sei nicht im Stande zu lesen und zu lernen. Er könne nur über Wunder von Jesus erzählen. Aufgefordert Näheres zu erzählen, meinte der Beschwerdeführer, dass er glaube, dass Jesus das Wasser zu Wein verwandelt habe. Auch habe er tausende von Menschen, die am Berg gewesen seien, mit Essen versorgt. Im Fall seiner Rückkehr in den Iran sei er sicher, dass er verhaftet und eingesperrt werde.

Zu seiner Integration befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Grundversorgung sei und in einer Asylunterkunft lebe. Er sei weder Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Er lebe weder in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. In Österreich habe er ein paar österreichische Freunde, mit denen er etwas unternehmen würde. Weiters habe er freiwillige Hilfsarbeiten ausgeführt; er habe das Heim, in dem er untergebracht sei, ausgemalt.

Im Zuge seiner Einvernahme legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen (in Kopie) vor:

* "Arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vom XXXX01.2018 für die Tätigkeit als Automechaniker (der Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde an die Bedingung der erforderlichen fremdenrechtlichen Bewilligungen geknüpft);

* Zwei Schreiben in Farsi (AS 65 und AS 71) ohne Übersetzung;

* "Work Certificate" in englischer Sprache vom XXXX05.2017 sowie

* "Identity Card (Birth Certificate)" in englischer Sprache

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer iranischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Perser angehöre. Seine Identität könne nicht festgestellt werden. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Gesundheitlich gehe es dem Beschwerdeführer gut und er sei in der Lage, sein Asylverfahren abzuwickeln. Der Beschwerdeführer sei schlepperunterstützt, unter Umgehung der Grenzkontrollen, in das österreichische Bundesgebiet eingereist und im Bundesgebiet bisher nicht straffällig geworden. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates folgerte die belangte Behörde, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht asylrelevant bzw. nicht glaubhaft seien. Bei der vorgebrachten Konversion handle es sich um eine Scheinkonversion und habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er in seinem Herkunftsland Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise im Oktober 2015 in seinem Herkunftsstaat Iran gelebt. Er sei ein gesunder und arbeitsfähiger erwachsener Mann, dem auch zuzumuten sei, seinen Lebensunterhalt künftig selbstständig zu erwirtschaften. Im Iran verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb eine Unterstützung während der Zeit nach der Rückkehr gegeben sei. Aufgrund der genannten Umstände werde in einer Gesamtschau davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK gelangen werde. Festgestellt werde, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeute oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könne. Festgestellt werde, dass eine Rückkehr in sein Herkunftsland für den Beschwerdeführer möglich sei. Zu seinem Privat- und Familienleben stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 durchgängig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei. Im Bundesgebiet verfüge er über keine familiären Anknüpfungspunkte, sondern würden seine Familienangehörigen im Iran leben. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 11 bis 71 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage im Iran.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, die vorgebrachte Konversion zum Christentum, nicht glaubhaft sei. Festzuhalten sei in diesem Zusammenhang, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Verbindung mit einer Konversion nur dann in Betracht komme, wenn die Hinwendung zu dem angenommenen Glauben auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht nur auf Opportunitätserwägungen beruhe. So habe der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben, aufgrund seiner Konversion und aufgrund einer Anzeige bei Gericht und den möglichen daraus resultierenden Folgen den Iran verlassen zu haben. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 01.03.2018 habe er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, dass er durch Freunde zum Christentum gekommen sei und schließlich bei einem Treffen verhaftet worden wäre. Er sei drei Monate lang inhaftiert gewesen und durch Hinterlegung einer Kaution durch seinen Bruder freigekommen. Dazu folgerte die Behörde, dass der Beschwerdeführer im Zuge der verschiedenen Befragungen zwei völlig differierende Fluchtvorbringen erstattet habe. Am 05.11.2015 habe der Beschwerdeführer vor einem Organ der öffentlichen Sicherheit angegeben, dass er von einer Person des religiösen Geheimdienstes angezeigt worden sei und daraufhin einen Brief vom Gericht erhalte habe. Er habe versucht, diese Person zu bestechen, was aber nicht funktioniert habe, weshalb der Beschwerdeführer letztlich geflüchtet sei. Hingegen habe er im Zuge des Parteiengehörs vor dem Bundesamt am 01.03.2018 plötzlich andere Angaben zu den Umständen seiner Flucht aus dem Iran getätigt. So habe der Beschwerdeführer vorgebracht, bei einem Treffen in einem Garten eines Freundes verhaftet worden zu sein. Es habe ein Handgemenge mit den Mitgliedern des religiösen Geheimdienstes gegeben und er sei drei Monate lang in Haft gewesen und schließlich erst auf Kaution freigekommen. Auf diese Divergenz hin angesprochen meinte der Beschwerdeführer, dass er dieselbe Geschichte erzählt habe, allerdings nicht so detailliert, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche. In der ersten Version seines Fluchtvorbringens habe der Beschwerdeführer von einem Brief, den er vom Gericht nach einer Anzeige erhalten habe, gesprochen, wobei der Beschwerdeführer bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt plötzlich ein angebliches Gerichtsurteil in Vorlage gebracht habe. Wie auch aus den Länderfeststellungen klar hervorgehe, sei es relativ leicht, im Iran gefälschte Dokumente jeglicher Art gegen Bezahlung oder Bestechung zu erhalten. Demnach könne das in Vorlage gebrachte Schreiben des Gerichts, das dem Beschwerdeführer erst über ein halbes Jahr später angeblich nachgeschickt worden sei, als nicht geeignet angesehen werden, um auch nur ansatzweise eine seiner beiden vorgebrachten, unterschiedlichen Fluchtvorbringen zu bestätigen. Insgesamt könnten die Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft gewertet werden, zumal daraus auch eine Steigerung seines Fluchtvorbringens zu erkennen sei. Nachgefragt, zu welcher Strömung des Christentums er konvertiert sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Zeugen Jehovas möge. Allerdings habe der Beschwerdeführer kein Wissen über das Christentums aufweisen können, was vor dem Hintergrund seiner aufgestellten Behauptung, dass er im Iran eine handgeschriebene Bibel bei sich getragen habe, absolut nicht nachvollziehbar sei. Demnach sei es für die Behörde unverständlich, wenn der Beschwerdeführer bereits in seiner Heimat Iran zum Christentum konvertiert wäre, dass er nicht einmal im Stande sei, die einfachsten Fragen bezüglich seines neu erwählten Glaubens zu beantworten. In diesem Zusammenhang wies die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es einer schlüssigen Gesamtbeurteilung bedürfe, ob ein Antragsteller tatsächlich oder nur zum Schein konvertiert sei, hin. Elemente für eine solche Gesamtbeurteilung könnten demnach die nähere Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten und seinem religiösen Grundwissen sowie eine konkrete Auseinandersetzung mit Angaben etwaiger Zeugen sein. Mangelndes religiöses Grundwissen könne für das Vorliegen einer Scheinkonversion sprechen, sei aber nicht ausreichend. Dazu folgerte die Behörde, dass der Beschwerdeführer keinen Taufschein in Vorlage gebracht habe, da er nicht an Bestätigungen oder Kurse glaube. Ebenso habe er angegeben, dass er nicht viel darüber lese und nur in seinem Herzen glauben würde. Auch sei die angeführte persönliche Begründung für die Konversion des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, wenn er behaupte, er habe viele ausländische Filme im Fernsehen gesehen, die ihm gefallen hätten. Hingegen hätten ihn die Videos im Internet über Islamisten aufgrund der Gewalt abgestoßen. Eine glaubhafte Konversion bedarf eines tiefen, inneren Gesinnungswandels und einer persönlichen Überzeugung und könne nicht mit dem bloßen Schauen von westlichen Filmproduktionen begründet werden. Demnach gehe die Behörde von einer lediglich vorgetäuschten Konversion aus, um sich den Status eines Asylberechtigten unrechtmäßig zu erschleichen. Der wahre Grund der Ausreise des Beschwerdeführers sei ausschließlich in wirtschaftlichen Motiven zu suchen. Festgestellt werde, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Scheinkonversion handle, welche nicht zu einer Gewährung von internationalem Schutz führen könne. Demnach gehe die Behörde davon aus, dass es sich bei den gemachten Angaben lediglich um erfundene Tatsachen handle und der geschilderte Ablauf nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche. Daraus folge, dass die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers nicht glaubhaft wirke. Im gegenständlichen Fall erachte die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben als gänzlich unwahr, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten, weshalb die Angaben betreffend die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen seien. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Fall seiner Rückkehr folgerte die belangte Behörde, dass die Feststellungen des Beschwerdeführers zu seiner Aufenthaltsdauer im Iran, zu seinem Persönlichkeitsprofil, zu seiner schulischen und beruflichen Ausbildung, dem beruflichen Werdegang und zu seinen familiären Anknüpfungspunkten aufgrund seiner diesbezüglichen Angaben in der Einvernahme getroffen worden seien. Laut eigener Angaben habe der Beschwerdeführer, bei dem es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Erwachsenen handle, im Iran gearbeitet und seinen Lebensunterhalt selbst bestritten. Er verfüge über eine schulische Ausbildung sowie über familiäre Beziehungen in seinem Herkunftsstaat, welche ihn im Fall einer Rückkehr bei Bedarf auch unterstützen könnten. Zudem habe er angegeben, vor seiner Ausreise aus dem Iran in mittleren Verhältnissen gelebt zu haben. Aufgrund dessen sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran selbstständig in der Lage sein werde, für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie zu sorgen und nicht in eine existenzielle Notlage geraten werde. Den vorliegenden Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsland zufolge sei die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet und bestünden auch entsprechende Möglichkeiten zur Existenzsicherung. Dass es durch die Sicherheitslage in XXXX zu einer Verletzung der Art. 2 und Art. 3 EMRK kommen könne, sei den Länderberichten nicht zu entnehmen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren sowie den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl könne nicht festgestellt werden, dass im Fall einer Rückkehr das Leben oder die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers bedroht oder er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Zu den Feststellungen zu seinem Privat und Familienleben führte die Behörde zusammengefasst aus, dass die Feststellung, dass keine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe, sich einerseits aus der Kürze seines bisherigen Aufenthalts in Österreich ergebe. Andererseits habe der Beschwerdeführer seit seiner Einreise nach Österreich zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts davon ausgehen können, dass ihm ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen werde. Auch habe er im Verfahren nicht dargelegt, dass in seinem Fall besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich vorliegen würden. Unter diesen Gesichtspunkten sei praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich erfolgen habe können. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. unter Verweis auf die Erörterungen im Rahmen der Beweiswürdigung, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, sodass seine behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und sei deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung auch nicht näher zu beurteilen. Die Angaben und das Vorbringen betreffend die Konversion des Beschwerdeführers lasse die Behörde darauf schließen, dass der Beschwerdeführer diese aus rein asyltaktischen Hintergründen geäußert und sich dadurch in Österreich eine wirtschaftlich bessere Zukunft erhofft habe. Zudem habe er zwei unterschiedliche Fluchtvorbringen angegeben, die zudem Steigerungen aufweisen würden. Die Angaben in Bezug auf seine Probleme und den Grund für seine angebliche Konversion zum Christentum sowie die Verfolgung durch die Geheimpolizei seien unglaubwürdig und habe der Beschwerdeführer keine tiefe innere Überzeugung bezüglich seine Konversion glaubhaft machen können. Wie aus den weiter oben angeführten Fakten klar hervorgehe, sei seine Konversion daher als reine Scheinkonversion zu werten und sei ihm somit auch die Glaubwürdigkeit in allen anderen Punkten abzusprechen. Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Damit sei auch nicht glaubhaft, dass er im Iran in irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland allein ergebe sich keine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Auch bestehe kein Hinweis auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK und § 50 FPG unzulässig machen könnten. Den Länderfeststellungen sei nicht zu entnehmen, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in einen internationalen oder einen innerstaatlichen Konflikt verwickelt sei, sondern könne die Lage in seinem Herkunftsstaat als stabil eingeschätzt werden, sodass für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall seiner Rückkehr auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehe. Weiters werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer als gesunder und arbeitsfähiger erwachsener Mann die Möglichkeit habe, im Fall einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Er verfüge über eine schulische Ausbildung sowie über berufliche Erfahrung. Zudem spreche er die Landessprache und sei mit den iranischen Traditionen und Gesetzen vertraut. Demnach sei ihm die Bestreitung seines Lebensunterhaltes - wie vor seiner Ausreise - zumutbar. Zudem verfüge er auch weiterhin über familiäre Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, da seine ganze Familie im Iran lebe, weshalb eine finanzielle und sonstige Unterstützung nach der Rückkehr vorhanden sei. Zu den Spruchpunkten III. bis V. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. Hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens folgerte die Behörde, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beziehungen oder Anbindungen in Österreich habe. Der Beschwerdeführer sei in Österreich als Asylwerber aufhältig und habe deshalb - für den Fall eines negativen Abschlusses des Asylverfahrens - mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen müssen. Im Verfahren seien keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden. Auch der erst kurze Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet spreche gegen das Vorliegen besonderer privater Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer sei lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt. Einen anderen Aufenthaltstitel habe er nie besessen. Bestätigungen über absolvierte Deutschkurse habe der Beschwerdeführer nicht in Vorlage gebracht. Auch aus dem von ihm vorgelegten Arbeitsvorvertrag sei weder eine über das normale Maß hinausgehende Integration noch eine Unverzichtbarkeit seiner Person auf dem österreichischen Arbeitsmarkt erkennbar. Der Beschwerdeführer sei weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation in Österreich. Zudem habe er den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht und spreche weiterhin die Sprache seines Heimatlandes. Alle seine Familienangehörigen würden nach wie vor in seinem Herkunftsstaat leben. Eine Entfremdung von seinem Herkunftsstaat liege aufgrund der kurzen Abwesenheit von diesem definitiv nicht vor. Da keine Gründe gemäß § 50 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei. Letztlich wurde zu Spruchpunkt VI. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 16.04.2018 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte (unter anderem) den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, "dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG idgF erteilt wird".

