RS Vwgh 2018/9/10 Ra 2018/19/0331

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Veröffentlicht am 10.09.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs3;
VwGG §46 Abs4;
VwGG §61 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/19/0222 B 10. November 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Mangels näherer Vorschriften im VwGG - § 46 Abs. 3 und 4 VwGG enthält Regelungen betreffend die Wiedereinsetzung nach erfolgter Einbringung der Revision bzw. für den Fall der Versäumung der Revisionsfrist - sind Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision beim VwGH einzubringen; der VwGH hat über diese Anträge zu entscheiden (Hinweis B vom 23. September 2014, Ra 2014/01/0070).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190331.L01

Im RIS seit

11.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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