TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/23 95/18/1080

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Veröffentlicht am 23.11.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §22;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
ZustG §21 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer sowie Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des N A E B A, (geb. 12.2.1961), in Wien, vertreten durch Mag. Michael Gruner und Dr. Robert Pohle, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Kirchengasse 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. April 1995, Zl. 104.506/3-III/11/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 5. April 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 4. August 1994, mit welchem dem Beschwerdeführer die Verlängerung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz versagt worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 63 Abs. 5 AVG Berufungen binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung einzubringen seien. Da die Zustellung des in Berufung gezogenen Bescheides rechtswirksam am 11. August 1994 erfolgt und die Berufung des Beschwerdeführers erst am 26. August 1994 und daher verspätet eingebracht worden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

2. Gegen diese Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerde räumt ein, dass der Erstbescheid dem Beschwerdeführer selbst (nach Ausweis des Verwaltungsaktes mit Rückschein im Wege der Hinterlegung, vgl. AB 40 verso) am 11. August 1994 zugestellt, die durch seinen Vertreter dagegen erhobene Berufung aber erst am 26. August 1996 - daher verspätet - zur Post gegeben worden sei. Der Beschwerdeführer rügt indes, dass die Zustellung des Bescheides mangelhaft gewesen sei, da ihm damit "die Berechtigung zum weiteren Aufenthalt in Österreich abgesprochen" worden sei und "das Ausmaß der damit verbundenen Auswirkungen" auf sein "Dasein" einen "besonders wichtigen Grund" im Sinn des § 22 AVG darstelle, der eine Zustellung des Erstbescheids zu eigenen Handen verlangt hätte. Wäre der Erstbescheid zu eigenen Handen zugestellt worden, hätte zunächst die Ankündigung eines zweiten Zustellversuchs durchgeführt werden müssen und erst bei dessen Erfolglosigkeit die Hinterlegung vorgenommen werden dürfen; wäre die Zustellung des Erstbescheids in dieser Weise durchgeführt worden, hätte die Berufung des Beschwerdeführers als rechtzeitig eingebracht gelten müssen.

2. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Nach § 22 zweiter Satz AVG ist bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgesehen ist, die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken. Dass diese Art der Zustellung für den vorliegenden Fall gesetzlich vorgesehen wäre, behauptet die Beschwerde - zutreffend - nicht. Weiters hat die Vorgangsweise der belangten Behörde, die Zustellung des Erstbescheides nicht zu eigenen Handen des Beschwerdeführers vorzunehmen, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich. Nach § 22 zweiter Satz AVG wäre die belangte Behörde nur dann verpflichtet gewesen, die Zustellung zu eigenen Handen des Beschwerdeführers zu bewirken, wenn die mit dem Bescheid verbundenen Rechtsfolgen im Vergleich zu anderen Bescheiden in ihrer Bedeutung und Gewichtigkeit über dem Durchschnitt lägen, was aber - wie der Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - bei der Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht der Fall ist (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1998, Zl. 96/19/1636, und vom 26. Februar 1999, Zl. 96/19/0506).

3. Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. November 1999

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995181080.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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