TE Vwgh Beschluss 2018/9/17 Ra 2017/03/0094

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Veröffentlicht am 17.09.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
92 Luftverkehr;

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §26;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des F K in W, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. September 2017, Zl. W110 2130653-1/9E, betreffend Eintragung von Musterberechtigungen in den Zivilluftfahrt-Personalausweis (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem Anbringen vom 9. Mai 2016 übermittelte der Revisionswerber drei formularmäßige Anträge auf Anerkennung und Eintragung von Musterberechtigungen für die Luftfahrzeuge C680, C525 und C501/551 an die Austro Control Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung (im Folgenden Austro Control). Den Anträgen beigeschlossen wurden näher bezeichnete Befähigungsnachweise und Urkunden.

2 Mit Mitteilung der Austro Control vom 20. Mai 2016 wurde der Revisionswerber über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, wobei insbesondere darauf eingegangen wurde, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Eintragung der Musterberechtigung für das Muster C680 abzuweisen. Dies begründete die Behörde damit, dass dem Revisionswerber mit rechtskräftigem Vorstellungsbescheid vom 10. September 2015 alle mit seiner Lizenz verbundenen Berechtigungen entzogen worden waren, wodurch auch der Entzug der mit der theoretischen Prüfung für die ATPL (A) (Linienpilotenlizenz (Flugzeug)) verbundenen Rechte mitumfasst sei. Ausgenommen davon seien die mit der Privatpilotenlizenz verbundenen Berechtigungen des Revisionswerbers. Das nunmehr beantragte Muster C680 sei als "Flugzeug mit mehreren Piloten" einzustufen, wohingegen es sich bei den beantragten Mustern C525 und C501/551 um technisch komplizierte Hochleistungsflugzeuge mit lediglich einem Piloten handeln würde. Für die Eintragung des Musters C680 sei gemäß "EU (VO) Nr.1178/2011 Art 8 Abs. 5, Anhang III C. 1. (a) iVm Anhang I (Teil-FCL) FCL.720.A d) (3)" ein Nachweis über die abgelegte theoretische Prüfung für die ATPL (A) erforderlich. Nachdem der Revisionswerber jedoch über einen solchen Nachweis nicht mehr verfüge, könne die Musterberechtigung auch nicht übertragen werden, weshalb die Behörde beabsichtige, den Antrag auf Eintragung der Musterberechtigung für das Muster C680 abzuweisen.

Dem Revisionswerber wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen ab Erhalt der Mitteilung unter dem Hinweis eingeräumt, dass der Bescheid "aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens erlassen" werde, soweit seine Stellungnahme nichts anderes erfordere.

3 Am 24. Mai 2016 wurde dem Revisionswerber die Privatpilotenlizenz mit den Eintragungen der beantragten Musterberechtigungen C525 sowie C501/551 ausgestellt.

4 Mit Beschwerde vom 2. Juni 2016 wandte sich der Revisionswerber gegen die von der Austro Control am 24. Mai 2016 ausgestellte Privatpilotenlizenz unter anderem insofern, als ihm ohne jede weitere Begründung und trotz Vorlage aller erforderlichen Nachweise von der belangten Behörde eine Privatpilotenlizenz ausgestellt worden sei, in der lediglich zwei der drei beantragten Musterberechtigungen eingetragen worden seien. Diese Beschwerde wurde von der Austro Control mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Juni 2016 zurückgewiesen.

