RS Vwgh 2018/9/5 Ro 2018/03/0040

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Index

L65003 Jagd Wild Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

JagdG NÖ 1974 §17 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/03/0093 Ro 2018/03/0041 Ra 2018/03/0094

Rechtssatz

In dem zum NÖ JagdG 1974 ergangenen Erkenntnis vom 10. Oktober 2017, E 2446/2015, E 2448/2015, E 152/2016 und E 764/2017, ist der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gekommen, dass es sich bei einer Abwägung der gesamten öffentlichen Interessen und der Schwere der Eigentumsbeschränkungen als nicht unverhältnismäßig erweist, wenn der Gesetzgeber eine Ausnahme vom Grundsatz der flächendeckenden Bejagung lediglich auf Grundflächen vorsieht, auf denen die Jagd ruht und hiefür - von gesetzlich ausdrücklich festgelegten Fällen abgesehen - deren Umzäunung im Sinne des § 17 Abs. 2 NÖ JagdG 1974 verlangt (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 28.3.2018, Ra 2018/03/0031, und VwGH 9.5.2018, Ra 2018/03/0028).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030040.J01

Im RIS seit

08.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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