TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/10 W119 2201750-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2018
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Entscheidungsdatum

10.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs4

Spruch

W119 2201750-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. VR China, vertreten durch ARGE Rechtsberatung-Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. 6. 2018, Zl. 18-1196034504/180581911, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 57 und 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 1 Z 1 FPG sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. V. und VI. des angefochtenen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer beantragte unter seiner im Spruch angeführten Identität am 13. 7. 2017 ein Visum für den Schengenraum zum Zweck einer touristischen Reise. Am 14. 7. 2017 wurde ihm ein C-Visum eines Schengen Mitgliedsstaates mit der Gültigkeitsdauer 22. 7. 2018 bis 21. 8. 2017 erteilt.

Am 21. 6. 2018 wurde er als Beschäftigter in einem Restaurant im Bundesgebiet kontrolliert. Dabei wies er sich mit einem ungarischen Personalausweis aus, lautend auf seinen Namen und mit seinem Geburtsdatum versehen. Die Überprüfung des von ihm vorgelegten Dokumentes habe ergeben, dass es gefälscht sei.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), ebenfalls am 21. 6. 2018, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seinem Reisepass und einem Visum legal nach Österreich bzw. in den Schengenraum eingereist sei. Auf den Vorhalt, dass er einen "fremden Ausweis" verwende und bei einer (nach dem AuslBG) unerlaubten Beschäftigung betreten worden sei und auf die Frage, wer ihm den ungarischen Personalausweis gegeben habe, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe den ungarischen Personalausweis von einem vermittler, mir wurde mitgeteilt, dass das Dokument echt sei."

Er habe dieses Dokument im Jänner (2018) in Wien bekommen. Die Person, die ihm den Ausweis gegeben habe, habe er über das Internet kennengelernt. Seit Jänner 2018 arbeite er in dem Restaurant, in dem er kontrolliert worden sei. Hauptsächlich verrichte er Reinigungsarbeiten und helfe in der Küche. Er arbeite dort 20 Stunden in der Woche und bekomme dafür über 600 Euro monatlich. Befragt, ob sein Arbeitgeber gewusst habe, dass er kein ungarischer Staatsangehöriger sei, gab der Beschwerdeführer an, dieser habe geglaubt, "dass alles passt". Er habe hier eine "legale Identität bekommen" wollen, dann hätte er "weitergesehen". In China lebten seine Eltern und sein jüngerer Bruder. Er habe dort keine Probleme gehabt. Er sei ausgereist, weil er arbeiten und Geld verdienen habe wollen. In China sei er nicht so glücklich gewesen, hier sei es schöner. Am Ende der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er in China Geldschulden in der Höhe von 100.000 Yuan habe. Das sei sein Problem. Sonstige Probleme habe er nicht. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Er sei in Österreich alleine und habe niemanden.

Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt aufgrund der Identitätstäuschung und der Tatsache, dass er bei einer nach dem AuslBG unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten worden sei, beabsichtige, gegen ihn ein fünfjähriges Einreiseverbot zu erlassen. Als chinesischer Staatsangehöriger dürfe er mit einem Visum einreisen, jedoch nicht arbeiten. Er habe sich gefälschte Dokumente besorgt und illegal gearbeitet. Der Beschwerdeführer gab dazu an:

