TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/22 93/17/0278

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Veröffentlicht am 22.11.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

B-VG Art139;
B-VG Art140;
B-VG Art7;
MOG 1985 §5 Abs1 Z1 idF 1988/330;
MOG 1985 §5 Abs1 Z1;
MOG AfA-AnerkennungsV 1988;
MOGNov 1988 Art11 Abs3;
MOGNov 1988 Art3 Abs1;
MOGNov 1988 Art3 Abs2;
MOGNov 1988;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek sowie Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde der T reg. Gen.m.b.H., vertreten durch Dr. A Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in W, gegen den Bescheid des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 16. November 1992, Zl. Ia/1272-2/Dr.G./b., betreffend Gesamtzuschuß nach dem Marktordnungsgesetz für das Jahr 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 16. November 1992 setzte der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds gegenüber der beschwerdeführenden Partei (der Rechtsnachfolgerin der I reg. Gen.m.b.H.) gemäß den §§ 5, 17 Abs. 1 und 2 sowie 68 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1986 - MOG, BGBl. Nr. 210 in der Fassung BGBl. Nr. 330/1988, in Verbindung mit den Bestimmungen betreffend das "Neue Abrechnungssystem" (kundgemacht in der Beilage 8 zu Heft 14 der Österreichischen Milchwirtschaft vom 21. Juli 1966, Nr. 16, Seite 41 ff), für das Jahr 1989 geändert bzw. ergänzt durch Beschluß des geschäftsführenden Ausschusses vom 14. November 1990, kundgemacht in Heft 16 der Verlautbarungen des Milchwirtschaftsfonds, ausgegeben am 20. Dezember 1990, Nr. 182, Seiten 519 ff, sowie gestützt auf den Beschluß der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds vom 30. Juni 1988 betreffend Festsetzung des Freibetrages bei der AfA-Anerkennung für Investitionen, kundgemacht in der Beilage 11 zu Heft 16 der Österreichischen Milchwirtschaft vom 21. August 1988, Nr. 45a, Seite 167, in der Fassung der Berichtigung laut Beilage 6 zu Heft 10 der Österreichischen Milchwirtschaft vom 21. Mai 1989, Nr. 31a, Seite 122 (im folgenden: AfA-AnerkennungsV 1988), den Gesamtzuschuß für das Jahr 1989 mit S 16,822.491,69 fest.

Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Prüfer des Milchwirtschaftsfonds bei der Revision der beschwerdeführenden Partei für das Geschäftsjahr 1989 einen Teilbetrag von S 281.353,-- nicht für die Zuschußbemessung nach dem MOG anerkannt, der die AfA der betriebsnotwendigen Investitionen des Jahres 1989 betraf. Die beschwerdeführende Partei habe eine bescheidmäßige Erledigung der Endabrechnung für das Geschäftsjahr 1989 beantragt. Mit Schreiben vom 1. Juli 1982 habe die beschwerdeführende Partei den "Streitgegenstand" auf den genannten Betrag eingegrenzt. Danach begehre die beschwerdeführende Partei eine Erhöhung des Zuschusses nach dem MOG für das Jahr 1989 von S 16,822.491,69 um S 281.353,-- auf S 17,103.844,69.

Am 24. Mai 1988 hätten die beiden Regierungsparteien im Rahmen der Novellierung der Wirtschaftsgesetze 1988 ein sogenanntes "Parteienübereinkommen" abgeschlossen, in welchem es unter Punkt 2.3. Investitionsentscheidungen wie folgt geheißen habe: "Bei Investitionsgenehmigungen wird ab 1. Jänner 1989 ein Freibetrag von 5 Mio Schilling ohne Abgeltung im Abrechnungssystem vereinbart."

