Entscheidungsdatum
24.08.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W244 2147607-1/15E
W244 2147580-1/16E
W244 2147585-1/15E
W244 2147599-1/15E
W244 2147588-1/15E
W244 2147605-1/14E
W244 2147602-1/16E
W244 2147596-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 03.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.
XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4.
XXXX , geb. XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX , 6. XXXX , geb. XXXX , 7. XXXX , geb. XXXX , und 8. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch den Migrantlnnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2017, Zlen. 1. 1089765409-151473724, 2. 1089765507-151473775, 3.
1089765605-151473708, 4. 1089766101-151473821, 5.
1089766308-151473783, 6. 1089766210-151473805, 7.
1089765910-151473848 und
8. 1089766003-151473759, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und es wird XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 und XXXX und XXXX
gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.08.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 03.08.2018 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W244.2147580.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018