"Der Mann, der mir die Dokumente besorgt hat, sagte, die wären echt." Abschließend sagte der Beschwerdeführer, dass er einsehe, einen Fehler gemacht zu haben und nach China zurückkehren zu müssen. Es tue ihm leid, dass er falsche Dokumente verwendet habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes, ebenfalls vom 21. 6. 2018, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom gleichen Tag, Zl. 18-1196034504/180581911, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Die Rückkehrentscheidung (gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, Spruchpunkt II.) sei zulässig, weil der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und weder familiäre noch private Bindungen in Österreich habe. Er habe jedoch "Verbindungen zur chinesischen Arbeitsmafia und zu Dokumentenfälschern und Schleppern", weshalb er die öffentliche Sicherheit und Ordnung massiv gefährde und der Eingriff im konkreten Fall notwendig, verhältnismäßig und erforderlich sei. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach China (Spruchpunkt III.) sei zulässig, weil sich weder aus den Feststellungen zur Situation dort, noch aus dessen Vorbringen eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ergebe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, keine Probleme in China gehabt zu haben. Er habe jedoch Schulden, weil er einen Kredit aufgenommen habe. Das fünfjährige Einreiseverbot (§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7, Spruchpunkt IV.) wurde damit begründet, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 erfüllt sei. So sei der Beschwerdeführer von der Polizei auf frischer Tat betreten worden als er in der Küche eines Restaurants gearbeitet habe. Er sei in einem Beschäftigungsverhältnis gewesen, das dem AuslBG unterliege. Er könne auch den Besitz von Unterhaltsmitteln nicht nachweisen. Bei der Bemessung des Gesamtverhaltens und in der Gefährlichkeitsprognose des Beschwerdeführers führte das Bundesamt aus, dass er bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht ausüben habe dürfen. Er halte sich seit längerem illegal im Schengenraum auf und habe durch gefälschte Dokumente versucht vorzutäuschen, dass er über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen, dass die gesetzliche Annahme, er stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, gerechtfertigt sei. Die Erlassung des Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren sei notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.

Am 13. 7. 2018 langte beim Bundesamt eine Bestätigung der IOM über die Ausreise des Beschwerdeführers ein. Demnach sei er am 12. 7. 2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach China ausgereist.

Am 17. 7. 2018 langte beim Bundesamt eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21. 6. 2018, Zl. 18-1196034504/180581911, ein. In dieser wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt nicht mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot zu erlassen. Dadurch sei er im Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Auch sei im Spruch des angefochtenen Bescheides über § 57 AsylG nicht abgesprochen worden. Vor Erlassung der Rückkehrentscheidung hätte das Bundesamt zunächst die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG prüfen müssen. Die Rückkehrentscheidung und somit auch die darauf aufbauenden Spruchpunkte erwiesen sich mangels eines vorherigen Abspruchs über §57 AsylG als rechtswidrig, so dass der Bescheid zur Gänze zu beheben sei.

Darüber hinaus lasse der angefochtene Bescheid jegliche Ausführungen dahingehend vermissen, warum das Bundesamt ein Einreiseverbot in der Höchstdauer von fünf Jahren als notwendig erachtet habe. Diese Höhe erweise sich als unverhältnismäßig. Die Höchstdauer sei damit ausgeschöpft und so bliebe für viel gravierendere Fälle kein angemessener Spielraum mehr nach oben offen. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen dürfe nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 FPG vorliege. Eine einzelfallbezogene Bemessung sei vielmehr unabdingbar. Auch sei bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes darauf abzustellen, wie lange die vom Betroffenen ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Dazu wurde auf VwGH Judikatur verwiesen. Das Bundesamt habe keine dieser Judikatur entsprechende Gefährdungsprognose durchgeführt, sondern begründe das Einreiseverbot lediglich mit der Erfüllung der Tatbestände nach § 53 Abs. 2 Z 6 und 7 FPG. Die vom Bundesamt in der Beweiswürdigung vorgenommene Wertung und Darstellung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers könne daher, ohne die Verwendung eines gefälschten Dokumentes und die fehlenden Unterhaltsmittel zu verharmlosen, nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer habe sich kooperationsbereit gezeigt und eine nachhaltige finanzielle Belastung einer österreichischen Gebietskörperschaft sei nicht zu erwarten.

Mit der Beschwerde wurde eine Vollmacht des im Spruch genannten Vertreters vorgelegt.

Am 25. 7. 2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdevorlage samt Stellungnahme des Bundesamtes ein. In der Stellungnahme führte das Bundesamt, über die Bescheidbegründung und die Ausreisebestätigung hinausgehend, im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeausführungen wonach dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 21. 6. 2018 die beabsichtigte Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot nicht zur Kenntnis gebracht worden seien und er daher im Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, aktenwidrig seien. Ebenso sei es aktenwidrig, dass im angefochtenen Bescheid über § 57 AsylG nicht abgesprochen worden sei. Offensichtlich sei die Beschwerde zum Fall eines anderen chinesischen Staatsangehörigen abgeschrieben worden, ohne dass der gegenständliche Bescheid gelesen worden sei. Die Erhebung einer Beschwerde in dieser Form, ohne dass der konkrete Inhalt des Bescheides überhaupt zur Kenntnis genommen werde, erscheine aus Sicht des Bundesamtes mutwillig. Eine Mutwillensstrafe werde angeregt.