Diesem Parteienübereinkommen entsprechend habe die Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds am 30. Juni 1988 den Beschluß betreffend die AfA-AnerkennungsV 1988 gefaßt, in der betreffend die "Festsetzung des Freibetrages bei der AfA-Anerkennung für Investitionen" vorgesehen sei, daß bei der AfA-Anerkennung für Investitionen ab 1. Jänner 1989 ein Freibetrag von 5 Mio Schilling ohne Abgeltung im Rahmen des geltenden Abrechnungssystems festgelegt werde. Diese zu § 5 MOG erlassene Verordnung gestatte es sohin nicht, die in Rede stehende AfA-Angelegenheiten im Rahmen der Endabrechnung für das Jahr 1989 entsprechend zu berücksichtigen, weil gerade das Gegenteil in der Verordnung angeordnet worden sei. Die Feststellung des Gesamtzuschusses sei daher ohne Berücksichtigung dieser AfA-Angelegenheiten in Höhe von S 281.353,-- zu treffen gewesen.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Genossenschaft Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof und stellte außer Streit, daß der für den streitgegenständlichen AfA-Teilbetrag von S 281.353,-- maßgebliche Investitionsrahmen im Jahr 1989 unter S 5 Mio geblieben sei. Angefochten werde der Bescheid insoweit, als der Gesamtzuschuß nach dem MOG für das Jahr 1989 nicht mit S 17,103.844,69, sondern nur mit S 16,822.491,69 festgesetzt worden sei, also hinsichtlich der (spruchmäßig nicht zum Ausdruck gebrachten) Abweisung des Mehrbegehrens von S 281.353,--. Geltend gemacht werde vor dem Verfassungsgerichtshof die Verletzung des Eigentumsrechtes einerseits und die Anwendung einer rechtswidrigen Norm andererseits.

Dem angewendeten Beschluß (oben unter Punkt 1.1. als AfA-AnerkennungsV 1988 bezeichnet) komme Verordnungsqualität zu. Nach Wiedergabe des § 5 Abs. 1 bis 3 MOG vertritt die beschwerdeführende Partei sodann die Rechtsauffassung, es sei inhaltlich keine gesetzliche Deckung dafür gegeben, bei der AfA-Anerkennung für Investitionen einen "Freibetrag" von S 5 Mio - ohne Abgeltung im Rahmen des geltenden Abrechnungssystems - festzulegen und für diese Änderung den Stichtag 1. Jänner 1989 zu normieren. Sodann heißt es zur Begründung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde weiter:

"a) Das 'Parteienübereinkommen' hat ... keinen Eingang im Gesetz gefunden und keine Änderung der gesetzlichen Grundlage bewirkt. Wir verweisen auf Art III der MOGNov 1988.

Der Gesetzgeber hat aaO im Abs 1 ausdrücklich angeordnet, dass mit 1.1.1990 ua alle Verordnungen des Milchwirtschaftsfonds betreffend AfA-Anerkennung für Investitionen ausser Kraft treten (vgl Beschluss der belangten Behörde Beil 1 zu Heft 3 der Österreichischen Milchwirtschaft vom 7.2.1988, Punkt 4, Seite 4 lit 1 bzw den letzten Satz im Punkt 2 ... (der AfA-AnerkennungsV 1988): 'Die vom Milchwirtschaftsfonds kundgemachten sonstigen Verordnungen betreffend AfA-Anerkennung für Investitionen bleiben bis 31.12.1989 aufrecht'). Er hat daher unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er nur solcherart ab 1.1.1990 (aber eben nicht anders, etwa durch Änderung der gesetzlichen Grundlagen) in die durch Verordnungen geschaffene Rechtslage - ab 1.1.1989 - eingreift!

b) Die für den Fonds im § 5 Abs 1 MOG festgeschriebene Verwendungspflicht betrifft auch die Sicherung strukturverbessernder Investitionen. Es ist durch nichts gesagt, dass Investitionen unter einem bestimmten Grenzbetrag nicht 'strukturverbessernd' sind (wir bringen ausdrücklich vor, dass unsere Investitionen nicht nur - wie bereits dargelegt - betriebsnotwendig, sondern auch strukturverbessernd waren) und insbesondere, dass dieser Grenzbetrag gerade bei S 5 Mio zu liegen habe.

