Entscheidungsdatum
29.08.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W182 2203380-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2018, Zl. 740387100/180642872, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3
Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2004, Zl. 04 03.871, wurde ihm durch Erstreckung gemäß § 11 AsylG 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 1997/76 idF BGBl I Nr. 126/2002, Asyl gewährt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter, dritter und fünfter Fall SMG zu einer Haftstrafe von 12 Monaten, wobei 8 Monate bedingt unter Bestimmung einer Probezeit nachgesehen wurden, rechtskräftig verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF im Mai und Dezember 2017 als Mittäter Suchtgift ( XXXX ) jeweils in drei Fahrten über Deutschland ein- und ausgeführt hat, XXXX einer Person auf Kommission und XXXX mehreren Personen, darunter einem Minderjährigen, in mehreren gewinnorientierten Verkaufshandlungen, sowie einer Person XXXX durch Verkauf überlassen hat. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit, das Geständnis, die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit sowie die Sicherstellung von Suchtgift, als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die Weitergabe an Minderjährige sowie die Tätermehrheit gewertet.
Der BF wurde am XXXX aus dem Strafvollzug entlassen.
Mit dem bekämpften, im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde der Antrag des BF vom 09.07.2018 auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm. § 92 Abs. 1 Z 3FPG abgewiesen, wobei als Begründung im Wesentlichen auf die konkrete rechtskräftige Verurteilung des BF wegen des Verbrechens des Drogenhandels hingewiesen wurde.
Mit Verfahrensanordnung vom 16.07.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG eine Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.
Dem Akteninhalt ist ein offenbar vom BF am 03.08.2018 unterfertigtes Schriftstück zu entnehmen, wonach er seinen Passantrag zurückziehe und die Rückerstattung der bereits gezahlten Gebühr von € 75,90 bestätige.
Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 09.07.2018 wurde für den BF durch die von ihm am 03.08.2018 zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatung mit Schriftsatz vom 09.08.2018 Beschwerde in vollem Umfang erhoben. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen auf das bisherige Wohlverhalten nach Haftentlassung sowie auf die familiäre Situation des BF, der einen Sohn und eine Lebensgefährtin habe, hingewiesen und ergänzt, dass der BF mittlerweile einer geregelten Arbeit nachgehe. Weiters wurde auf die Milderungsgründe im Strafurteil sowie auf den Beschluss eines Landesgerichtes vom XXXX hinsichtlich der bedingten Entlassung des BF hingewiesen, wonach der BF ein gutes Anstalts- und Sozialverhalten ohne Ordnungswidrigkeiten gezeigt habe und er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Taten abgehalten werde.
Gleichzeitig wurde mit E-Mail der Rechtsberatung vom 09.08.2018 für den BF an das Bundesamt mitgeteilt, dass die Zurückziehung des Antrages am 03.08.2018 ein Missverständnis gewesen sei. Der BF habe lediglich das Geld zurückholen wollen, da er momentan keinen Reisepass bekommen habe. Sollte ihm dennoch ein Reisepass ausgestellt werden, werde er selbstverständlich die Gebühr entrichten. Der BF würde ausdrücklich erklären, dass er die Beschwerde einbringen wolle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird den Feststellungen zugrundegelegt.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem vom Bundesamt herangezogenen und vorgelegten Akt zu dem im Spruch genannten Bescheid, dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX sowie der Beschwerdeschrift samt E-Mail der Rechtsberatung an das Bundesamt vom 09.08.2018. Die sachverhaltsbezogenen Angaben in der Beschwerdeschrift werden - mit Ausnahme der Behauptung, dass der BF nicht wegen einer grenzüberschreitenden Tat verurteil wurde, da dies im Widerspruch zu den diesbezüglich anderslautenden Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil des Landesgereichtes vom XXXX steht, das oben in den wesentlichen Punkten wiedergegeben wurde - der Entscheidung zugrunde gelegt.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A):
2.2. Asylberechtigten ist gemäß § 94 Abs. 1 FPG 2005 grundsätzlich auf Antrag ein Konventionsreisepass auszustellen. Die Versagungsgründe des § 92 Abs. 1 iVm § 94 Abs. 5 FPG 2005 sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise - wie im Anhang zur Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehen - für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen. Diese Bedingung ist jedenfalls bei Verwirklichung des Versagungsgrundes nach der Z 3 des § 92 Abs. 1 FrPolG 2005 bei grenzüberschreitendem Suchtgifthandel erfüllt (vgl. VwGH 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003).
Gemäß § 94 Abs. 5 FPG gelten die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.
Gemäß § 92 Abs. 1 ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
Gemäß § 92 Abs. 3 FPG ist zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wenn den Tatsachen, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde liegen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.