Begründend wurde nach Wiederholung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers in den regelmäßigen Besuchen der Kirche manifestiere. Aufgrund dieser Information wäre es der belangten Behörde ohne unnötigen Aufwand möglich gewesen, den zuständigen Pfarrer über das Glaubensleben und die Religionsausübung des Beschwerdeführers zeugenschaftlich zu befragen. Der Pfarrer hätte als Zeuge im Sinne des § 48 AVG über die Teilnahme an religiösen Riten, wie etwa Sonntagsmessen, Auskunft geben können. Zudem verfüge der Pfarrer über Wahrnehmungen bezüglich des Glaubenslebens und der inneren christlichen Überzeugung des Beschwerdeführers. Für eine schlüssige Beurteilung und Begründung der bestehenden Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers hätte es einer konkreten Auseinandersetzung mit den Angaben des Pfarrers und anderer Gemeindemitglieder - insbesondere zum Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen Übertritt zum Christentum ernst nehme und seinen Glauben in der Öffentlichkeit lebe - bedurft. Demnach sei die behördliche Feststellung zur behaupteten Scheinkonversion aufgrund unschlüssiger Beweiswürdigung getroffen worden. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe divergierende Angaben in der Erstbefragung und der Einvernahme getätigt, stimme nicht, zumal die Erstbefragung und die Einvernahme als Einheit zu betrachten seien. Zudem sei die rudimentäre Fragestellung der Behörde betreffend das Christentum nicht geeignet gewesen, dass man aus der Beantwortung zweifelsfrei die behördliche Schlussfolgerung, dass das diesbezügliche Wissen des Beschwerdeführers gegen Null gehe, hätte ziehen können. Weiters würden dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr aufgrund seiner Konversion vom Islam zum Christentum Verfolgungshandlungen des iranischen Staates drohen.

4. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in der Folge die Übersetzung der im Zuge der Einvernahme vom 01.03.2018 vom Beschwerdeführer in Kopie vorgelegten Schreiben in Farsi (AS 65 und AS 71).

Gemäß den am 30.05.2018 eingelangten Übersetzungen handelt es sich um folgende Unterlagen:

* Urteil des Revolutionsgerichts XXXX vom XXXX01.2017, demzufolge der Beschwerdeführer nach Durchführung einer Verhandlung am XXXX01.2017 wegen "Verbreitung von Unwahrheiten und Anstiftung der Öffentlichkeit zur Unruhe" sowie wegen "Beleidigung des Obersten Führers" zu einer Höchststrafe von zwei Jahren Haft verurteilt wurde und

* undatierte Bestätigung von "XXXX", mit dem Inhalt, dass der Beschwerdeführer von XXXX05.2003 bis XXXX03.2012 in der dortigen Filiale als Autolackierermeister beschäftigt war

5. Mit Verfahrensanordnung vom 01.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung bezugnehmend auf sein Vorbringen in der Beschwerde nachweislich aufgetragen, dem Bundesverwaltungsgericht binnen einer Frist von zehn Tagen Folgendes bekanntzugeben:

* Zu welcher christlichen Kirche bzw. Religionsgemeinschaft die Konversion erfolgt bzw. beabsichtigt ist?

* Welche Kirche bzw. welches Gotteshaus regelmäßig besucht wird (Namen und Adresse)?

* Name und ladungsfähige Adresse des in der Beschwerde erwähnten Pfarrers

Bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt ist - trotz Zuwartens des Bundesverwaltungsgerichts mehrere Wochen über die gesetzte Frist hinaus - keine Stellungnahme eingelangt. Ferner wurde weder um Fristerstreckung ersucht noch wurde ein Vorbringen dahingehend erstattet, aus welchen Gründen die Beantwortung der Fragen nicht (fristgerecht) möglich ist bzw. dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes nicht (fristgerecht) nachgekommen werden konnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er gehört der Volksgruppe der Perser an. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.2. Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden die Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung, die von Seiten des iranischen Staates ausgeht, ausgesetzt ist. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer ca. acht Monate vor seiner Ausreise im Iran zum Christentum konvertiert ist. Auch eine Konversion in Österreich kann nicht festgestellt werden. Sohin wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer konkreten Verfolgung bzw. Bedrohung von Seiten des iranischen Geheimdienstes bzw. von Seiten des iranischen Staates ausgesetzt ist, die asylrelevante Intensität erreicht und zwar weder wegen einer (behaupteten) Konversion noch wegen der behaupteten Vorfälle im Garten des XXXX. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Iran aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Perser einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Ebenso wenig wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran aus sonstigen, in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

1.1.3. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer gesund ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine gesicherte Existenzgrundlage im Iran. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und über eine Berufsausbildung. Ferner hat er zwölf Jahre lang in einer Autofabrik gearbeitet und ist erwerbsfähig. Seine Muttersprache ist Farsi. Im Iran leben seine Ehefrau, seine beiden Söhne, seine drei Schwestern und seine drei Brüder sowie mehrere Tanten und Onkeln. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Iran ein familiäres bzw. soziales Netz vorfinden wird und sohin nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten würde. Nicht festgestellt wird, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Er lebt seit Antragstellung am 05.11.2015 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern lebt seit der Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer lebt in einer Asylunterkunft und hat weder einen Deutschkurs noch weitere Aus- bzw. Weiterbildungen in Österreich absolviert. Der Beschwerdeführer verfügt über keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu einem österreichischen Staatsangehörigen oder zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden. Der Beschwerdeführer hat einen Freundeskreis in Österreich und hat kleinere Hilfstätigkeiten unbezahlt in seiner Unterkunft durchgeführt. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers, insbesondere in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, in Österreich vor.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

