RS Vwgh 2018/9/5 Ro 2018/03/0040

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/03/0093 Ro 2018/03/0041 Ra 2018/03/0094

Rechtssatz

Für den Fall der nur teilweisen Bekämpfung eines Erkenntnisses mit zwei oder mehreren trennbaren Absprüchen mit Beschwerde an den VfGH ist damit auch der Umfang des allfälligen Verfahrens vor dem VwGH festgelegt. Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes vor dem VwGH nach Beschwerdeabtretung ist unzulässig (vgl. VwGH 17.1.2017, Ra 2016/19/0073).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018030040.J01.1

Im RIS seit

08.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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