2.3. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse vom 04.06.2009, Zl. 2006/18/0204, 25.11.2010, Zl. 2008/18/0458, 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003, 02.12.2008; Zl. 2005/18/0614, 27.01.2004, Zl. 2003/18/0155 sowie vom 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten nicht nur eine hohe Sozialschädlichkeit, sondern auch eine überaus hohe Wiederholungsgefahr besteht, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Darüber hinaus besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Suchtgiftkriminalität insbesondere auch ein "latenter Auslandsbezug". Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.
Unter Zugrundelegung der Leitgedanken der zitierten Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde im gegenständlichen Fall die begehrte Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht versagt hat:
Der BF hat im Mai und Dezember 2017 als Mittäter jeweils in drei Fahrten Suchtgift über Deutschland ein- und ausgeführt und dieses mehreren Personen - darunter einem Minderjährigen - teilweise durch mehrere gewinnorientierte Verkaufshandlungen bzw. durch Verkauf überlassen.
Der BF bestritt während des gesamten Verfahrens das Vorliegen der rechtskräftigen Verurteilung nach den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes nicht, sondern bestätigte das zugrundeliegende Fehlverhalten.
Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, auch bei einer nur einmaligen Verurteilung des BF zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der BF könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614). Selbst wenn der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten bisher kein Reisedokument verwendet hätte, wäre dies nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern" (vgl. VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504, mit Verweis auf E 02.04.2009, Zl. 2009/18/0095).
Wenn in der Beschwerdeschrift von der Rechtsvertretung des BF im Wesentlichen die negative Zukunftsprognose über die Delinquenz des BF bemängelt wird, da dieser bisher erst einmal gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen habe, diesbezüglich ein "relativ mildes" Urteil ergangen sei, und er sich seit der Verurteilung "rechtskonform" verhalten habe, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Gerichtes im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein (vgl. VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504, VwGH 04.06.2009, Zl. 2006/18/0204). Letzteres gilt auch für die bedingte Haftentlassung. So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der als "Aufpasser" dazu beigetragen hat, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt wurde, nicht als rechtswidrig erkennen, dass die Behörde zum Ergebnis gelangte, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG rechtfertigen (vgl. VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504). Der seit der Begehung der Straftat bisher verstrichene Zeitraum von gerade einmal acht Monaten, wobei der BF erst vor knapp vier Monaten aus der Strafhaft entlassen wurde, ist zudem jedenfalls zu kurz, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. dazu auch das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.01.2012). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgeführt, dass für eine Bewährung in erster Linie das Verhalten des Fremden auf freiem Fuß maßgeblich ist. Selbst ein durch ein Gutachten festgestellter Gesinnungswandel, der nicht seine Entsprechung in einem - einen relevanten Zeitraum umfassenden - Wohlverhalten gefunden hat, reicht für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0118; VwGH 19.01.2012, Zl. 2011/23/0261).
Im Übrigen ist bei der Versagung eines Konventionsreisepasses - ebenso wie bei dessen Entziehung - auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen (vgl. dazu VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0055). Zu den Familienangehörigen des BF ist der Vollständigkeit halber lediglich noch zu ergänzen, dass diese offenbar auch nicht in der Lage waren, ihn von seinen Straftaten abzuhalten.
Insgesamt kann sohin die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden und sind zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, jedenfalls zu bejahen.
2.4. Was das am 03.08.2018 vom BF unterfertigte Schriftstück, wonach er seinen Antrag vom 09.07.2018 zurückziehe, betrifft, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Zurückziehung eines Antrages im Fall einer Berufung auch bis zur Erlassung des Berufungsbescheides grundsätzlich möglich ist (vgl. etwa VwGH 29.03.2001, Zl. 2000/20/0473), wobei diese zum früheren Berufungsverfahren vor den Verwaltungsbehörden ergangene Rechtsprechung auf das seit 01.01.2014 bestehende Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen ist (Vgl. VwGH 16.08.2017, Zl. Ro 2017/22/0005). Öffentlich-rechtliche Willenserklärungen müssen allerdings frei von Willensmängeln sein und ist die Annahme der Zurückziehung eines Antrages durch die Partei nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt (vgl. VwGH 02.12.2012, Zl. 2011/04/0017; VwGH 26.11.2004, Zl. 2003/20/0397). Die diesbezüglichen Angaben der Vertretung des BF für diesen im E-Mail vom 09.08.2018 werden der Entscheidung zugrundegelegt, weshalb sohin auch nicht von der Wirksamkeit der Antragsrückziehung auszugehen war.
2.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt anzusehen. Was die Angaben zum Sachverhalt in der Beschwerde betrifft, wurde diese bis auf die bereits unter Punkt II.1. erwähnte Ausnahme, der letztlich aber auch keine Entscheidungsrelevanz zukam (vgl. VwGH 24.01.2012, Zl. 2008/18/0504), zugrunde gelegt. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG konnte sohin eine mündliche Verhandlung unterbleiben (vgl. etwa VwGH 25.01.2018, Zl. Ra 2017/21/0245).
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkt II.2.3. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Konventionsreisepass, strafrechtliche Verurteilung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W182.2203380.1.00Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018