1.2. Zur Lage im Iran:

1.2.1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen (gefälschte Dokumente):

Gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente sind im Iran einfach erhältlich. Die vorgelegten Dokumente sind in den meisten Fällen echt, der Inhalt gefälscht oder verfälscht. Sowohl die von iranischen Behörden als auch von der afghanischen Botschaft im Iran ausgestellten Dokumente bestätigen unrichtige Angaben. Eine Überprüfung ist seitens der Botschaft nicht möglich. Die Überprüfungen von Dokumenten im Wege des Vertrauensanwaltes mussten eingestellt werden, da ihm seitens iranischer Stellen dies eindringlich nahegelegt wurde. Die Überprüfung von Haftbefehlen kann von der Botschaft aufgrund des Datenschutzes nicht durchgeführt werden. Die Überprüfung von Dokumenten von Afghanen (Aufenthaltsbestätigungen, Arbeitserlaubnis,...) ist auch kaum möglich, da deren Erfassung durch die staatlichen Behörden selten erfolgt, viele illegal im Land sind, geduldet werden und sich auch die Wohnorte häufig ändern. Allfällige allgemeine Erhebungen durch den Vertrauensanwalt führen daher zu nicht wirklich belastbaren, da nicht überprüfbaren Aussagen. Die afghanische Botschaft hat laut UNHCR jedenfalls kürzlich begonnen, Identitätsnachweise an afghanische Personen im Iran auszustellen (ÖB Teheran 9.2017).

Quelle:

* ÖB Teheran (9.2017): Asylländerbericht

1.2.2. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen (Politische Lage):

Am 19.5.2017 wurde der als moderat geltende Präsident Hassan Rohani im Amt bestätigt. Er setzte sich gegen den Konservativen Ebrahim Raisi durch. Seine Wahl gilt als Signal, dass die iranische Bevölkerung seinen Kurs der internationalen Öffnung des Landes unterstützt (Zeit 21.5.2017).

Als Verlierer der Wahl sieht die Frankfurter Allgemeine Zeitung den Obersten Führer Ali Khameini, da der Verlierer Raisi sein Kandidat war. Raisi war vor der Abstimmung als möglicher Nachfolger des kränkelnden Khamenei genannt worden. Das Amt des Präsidenten, hieß es, werde für Raisi im Falle eines Wahlsieges nur ein Zwischenschritt sein. Diesen Plan hat die Jugend in Irans Städten mit ihrem Ruf nach mehr Freiheit durchkreuzt. Das Votum zeigt: Der Oberste Führer ist nicht allmächtig. Amtsinhaber Rohani hat ein starkes Mandat erhalten, seine Politik der Öffnung des Landes fortzusetzen. Ein Grund zum Jubeln ist das aber noch lange nicht. Schon die erste Amtszeit Rohanis hat gezeigt, dass ihm die Kraft fehlt, um die von ihm versprochenen Freiheiten und Reformen durchzusetzen. Mit großer Härte ist die Justiz auch in den vergangenen vier Jahren gegen Regimekritiker vorgegangen. Meinungs- und Versammlungsfreiheit bleiben eingeschränkt. Die Sittenpolizei patrouilliert weiter, wenn auch weniger aggressiv als unter Rohanis Amtsvorgänger. Wenn Irans Reformer sich dennoch entschlossen haben, Rohani abermals mit ihrer beachtlichen Wählerbasis zu unterstützen, liegt das nicht daran, dass Rohani selbst ein Reformer wäre. Vielmehr haben sie ihre Hoffnungen, dass ein schneller Wandel möglich wäre, spätestens seit der Niederschlagung der Protestbewegung von 2009 aufgegeben. Auch die von Rohani verkündete Annäherung an den Westen kommt nur in kleinen Schritten voran. Einer Normalisierung der Beziehungen zum Westen steht zudem Irans militärisches Vorgehen in der Region entgegen. Teheran hat Tausende Milizionäre nach Syrien entsandt, um Diktator Baschar al-Assad an der Macht zu halten. Es finanziert und bewaffnet die libanesische Hizbollah und die palästinensische Hamas, die beide Israel bedrohen. Präsident Rohani wird daran auch in seiner zweiten Amtszeit nichts ändern. Nicht er bestimmt die Sicherheitspolitik, sondern der Oberste Führer. Wirkliche Veränderungen werden im Iran erst möglich sein, wenn Ali Khamenei nicht mehr Oberster Führer ist (FAZ 22.5.2017).

