RS Vwgh 2018/9/20 Ra 2018/09/0050

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs4;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §32 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/05/0004 B 24. Februar 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, weshalb eine Partei durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (Hinweis B vom 22. Februar 2013, 2010/02/0272, mwN). Gleiches gilt für die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens (Hinweis E vom 21. September 2007, 2006/05/0273, mwN, dessen Ausführungen sich auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG 2014 übertragen lassen). Dem Revisionswerber fehlt somit insoweit die Legitimation zur Erhebung der Revision.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090050.L04

Im RIS seit

09.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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