TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/13 W228 2203051-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2018
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Entscheidungsdatum

13.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

W228 2203051-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1996, StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018, Zl. XXXX , nach § 28 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 13 Abs. 2 Z 1, 57 AsylG 2005, §§ 9, 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 1, 55 Abs. 1a FPG 2005, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass das Datum in Spruchpunkt VII nunmehr "19.12.2017" zu lauten hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hat am 24.11.2015 einen Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer gab als Geburtsdatum den XXXX .1996 an, sein Name sei XXXX . Dabei machte er folgende Angaben: Der Beschwerdeführer spreche Dari und Farsi und sei Analphabet. Er gehöre zur Volksgruppe der Hazara. Im Iran war er Bauhilfsarbeiter. Der Vater sei vor 8 Jahren getötet worden. Der Aufenthalt der Mutter und Schwestern sei unbekannt. 2 Brüder seien getötet worden, 1 Bruder lebe im Iran und einen Bruder habe er in der Türkei auf der Flucht verloren. 1 Bruder sei in Ö verheiratet, näheres dazu sei unbekannt. Er komme aus der Provinz Ghazni, Stadt Ghazni, Stadtteil XXXX . Vor 8 Jahren sei er in den Iran gezogen, bis zur Ausreise des Beschwerdeführers hat der Vater für ihn in Afghanistan gesorgt. Der Vater sei Kommandant der afghanischen Polizei in der Stadt Ghazni gewesen. 2011 und 2014 wurde der Beschwerdeführer aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben, binnen weniger Tage sei er retour in den Iran gereist. Zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass vor ca. 8 Jahren das Haus in der Nacht von unbekannten maskierten bewaffneten Männern gestürmt worden sei, alle Paschtu gesprochen hätten und der Vater erschossen wurde. Die restlichen Familienmitglieder wurden mitgenommen, 1 Bruder arbeitete gerade und war nicht anwesend. Sie wurden in einem Loch/Keller festgehalten. 3 Brüder seien durch ein kleines Fenster geflohen, dann davongelaufen, sie haben einen LKW getroffen und der LKW Fahrer hat bei Verlassen des Landes geholfen. Die Mutter hat Flucht ohne Geschwister aufgetragen. Außerdem brachte der Beschwerdeführer vor, dass täglich Hazara getötet würden.

Vom LG Innsbruck wurde der Beschwerdeführer gem. § 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen à 4€, die Hälfte davon bedingt nachgesehen, verurteilt; dieses Urteil ist seit 19.12.2017 rechtskräftig.