Am selben Tag der Präsidentschaftswahl fanden auch Kommunalwahlen in Teheran statt. Die Vertreter einer gemäßigten Politik haben auch den Stadtrat von Teheran erobert - alle 21 Sitze gingen an Kandidaten des moderaten Lagers. Damit verloren die Konservativen zum ersten Mal seit 14 Jahren die Macht im Stadtrat der iranischen Hauptstadt. Das Ergebnis der Kommunalwahl in Teheran ist eine schwere Niederlage für den amtierenden konservativen Bürgermeister Mohammed Bagher Ghalibaf. Er hatte seine Kandidatur für das Präsidentenamt kurz vor der Wahl zurückgezogen, um Raisi zu unterstützen. Ghalibaf war zwölf Jahre lang Bürgermeister von Teheran, er folgte 2005 dem ultrakonservativen Hardliner Mahmud Ahmadinedschad (Zeit 21.5.2017).

Quellen:

* FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (22.5.2017): Präsidentenwahl in Iran. Kein Grund zum Jubeln, http://www.faz.net/aktuell/politik/praesidentenwahl-in-iran-kein-grund-zum-jubeln-15025515.html, Zugriff 22.5.2017 und

* Zeit (21.5.2017): Moderates Lager gewinnt Mehrheit in Teheran, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-05/iran-wahl-teheran-stadtrat-hassan-rohani, Zugriff 22.5.2017

1.2.3. Politische Lage:

Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Khamene'i, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt. Leiter der Exekutive ist der iranische Staatspräsident, seit August 2013 Dr. Hassan Rohani, der vom Volk in direkten Wahlen auf vier Jahre gewählt und vom Revolutionsführer bestätigt wird. Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden im Juni 2013 statt. Der Staatspräsident bildet ein Kabinett; das Parlament muss den einzelnen Ministern zustimmen und kann ihnen das Vertrauen auch wieder entziehen. Auch das Parlament wird auf vier Jahre direkt vom Volk gewählt. Sowohl Parlament als auch Regierung haben legislatives Initiativrecht. Als Kontrollinstanz fungiert im Gesetzgebungsverfahren der "Wächterrat" (bestehend aus sechs vom Revolutionsführer ausgewählten islamischen Rechtsgelehrten und sechs vom Parlament bestellten juristischen Experten), der auch über weitreichende Befugnisse der Verfassungsauslegung und bei der Vorauswahl der Kandidaten bei Parlaments-, Präsidentschafts- und Expertenratswahlen verfügt. Der "Schlichtungsrat" fungiert im Gesetzgebungsverfahren als vermittelndes Gremium und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 6.2016a, vgl. ÖB Teheran 10.2016).

Das iranische Volk hat am 26. Februar 2016 das Parlament und den Expertenrat gewählt. Während Letzterer weiterhin stark konservativ dominiert ist, ist das neue Parlament deutlich zentristischer als zuvor. Der wiedergewählte traditionell-konservative Parlamentspräsident Larijani und Teile seiner Unterstützer haben sich im Zuge des Konflikts um die Verabschiedung des Nuklearabkommens im letzten Sommer der Regierung sichtbar angenähert. Die pragmatische Unterstützung Rohanis durch Larijani dürfte sich auch in Zukunft fallabhängig wiederholen und wirkt insgesamt systemstabilisierend. Weiterhin zeigen institutionelle Vetorechte des konservativen Establishments der Regierung Rohani und ihrer innenpolitischen Agenda von mehr Bürgerrechten und mehr Freiheiten Grenzen auf. Die Regierung Rohani ist überdies weiterhin bestrebt, den Iran aus seiner außenpolitischen Isolierung herauszuführen. Wichtige Grundlage hierfür war der Abschluss des Nuklearabkommens. Die Revolutionsgarden (IRGC) bleiben militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor im Gefüge der Islamischen Republik. Sie begrenzen die Macht des Staatspräsidenten in grundsätzlichen Fragen. Es gelang der Regierung, den dramatischen Rückgang der Wirtschaftsaktivität seit 2011 aufzuhalten, die Inflation auf unter 10 % zurückzufahren und die Währung zu stabilisieren (AA 8.12.2016).

Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden. Das iranische Regierungssystem ist ein präsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Majlis - Majles-e Shorâ-ye Eslami / Islamische Beratende Versammlung -, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das (mit europäischen Parlamenten vergleichbare) legislative Kompetenzen hat sowie Regierungsmitgliedern das Vertrauen entziehen kann. Über dem Präsidenten, der laut Verfassung auch Regierungschef ist, steht der Oberste Führer, seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Der Oberste Führer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran; Abk.: IRGC) und damit auch die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. Für die entscheidenden Fragen der Islamischen Republik ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB Teheran 10.2016).