Die Höchstdauer von fünf Jahren beim Einreiseverbot sei gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer bei der "Schwarzarbeit" betreten worden sei, sich mit totalgefälschten Dokumenten ausgewiesen habe und sich seit längerer Zeit illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. Er sei auch dringend wegen der Begehung von Straftaten gemäß §§ 223, 224 StGB verdächtig, hierzu gebe es ein laufendes Ermittlungsverfahren. Diesbezüglich wäre nach § 52 Abs. 3 FPG sogar ein Einreiseverbot von bis zu 10 Jahren möglich gewesen. Auch sei entgegen dem Beschwerdevorbringen eine Gefährdungsprognose erstellt worden. Neben den erwähnten Umständen habe der Beschwerdeführer "Zugang zu Dokumentenfälschern und zu chinesischen Schwarzarbeitskreisen" und es habe massive Fluchtgefahr bestanden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China.

Am 13. 7. 2017 beantragte er ein Visum für den Schengenraum zum Zweck einer touristischen Reise. Am 14. 7. 2017 wurde ihm ein C-Visum eines Schengen Mitgliedsstaates mit der Gültigkeitsdauer 22. 7. 2018 bis 21. 8. 2017 erteilt. Ab dem 22. 8. 2017 hielt sich der Beschwerdeführer somit nicht mehr rechtmäßig im Schengenraum, somit später auch nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Am 21. 6. 2018 wurde er als Beschäftigter in einem Restaurant im Bundesgebiet kontrolliert. Dabei wies er sich mit einem gefälschten ungarischen Personalausweis aus, lautend auf seinen Namen und mit seinem Geburtsdatum versehen.

Auch bei der Wohnsitzmeldung in Österreich ab dem 8. 3. 2018 wies der Beschwerdeführer sich mit dem gefälschten ungarischen Personalausweis aus.

Der Beschwerdeführer war ab Jänner 2018 in Österreich erwerbstätig, obwohl sein Arbeitgeber keine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG für ihn hatte.

Ab dem 21. 6. 2018 befand er sich in Österreich in Schubhaft. Er gab an, dass er in der Volksrepublik China keine Probleme habe, jedoch habe er dort Geldschulden. Am 12. 7. 2018 reiste er freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach China aus.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem Auszug des BMI aus dem CVIS vom 21. 6. 2018, demzufolge der Beschwerdeführer (auf Grundlage seines damals vorgelegten chinesischen Reisepasses) am 13. 7. 2017 ein Visum für den Schengenraum zum Zweck einer touristischen Reise beantragt hat.

Dass der Beschwerdeführer einen gefälschten ungarischen Personalausweis gegenüber österreichischen Behörden verwendet hat, hat er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 21. 6. 2018 eingeräumt, indem er aussagte: "Ich habe den ungarischen Personalausweis von einem Vermittler, mir wurde mitgeteilt, dass das Dokument echt sei." und "Der Mann, der mir die Dokumente besorgt hat, sagte, die wären echt." Auch gab er in dieser Einvernahme am Ende an, dass es ihm leid tue falsche Dokumente verwendet zu haben.

Zudem ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 25. 7. 2018 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister, dass der Beschwerdeführer sich bei seiner Wohnsitzmeldung ab dem 8. 3. 2018 im Bundesgebiet mit dem (gefälschten) ungarischen Personalausweis registrieren hat lassen.

Die Feststellung des rechtswidrigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, jedenfalls ab Jänner 2018, beruht auf seiner Angabe vor dem Bundesamt, wonach er seit Jänner 2018 in dem Restaurant, in dem er kontrolliert worden war, gearbeitet habe und auf dem Umstand, dass sein C-Visum nur bis zum 21. 8. 2017 gültig war.

Die, nach dem AuslBG für ihn unerlaubte, Erwerbstätigkeit als Aushilfskraft in der Küche eines Restaurants hat der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 21. 6. 2018 eingeräumt.

