TE Bvwg Beschluss 2018/8/10 W241 2162027-2

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Veröffentlicht am 10.08.2018
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Entscheidungsdatum

10.08.2018

Norm

AsylG 2005 §5 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch

W241 2162027-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2018, Zahl 1100702301-161682070, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), ihre beiden volljährigen Töchter sowie ihre minderjährige Enkelin brachten gemeinsam nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.12.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) jeweils einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein.

2. Eine EURODAC-Abfrage zu diesen Personen ergab keinen Treffer.

Nach Einsicht in die Visa-Datenbank konnte festgestellt werden, dass der BF und ihren Angehörigen seitens der tschechischen Vertretungsbehörde in Moskau/Russland jeweils ein Visum mit einer Gültigkeit vom 26.12.2015 bis zum 28.01.2016 bzw. vom 25.12.2015 bis zum 26.01.2016 bzw. vom 25.12.2015 bis zum 28.01.2016 erteilt worden ist.

2. Im Rahmen der durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten Erstbefragung am 01.01.2016 gaben die BF und ihre Töchter zu ihrem Reiseweg übereinstimmend an, dass sie den Herkunftsstaat am 28.12.2015 illegal über ihnen unbekannte Länder verlassen hätten.

3. In der Folge richtete das BFA am 26.01.2016 auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (in der Folge Dublin III-VO), gestützte Aufnahmegesuche an Tschechien.

Mit Schreiben vom 15.03.2016 stimmte die tschechische Dublin-Behörde den Aufnahmegesuchen des BFA gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

4. Nachdem die BF und ihre Töchter Einvernahmen vor dem BFA unterzogen worden waren, wurde mit Bescheid des BFA vom 08.04.2016 der erste Antrag der BF auf internationalen Schutz - ebenso wie die Anträge ihrer Angehörigen - ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Tschechien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Dieser Bescheid, der der BF am 08.04.2016 ordnungsgemäß zugestellt worden war, erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

5. Da die BF und ihre Familie in der Folge unbekannten Aufenthaltes waren, hat sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert.

6. Am 15.12.2016 stellte die BF - ebenso wie ihre Angehörigen - den verfahrensgegenständlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Rahmen einer Erstbefragung gaben die BF und ihre Töchter im Wesentlichen übereinstimmend an, Österreich Ende April 2016 verlassen zu haben und über die Ukraine nach Russland gereist zu sein, wo sie sich bis 12.12.2016 aufgehalten hätten. Über die Ukraine und ihnen unbekannte Länder seien sie abermals nach Österreich gelangt. Sie würden nicht nach Tschechien wollen, da ihre Verfolger sie auch in Tschechien fänden und dann töten würden.

7. In der am 10.02.2017 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA führte die BF an, Ende April 2016 aus Österreich ausgereist zu sein, da sie ansonsten nach Tschechien gebracht worden wäre. Per PKW sei sie in die Ukraine und dann nach Russland gefahren. Die anderen Länder, über welche sie gefahren sei, seien ihr unbekannt. Sie hätte sich sieben Monate lang in Russland aufgehalten, wobei sie am 12.12. wieder ausgereist sei, nachdem ihre Enkelin niedergeschlagen worden wäre.

Die Töchter der BF bestätigten im Wesentlichen die Angaben ihrer Mutter.

Seitens der BF wurden elektronische Tickets in russischer Sprache, ein Foto ihrer Enkelin sowie ein Schreiben in russischer Sprache vorgelegt.

8. In der Folge brachte die BF diverse medizinische Unterlagen in Vorlage, aus denen sich zusammengefasst nach Durchführung einer Mammographie ergab, dass sie einen Tumor an der Brustdrüse hat.

9. Mit Aktenvermerk vom 03.03.2017 stellte das BFA fest, dass verfahrensgegenständlich ex lege kein faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG vorliege, wobei dem Vorbringen der BF, das Gebiet der Mitgliedstaaten für mindesten drei Monate verlassen zu haben, die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde. Insbesondere würden die vorgelegten Tickets nicht ihre Angaben stützen. Tschechien sei daher nach wie vor der zuständige Dublinstaat.

10. Mit Stellungnahme vom 20.03.2017 legte die BF diverse Schreiben in russischer Sprache vor. Nach ihren Angaben soll es sich dabei um eine Bestätigung des russischen Innenministeriums handeln, wonach sie vom 15.06.2016 bis zum 01.11.2016 an einer näher bezeichneten Adresse in einer russischen Stadt wohnhaft gewesen sei, sowie um eine Bestätigung einer Hausärztin, derzufolge die BF vom 03.09.2016 bis zum 29.09.2016 und vom 03.05.2016 bis zum 30.02.2016 bei dieser in Behandlung gewesen sei.

