Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der teilweisen Aufhebung der Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Jochberg vom 09.07.92 mit E v 30.09.97, V79/97, und der Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Tir RaumOG 1994 mit E v 28.11.96, G195/96 ua.Spruch
Die Beschwerdeführer wurden durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer rechtswidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit S 19.800,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung wurde die Vorstellung der beschwerdeführenden Nachbarn gegen den Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde Jochberg, mit dem der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf der Gp 1335/6, GB 82105 Jochberg, erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte - am 7. November 1996 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte - Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführer in ihren Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie einer gesetzwidrigen Verordnung als verletzt erachten.
3. Die Tiroler Landesregierung als belangte Behörde dieses verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den bekämpften Bescheid verteidigt und den Antrag stellt, der Verfassungsgerichtshof möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.
4. Am 28. November 1996 begann die nichtöffentliche Beratung aus Anlaß bereits zu G195/96 ua. anhängiger Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich des Gesetzes vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol 81/1993, idF der Kundmachungen LGBl. für Tirol 6/1995 und 68/1995 (im folgenden: TROG 1994), und einiger darauf gegründeter Verordnungen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren war zu diesem Zeitpunkt beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig (wie einleitend dargestellt: seit 7. November 1996). Mit Erkenntnis vom selben Tage sprach der Verfassungsgerichtshof (ua.) aus, daß das TROG 1994 insoweit als verfassungswidrig aufgehoben wird, als ihm nicht durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol 4/1996, derogiert wurde, und daß das TROG 1994 insoweit verfassungswidrig war, als ihm durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. für Tirol 4/1996, derogiert wurde.
II. 1. Im Hinblick auf die in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorgebrachten Bedenken ob der Verfassungs bzw. Gesetzwidrigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Bestimmungen hat der Verfassungsgerichtshof am 25. Februar 1997 von Amts wegen beschlossen, aus Anlaß dieses Verfahrens die Gesetzmäßigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes des Gemeinderates der Gemeinde Jochberg vom 9. Juli 1992, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Juli 1992, Zl. Ve1-546-216/61-2, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 29. Juli 1992 bis zum 13. August 1992, soweit darin das Grundstück Gp 1335/6 des GB 82105 Jochberg als "Wohngebiet (Aufschließungsgebiet §12 Abs3)" ausgewiesen ist, zu prüfen. Mit Erkenntnis vom 30. September 1997, V79/97, hat er ausgesprochen, daß der in Prüfung genommene Verordnungsteil als gesetzwidrig aufgehoben wird.
Die belangte Behörde hat bei Erlassung des bekämpften Bescheides sowohl eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung als auch verfassungswidrige Bestimmungen des TROG 1994 angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungs- und verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten ist Streitgenossenzuschlag in Höhe von
S 1.500,-- sowie Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.300,-- enthalten. Kosten für Stempelmarken werden durch den Pauschalsatz abgegolten.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B3857.1996Dokumentnummer
JFT_10029070_96B03857_00