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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einerBeschwerde gegen den an ein minderjähriges Kind des Einschreitersadressierten Bescheid mangels LegitimationSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien. Dieser Bescheid, bezüglich dessen der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe im eigenen Namen beantragt, ist jedoch an seinen minderjährigen Sohn adressiert.
Damit fehlt die Prozessvoraussetzung der Legitimation (vgl. zB VfGH 30.11.1993, B1191/93; VfGH 10.6.1999, B1818/98; VfGH 25.9.2006, B1214/06; VfGH 26.2.2007, B2185/06). Der Antrag war daher mangels Legitimation zurückzuweisen. Damit fehlt die Prozessvoraussetzung der Legitimation vergleiche zB VfGH 30.11.1993, B1191/93; VfGH 10.6.1999, B1818/98; VfGH 25.9.2006, B1214/06; VfGH 26.2.2007, B2185/06). Der Antrag war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG und §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1751.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010