Ausschließlich politische Parteien und Fraktionen, die sich dem Establishment und der Staatsideologie als loyal erweisen, ist es erlaubt, im Iran zu arbeiten. Reformistische Parteien und Politiker sind seit 2009 immer wieder unter Druck geraten (FH 2017).

Das Parlament, der Expertenrat sowie der Präsident werden in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Dabei sind Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 8.12.2016, vgl. IPG 27.1.2014). Der Revolutionsführer ist oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter, kann zentrale Entscheidungen aber nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Parteien [im westeuropäischen Verständnis] gibt es in Iran nicht. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Die Mitgliedschaft und Allianzen untereinander unterliegen dabei ständigem Wandel. Aufgrund der schwierigen Lage der reformorientierten Opposition unterstützt diese im Wesentlichen den im politischen Zentrum des Systems Islamische Republik angesiedelten Präsidenten Rohani (AA 8.12.2016).

Die Mitte Juli 2015 in Wien erfolgreich abgeschlossenen Verhandlungen über das iranische Atomprogramm im "Joint Comprehensive Plan of Action" (JCPOA) genannten Abkommen und dessen Umsetzung am 16. Jänner 2016 führten zu einer Veränderung der Beziehungen zwischen dem Iran und der internationalen Gemeinschaft:

Die mit dem iranischen Atomprogramm begründeten Sanktionen wurden aufgehoben bzw. ausgesetzt. Seither gibt es einen intensiven Besuchs- und Delegationsaustausch mit dem Iran, zahlreiche neue Wirtschaftsverträge wurden unterzeichnet. Die Erwartung, dass durch den erfolgreichen Abschluss des JCPOA die reformistischen Kräfte im Iran gestärkt werden, wurde in den Parlamentswahlen im Februar bzw. April (Stichwahl) 2016 erfüllt: Die Reformer und Moderaten konnten starke Zugewinne erreichen, so gingen erstmals alle Parlamentssitze für die Provinz Teheran an das Lager der Reformer. 217 der bisherigen 290 Abgeordneten wurden nicht wiedergewählt. Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen "unislamisches" oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden; insbesondere für einige religiöse Minderheiten, wie die Bahai, und Journalisten wird eher von einer Verschlechterung der Situation im Jahr 2015 ausgegangen. Dies zeigt sich gegenwärtig etwa in der Vorlage einer Gesetzesnovelle für das Medienrecht, welche die Meinungsfreiheit von Journalisten weiter einschränkt. (ÖB Teheran 10.2016).

Die Machtkämpfe zwischen Hardlinern und Reformern dauern im Iran schon fast vierzig Jahre an. Nie zuvor jedoch disqualifizierten die greisen Kleriker des allmächtigen Wächterrates so viele Bewerber bei einer Parlamentswahl [26.2.2016] wie diesmal. Sieben lange Wochen dauerte das Ringen hinter den Kulissen, sieben kurze Tage der eigentliche Wahlkampf. Am Ende kam auf den Stimmzetteln ein Reformkandidat auf 30 Hardliner. Landesweit lag die Zahl der zugelassenen Politiker, die für eine Öffnung der Islamischen Republik eintreten, bei kümmerlichen 200 und damit sogar unterhalb der Gesamtmenge von 290 Wahlkreisen. Und trotzdem erteilte das Volk den durch beispiellose klerikale Machtwillkür dezimierten Mitstreitern des moderaten Präsidenten Hassan Rohani ein eindeutiges Mandat. In der 16-Millionen-Metropolregion Teheran eroberten die Reformer sämtliche Sitze. In der Provinz verschoben sich ebenfalls die Gewichte, wenn auch nicht so fundamental wie in der Hauptstadt. Doch die lähmende Dominanz der Erzkonservativen ist vorbei. Die Mehrheit der Iraner zeigte auf dem Stimmzettel, dass sie dem Ende des Atomkonflikts zustimmt und für mehr Offenheit und Pluralität im Inneren votiert. Hassan Rohani, der den Wahltag zu einem Referendum über seine Politik erklärt hatte, ist gestärkt. Er kann künftig bei der Regierungsbildung freier agieren. Zudem sind die Hardliner durch diese Niederlage mit ihrem Ziel gescheitert, den Handlungsspielraum des Präsidenten in einer möglichen zweiten Amtszeit ab 2017 einzuschränken. Nun aber hat Rohani gute Chancen, während der ersten Neuwahl eines Revolutionsführers in der Geschichte der Islamischen Republik Präsident zu sein. Machthaber Ali Chamenei ist betagt [76 Jahre] und hat [Prostata]Krebs. 2009 verhinderten er und seine erzkonservative Gefolgschaft den Ansturm der Reformer mit einer Unterdrückungskampagne. Doch seit dem Atomkompromiss verschieben sich die innenpolitischen Gewichte massiv. Das Volk will nach dem außenpolitischen Aufbruch nun auch die Umsetzung der Reformen im Inneren. 2013 bei seiner Wahl hatte Rohani den Bürgern sogar eine Grundrechtecharta in Aussicht gestellt, die die Willkürmacht der islamischen Herrschaft begrenzen soll. Gut zwei Jahre hielten die 81 Millionen Iraner still und ertrugen die Betonfraktion, wohl wissend, dass ihr Präsident zunächst den Atomstreit lösen würde. Die Zahl der Hinrichtungen stieg auf ein Rekordniveau, politische Aktivisten und sogar Musiker wurden zu drakonischen Haftstrafen verurteilt, Zeitungen geschlossen. Entsprechend lang ist die politische, soziale und kulturelle Forderungsliste der Menschen für die nächsten beiden Jahre - angefangen von Pressefreiheit und Parteienvielfalt bis hin zur Freilassung aller politischen Häftlinge, allen voran der Ikonen der Grünen Bewegung von 2009, die damaligen Präsidentschaftsbewerber Mir Hossein Mussawi und Mehdi Karroubi. Ob Rohani diese Erwartungen erfüllen kann, ist ungewiss (Zeit Online 29.2.2016).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (8.12.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran;