Wir betonen nochmals, dass die Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds sich insoweit - erklärtermassen - nicht am Gesetz orientiert hat, sondern an der Vorgabe eines Parteienübereinkommens.

c) Auch § 5 Abs 2 Z 1 MOG kann nicht die gesetzliche Grundlage dafür abgeben, dass bei der AfA-Anerkennung für Investitionen (ab 1.1.1989) ein Freibetrag von S 5 Mio (ohne Abgeltung im Rahmen des geltenden Abrechnungssystems) festgelegt wird. Nach dieser Gesetzesstelle werden Zuschüsse in dem Ausmass gewährt, das für Betriebe, die im Sinne der Zielsetzungen des Gesetzes möglichst wirtschaftlich geführt werden, unter Berücksichtigung erzielbarer Verkaufserlöse zur Erreichung eines möglichst einheitlichen Erzeugerpreises (Richtpreises) für Milch gleicher Qualität und Beschaffenheit an die Milchlieferanten unbedingt erforderlich ist.

Dass hinsichtlich der Zielsetzung eines möglichst einheitlichen Erzeugerpreises (für Milch gleicher Qualität und Beschaffenheit) die Festlegung eines Freibetrages (von S 5 Mio) kontraproduktiv ist, zumindest aber, dass diese Gesetzesstelle nicht als gesetzliche Vorgabe eine derartige Regelung iS Art 18 B-VG decken kann, liegt auf der Hand.

d) Wenn § 5 Abs 3 MOG den Fonds ermächtigt (und beauftragt), durch Verordnung auf Grund der Abs 1 und 2 die Bedingungen näher zu regeln, unter denen Zuschüsse gem Abs 1 gewährt werden, so kann auch diese Gesetzesstelle die Einführung eines 'Freibetrages von

S 5 Mio' nicht rechtfertigen; zumindest im Wege der verfassungskonformen Interpretation muss man zum Ergebnis kommen, dass hier keine formal-gesetzliche Delegation (die ja verfassungswidrig wäre) vorliegt (siehe den neuerlichen Hinweis auf Art 18 B-VG)."

Es lasse sich daher, so heißt es in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde weiter, keine gesetzliche Deckung für die Einführung dieses Freibetrages von S 5 Mio finden. Außerdem sei festzuhalten, "dass bei Vergleich der gesetzlichen Regelungen vor und nach dem Inkrafttreten der MarktordnungsGNov 1988 (Stichtag 1.7.1988) keine sachliche Rechtfertigung dafür besteht, nunmehr - mit Stichtag 1.1.1989 - diesen Freibetrag einzuführen. Die für die Errechnung der Höhe der Zuschüsse massgeblichen Umstände haben sich jedenfalls nicht geändert."

Es werde daher angeregt, ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der AfA-AnerkennungsV vom 30. Juni 1988 einzuleiten.

1.3. Mit Beschluß vom 15. Juni 1993, B 2103/92, B 2104/92, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es unter anderem:

"Die vorliegenden Beschwerden rügen die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums und die Verletzung in Rechten durch die Anwendung einer rechtswidrigen Norm. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes, insbesondere von § 5 MOG idF MOG-Novelle 1988, BGBl. 330, sowie einer darauf beruhenden Verordnung.

Soweit die Beschwerden aber verfassungsrechtliche Fragen berühren, läßt ihr Vorbringen, welches nicht darzutun vermag, daß der Begriff der 'strukturverbessernden Investitionen' keiner Überprüfung auf seine Gesetzmäßigkeit zugänglich ist (s. dazu auch die Gegenschrift), die behaupteten Rechtsverletzungen wegen Anwendung einer rechtswidrigen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß die Beschwerden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Es erscheint auch nicht unsachlich, die Wirksamkeit einer Verordnungsregelung mit dem Beginn des auf die neue Gesetzeslage folgenden Geschäftsjahres eintreten zu lassen. Die Fälle sind nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen."

