RS Vwgh 2018/9/10 Ra 2018/19/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/20/0344 B 9. Februar 2018 RS 1hier ohne den letzten Satz

Stammrechtssatz

In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der VwGH uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (VwGH 4.11.2015, Ra 2015/11/0078, mwN). Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/17/0681-0684, mwN). Eine Zulässigkeitsbegründung, die bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf (allenfalls fehlende) Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190110.L01

Im RIS seit

09.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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