5 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht - nach Vorlageantrag des Revisionswerbers - die Beschwerde gegen den Bescheid der Austro Control vom 2. Juni 2016 in Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung vom 20. Juni 2016 zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Revisionswerber drei formularmäßige Anträge auf Eintragung der Musterberechtigungen für die darin angeführten Luftfahrzeuge des jeweiligen Typs übermittelt habe. Dass dies in einer einzigen Eingabe erfolgt sei, ändere nichts an der Tatsache, dass es sich dabei um drei getrennte Einzelanträge handle. Die Voraussetzungen im Hinblick auf die Zulassungsberechtigungen seien für jeden der drei Flugzeugtypen gesondert zu prüfen gewesen. Weder die Anträge noch die beantragten Musterberechtigungen stünden in einem untrennbaren Zusammenhang. Zwei der Anträge hätten von der Behörde sofort erledigt werden können, da der Revisionswerber sämtliche der hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt habe. Hinsichtlich des dritten Antrages sei von der belangten Behörde ein gesondertes Ermittlungsverfahren eingeleitet und dem Revisionswerber im Rahmen des Parteiengehörs dazu die Möglichkeit zur Stellungnahme unter Verweis darauf, dass ein Bescheid auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens erlassen werde, eingeräumt worden.

Entgegen der Ansicht des nunmehrigen Revisionswerbers vermöge allein der Umstand, dass es sich bei dem von der belangten Behörde erteilten Luftfahrerschein um einen Bescheid handle, keine inhaltliche Negativerledigung der in Rede stehenden Musterberechtigung im Sinne einer normativen Entscheidung der belangten Behörde zu begründen. Bei Trennbarkeit und Spruchreife betreffend einzelner Punkte könne die Behörde auch gesonderte Bescheide erlassen, soweit dies - wie hier - zweckmäßig sei. Damit habe im Zeitpunkt der Erhebung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde - hinsichtlich des Musters C680 - noch kein tauglicher Anfechtungsgegenstand bestanden, der eine Beschwerdelegitimation begründet hätte.

6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 In den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision macht der Revisionswerber geltend, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, inwieweit die Ausstellung eines Pilotenscheines Rechtskraftwirkung entfalte. Es sei notwendig, bei Nichtfolgeleisten von zusammenhängenden Anträgen ein Rechtsmittel zu erheben, da die Ausstellung des Pilotenscheines gemäß § 26 Luftfahrtgesetz einen Bescheid darstelle, der der Rechtskraft fähig sei. Der Behörde wäre es durchaus freigestanden, mit der Ausstellung des Pilotenscheines eine Begründung für die Nichteintragung zu geben. Es wäre an der Behörde gelegen gewesen, mit der Zustellung des Bescheides zu erklären, dass hinsichtlich der Typenberechtigung C680 ein gesonderter Bescheid ergehen werde. Dadurch sei eine rechtsunsichere Situation entstanden, da die Behörde jederzeit argumentieren hätte können, dass durch Ausstellung des Pilotenscheines mit zwei Musterberechtigungen die Abweisung des Antrages bzgl. der Type C680 rechtskräftig erfolgt sei.

9 Damit wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

10 § 1 Abs. 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2016, (ZLPV) lautet:

"Die zuständige Behörde (§ 140) hat nach Maßgabe des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 und der in Abs. 2 sowie § 1a genannten unionsrechtlichen Vorschriften Scheine, Lizenzen und sonstige Urkunden für Piloten und das sonstige Luftfahrtpersonal auszustellen."

11 § 26 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013, (LFG) lautet:

"Zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten ist eine Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde oder der gemäß § 57a zuständigen Behörde erforderlich. Diese Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen (Zivilluftfahrt-Personalausweis). Der Zivilluftfahrt-Personalausweis ist bei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten mitzuführen."

12 Nach § 1 Abs. 1 ZLPV hat die zuständige Behörde, im gegenständlichen Fall die Austro Control, unter anderem nach Maßgabe des LFG Scheine, Lizenzen und sonstige Urkunden für Piloten auszustellen.

13 Nach dem klaren Wortlaut des § 26 LFG in Verbindung mit § 25 LFG bedarf es für die Ausübung von Tätigkeiten, die für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung sind und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzen, einer behördlichen Erlaubnis, die durch schriftlichen Bescheid (Zivilluftfahrt-Personalausweis) zu erteilen ist.

