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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheides ist die Verwaltungsbehörde - wie auch das VwG selbst - im zweiten Rechtsgang an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht - sofern nicht eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist - gebunden (vgl. VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0034; 28.1.2016, Ra 2015/07/0169). In den anderen Fällen möglicher Entscheidungen durch das VwG besteht jedoch - entsprechend der Grundsätze, die in der Rechtsprechung zu § 66 AVG entwickelt wurden - keine derartige Bindung der Behörde in einem Folgeverfahren bzw. einem anderen Verfahren an die in der Begründung vorgenommene rechtliche Beurteilung des VwG (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2017/07/0028, mwN; vgl. im Übrigen näher zur Bestimmung des Gegenstandes und der Bindungswirkung einer Entscheidung durch den Spruch etwa VwGH 19.1.2016, Ra 2015/01/0070).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190172.L01Im RIS seit
09.10.2018Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018