1.4. Mit weiterem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 16. August 1983, B 2103, 2104/92, wurde die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

1.5. In ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Ergänzungsschriftsatz vom 10. November 1993 erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihrem Recht auf richtige Berechnung des Gesamtzuschusses nach dem MOG für das Jahr 1989 verletzt, und zwar insbesondere im Zusammenhang mit dem Problemkreis der Festsetzung des Freibetrages bei der AfA-Anerkennung für Investitionen. Verwiesen werde auf die Urbeschwerde. Vor dem Verwaltungsgerichtshof werde die Verletzung einfach-gesetzlicher Bestimmungen geltend gemacht, da einer verfassungskonformen, gleichheitswidrige Ergebnisse vermeidenden Auslegung der Vorzug zu geben gewesen wäre. Die getroffenen Maßnahmen seien durchaus strukturverbessernd, da der Begriff keineswegs zu eng gesehen werden könne. Kleine Maßnahmen könnten in Summe durchaus zu einer Strukturverbesserung führen. Die angewendete AfA-AnerkennungsV 1988 habe keine gesetzliche Deckung.

1.6. Der (nunmehr zuständige) Fachausschuß für Milch und Milchprodukte der Agrarmarkt Austria legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 5 Abs. 1 MOG in der bis zum 30. Juni 1988 geltenden Stammfassung (der Wiederverlautbarung) BGBl. Nr. 210/1985 lautete:

"Der Fonds hat die Preisausgleichsbeiträge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 in der Weise zu verwenden, daß

1. Verarbeitungszuschüsse für Milch, die als Rahm oder nach Verarbeitung zu Erzeugnissen aus Milch verwertet werden, gewährt werden;

2. Preisausgleichszuschüsse für Milch, die als Frischmilch abgegeben wird, gewährt werden."

§ 5 MOG in der Fassung der MOG-Nov BGBl. Nr. 330/1988 lautete wie folgt, wobei der bisherige Abs. 1 wesentliche Veränderungen erfuhr, während die Abs. 2 bis 4, was den Sinn der Regelung betrifft, im wesentlichen unverändert blieben:

"(1) Der Fonds hat die Einnahmen aus dem Ausgleichsbeitrag in der Weise zu verwenden, daß

1. Zuschüsse für Milch und Erzeugnisse aus Milch gewährt werden, um den bestmöglichen Absatz zu ermöglichen, im Inland nicht erzielbare Preise auszugleichen sowie strukturverbessernde Investitionen zu sichern und eine Gemeinschaftswerbung sowie Forschung und Entwicklung im Bereich der Milchwirtschaft zu fördern, und

2. unterschiedliche Transportkosten ausgeglichen werden.

(2) Zuschüsse nach Abs. 1 Z 1

1. werden in dem Ausmaß gewährt, das für Betriebe, die im Sinne der Zielsetzung des § 2 Abs. 1 Z 3 möglichst wirtschaftlich geführt werden, unter Berücksichtigung erzielbarer Verkaufserlöse zur Erreichung eines möglichst einheitlichen Erzeugerpreises (Richtpreises) für Milch gleicher Qualität und Beschaffenheit an die Milchlieferanten unbedingt erforderlich ist,

2. dürfen nur Betrieben gewährt werden, die ständig molkereimäßig behandelte Milch und Erzeugnisse aus Milch in einer Beschaffenheit in Verkehr setzen, die den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen und den vom Fonds festgesetzten Eigenschaften für Milch und Erzeugnisse aus Milch (§§ 17 und 18) entsprechen.

(3) Der Fonds hat durch Verordnung auf Grund der Abs. 1 und 2 die Bedingungen näher zu regeln, unter denen Zuschüsse gemäß Abs. 1 gewährt werden.

(4) ..."

Während sohin vor der Jahresmitte 1988 in § 5 Abs. 1 Z. 1 MOG nur sehr allgemein bzw. global von der Gewährung von Verarbeitungszuschüssen die Rede war, gab der ab 1. Juli 1988 in Geltung gesetzte § 5 Abs. 1 Z. 1 MOG in der Fassung BGBl. Nr. 330/1988 doch eine Reihe von sehr präzisen Vorgaben, unter anderem die Zielsetzung der Sicherung strukturverbessernder Investitionen. Bedenken gegen die anzuwendende gesetzliche Regelung in der Fassung der MOG-Nov 1988 wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht geltend gemacht und sind auch beim Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß dieses Beschwerdefalles und vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu den Vorläuferbestimmungen der angewendeten Gesetzesnorm (VfSlg. 7789/1976) nicht entstanden.

