TE Vwgh Beschluss 2018/9/21 Ra 2017/17/0184

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Veröffentlicht am 21.09.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGVG 2014 §35 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofrätinnen Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Dr. Koprivnikar als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Sowa, über die Revision der DK in S, vertreten durch Mag. Julia Eckhart, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Hofgasse 3, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 27. September 2016, LVwG 20.32-1833/2016-14, LVwG 20.32-1832/2016-14, betreffend Maßnahmenbeschwerde in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Im Zuge zweier Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung am 9. Juni 2016 wurde mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft jeweils vom selben Tag die Beschlagnahme von näher bezeichneten Glücksspielgeräten gegenüber der mutmaßlichen Veranstalterin gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG angeordnet.

2 Dagegen erhob die Revisionswerberin als Eigentümerin der gegenständlichen Geräte Maßnahmenbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark.

3 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den ebenfalls gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.), verpflichtete die revisionswerbende Partei zum Aufwandersatz gegenüber der belangten Behörde (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).

4 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Lediglich gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses (Spruchpunkt II.) richtet sich die vorliegende Revision, mit dem Antrag, diese aufzuheben.

9 Wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist, sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl. z.B. VwGH 28.6.2016, Ro 2016/17/0001, mwN).

10 Im Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird vorgebracht, das Landesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 20.3.2009, 2008/02/0273) abgewichen, wonach es für den Fall, dass eine Maßnahmenbeschwerde durch nachträgliche Bescheiderlassung hinfällig werde, keinen Kostenersatz gebe.

11 Zu beachten ist im Revisionsfall, dass die Kostenentscheidung zur Entscheidung in der Hauptsache akzessorisch ist. Das heißt, dass sowohl die Frage, welche Behörde bzw. welches Verwaltungsgericht zur Entscheidung über die Kosten zuständig ist, als auch der Inhalt der Kostenentscheidung von der Entscheidung in der Hauptsache abhängen (vgl. VwGH 29.11.2017, Ra 2017/04/0079; 29.11.2016, Ra 2016/06/0066).

12 Im vorliegenden Fall ließ die revisionswerbende Partei Spruchpunkt I. des angefochtenen Beschlusses, mit dem die Zurückweisung der Maßnahmebeschwerde erfolgte, unangefochten. Die Richtigkeit der Kostenentscheidung ist daher ausgehend von der unangefochten gebliebenen Zurückweisung der Maßnahmebeschwerde zu beurteilen. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Bei Zurückweisung der Beschwerde ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die belangte Behörde die obsiegende Partei und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Davon ausgehend ist das Zulässigkeitsvorbringen, wonach es im Revisionsfall keinen Kostenersatz gibt, nach der eindeutigen Rechtslage nicht zutreffend.

13 Es wurde daher keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.

14 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 21. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170184.L00

Im RIS seit

12.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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