11. In der Folge fand am 24.04.2017 neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme statt, bei der die BF angab, an Brustkrebs zu leiden und am 02.05.2017 einen Termin für eine Chemotherapie zu haben. Sie habe gestern die Antibiotikakur beendet und nehme derzeit Schmerzmittel ein. Zum Beweis ihres mehrmonatigen Aufenthaltes in Russland legte die BF diverse Unterlagen in russischer Sprache vor, bei denen es sich ihren Angaben zufolge um Wohnsitzbescheinigungen und Bestätigungen handle. Weiters führte sie abermals an, Ende April 2016 illegal per PKW nach Russland zurückkehrt zu sein, wobei sie nicht wisse, welche Länder sie durchquert hätten.

12. In der Folge wurde im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der BF ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vorgelegt. Demnach wurde diese am 23.03.2017 wegen ihrer Brustkrebserkrankung operiert und ihr am 16.05.2017 ein Portkathetersystem zur Durchführung einer Chemotherapie implantiert.

13. Mit Bescheid vom 24.05.2017 wurde der zweite Antrag der BF auf internationalen Schutz - ebenso wie die Anträge ihrer Angehörigen - ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Tschechien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Das BFA stellte fest, dass Tschechien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, und gab dem Antrag der Rechtsberatung, das Verfahren gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO zuzulassen, nicht statt. Dies wurde damit begründet, dass das Vorbringen der BF, sie hätte das Gebiet der Mitgliedstaaten für mindesten drei Monate verlassen, nicht glaubhaft sei.

14. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 07.06.2017 binnen offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen neuerlich vorgebracht, dass die BF von Ende April 2016 bis Dezember 2016 in Russland aufhältig gewesen sei, weiters habe das BFA den Gesundheitszustand der BF nicht berücksichtigt. Diese sei seit Februar 2017 an Brustkrebs Stadium II b erkrankt und mehrmals operiert worden, wobei am 02.05.2017 die erste Chemotherapie durchgeführt worden sei. Sie sei auf die ständige Hilfe ihrer beiden Töchter angewiesen. Es bestehe daher die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK.

Dem Beschwerdeschriftsatz wurden diverse ärztliche Schreiben betreffend die BF beigelegt, denenzufolge sie am 24.05.2017 den ersten Zyklus der Chemotherapie erhalten habe und in den nächsten sechs Monaten in regelmäßiger onkologischer Betreuung stehe. Anschließend sei eine Bestrahlung der Brust geplant. Ferner wurde attestiert, dass die BF auf die Hilfe ihrer beiden Töchter angewiesen sei.

15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom 03.07.2017 wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

16. In der Folge wurden diverse weitere medizinische Unterlagen übermittelt, aus denen sich ergibt, dass die BF mittlerweile vier Zyklen der Chemotherapie erhalten habe und bis 22.01.2018 in strahlentherapeutischer Behandlung steht. Die BF sei aufgrund ihrer Brustkrebserkrankung nicht transportfähig.

17. Mit Beschluss vom 28.03.2018, Zahl W243 2162027-1/14E, wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben, wobei die Töchter der BF und ihre Enkelin gleichlautende Entscheidungen erhielten.

In der Begründung der Beschlüsse betreffend die BF und ihre Angehörigen führte das BVwG unter anderem Folgendes aus:

"In den vorliegenden Fällen wurde von den Beschwerdeführerinnen bereits in den Erstbefragungen behauptet, dass sie nach rechtskräftiger Entscheidung über ihre ersten in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz, mit der die Zuständigkeit Tschechiens festgestellt worden war, wieder nach Russland zurückgereist und dort in der Folge etwa acht Monate aufhältig gewesen seien, ehe sie sich wieder zur Flucht nach Österreich entschlossen hätten. Damit wäre jedoch die aufgrund der erfolgten Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate grundsätzlich bestehende Zuständigkeit Tschechiens gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO erloschen. Die Beweislast liegt in diesen Fällen beim ersuchten Mitgliedstaat.

