TE OGH 2018/9/12 13Os77/18z

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Veröffentlicht am 12.09.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat am 12. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Holzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ljirija S***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 1. Februar 2018, GZ 16 Hv 59/17z-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Graz verwiesen.

Mit ihren Rechtsmitteln wird die Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ljirija S***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie vom 23. Februar 2015 bis zum 7. April 2015 in G***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz den Masseverwalter Dr. Axel R***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, über eine (Insolvenz-)Forderung in Höhe von 78.000 Euro zu verfügen, zu einer Handlung, nämlich zur Anerkennung und Behandlung als Insolvenzforderung im Verfahren AZ 40 S 96/14m des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu verleiten versucht, wodurch die Konkursgläubiger in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen hätten geschädigt werden sollen, wobei sie zur Täuschung im Urteil genau bezeichnete echte Schreiben unrichtigen Inhalts verwendete.

Rechtliche Beurteilung

Aus Anlass der dagegen von der Angeklagten aus Z 4, 5, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde

überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass das angefochtene Urteil mit – nicht geltend gemachter – materieller Nichtigkeit behaftet ist, die der Angeklagten zum Nachteil gereicht und daher von Amts wegen aufzugreifen war (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):

Auf der subjektiven Tatseite verlangt der Tatbestand des Betrugs neben Täuschungs- und Bereicherungsvorsatz auch den Schädigungsvorsatz des Täters im Zeitpunkt der Tathandlung. Feststellungen dazu hat das Erstgericht nicht getroffen, weshalb dem Urteil ein Rechtsfehler mangels Feststellungen (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) anhaftet.

Das angefochtene Urteil war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 285e StPO).

Darauf war die Angeklagte mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde und ihrer Berufung zu verweisen.

Da die Nichtigkeitsbeschwerde aufgrund einer amtswegigen Maßnahme gegenstandslos wurde, trifft die Angeklagte auch keine Verpflichtung zum Kostenersatz (RIS-Justiz RS0101558 [T1]; Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12).

Textnummer

E122827

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00077.18Z.0912.000

Im RIS seit

11.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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