Zu prüfen ist somit weiters, welchen Inhalt die AfA-AnerkennungsV 1988 hat und ob dieser Inhalt Anlaß zu Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung gibt.

2.2. Die in der AfA-AnerkennungsV 1988 zitierten und "damit" als aufgehoben erklärten früheren Verordnungen hatten folgenden, im vorliegenden Zusammenhang wesentlichen Inhalt:

Der Beschluß des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 9. Dezember 1959 betreffend Investitionsgenehmigungen (kundgemacht in der Beilage zu Heft 1 der Österreichischen Milchwirtschaft vom 7. Jänner 1960, Nr. 1, Seite 1) sah die vor dem Hintergrund der aus Mitteln des Milchwirtschaftsfonds erfolgenden Abgangsdeckung zu verstehende Regelung vor, daß es keines Antrages auf Genehmigung einer Investition bedürfe, wenn der Gesamtaufwand der Investition bei Betrieben mit im einzelnen bestimmten durchschnittlichen Tagesanlieferungen 5.000,--, 10.000,--, 20.000,--, 35.000,-- bzw. 50.000,-- Schilling nicht übersteige; der Ankauf von Fahrzeugen aller Art sei grundsätzlich genehmigungspflichtig, bei Fahrzeugen werde somit keine Freigrenze anerkannt; besondere Regelungen bestünden für Altmaschinen und namentlich genannte Betriebe, alle übrigen Investitionsvorhaben bedürften vor ihrer Inangriffnahme der Genehmigung durch den Milchwirtschaftsfonds.

Die vorgenannte Verordnung wurde mit Beschluß des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 14. Juli 1978 (kundgemacht in der Beilage 13 zu Heft 15 der Österreichischen Milchwirtschaft vom 7. August 1978, Nr. 57b, Seite 151) wie folgt abgeändert:

"Für die Anschaffung neuer, selbständiger Wirtschaftsgüter ist eine Antrag auf Anerkennung der Abschreibungen nicht erforderlich, wenn alle mit der Investition ursächlich zusammenhängenden Kosten (der Gesamtaufwand) folgende Beträge nicht übersteigen:

Bei Betrieben mit einer durchschnittlichen Tagesanlieferung (Pos. 264)

bis zu 12.000 kg ein Anschaffungswert bis max. 40.000 S, über 12.000 kg ein Anschaffungswert bis max. 70.000 S.

Ein Antrag auf AfA-Anerkennung ist jedenfalls erforderlich, wenn Zweifel bestehen, ob die anzuschaffende Anlage ein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt, mehrere innerhalb der Freigrenze angeschaffte selbständige Wirtschaftsgüter eine funktionelle Einheit bilden oder die Anschaffung der Verbesserung (Zusatzausrüstung) eines vorhandenen Anlagegutes dient.

Diese Freigrenzen gelten nur für solche Anschaffungen, die im Zusammenhang mit den jeweils erteilten Produktions- und Verwertungsaufträgen erfolgen."

Die im Beschwerdefall angewendete AfA-AnerkennungsV vom 30. Juni 1988 in der Fassung der Berichtigung vom 21. Mai 1989 - die Fundstelle wurde unter Punkt 1.1. dieses Erkenntnisses zitiert - bestimmte:

"Festsetzung des Freibetrages bei der AfA-Anerkennung für Investitionen:

1. Bei der AfA-Anerkennung für Investitionen wird ab 1. Jänner 1989 ein Freibetrag von 5 Millionen Schilling ohne Abgeltung im Rahmen des geltenden Abrechnungssystems festgelegt.

Das Investitionsvorhaben kann mehrere selbständige Wirtschaftsgüter umfassen.