Nun befindet sich der Antragsteller in ähnlich gelagerten Fällen - sowie auch in den vorliegenden - nicht in der Verfügungsgewalt des Mitgliedstaates, der das Erlöschen der Zuständigkeit zu beweisen hat. Im Sinne des allgemeinen unionsrechtlichen Gebotes der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten hat der ersuchende Mitgliedstaat - gegebenenfalls nach näherer Befragung der Antragsteller - jedwedes Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO relevante Vorbringen dem ersuchten Staat (wohl mit einer Darlegung aller vorgelegten Nachweise und gegebenenfalls einer nachvollziehbaren Glaubwürdigkeitseinschätzung) mitzuteilen. Nur auf diese Weise ist es dem ersuchten Mitgliedstaat auch möglich, informiert das allfällige Vorliegen des Endigungstatbestandes des Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO beurteilen zu können, wodurch die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt ist.

Im gegenständlichen Fall gaben die Beschwerdeführerinnen bei den Erstbefragungen an, sich etwa acht Monate in Russland aufgehalten zu haben. Es ist aus dem vorliegenden Akt nicht ersichtlich, dass Tschechien über diesen Umstand informiert worden wäre. Das BFA hat es damit unterlassen, dem ersuchten Staat das relevante Vorbringen umgehend mitzuteilen und die vorgelegten Unterlagen anzuführen, um eine Beurteilung durch Tschechien zu ermöglichen. Die tschechischen Behörden wurden daher nicht ordnungsgemäß in die Lage versetzt, das eventuelle Erlöschen ihre Zuständigkeit entsprechend zu beurteilen.

Unabhängig vom tatsächlichen Wahrheitsgehalt der Angaben der Beschwerdeführerinnen und der Echtheit der vorgelegten Unterlagen ist außerdem festzuhalten, dass sämtliche vorgelegte Schreiben in russischer Sprache nicht übersetzt wurden, sodass eine Überprüfung, ob diese das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen stützen oder nicht zum Beleg der behaupteten achtmonatigen Wohnsitznahme in Russland geeignet sind, nicht möglich ist.

Abgesehen davon liegt zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin [Anmerkung: die BF im gegenständlichen Verfahren] vor. Es steht fest, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer Brustkrebserkrankung (Diagnose: "Invasiv ductales Mammacarcinom re. Laterokranial") leidet und am 24.05.2017 mit der Durchführung einer Chemotherapie respektive einer strahlentherapeutischen Behandlung begonnen wurde. Zuletzt wurde ihr eine mangelnde Transportfähigkeit ärztlich bescheinigt.

Das BFA wird daher allenfalls unter Einholung entsprechender medizinischer Sachverständigengutachten zunächst abzuklären haben, in welchem Zustand sich die Erstbeschwerdeführerin vor dem Hintergrund der sich im Akt befindlichen und aktuell einzuholenden Arztbriefe befindet und ob ihre Erkrankung behandelbar ist bzw. welcher konkreten medizinischen Behandlung sie weiterhin bedarf. Weiters wird sich das BFA mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob die Erstbeschwerdeführerin aktuell transportfähig ist und inwieweit sich eine Überstellung der Erstbeschwerdeführerin nach Tschechien auf ihren Gesundheitszustand auswirken würde und welche Folgen eine allfällige Unterbrechung der medizinischen Behandlung nach sich ziehen könnte. Schließlich wird abzuklären sein, ob der Erstbeschwerdeführerin allfällig notwendige Therapien auch in Tschechien zur Verfügung stehen, um abschließend beurteilen zu können, ob im Falle der Erstbeschwerdeführerin außergewöhnlicher Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung nach Tschechien zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden.

Die belangte Behörde wird die Beschwerdeführerinnen mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen zur Wahrung des Parteiengehörs konfrontieren müssen und letztlich auch zu prüfen haben, ob - falls die Zuständigkeit Tschechiens nicht zwischenzeitig erloschen ist - eine Einzelfallprüfung in den gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde."

18. Mit Schreiben vom 10.04.2018 wurde den tschechischen Behörden durch das BFA mitgeteilt, dass die aufschiebende Wirkung mit 28.03.2018 weggefallen und somit eine Überstellung der BF bis 28.09.2018 möglich sei.

19. Im fortgesetzten Verfahren wurde die BF am 02.05.2018 erneut einvernommen. Sie habe bereits drei Operationen und acht Chemotherapien hinter sich, allerdings habe sich der Brustkrebs lediglich verschlechtert. Seit einem Monat leide sie an Fieber, die Ärzte würden meinen, dass die Metastasen bereits im Knochen seien.

Ferner machte die BF genauere Angaben zu der von ihr behaupteten Rückkehr nach Russland, ihrem dortigen Aufenthalt und ihre erneuten Reise nach Österreich.