In der Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz am 16.05.2018 gab der Beschwerdeführer an: es sei zu Fehlern bei der polizeilichen Erstbefragung gekommen: er habe gesagt, dass er mit Bruder vor zwei Jahren Kontakt gehabt habe, nicht dass der Bruder 2 Jahre in Österreich sei. Er habe nicht 8 Jahre bei Frau seines Bruders gelebt, sondern 5-6 Jahre nach der Einreise diese gefunden, zwei Wochen sei er bei ihr gewesen und wieder gegangen. Er habe sich nicht auf der Straße für Hilfsarbeiten angeboten, sondern täglich am Bau gearbeitet. Die wirtschaftliche Lage der Eltern sei gut gewesen. Der Vater und zwei Brüder seien vor seinen Augen erschossen worden, daher sei die Mitnahme der Brüder falsch. Er habe gesagt, dass Hazara, die Familienmitglieder in Regierungsorganen haben, getötet werden, nicht dass allgemein Hazara getötet werden. Abseits dieser Korrekturen gab er an: er Stamme aus der Provinz Ghazni, Dorf XXXX , dieses gehört zu Ghazni Stadt. Bis zum 10/11 Lebensjahr sei er in Afghanistan gewesen, danach acht Jahre im Iran. Ein Bruder lebe im Iran, einer sei in der Türkei verschwunden, drei Schwestern seien verschollen. Er wisse das Alter der Schwester so genau, weil die Brüder seien alle älter. Er habe keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Sein Bruder sei seit ca. 10 Jahren in Österreich. Die wirtschaftliche Lage in Afghanistan sei gut für ihn gewesen, es hab ein Haus und viel Grund. Er habe keinen Kontakt mehr nach Afghanistan oder in den Iran, zur Frau des Bruders und ihrer Familie, die im Iran lebt. Die Schwägerin lebe im Iran bei den eigenen Eltern. Der Bruder in Ö arbeitet auch auf der Baustelle, ab und zu unterstützt der Bruder in Österreich den Beschwerdeführer. Der Vater und 2 Brüder seien getötet worden, der Rest der Familie sei mit Ausnahme eines Bruders von Feinden mitgenommen worden. Sie seien an einem Platz gefangen gehalten worden, die Feinde wollten sie töten. Mithilfe der Mutter konnte er fliehen. Nach zweitem Aufgriff im Iran und Rückkehr in den Iran ist er weitergereist wegen Furcht vor härteren Konsequenzen. In Afghanistan habe er sich nicht an Behörden gewandt wegen der Mitnahme durch Feinde des Vaters. Der Vater war Kommandant und hat viel Schlechtes getan, mehr wisse er nicht. Der Vater sei aus Angst selten nach Hause gekommen. Der Vorfall passierte nachts, die Verschleppung erfolgte im Auto. Da es dunkel war, konnte er die Umgebung nicht sehen. Die Flucht vom Keller erfolgte mit einem angehaltenen Gütertransporter. Die Geiselnehmer wollten alle töten um Rache vorzubeugen. Die Mutter habe gehört, dass sie alle im Keller getötet werden sollten. 2 maskierte Personen seien im Auto gewesen, weitere Personen auf Motorrädern, insgesamt seien es 6 - 7 Personen gewesen. Die Familie des Beschwerdeführers sei beim Essen gesessen, Vater und Brüder gegenüber Gartentor. Die Personen kamen durch Garten mit Kalaschnikows. Beim Essen war Licht an, daher sei es hell gewesen und er habe die Waffen gesehen. Der Vater und Brüder waren auch bewaffnet, allerdings waren die Waffen woanders gelagert. BF erkannte die Waffen der Angreifer, weil Vater auch welche hatte und er diese schon früher gesehen habe. Die Mutter habe die Schwestern nicht fliehen lassen. Der LKW-Fahrer brachte den Beschwerdeführer bis Nimrouz, Afghanistan habe er dann schlepperunterstützt von Nimrouz verlassen. Er wusste nicht, wo arbeitender Bruder zu finden war, deshalb habe er nicht nach diesem gesucht. Wann der Bruder in Österreich ausgereist ist, wisse er nicht, vor 2 Jahren habe er den ersten Kontakt gehabt. Der Kontakt sei aufgrund des Kontakts mit afghanischen Nachbarn im Iran entstanden. Vater und Brüder seien am selben Tag getötet worden. Wieso der Bruder in Österreich gesagt habe, der Vater wäre aus religiösem Motiv umgebracht worden, wisse er nicht, der Bruder habe nicht recht, der Vater sei Kommandant gewesen und habe Leute bestohlen. Vater und Brüder haben Leute geschlagen und angegriffen, sie haben zu Hause davon erzählt. Die Brüder als Bodyguards des Vaters und die Kommandantentätigkeit des Vaters seien vom Bruder nicht erwähnt worden, wieso könne er sich nicht erklären. Die Waffen beim Abendessen seien am Kleiderhaken gehangen, die Familie habe nicht mit einem Angriff gerechnet. Zum Bruder habe er regelmäßigen Kontakt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 30.05.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde (unter Spruchpunkt VI.) gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Unter Spruchpunkt VII. der Verlust des Aufenthaltsrechts gem. § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ab dem 13.11.2017 ausgesprochen Unter Spruchpunkt VIII. wurde ausgeführt, dass dieser Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und (unter Spruchpunkt IX.) gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreisverbot auf die Dauer von 2 Jahren erlassen.

Begründend wurde ausgeführt, dass ein IFA in Herat bestehe. Die Nicht-Feststellung, fehlender Verwandter in Afghanistan ergebe sich aus den, zu den Aussagen des Beschwerdeführers im Kontrast stehenden, familiären Strukturen der afghanischen Kultur. Da die geschilderten Vorfälle vor über 8 Jahren passiert sein, sei kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zum Asylgrund gegeben. Außerdem sei beim Beschwerdeführer keine Fluchtbewegung ausschlaggebend für die Reise aus dem Iran gewesen, sondern eine Migrationsbewegung, zum einen sei dies am Zeitpunkt der Reisebewegung zu sehen zum anderen da der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Lage von schlecht auf gut revidierte. Die Schilderung des Bruders, dass Familie in Afghanistan lebe stehe ebenso im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers. Außerdem hab er bei einer Schwester einen falschen Namen angegeben und einen Bruder gar nicht erwähnt. Bei der Fluchtgeschichte habe er keine emotionale Regung gezeigt, die Bedrohung gehe außerdem von Privatpersonen aus.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde. Der Vater hatte Probleme mit Paschtunen und Tadschiken. Widersprüchlichkeiten in der Aussage des Beschwerdeführers seien nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass der falsche Name der Schwester ein Übersetzungsfehler beim Bruder gewesen sei. Die Behörde sei widersprüchlich in den Angaben zu Privat- und Familienleben an konkret genannten Stellen im Bescheid. Der Iranaufenthalt sei unberücksichtigt geblieben. Die UNHCR Richtlinie aus 2011 sei veraltet. Das Gutachten von Stahlmann wurde nicht berücksichtigt. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr streng gläubig, würde selten die Moschee besuchen und Alkohol trinken. Das Einreiseverbot sei nicht gerechtfertigt, da der Beschwerdeführer vor der Verurteilung unbescholten und seither auch nichts mehr vorgekommen ist. Außerdem habe er ein gutes Verhältnis zum Bruder.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und ist volljährig. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz Ghazni.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Im Herkunftsland hat er als Bauhilfsarbeiter seinen Lebensunterhalt verdient. Er gehört zur Volksgruppe der Hazara, er spricht Dari und Farsi. Er beherrscht die Landessprache seines Herkunftsstaates.