2. Damit wird der Beschluß des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 9. Dezember 1959 betreffend Investitionsgenehmigungen (kundgemacht in der Beilage zu Heft 1 der Österreichischen Milchwirtschaft vom 7. Jänner 1960, Nr. 1, Seite 1) in der Fassung des Beschlusses der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds vom 14. Juli 1978 (kundgemacht in der Beilage 13 zu Heft 15 der Österreichischen Milchwirtschaft vom 7. August 1978, Nr. 57b, Seite 151) mit Wirkung ab 1. Jänner 1989 aufgehoben. Die vom Milchwirtschaftsfonds kundgemachten sonstigen Verordnungen bezüglich AfA-Anerkennung für Investitionen bleiben bis 31. Dezember 1989 aufrecht."

     Wie der Vergleich der Regelungen zeigt, wurde nicht nur der

Freibetrag (genehmigungsfreier Investitionsbetrag) bei der

AfA-Anerkennung von Investitionen im Jahr 1988 von zuletzt

70.000,-- S auf 5 Mio Schilling erhöht und damit dem Ziel der

Erläuterungen zur RV 599 BlgNR 17. GP, 32, bzw. des

AB 629 BlgNR 17. GP, 1, nämlich einem "Abbau bürokratischer

Regelungen" und einer "Verlagerung von Produktions- und

Investitionsentscheidungen zu den Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieben der Milchwirtschaft" Rechnung getragen,

sondern es wurde das System als solches insofern grundlegend

geändert, als die bisherigen, vergleichsweise geringen Freibeträge

die Verlust-Abgeltung der diesbezüglichen AfA-Beträge im Rahmen des

Abrechnungssystems nicht hinderten, der jetzige Freibetrag von

5 Mio S hingegen "ohne Anrechnung im Rahmen des geltenden

Abrechnungssystems festgelegt" wurde. Im Umfang dieses sachlichen

Geltungsbereiches der Neuregelung vom 30. Juni 1988 (hinsichtlich

Investitionen bis zu 5 Mio S) wurde der bisherigen Regelung der

AfA-Anerkennung derogiert, nicht aber hinsichtlich darüber

hinausgehender Investitionssummen. Dies folgt aus einer

gesetzeskonform einschränkenden Auslegung der Wendung "Damit wird

der Beschluß ... vom 9. Dezember 1959 betreffend

Investitionsgenehmigungen ... in der Fassung des Beschlusses ...

vom 14. Juli 1978 ... aufgehoben" in Verbindung mit der Erwägung,

daß es dem Verordnungsgeber angesichts des in der MOG-Nov 1988 neu

formulierten Zuschußzweckes der Sicherung strukturverbessernder

Investitionen nicht unterstellt werden darf, er hätte für 5 Mio S

überschreitende Investitionen eine "automatische" Berücksichtigung

im geltenden Abrechnungssystem unter AfA-Anerkennung der

vorgenommenen Investition vorsehen wollen. Vor dem Hintergrund

dieses Regelungssystems stellt sich der Freibetrag von 5 Mio S als

ein Pauschalbetrag dar, bis zu dessen Höhe der Verordnungsgeber

davon ausging, daß von einer strukturverbessernden Investition im

Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 1 MOG in der Fassung der Novelle 1988 nicht

gesprochen werden könne. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese

Abgrenzung strukturverbessernder Investitionen, die ihrer

Zweckbestimmung nach eine gewisse Größenordnung voraussetzen, von

bloßen Re- oder Ersatzinvestitionen sind beim

Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden. Soll eine

einzelbetriebliche Investition "strukturverbessernd" wirken, dann

ist zu bedenken, daß von einer "Sicherung" (§ 5 Abs. 1 Z. 1 MOG)

einer solchen Wirkung nur gesprochen werden kann, wenn die

Investition auch dank einer gewissen Größenordnung geeignet ist, zu

einem angestrebten Strukturwandel (eine Strukturverbesserung) - das

ist eine wesensmäßige, dauerhafte Verschiebung des wirtschaftlichen

Kräftegleichgewichts (nicht durch jahreszeitlich oder sonst im

Zeitablauf wiederkehrende, etwa konjunkturelle, Veränderungen) im

Gefüge des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenspiels innerhalb

eines räumlich abgegrenzten Gebietes oder eines

Wirtschaftssektors - beizutragen und diesen zu sichern (vgl. z.B.

