RS Vwgh 2018/9/10 Ra 2018/19/0331

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §6;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §24 Abs1 Z2;
VwGG §46;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0331 B 27. August 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Die in § 6 AVG normierte Pflicht der unzuständigen Stelle zur Weiterleitung von Schriftstücken an die zuständige Stelle darf nicht beliebig lange hinausgezögert werden. Wurde die Partei durch eine grundlose extreme Verzögerung der Weiterleitung ihres irrtümlich bei der unzuständigen Stelle eingebrachten Anbringens gehindert, die Frist einzuhalten, stellt das für die Fristversäumung letztlich kausale Fehlverhalten der betreffenden Stelle ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar. Diesfalls trifft den Antragsteller an der Versäumung der Frist kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt aber nur dann vor, wenn die Partei durch ein im Nachhinein bekannt gewordenes "krasses" Fehlverhalten der zur Weiterleitung verpflichteten Stelle an der Einhaltung der Frist gehindert wurde (vgl. die im Zusammenhang mit § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ergangene und auf § 46 VwGG übertragbare Rechtsprechung: VwGH 23.10.2014, 2012/07/0209; 28.5.2014, 2013/12/0209 sowie 20.11.2002, 2002/08/0134, betreffend den Fall eines für die Weiterleitung offen stehenden Zeitraumes von mehr als einem Monat). Im vorliegenden Fall wäre dem BVwG ein Zeitraum von acht Werktagen zur Verfügung gestanden, um den Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der offenen Revisionsfrist an den VwGH weiterzuleiten. Schon angesichts des dem Gericht zuzugestehenden Zeitraumes für eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Eingabe kann jedenfalls nicht von einer "extremen Verzögerung" oder von einem "krassen Fehlverhalten" im Sinn der dargestellten Judikatur gesprochen werden. Die aufgetretene Verzögerung bei der Weiterleitung geht daher zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190331.L03

Im RIS seit

11.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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