Der Beschwerdeführer war zweimal in der Lage in Afghanistan seine neuerliche Ausreise in den Iran zu organisieren.

Ob sich die Familie des Beschwerdeführers, Mutter und Schwestern im Herkunftsstaat aufhält, lässt sich nicht feststellen.

Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.

In Österreich hält sich der Bruder auf, zu welchem regelmäßige Kontakte bestehen und er ein gutes Verhältnis hat. Sonst machte der BF keine im Bundesgebiet aufhältige Bezugspersonen, zu denen eine intensive, länger währende Bindung besteht, geltend.

Vom LG Innsbruck wurde der Beschwerdeführer gem. § 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen à 4€, die Hälfte davon bedingt nachgesehen, verurteilt; dieses Urteil ist seit 19.12.2017 rechtskräftig.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinen Aussagen bezüglich seiner Person und seiner Familie in Afghanistan, sprich Mutter und Schwestern, gelogen hat.

Eine Geiselnahme des Beschwerdeführers lässt sich ebenso wenig feststellen.

Der Beschwerdeführer ist nicht streng gläubig, geht selten in die Moschee und trinkt Alkohol.

Gegen den Beschwerdeführer wurden keine faktischen Handlungen als Zugehöriger der Volksgruppe Hazara gesetzt.

Als innerstaatliche Fluchtalternative wird Herat festgestellt.

Zur Situation im Herkunftsland Afghanistan wird Folgendes festgestellt:

Im Februar 2018 wurde verlautbart, dass die Provinz Ghazni zu den relativ volatilen Provinzen im südöstlichen Teil des Landes zählt; die Provinz selbst grenzt an unruhige Provinzen des Südens. Die Taliban und Aufständische anderer Gruppierungen sind in gewissen Distrikten aktiv. Eine Rückkehr ist dorthin daher nicht möglich.

Ende Oktober 2017 wurde verlautbart, dass die Provinz Herat zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen des Landes zählt, wenngleich sich in den abgelegenen Distrikten die Situation in den letzten Jahren aufgrund der Taliban verschlechtert hat. Herat verfügt über einen internationalen Flughafen, der derzeit regelmäßigen internationalen Flugverkehr abwickelt. Die Wohnungs- und Arbeitsmarktlage in Afghanistan ist durch die höhere Anzahl an Rückkehrern angespannt.

2. Beweiswürdigung:

Da der Beschwerdeführer bisher zu seinen persönlichen Daten keine Tazkira vorgelegt hat und offensichtlich auch bei der Altersangabe gelogen hat, immerhin erinnere er sich an das Alter seiner Schwestern, da "die Brüder deutlich älter" sind, obwohl die Schwestern auch älter sind, wird lediglich die Feststellung zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übernommen.

Hinsichtlich der Herkunft, Volksgruppenzugehörigkeit, Sprachen, Arbeitsfähigkeit und der Gesundheit stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Angaben des Beschwerdeführers, wie dies auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getan hat. Da der Beschwerdeführer einen Bruder komplett unter den Tisch fallen lassen wollte und somit versuchte über die Familie zu täuschen und die Behörde der Fluchtgeschichte nicht glaubte, so ist für den erkennenden Richter auch nachvollziehbar, dass die Angabe, dass er keine Verwandten in Afghanistan habe nicht glaubhaft sei und nicht festgestellt werden konnte. Das Vorbringen in der Beschwerde geht nur auf den Namen der Schwester ein, jedoch lässt es die genannte Ungereimtheit ungelöst.

Soweit die Beschwerde vermeint, dass der Iranaufenthalt des Beschwerdeführers von der Behörde unberücksichtigt blieb, so ist nicht nachvollziehbar, wie dies argumentiert wird. Die belangte Behörde argumentierte die Arbeitsfähigkeit mit seinen Angaben zu Hilfsarbeitertätigkeiten am Bau.

Die Feststellung zur mangelnden Erwerbstätigkeit in Österreich, der fehlenden Bezugspersonen - mit Ausnahme des Bruders - ergeben sich, wie auch beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, aus den Angaben des Beschwerdeführers. Eine Beziehung über regelmäßige Kontakt und somit über die Besuchsebene hinaus wurde nicht behauptet.

