TE Vwgh Beschluss 2018/9/5 Ra 2018/12/0040

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §50a Abs1;
BDG 1979 §50a;
BDG 1979 §50d;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die außerordentliche Revision des P W in L, vertreten durch Dr. Hermann Rieder, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Stiftgasse 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2014, W 213 2005116-1/3E, betreffend Herabsetzung der Dienstzeit gemäß § 50a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Tirol), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist eine Polizeiinspektion.

2 Mit Bescheid vom 8. Jänner 2014 wies die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Dienstbehörde den unter Berufung auf § 50a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2003, gestellten Antrag des Revisionswerbers, seine Wochendienstzeit ab 1. Dezember 2013 auf die Dauer von zwei Jahren auf 39 Stunden herabzusetzen, ab. Dies begründete die Dienstbehörde im Wesentlichen damit, dass einer Herabsetzung der Dienstzeit im Hinblick auf die Mehrdienstleistungsbelastung der übrigen Bediensteten, der Entwicklung der Wochenend- und Nachtdienstbelastung sowie der Personalsituation wesentliche dienstliche Interessen entgegenstünden.

3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, mit der der Revisionswerber die Bewilligung seines Antrags begehrte, wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Oktober 2014 als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.

4 Mit Beschluss vom 19. Februar 2015, E 1753/2014-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

5 Am 27. Juli 2018 legte das Bundesverwaltungsgericht die bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ausgeführte außerordentliche Revision dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vor.

6 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision zusammengefasst darin begründet, dass eine vom Dienstgeber zu vertretende Budgetknappheit und eine (daraus resultierende) angespannte Personalsituation kein dienstliches Interesse im Sinn des § 50a BDG 1979 darstellten, die dem Beamten zur Abweisung eines Antrags nach § 50a BDG 1979 entgegengehalten werden könnten. Zudem erfordere ein wichtiges dienstliches Interesse, das die Abweisung eines solchen Antrags rechtfertige, dass damit ein Ansteigen von Überstundenleistungen anderer Beamter dieser Polizeiinspektion vermieden würden. Auf das durch die konkrete Herabsetzung nach § 50a BDG 1979 bedingte Ausmaß eines solchen Anstiegs pro Beamten komme es nicht an. Ein Anstieg von Überstundenleistungen wäre nur dann eine unausweichliche Folge der begehrten Herabsetzung, wenn der damit verbundene Ausfall der Arbeitskraft nicht durch andere Personalmaßnahmen abgefangen werden könne. Hier werde die Abweisung jedoch damit begründet, dass Abweisungsgründe aufgrund weiterer Anträge anderer Beamter bestünden.

9 Damit zeigt der Revisionswerber Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf:

10 Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, ist bei der Prüfung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen von der jeweils konkreten Situation auszugehen. Zudem haben die personalführenden Stellen zwar die im Stellenplan eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten auszunützen, doch ist auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder Erteilung eines Karenzurlaubs, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (siehe grundlegend VwGH 13.3.2009, 2007/12/0092; sowie etwa VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0070).

11 Die Beurteilung dienstlicher Interessen im Sinn der §§ 50a und 50d BDG 1979 erfolgt inhaltlich dabei nach den Umständen des Einzelfalls, sodass in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen wird. Für eine solche genügt auch nicht bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, wäre der Verwaltungsgerichtshof sonst doch in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (siehe auch dazu VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0070; 18.2.2015, Ra 2014/12/0017). Hier hat das Verwaltungsgericht zudem die Situation auch für den Fall der Herabsetzung der Auslastung nur eines Beamten geprüft und selbst dann eine Gefährdung dienstlicher Interessen bejaht.

12 Die Zulässigkeitsausführungen zeigen nicht konkret auf, dass sich die vom Verwaltungsgericht fallbezogen vorgenommene Prüfung der Personal- und Planstellensituation, der darauf aufbauenden Prognose und die Beurteilung der inneren Organisationsmaßnahmen nicht innerhalb des Rahmens der zu den Bestimmungen der §§ 50a und 50d BDG 1979 ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gehalten hätten oder es zu einem unvertretbaren Ergebnis gelangt wäre.

13 Überdies zeigt im vorliegenden Fall das Zulässigkeitsvorbringen angesichts der Zeitraumbezogenheit und insoweit bestehenden Unteilbarkeit des Antrags nach § 50a BDG 1979 sowie der Unzulässigkeit einer rückwirkenden Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (siehe etwa VwGH 30.5.2017, Ra 2016/12/0076, mwN), nicht auf, dass dem Bundesverwaltungsgericht durch die Abweisung des konkret vorliegenden Antrags des Revisionswerbers eine aufzugreifende Rechtswidrigkeit unterlaufen wäre (vgl. VwGH 1.7.2015, Ra 2015/12/0024).

14 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 5. September 2018

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018120040.L00

Im RIS seit

12.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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