Seine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet ergibt sich aus einer Bestätigung der IOM. Dieser zufolge sei er am 12. 7. 2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach China ausgereist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu A)

Zu I.)

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befand sich spätestens ab Jänner 2018 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt war nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor. Dies wurde entgegen dem Beschwerdevorbringen auch bereits vom Bundesamt geprüft.

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 21. 6. 2018 hat der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Sein für die Schengenstaaten gültiges Visum war mit 21. 8. 2017 abgelaufen. Als Staatsangehöriger der Volksrepublik China ist er kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).

Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer war nach Ablauf seines Schengenvisums ab 22. 8. 2017 nicht mehr zum (späteren) Aufenthalt in Österreich berechtigt. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein auf andere Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich und wurde dies auch nicht vorgebracht.

Der Beschwerdeführer hat fast sein gesamtes Leben in der Volksrepublik China verbracht, wo noch seine Eltern und sein jüngerer Bruder leben. Familienangehörige oder Verwandte im Bundesgebiet hat er nicht. Auch hat er hier keine sonstigen gewichtigen sozialen Bindungen.

Dem Interesse des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist weniger Gewicht beizumessen als dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305). Dieses öffentliche Interesse ist im konkreten Fall umso höher zu bewerten, weil der Beschwerdeführer durch die Verwendung eines gefälschten ungarischen Personalausweises die den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen regelnden Vorschriften des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) und die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu Umgehen versucht hat.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG überwiegt das öffentliche Interesse an der Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer dessen nur schwach ausgeprägtes privates Interesse an der Abstandnahme von dieser Entscheidung. Daher liegt durch die Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor.

Zum Einreiseverbot:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten einzureisen, um sich dort aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen.

Bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (ErläutRV, 1078 BlGNR 24. GP 29 ff. und Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie). Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob bzw. inwieweit über die unrechtmäßigen Aufenthalte als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder andere in den Art. 8 Abs. 2 EMRK öffentliche Interessen zuwiderläuft. In Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten abzustellen. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild (VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237).

§ 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz lautet:

"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf

a) Ausländer, denen der Status eines Asylberechtigten (§ 3 des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005) oder der Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG 2005) zuerkannt wurde;

b) Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen, pädagogischen, kulturellen und sozialen Tätigkeiten an Unterrichtsanstalten oder an Instituten wissenschaftlichen, kulturellen oder sozialen Charakters, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Kulturabkommens errichtet wurden;

c) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten in diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretungen oder in mit diplomatischen Vorrechten ausgestatteten zwischenstaatlichen Organisationen oder in ständigen Vertretungen bei solchen Organisationen oder hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Bedienstete solcher Ausländer;

d) Ausländer hinsichtlich ihrer seelsorgerischen Tätigkeiten im Rahmen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften;

e) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Besatzungsmitglieder (§ 4 der Schiffsbesatzungsverordnung, BGBl. II Nr. 518/2004) in der grenzüberschreitenden See- und Binnenschifffahrt;

f) besondere Führungskräfte (§ 2 Abs. 5a), ihre Ehegatten und Kinder sowie ihre ausländischen Bediensteten, die seit mindestens einem Jahr in einem direkten und rechtmäßigen Arbeitsverhältnis zur besonderen Führungskraft stehen und deren Weiterbeschäftigung unter Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zur Unterstützung der Führungskraft erforderlich ist;

g) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeiten als Berichterstatter für ausländische Medien in Wort, Ton und Bild für die Dauer ihrer Akkreditierung als Auslandskorrespondenten beim Bundeskanzleramt sowie Ausländer hinsichtlich ihrer für die Erfüllung der Aufgaben dieser Berichterstatter unbedingt erforderlichen Tätigkeiten für die Dauer ihrer Notifikation beim Bundeskanzleramt;

(Anm.: lit. h aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997)

i) Ausländer in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst und deren Ehegatten und Kinder;

j) Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen von Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsprogrammen der Europäischen Union;

(Anm.: lit. k aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/1997)

l) Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;

m) Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, berechtigt sind.

(3) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Beschäftigung von Ausländern werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des Ausländerausschusses (§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt."

Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger der Volksrepublik China ist vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht ausgenommen.

Bei der Festlegung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose erforderlich (VwGH 24.05.2013, Zl. Ra 2015/21/0187).

Vorauszuschicken ist, dass - entgegen dem Beschwerdevorbringen - das Bundesamt dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Erlassung eines Einreiseverbotes in der Einvernahme am 21. 6. 2018 zur Kenntnis gebracht, und auf Nachfrage die dafür maßgeblichen Gründe erklärt hat.

Im konkreten Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch die nach dem AuslBG ihm nicht erlaubte Erwerbstätigkeit in einem Restaurant nicht bloß den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG verwirklicht hat. Er hat einen gefälschten ungarischen Personalausweis erworben und durch die (von ihm eingeräumte) Verwendung dieses Personalausweises sowohl offenbar seinen Dienstgeber hinsichtlich des Zuganges zum österreichischen Arbeitsmarkt getäuscht (er gab an, dass sein Dienstgeber geglaubt habe, es passe alles) als auch bei der Kontrolle seiner Tätigkeit durch österreichische Behörden, diese zu täuschen versucht. Dieses Verhalten ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls als eine größere Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Interesses an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften anzusehen als die Erfüllung des bloßen Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG, nämlich bei einer Beschäftigung betreten zu werden, die nach dem AuslBG nicht ausgeübt habe werden dürfen, ohne zusätzlich einen gefälschten Personalausweis zu verwenden, um Behörden zu täuschen.

Auch ist der Beschwerdeführer im Zentralen Melderegister mit diesem Personalausweis registriert und hat er mit diesem Personalausweis versucht, die für ihn als Drittstaatsangehörigen geltenden Regeln des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu umgehen. Somit hat der Beschwerdeführer durch den Erwerb und die Verwendung dieses Personalausweises insgesamt in mehrfacher Hinsicht ein Verhalten gesetzt, das eine mangelnde Verbundenheit mit der Rechtsordnung indiziert. Aus diesen Gründen geht eine erhöhte Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Interesses an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften vom Beschwerdeführer aus. Die Erlassung eines Rückkehrverbotes in der nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG zulässigen Höchstdauer von fünf Jahren erweist sich daher als verhältnismäßig. Die vom Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme vor dem Bundesamt gezeigte Einsicht und sein Bedauern, den gefälschten Personalausweis verwendet zu haben, ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht ausreichend, um zu einer anderen Gefährdungsprognose zu gelangen, weil das von ihm zuvor gesetzte Verhalten, sich über einen Zeitraum von zumindest Jänner 2018 hinsichtlich der Erwerbstätigkeit, bzw. März 2018 hinsichtlich der ZMR-Meldung, bis Juni 2018 erstreckt hat.

Das Einreiseverbot war daher sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich der Dauer zu bestätigen.

Zu II.)

Parteibeschwerde kann nur erheben, wer noch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt worden sein kann (zB VwSlg 4127 A/1956, 7618 A/1969, 9802 A/1979, 10.511 A/1981, 13.558 A/1991; vgl zB VfSlg 3669/1959, 4101/1961).

Diese Möglichkeit der Verletzung in einem subjektiven Recht ist zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid dem Rechtsbestand weiter angehört oder nicht (zB VwSlg 9304 A/1977, 10.903 A/1982, 11.568 A/1984, 13.373 A/1991).

Die Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 iVm § 52 Abs. 9 FPG nach China (Spruchpunkt III.), gegen die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG (Spruchpunkt V.) und gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG (Spruchpunkt VI.) ist zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer durch seine freiwillige Ausreise nach China am 12. 7. 2018 durch die mit diesen Spruchpunkten getroffenen Entscheidungen in seinen subjektiven Rechten nicht mehr betroffen bzw. beschwert, somit auch nicht mehr zur Beschwerde legitmiert ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Abschiebung, aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall,
Beschwerdelegimitation, Einreiseverbot, freiwillige Ausreise, Frist,
Gefährdung der Sicherheit, illegale Beschäftigung,
Interessenabwägung, mangelnde Beschwer, öffentliches Interesse,
Rückkehrentscheidung, Rückkehrhilfe, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W119.2201750.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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