Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W258 2147349-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Zahl 1105952100-160262340, den Beschluss:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in Folge als "BF" bezeichnet) stellte am 17.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid vom 25.01.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge als "belangte Behörde" bezeichnet) den Antrag des BF auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, stellte fest, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei und bestimmte die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF vom 08.02.2017, hg eingelangt am 13.02.2017.
Mit Schreiben vom 14.08.2018 und 20.08.2018 legte die belangte Behörde die Berichterstattung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 10.08.2018 vor, wonach der Beschwerdeführer verstorben sei.
Beweise wurden aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt und die Berichterstattung der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 10.08.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
HG ist seit 13.02.2017 eine Beschwerde des BF in einem Verfahren über internationalen Schutz anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde des BF bislang nicht entschieden. Der BF ist am 10.08.2018 verstorben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den genannten unbedenklichen Beweismitteln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Da mit dem Tod die Rechtspersönlichkeit erlischt und weil es sich bei der Gewährung des Status eines Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigen sowie bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln um höchstpersönliche Rechte handelt, die auf Rechtsnachfolger nicht überzugehen vermögen, ist auch das Recht auf Verfolgung eines solchen Anspruches im Verwaltungsrechtsweg erloschen (vgl bspw VwGH 28.01.1991, 90/19/0265).
Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als gegenstandlos einzustellen (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 822).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Selbst dann liegt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist (vgl jüngst VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art 133 Abs 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art 133 Abs 9 B-VG).
Da die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist bzw. durch die zitierte Rechtsprechung des VwGH geklärt ist, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben, Gegenstandslosigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W258.2147349.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018