die Begriffe "Strukturwandel" in Gablers Wirtschafts-Lexikon9 II, Spalte 1517, und "Sektorale Strukturpolitik" in HdWW, Bd 7, 479, von der dann gesprochen werde, wenn die staatliche Wirtschaftspolitik primär darauf abziele, die Anteile eines Wirtschaftszweiges an volkswirtschaftlichen Gesamtgrößen zu beeinflussen). Bedenken haben sich auch nicht unter Bedachtnahme auf Punkt 1 zweiter Absatz der AfA-AnerkennungsV 1988 ergeben, wonach das Investitionsvorhaben mehrere selbständige Wirtschaftsgüter umfassen "kann". Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich der Auffassung, daß diese Verordnungsbestimmung nach ihrem Wortlaut ("kann umfassen") es nicht ausschließt, daß das Investitionsvorhaben - gerade bei strukturverbessernden Investitionen - eine solche funktionelle Einheit darstellt, daß die Selbständigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter in den Hintergrund tritt und verloren geht und es diesfalls darauf ankommt, ob das Investitionsvorhaben als solches über die Grenze von 5 Mio S hinauswächst. Der Gerichtshof sieht sich aus diesen Erwägungen nicht veranlaßt, die in Rede stehende Regelung der AfA-AnerkennungsV 1988 über den Freibetrag von 5 Mio S bei der AfA-Anerkennung von Investitionen, der mit dem Ausschluß von der Abgeltung im Rahmen des Abrechnungssystems verbunden war - im besonderen, was die Höhe des gewählten Grenzbetrages anlangt -, wegen Verstoßes gegen das Gesetzmäßigkeits- und das Sachlichkeitsgebot beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

2.3. Art. III der MOG-Nov 1988, BGBl. Nr. 330, lautet auszugsweise:

"(1) Sämtliche Beschlüsse des Milchwirtschaftsfonds, die die Höhe und das Verfahren der Erhebung von Preisausgleichs- und Transportausgleichsbeiträgen sowie die Gewährung von damit verbundenen Zuschüssen betreffen, treten mit 1. Jänner 1990 insoweit außer Kraft, als sie sich auf Tatbestände betreffend die Beitragspflicht und die Zuschußgewährung beziehen, die ab dem 1. Jänner 1990 verwirklicht wurden. Auf Tatbestände, die eine Beitragsschuld vor dem 1. Jänner 1990 entstehen lassen oder die für die Gewährung eines Zuschusses für die Zeit vor dem 1. Jänner 1990 maßgeblich sind, ist die vor dem 1. Jänner 1990 auf Grund dieses Bundesgesetzes geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden.

(2) Für die Erhebung von Preisausgleichs- und Transportausgleichsbeiträgen sowie für die Gewährung von Zuschüssen für Tatbestände, die vor dem 1. Jänner 1990 verwirklicht wurden, kann der Milchwirtschaftsfonds rückwirkend Verordnungen auf Grund der bis dahin geltenden Rechtslage erlassen."

Gemäß Art. XI Abs. 2 Z. 2 MOG-Nov 1988 tritt diese Novelle (außer hinsichtlich des hier nicht in Betracht kommenden Art. II Z. 83) mit 1. Juli 1988 in Kraft. Nach Art. XI Abs. 3 der Nov können Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes ab dem Tag der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes erlassen werden; sie können jedoch frühestens ab den im Abs. 2 genannten Terminen in Kraft treten.

Aus der Anordnung des Art. III Abs. 1 zweiter

Satz MOG-Nov 1988, daß auf Tatbestände, die für die Gewährung eines Zuschusses für die Zeit vor dem 1. Jänner 1990 maßgeblich sind, die vor dem 1. Jänner 1990 auf Grund dieses Bundesgesetzes geltende Rechtslage weiterhin anzuwenden ist, kann - jedenfalls soweit es sich nicht um den Transportausgleich handelt - unter Bedachtnahme auf Art. XI Abs. 3 leg. cit. nicht abgeleitet werden, daß es dem Verordnungsgeber verwehrt gewesen wäre, auf Grund der am 1. Juli 1988 in Kraft getretenen MOG-Nov 1988 Regelungen für die Zuschußgewährung zu erlassen, die Investitionen in dem hier relevanten Zeitraum 1989 erfassen sollten. Dies muß umso mehr gelten, als Art. III Abs. 2 den Verordnungsgeber sogar ermächtigt, unter anderem für die Gewährung von Zuschüssen für Tatbestände, die vor dem 1. Jänner 1990 verwirklicht wurden, rückwirkend Verordnungen auf Grund der bis dahin geltenden Rechtslage, also der bis 31. Dezember 1989 geltenden Gesetzeslage, zu erlassen.

