TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/22 97/17/0042

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Veröffentlicht am 22.11.1999
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Index

L37102 Motorbootabgabe Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
94/01 Schiffsverkehr;

Norm

B-VG Art7 Abs1;
MotorbootabgabeG Krnt 1992 §10 Abs2;
MotorbootabgabeG Krnt 1992 §10;
MotorbootabgabeG Krnt 1992 §3 Abs1 Z5;
SchiffahrtsG 1990 §103;
SchiffahrtsG 1990 §119 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §77 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde der D AG, vertreten durch Dr. G und Dr. M, Rechtsanwälte in, H, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 15. Juli 1996, Zl. Fin-142/1/96, betreffend Motorbootabgabe 1993, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 21. Februar 1994 schrieb die Dienststelle für Landesabgaben der beschwerdeführenden Partei für ein näher bezeichnetes Motorfahrzeug eine Motorbootabgabe in der Höhe von S 13.968,-- für das Jahr 1993 vor.

Mit ihrem Bescheid vom 15. Juli 1996 wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 26. November 1996, B 2785/96-3, die Behandlung der dagegen zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.

Die beschwerdeführende Partei bekämpft den Bescheid der belangten Behörde in ihrer - ergänzten - Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf gesetzmäßige Anwendung des Kärntner Motorbootabgabegesetzes verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführende Partei vertritt vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie übrigens auch im Abgabeverfahren - im Wesentlichen zwei Standpunkte.

Zunächst geht sie von § 1 Abs. 1 des Kärntner Motorbootabgabegesetzes aus; nach dieser Gesetzesbestimmung unterlägen dem Motorbootabgabegesetz nur Motorfahrzeuge, die gemäß § 103 des Schifffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, schifffahrtsbehördlich zugelassen seien. Eine derartige Zulassung sei jedoch erst am 3. Februar 1994 erteilt worden, weshalb eine Motorbootabgabe für den Zeitraum vom Jänner bis Dezember 1993 nicht zu entrichten gewesen sei.

Gemäß § 1 Abs.1 des Kärntner Motorbootabgabegesetzes 1992 (K-MBAG), LGBl. Nr. 10/1993, ist eine Abgabe (Motorbootabgabe) für Motorfahrzeuge zu entrichten, die gemäß § 103 des Schifffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, schifffahrtsbehördlich zugelassen sind und auf bestimmten in Anlagen angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern im Land Kärnten verwendet werden.

Unstrittig und mit dem Akteninhalt in Übereinstimmung ist die Verwendung des verfahrensgegenständlichen Motorfahrzeuges auf einem derartigen Gewässer.

Die Abgabenbehörden haben aus der Übergangsbestimmung des § 119 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, den Schluss gezogen, dass bereits im Jahr 1993 eine Zulassung nach dem Schifffahrtsgesetz vorlag. Nach dieser soeben erwähnten Bestimmung bleiben die nach den bisherigen Rechtsvorschriften ausgestellten Schiffspatente - ausgenommen für Fahrzeuge, die nach den Bestimmungen dieses Teiles der Zulassungspflicht nicht mehr unterliegen -, längstens bis zum 31. Dezember 1993 gültig.

Beide Streitteile im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gehen im Einklang mit dem Akteninhalt davon aus, dass für das verfahrensgegenständliche Motorfahrzeug am 31. Dezember 1967 ein Schiffspatent ausgestellt wurde und das Fahrzeug der Zulassungspflicht nach dem Schifffahrtsgesetz 1990 unterliegt (vgl. das Beschwerdevorbringen über die Zulassung nach dem Schifffahrtsgesetz 1990 mit 3. Februar 1994).

Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommene Interpretation des § 119 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz 1990 zutreffend ist oder nicht.

§ 10 Abs. 2 des K-MBAG lautet nämlich wie folgt:

"(2) Für das Jahr 1993 ist die Abgabe nur dann zu entrichten, wenn das Motorfahrzeug am zweiten Monatsersten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schifffahrtsbehördlich zugelassen ist oder nach diesem Zeitpunkt zugelassen wird (§ 103 des Schifffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989)."

Vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 119 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz 1990 kann die zitierte Bestimmung des § 10 Abs. 2 K-MBAG nur dahin verstanden werden, dass damit der Gesetzgeber alle am zweiten Monatsersten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes schifffahrtsbehördlich nach den bisherigen Vorschriften zugelassenen Motorfahrzeuge erfassen und der Abgabepflicht unterwerfen wollte. (Das Zitat des § 103 des Schifffahrtsgesetzes in § 10 Abs. 2 K-MBAG bezieht sich folglich nur auf künftige Zulassungen.) Dass eine derartige Zulassung - ein Schiffspatent - für das hier verfahrensgegenständliche Motorfahrzeug vorlag, ist aber - wie erwähnt - nicht strittig.

Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass auf Grund der Übergangsbestimmung des § 10 Abs. 2 K-MBAG eine Abgabepflicht für das Jahr 1993 auch dann bestand, wenn eine Zulassung nach § 103 des Schifffahrtsgesetzes 1990 (noch) nicht erfolgt war.

Ungeachtet des Inkrafttretens des K-MBAG mit 1. März 1993 war die für dieses Jahr zu entrichtende Motorbootabgabe für das gesamte Jahr zu entrichten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. November 1995, Zlen. 95/17/0145, 0146, mit Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes), wie auch die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr bezweifelt.