* AA - Auswärtiges Amt (6.2016a): Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Iran/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.3.2017;

* FH - Freedom House (2017): Freedom in the World 2017, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2017/iran, Zugriff 25.4.2017;

* IPG - Internationale Politik und Gesellschaft (27.1.2014): Wer jetzt Druck fordert, versteht den Iran nicht!

http://www.ipg-journal.de/kommentar/artikel/wer-jetzt-an-druck-glaubt-versteht-den-iran-nicht-244/, Zugriff 13.3.2017;

* ÖB Teheran (10.2016): Asylländerbericht und

* Zeit Online (29.2.2016): Neue Aufgabe für den Meisterstrategen, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-02/iran-wahl-parlament-reformer-hassan-ruhani, Zugriff 13.3.2017

1.2.4. Sicherheitslage:

Auch wenn die allgemeine Lage als ruhig bezeichnet werden kann, bestehen latente Spannungen im Land, speziell in den größeren Städten. Sie haben in der Vergangenheit gelegentlich zu Kundgebungen geführt, besonders während (religiösen) Feiertagen und Gedenktagen. Dabei ist es verschiedentlich zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gekommen, die Todesopfer und Verletzte gefordert haben. Das Risiko von Anschlägen kann nicht ausgeschlossen werden (EDA 21.3.2016). In Iran kommt es, meistens in Minderheitenregionen, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Seit den Pariser Anschlägen vom November 2015 haben iranische Behörden die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran, erhöht (AA 10.5.2017b).

In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 10.5.2017b, vgl. BMEIA 10.5.2017).

In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gab es vor einigen Jahren wiederholte Anschlagsserien gegen lokale Repräsentanten aus Justiz, Sicherheitskräften und sunnitischem Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr bereits seit Frühjahr 2009 intensiviertes Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen noch einmal verstärkt. Seit März 2011 gab es in der Region wieder verstärkt Kampfhandlungen zwischen Militär und kurdischen Separatistenorganisation wie PJAK und DPIK, mit mehreren Todesopfern auf beiden Seiten. Insbesondere die Grenzregionen zum Irak und die Region um die Stadt Sardasht waren betroffen. Trotz eines im September 2011 vereinbarten Waffenstillstandes kam es im Jahr 2015 und verstärkt im Sommer 2016 zu gewaltsamen Konflikten. In bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen iranischen Sicherheitskräften und Angehörigen der DPIK am 6. und 7. September 2016 nahe der Stadt Sardasht wurden zehn Personen und drei Revolutionsgardisten getötet. Seit Juni 2016 kam es in der Region zu mehreren derartigen Vorfällen. Bereits 2015 hatte es nahe der Stadt Khoy, im iranisch-türkischen Grenzgebiet (Provinz West-Aserbaidschan), Zusammenstöße mit mehreren Todesopfern gegeben. In Kurdistan besteht ein erhöhtes Aufkommen an Sicherheitskräften, mit häufigen Kontrollen bzw. Checkpoints ist zu rechnen (AA 21.3.2016b, vgl. BMeiA 10.5.2017).

Quellen:

* AA - Auswärtiges Amt (10.5.2017b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Iran Sicherheit. html, Zugriff 10.5.2017;

* BMeiA - Bundesminsterium für europäische und internationale Angelegenheiten (10.5.2017): Reiseinformation Iran, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium /buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/iran-de.html, Zugriff 10.5.2017 und

* EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (10.5.2017): Reisehinweise Iran, http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2 /iran.html, Zugriff 10.5.2017

1.2.5. Sicherheitsbehörden:

Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung zur Vollstreckung der Gesetze und Aufrechterhaltung der Ordnung. So das Informationsministerium, die Ordnungskräfte des Innenministeriums und die Revolutionsgarden, die direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte, eine freiwillige paramilitärische Gruppierung m

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten