RS Vwgh 2018/9/10 Ra 2018/19/0172

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Veröffentlicht am 10.09.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §66;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs4;

Rechtssatz

Im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheides ist die Verwaltungsbehörde - wie auch das VwG selbst - im zweiten Rechtsgang an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden (vgl. VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034; 28.1.2016, Ra 2015/07/0169). In den anderen Fällen möglicher Entscheidungen durch das VwG besteht jedoch - entsprechend der Grundsätze, die in der Rechtsprechung zu § 66 AVG entwickelt wurden - keine derartige Bindung der Behörde in einem Folgeverfahren bzw. einem anderen Verfahren an die in der Begründung vorgenommene rechtliche Beurteilung des VwG (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, mwN; vgl. im Übrigen näher zur Bestimmung des Gegenstandes und der Bindungswirkung einer Entscheidung durch den Spruch etwa VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190172.L01

Im RIS seit

09.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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