Die beschwerdeführende Partei vertritt aber vor dem Verwaltungsgerichtshof noch die Ansicht, wenn tatsächlich für den Bemessungszeitraum eine Abgabepflicht aus § 1 Abs. 1 des K-MBAG abzuleiten sein sollte, dann sei jedoch für das für sie zugelassene Motorfahrzeug eine Ausnahme von der Abgabepflicht analog den im § 3 Abs. 1 des K-MBAG geregelten Fällen anzunehmen.

§ 3 Abs. 1 leg. cit. lautet (auszugsweise) wie folgt:

"(1) Von der Abgabepflicht sind Motorfahrzeuge ausgenommen

1. die für eine Gebietskörperschaft zugelassen sind und ausschließlich im Dienst der Schifffahrtspolizei, der Wasserbauverwaltung, des Bundesheeres, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Justizwache verwendet werden,

2.

die im Feuerwehrdienst verwendet werden,

3.

die von einer anerkannten Rettungsorganisation und ohne Absicht auf Erzielung eines Gewinnes verwendet werden,

              4.              die von einem Sportverein ohne Absicht auf Erzielung eines Gewinnes ausschließlich für die Betreuung der Sportausübung und für Rettungseinsätze verwendet werden,

              5.              die auf Grund einer Schifffahrtskonzession gemäß § 77 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, ausschließlich gewerbsmäßig verwendet werden oder

              6.              ..."

Die beschwerdeführende Partei begründet die ihrer Meinung nach vorzunehmende analoge Erweiterung der Ausnahmetatbestände damit, dass das bescheidgegenständliche Motorfahrzeug eine Selbstfahr-Klappschute sei, die im Stauraum eines näher bezeichneten Kraftwerkes für den Transport und das Verbringen des aus der Drau entnommenen Baggergutes verwendet werde. Mit dem maßgeblichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid sei der beschwerdeführenden Partei aufgetragen worden, die Flusssohle im Bereich der Stauwurzel des Kraftwerkes von Verlandungen freizuhalten. Das Freihalten des Gerinnes müsse zur Abwendung der Hochwassergefahr laufend durchgeführt werden. Die Freihaltung erfolge durch Pontonbagger, mit denen das Baggermaterial auf die Klappschuten verladen und mit diesen danach abtransportiert werde. Da mit Spülungen des Stauraumes allein eine Verlandung nicht hintangehalten werden könne, sei die Durchführung von Baggerarbeiten zur Vermeidung der Hochwassergefahr unumgänglich. Diese Baggerarbeiten dienten auch nicht der Stromerzeugung, sondern stellten für die beschwerdeführende Partei nur "belastende Auflagen" dar, die "im öffentlichen Interesse der Hochwassersicherheit und somit des Schutzes von Leben und Sachgütern auflagenkonform zu erfüllen" seien. Der Einsatz der Selbstfahr-Klappschute erfolge daher nicht zur Erzielung monetären Gewinnes, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse.

Die beschwerdeführende Partei übersieht jedoch bei ihrer Argumentation, dass die Anlage des Kraftwerkes selbst zweifellos in Gewinnerzielungsabsicht erfolgte; die durch den von der beschwerdeführenden Partei selbst angesprochenen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid erteilten Auflagen zur Abwendung der Hochwassergefahr sind aber in unmittelbarem Zusammenhang mit der Errichtung des Kraftwerkes zu sehen. Die von der beschwerdeführenden Partei auf Grund dieser Auflagen durchgeführten Maßnahmen können daher - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht losgelöst von der mit der Errichtung des Kraftwerkes verbundenen Gewinnerzielungsabsicht gesehen werden.

Eine Gleichstellung mit den im § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 4 erwähnten Ausnahmen von der Abgabepflicht, bei denen - wie die beschwerdeführende Partei zutreffend erkannt hat - das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund steht, ist daher im Beschwerdefall jedenfalls schon deshalb nicht möglich, weil es eben an diesem Merkmal mangelt.

Die beschwerdeführende Partei bestreitet nicht, dass sie die Voraussetzungen der Z. 5 leg. cit. (Schifffahrtskonzession gemäß § 77 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes 1990) nicht erfüllt; wenn der Gesetzgeber die Fälle einer gewerbsmäßigen Verwendung eines Motorfahrzeuges ohne Vorliegen einer Schifffahrtskonzession nicht als Ausnahmetatbestand berücksichtigt hat, so vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Bevorzugung konzessionierter Betriebe keine durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke zu erkennen; auch ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot liegt insoweit nicht vor (vgl. den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 1996), kann diese Regelung doch - wie die beschwerdeführende Partei selbst ausführt (Seite 9 der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde) - eine dem Sachlichkeitsgebot entsprechende Begründung in der Absicht der Förderung etwa des Fremdenverkehrs finden.

Auf die von der beschwerdeführenden Partei weiters angeführten Ausnahmen für die Schulung von Schiffsführern bzw. betreffend die Ausübung der Fischerei und der Fischereiaufsicht, war im gegebenen Zusammenhang nicht weiter einzugehen, da diese Ausnahmen erst mit LGBl. Nr. 13/1994 bzw. LGBl. Nr. 63/1996 eingeführt wurden, im hier bezogenen Abgabenzeitraumes des Jahres 1993 somit noch nicht in Geltung standen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus Eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. November 1999

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997170042.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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