14 Durch diese Bestimmung wird dem Zivilluftfahrt-Personalausweis insoweit Bescheidcharakter zuerkannt, als durch die Ausstellung des Ausweises und Eintragungen in den Ausweis Berechtigungen zur Ausübung bestimmter Tätigkeiten erteilt werden (Halbmayer/Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht, § 26 LFG Anm 2). Dies betrifft jedoch nur die Eintragung von Berechtigungen, hingegen nicht deren Versagung bzw. Verweigerung.

Gegen die Rechtsansicht des Revisionswerbers spricht im Übrigen die explizite Verankerung des Begriffes der "Erlaubnis" in § 26 LFG, woraus abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber lediglich die Eintragung von Berechtigungsformen im Sinne des LFG im Zivilluftfahrt-Personalausweis vor Augen hatte. Somit haben alle anderen Entscheidungen der Behörde, die keine Berechtigungen iSd LFG darstellen, in Form eines Bescheides im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu ergehen. Zusammengefasst sind im Zivilluftfahrt-Personalausweis sohin nur Berechtigungen zu erteilen, nicht aber auch zu untersagen (vgl. in diesem Sinne bereits bei Schäfer, Luftfahrtrecht (1998), S. 22f, sowie Halbmayer/Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht, § 26 LFG Anm 2), weshalb die durch den Revisionswerber aufgeworfene Rechtsfrage nach der Rechtskraftwirkung eines Zivilluftfahrt-Personalausweises durch die eindeutige Gesetzeslage hinlänglich geklärt ist.

15 Mit dem zusätzlichen Vorbringen des Revisionswerbers, die Behörde hätte mit der Zustellung des Zivilluftfahrt-Personalausweises erklären müssen, dass hinsichtlich der Typenberechtigung C680 ein gesonderter Bescheid ergehen werde, ist zum einen nicht erkennbar, welche Rechtsgrundlage eine solche "Erklärung" verlangen könnte. Zum anderen wurde der Revisionswerber im Zuge des Ermittlungsverfahrens der Austro Control auch mit der Mitteilung vom 20. Mai 2016 darüber behördlich informiert, dass eine Abweisung des Antrages hinsichtlich der Musterberechtigung C680 aufgrund näherer Begründung beabsichtigt sei. Die Austro Control räumte zudem dem Revisionswerber in dieser Mitteilung eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme ein, welche jedenfalls erst nach der Ausstellung des Zivilluftfahrt-Personalausweises, die bereits am 24. Mai 2016 erfolgte, endete.

Nach dem Auslaufen der eingeräumten Stellungnahmefrist hat die Behörde mit Bescheid vom 5. Juli 2016 sodann den Antrag auf Eintragung der Musterberechtigung C680 in die Privatpilotenlizenz des Revisionswerbers ohnehin abgewiesen.

16 Für den Revisionsfall kann zudem dahingestellt bleiben, ob die vom Revisionswerber gestellten Anträge an die Austro Control auf Eintragung verschiedener Mustereintragungen als ein Antrag oder als drei Einzelanträge zu werten sind, da es der Behörde gemäß § 59 AVG nicht verwehrt ist, mit gesondertem Bescheid - sofern eine Trennung nach mehreren Punkten möglich ist und ein solches Vorgehen zweckmäßig erscheint - zu entscheiden. Darüber hinaus ist die getrennte Behandlung gleichzeitig erhobener, aber ihrem Rechtsgrund nach verschiedener Ansprüche nicht gesetzwidrig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 59 Rz 103 unter Hinweis auf VwGH 22.2.1951, 0564/50, VwSlg. 1951 A), weshalb auch aus diesem Grund durch die gesonderte Bescheiderlassung keine Rechtsverletzung des Revisionswerbers vorliegen kann.

17 Angesichts der eindeutigen Rechtslage handelt es sich bei der vom Revisionswerber genannten Rechtsfrage daher nicht um eine solche grundsätzlicher Bedeutung (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender hg. Rechtsprechung vgl. VwGH 24.9.2014, Ra 2014/03/0027, mit Hinweis auf VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

19 Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 17. September 2018

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030094.L00

Im RIS seit

12.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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