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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde betreffend das Verbot des Pflegeregresses; Unzulässigkeit des Zugriffs auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem 01.01.2018 ergangen istRechtssatz
Soweit die Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen berührt, lässt ihr Vorbringen die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: §330a ASVG idF BGBl I 125/2017, wonach der Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen unzulässig ist, ist gemäß §707a Abs2 ASVG idF BGBl I 125/2017 mit 01.01.2018 in Kraft getreten. Vor diesem Zeitpunkt besteht damit weder die Befugnis noch die Pflicht, die §§330a und 707a Abs2 ASVG als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen. Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG) Salzburg ist am 07.12.2017 und sohin vor dem 01.01.2018 ergangen. §330a ASVG war insofern vom LVwG Salzburg nicht anzuwenden.
Das Verfahren vor dem VfGH ist im Übrigen nicht als "laufendes Verfahren" iSd §707a Abs2 zweiter Satz ASVG zu qualifizieren. Dessen ungeachtet ist gemäß §330a ASVG ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten - selbst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, die vor dem 01.01.2018 ergangen ist - jedenfalls unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, PflegeheimeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E229.2018Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018