20. In der Folge wurde die BF einer PSY III-Untersuchung unterzogen. Laut gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 09.06.2018 wurde bei der BF eine Anpassungsstörung F43.2 diagnostiziert, eine akute suizidale Einengung sei derzeit nicht fassbar. Therapeutische oder medizinische Maßnahmen wurden keine empfohlen.

21. Die BF legte daraufhin einen Befund vom 24.05.2017 vor, dem ein Therapieprotokoll und die einzunehmenden Medikamente zu entnehmen sind.

22. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 19.06.2018 wurde der zweite Antrag der BF auf internationalen Schutz erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Tschechien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Das BFA stellte wiederum fest, dass Tschechien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und das Vorbringen der BF, sie hätte das Gebiet der Mitgliedstaaten für mindesten drei Monate verlassen, nicht glaubhaft sei. So hätte die BF keine Angaben zur ihrem Reiseweg machen können, obwohl sie selbständig mit dem Auto zurückgereist sei. Mit den vorgelegten Zugtickets würde nicht bewiesen werden, dass diese in Russland gekauft worden wären. Es sei außerdem nicht auszuschließen, dass die vorgelegten Schreiben aus Russland geschickt worden wären, ohne dass sich die BF tatsächlich dort aufgehalten hätte.

Bezüglich des Gesundheitszustandes werde in keinem der vorgelegten ärztlichen Befunde erwähnt, dass der momentane Zustand der BF eine Überstellung nicht ermöglichen würde. Ferner wurde auf die gutachterliche Stellungnahme verwiesen, welche als aktuellster Befund am stärksten gewichtet werde und in der nicht erkannt werden hätte können, dass ein Aufenthalt der BF in Tschechien unzumutbar wäre.

23. Gegen diesen Bescheid erhob die BF - sowie ihre Angehörigen, die gleichlautende Entscheidungen erhalten hatten - mit Schreiben vom 13.07.2018 Beschwerde an das BVwG und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen das Vorbringen betreffend eine Ausreise nach Russland wiederholt und auf die Erkrankung der BF hingewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan-genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheids:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offen-kundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 3 Abs. 1:

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaats-angehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."

Art. 12:

"(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde."

Art. 17:

"(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen."

Art. 21:

"(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern.

In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.

(3) In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen."

Art. 22:

"(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

a) Beweismittel:

i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;

ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;

b) Indizien:

i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;

ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

2. Aufgrund der erfolgten Verfahrenszulassung durch die zurückverweisende Entscheidung des BVwG vom 28.03.2018 ist verfahrensgegenständlich § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG maßgeblich (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8).

§ 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lautet wie folgt:

"§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des BVwG, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).

3.1. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aus nachfolgenden Erwägungen vor:

So behauptete die BF mehrfach - zuletzt in ihrer Einvernahme am 02.05.2018 -, nach rechtskräftiger Entscheidung über ihren ersten in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz, mit der die Zuständigkeit Tschechiens festgestellt worden war, wieder nach Russland zurückgereist und dort in der Folge etwa sieben bis acht Monate aufhältig gewesen zu sein, ehe sie sich zur erneuten Flucht nach Österreich entschlossen hätte. Da damit jedoch die Zuständigkeit Tschechiens gemäß Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO erloschen wäre, wobei die Beweislast beim ersuchten Mitgliedstaat liegt, hätte Österreich - wie bereits mit Beschluss des BVwG vom 28.03.2018 festgestellt wurde - im Sinne des allgemeinen unionsrechtlichen Gebotes der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten dieses relevante Vorbringen der BF Tschechien (wohl mit einer Darlegung aller vorgelegten Nachweise und gegebenenfalls einer nachvollziehbaren Glaubwürdigkeitseinschätzung) mitteilen müssen.

Allerdings ist das BFA auch nunmehr im fortgesetzten Verfahren dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Zwar wurde Tschechien mit Schreiben vom 10.04.2018 über den Wegfall der aufschiebenden Wirkung mit 28.03.2018 informiert und die BF wiederum zu ihrer Rückreise nach Russland und ihrem Aufenthalt dort befragt, jedoch lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen, dass das BFA Tschechien das relevante Vorbringen der BF zu ihrem Reiseweg mitgeteilt und die vorgelegten Unterlagen übermittelt hätte. Die tschechischen Behörden wurden daher erneut nicht ordnungsgemäß in die Lage versetzt, das eventuelle Erlöschen ihrer Zuständigkeit entsprechend zu beurteilen.

