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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Auch ein Rechtsirrtum über die richtige Einbringungsstelle kann als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kommen. Wenn ein solcher Irrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, ist im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen. Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des § 46 Abs. 1 VwGG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. zu allem VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0222, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190331.L02Im RIS seit
11.10.2018Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018