TE OGH 2018/8/28 4Nc18/18m

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Veröffentlicht am 28.08.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des ***** 1975 geborenen Ö***** A*****, AZ 2 P 239/16a des Bezirksgerichts Baden, infolge Vorlage zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Baden zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Bezirksgericht Baden übertrug mit Beschluss vom 8. August 2018 die Erwachsenenschutzsache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Leoben, weil sich der Schutzberechtigte nunmehr ständig in dessen Sprengel aufhalte. Es ersuchte das Bezirksgericht Leoben um Zustellung des Beschlusses an die Parteien. Das Bezirksgericht Leoben lehnte die Übernahme der Zuständigkeit am 13. August 2018 ab und stellte den Akt dem Bezirksgericht Baden zurück. Dieses stellte seinen Übertragungsbeschluss nicht den Parteien zu, sondern legte den Akt sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage ist verfrüht:

Übertragungsbeschlüsse nach § 111 JN sind durch die Parteien anfechtbar (RIS-Justiz RS0046981 [insb T5]). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0047067). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht (hier der Oberste Gerichtshof) nicht ident ist (RIS-Justiz RS0047067 [T14]). Behebt das Rekursgericht den Übertragungsbeschluss, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. In dem Fall, dass der Übertragungsbeschluss rechtskräftig bestätigt wird, bedarf es dagegen der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (7 Nc 13/17x mwN).

Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Zustellung der Beschlüsse an die Parteien zurückzustellen. Nur wenn der Übertragungsbeschluss – allenfalls nach Überprüfung im Instanzenzug – in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen.

Textnummer

E122708

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0040NC00018.18M.0828.000

Im RIS seit

11.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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