Des Weiteren hat es das BFA abermals unterlassen, sämtliche in russischer Sprache eingebrachte Schreiben - unabhängig vom tatsächlichen Wahrheitsgehalt der Angaben der BF und der Echtheit der vorgelegten Unterlagen - einer Übersetzung ins Deutsche zuzuführen, sodass eine Überprüfung, ob diese das Vorbringen der BF stützen oder nicht bzw. zum Beleg der behaupteten achtmonatigen Wohnsitznahme in Russland geeignet sind, nicht möglich ist.

Ebenso liegt weiterhin keine abschließende Beurteilung des Gesundheitszustandes der BF vor, die an einer Brustkrebserkrankung leidet und bei der am 24.05.2017 mit der Durchführung einer Chemotherapie begonnen wurde.

So hat das BFA im gegenständlichen Fall die im Beschluss vom 18.03.2018 ausgeführten Ermittlungsaufträge des BVwG schlichtweg ignoriert und weder unter Einholung entsprechender medizinischer Sachverständigengutachten geklärt, in welchem Zustand sich die BF befindet und welcher konkreten medizinischen Behandlung sie weiterhin bedarf, noch ob die BF aktuell transportfähig ist bzw. inwieweit sich eine Überstellung nach Tschechien auf ihren Gesundheitszustand auswirken würde. Ferner bleibt weiterhin offen, welche Folgen eine allfällige Unterbrechung der medizinischen Behandlung nach sich ziehen könnte und ob der BF allfällig notwendige Therapien auch in Tschechien zur Verfügung stehen würden.

Zwar wurde die BF einer PSY III-Untersuchung unterzogen, wobei eine Anpassungsstörung festgestellt und eine Überstellung nach Tschechien für möglich erachtet wurde, allerdings verkennt das BFA bei seiner Ausführung, dem Befund vom 09.06.2018 lasse sich nichts entnehmen, was gegen eine Aufenthaltnahme der BF in Tschechien sprechen würde, dass in der gutachterlichen Stellungnahme lediglich psychologische Schlussfolgerungen gezogen wurden und darin keinerlei Aussagen betreffend den physischen Gesundheitszustand, die Krebserkrankung der BF und die Folgen einer Überstellung nach Tschechien in Zusammenhang mit dieser Erkrankung getroffen werden.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Argumentation der Erstbehörde, in keinem der vorgelegten ärztlichen Befunde sei erwähnt worden, dass der momentane Zustand der BF eine Überstellung nicht ermöglichen würde, schlichtweg aktenwidrig ist, zumal einem Schreiben einer Ärztin vom 20.06.2017 zu entnehmen ist, dass die BF nicht transportfähig sei, und sich auch im fortgesetzten Verfahren - mangels Ermittlungstätigkeit des BFA - bisher nichts Gegenteiliges ergeben hat.

3.2. Zusammengefasst hat das BFA daher im fortgesetzten Verfahren einerseits den tschechischen Behörden das relevante Vorbringen der BF bezüglich ihres behaupteten mehrmonatigen Aufenthaltes in Russland unter Darlegung aller vorgelegten Nachweise und gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren Glaubwürdigkeitseinschätzung zu übermitteln, um eine Beurteilung durch Tschechien zu ermöglichen und die Frage einer möglichen (Un) Zuständigkeit dieses Dublinstaates für das Asylverfahren der BF zu klären.

Andererseits wird unter Einholung entsprechender medizinischer Sachverständigengutachten abzuklären sein, ob im Falle der BF außergewöhnlicher Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung nach Tschechien zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten.

Das BFA hat sich insbesondere mit den Fragen auseinanderzusetzen, in welchem Stadium sich die Brustkrebserkrankung der BF befindet, welcher konkreten medizinischen Behandlung sie bedarf, ob die BF aktuell transportfähig ist, inwieweit sich eine Überstellung nach Tschechien auf ihren Gesundheitszustand auswirken würde, welche Folgen eine allfällige Unterbrechung der medizinischen Behandlung nach sich ziehen könnte und ob der BF allfällig notwendige Therapien auch in Tschechien zur Verfügung stehen würden.

Die belangte Behörde wird die BF mit den erhobenen Ermittlungsergebnissen zur Wahrung des Parteiengehörs konfrontieren müssen und letztlich auch zu prüfen haben, ob - falls die Zuständigkeit Tschechiens nicht zwischenzeitig erloschen ist - eine Einzelfallprüfung im gegenständlichen Verfahren nicht einen Selbsteintritt Österreichs gebieten würde.

3.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG können - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010 sowie VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchpunktes des Bescheides befunden hatte.

4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (und zurückzuverweisen) ist. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Aufhebung eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge fehlender bzw. mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jüngst ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe die unter II.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche
Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W241.2162027.2.00

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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