Ob sich aus Art. III Abs. 3 zweiter Satz MOG-Nov 1988 für die Gewährung von Transportausgleichszuschüssen - wonach diesbezügliche, am 30. Juni 1988 geltende Verordnungen des Milchwirtschaftsfonds bis zur Erlassung von einschlägigen Verordnungen auf Grund der §§ 3 bis 5 MOG idF Nov 1988 durch den Milchwirtschaftsfonds, längstens jedoch bis 31. Dezember 1989, als Bundesgesetz weiter gelten - etwas anderes ergibt, war im Beschwerdefall, der derartige Transportkostenzuschüsse nicht betrifft, nicht zu prüfen.

Aus diesen Überlegungen folgt, daß die Übergangsbestimmungen, insbesondere Art. III der MOG-Nov 1988, der Erlassung der AfA-AnerkennungsV 1988 nicht entgegenstanden.

2.4. Es erscheint nicht unsachlich, daß der Gültigkeitstermin der AfA-AnerkennungsV 1988 - die sich, wie bereits ausgeführt, nur auf Wirtschaftsgüter bezieht, die nach dem 1. Jänner 1989 angeschafft wurden und deren AfA sachverhaltsbezogen den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet - mit 1. Jänner 1989 und nicht mit 1. Juli 1988 festgelegt wurde, weil die jährliche Abrechnungsperiode mit den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieben ("Geschäfte") mit dem Kalenderjahr konform ging. Andernfalls hätten in einem Geschäftsjahr (1988) verschiedene Regelungen gegolten. Auch konnte dadurch den Adressaten der Verordnung eine gewisse Übergangszeit gegenüber der bisherigen Vorgangsweise eingeräumt werden (vgl. schon den zitierten Abtretungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 1993, B 2103, 2104/92, wonach es nicht unsachlich erscheine, die Wirksamkeit einer Verordnungsregelung mit dem Beginn des auf die neue Gesetzeslage folgenden Geschäftsjahres eintreten zu lassen). Auch unter diesem Gesichtspunkt sind somit gegen die angewendeten Rechtsvorschriften Bedenken nicht entstanden.

2.5. Die Berechnung des geltend gemachten AfA-Betrages in Höhe von S 281.353,-- für betriebsnotwendige Investitionen der beschwerdeführenden Partei im Jahr 1989 steht zwischen den Parteien des Verfahrens ebensowenig in Frage wie die Tatsache, daß diese AfA-Beträge nicht eine über der Freigrenze der AfA-AnerkennungsV 1988 liegende Investition des Jahres 1989 betreffen. Aus Punkt 2.2. ergibt sich ferner, daß die Freibetragsregelung bei AfA-Anerkennung nach der AfA-AnerkennungsV 1988 nicht nur einen Teil von möglichen Investitionen, etwa die Ersatzinvestitionen, sondern nach dem Wortlaut, der hier für eine Differenzierung keinen Anhaltspunkt bietet, auch die strukturverbessernden Investitionen umfaßt. Bei der gegebenen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides erweist sich daher die bekämpfte Nichteinbeziehung der geltend gemachten AfA in Höhe von S 281.353,-- in den Gesamtzuschuß für das Jahr 1989 nicht als rechtswidrig. Für eine von der beschwerdeführenden Partei ins Spiel gebrachte, jedoch auch von ihr nicht näher ausgeführte verfassungskonforme Interpretation der angewendeten Verordnungsbestimmung bestand weder Anlaß noch Möglichkeit.

Aus diesen Erwägungen folgt, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 22. November 1999

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993170278.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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