Die Feststellungen zur Verurteilung ergibt sich aus der Übermittlung des Landesgerichts.

Aufgrund der Widersprüche im gesamten Einvernahmeverlauf, hervorgehoben sei beispielsweise der Widerspruch, dass zwecks Vorbeugung von Rache die Familie getötet werden sollte, der Großteil der Familie jedoch gefangen genommen wurde, oder die schlepperunterstützte Reise des Beschwerdeführers in den Iran, wenn er doch nach der Geiselnahme über keine Barmittel ohne Kontaktaufnahme zur Familie für die laut seinen Angaben erfolgte Schleppung von Nimrouz in den Iran verfügen konnte, ist eine Geiselnahme des Beschwerdeführers und somit eine persönliche Verfolgung desselbigen nicht glaubhaft gemacht worden.

Die Beschwerde bringt vor, dass der Vater Probleme mit Paschtunen und Tadschiken hatte. Wieso dies einen Fluchtgrund für den Beschwerdeführer darstellen soll, ergibt sich nicht, der Beschwerdeführer gibt selbst an nicht mehr zu wissen.

Soweit die Beschwerde ausführt, er sei nicht mehr streng gläubig, besuche selten eine Moschee und trinke Alkohol, so ist dieser Lebenswandel für einen nicht streng gläubigen Schiiten nicht besonders erwähnenswert. Als Hazara war er auch nicht streng gläubig, durch den noch immer stattfindenden Moscheebesuch ist auch nicht erkennbar, worauf die Beschwerde hinauswill, daher wird das Vorbringen einfach seitens des erkennenden Richters festgestellt.

Die Feststellungen zu fehlenden Handlungen gegen den Beschwerdeführer als Zugehöriger der Volksgruppe Hazara ergibt sich daraus, dass er diesbezüglich keine persönlichen Angriffe oder Misshandlungen geschildert hat.

Die Feststellungen zu Ghazni und Herat ergeben sich aufgrund des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Gesamtaktualisierung am 29.06.2018). Ein regelmäßiger internationaler Flugverkehr ist eines von vielen Indizien, die auf eine ausreichende Sicherheitslage für eine Rückkehr hindeuten.

Das Vorbringen in der Beschwerde auf Stahlmann und Ruttnig verweisend führt zu keinem anderen Ergebnis, da eine Gefährdungslage für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Einzelfall aufgrund der Länderberichte nicht besteht.

Soweit die angespannte Wohnungs- und Arbeitsmarktlage angesprochen ist, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Iran Hilfsarbeitertätigkeiten am Bau ausgeübt hat. Diese kann er ebenso in Afghanistan annehmen.

Somit war eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat festzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Im Asylverfahren stellt das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Die gilt umso mehr für Widersprüche (vgl. zur Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auch VwGH 02.01.2017, Zl. Ra 2016/18/0323, Rz 8). Auch unbestrittene Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457). Auch oberflächlich und allgemein gehaltene Angaben, welche jeden konkreten, (insbesondere zeitlich) nachprüfbaren Anhaltspunkt vermeiden, und die trotz mehrfacher Aufforderungen, Details zu schildern, erfolgen, sind grundsätzlich geeignet, in einer schlüssigen Begründung zur Verneinung der Glaubwürdigkeit dieser Angaben betreffend einer drohenden individuellen Verfolgung herangezogen zu werden (vgl. etwa VwGH 26.06.1996, Zl. 95/20/0205).

Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)

Aufgrund der Beweiswürdigung ist es dem BF nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:

Wie bereits in der Beweiswürdigung hinlänglich ausgeführt wurde, ist es dem BF auch nicht gelungen, sein behauptetes individuelles Fluchtvorbringen, im Herkunftsland von Geiselnehmern eine konkrete Verfolgung befürchten zu müssen, glaubhaft zu schildern. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist auch recht zu geben, wenn es nach über 8 Jahren Abwesenheit des Beschwerdeführers aus Afghanistan den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang verneint. Da der Beschwerdeführer selten in die Moschee geht, ist der Fluchtgrund der Apostasie nicht vorgelegen. Alkoholkonsum, solange er nicht im Sinne einer Sucht krankheitswert hat, was der Beschwerdeführer nicht behauptet hat, ist kein Asylgrund, da es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann diesen zu verheimlichen. Mangels Kontakten nach Afghanistan konnte der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers auch nicht dort publik werden.

Außerdem liegt eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Herat vor, da dort Regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische kein Territorium innehaben.

Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Aus dem oben festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass zwar eine Rückkehr nach Ghazni zurzeit nicht möglich ist, jedoch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Fall nicht vorliegen.

Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein.

Es kann nicht angenommen werden, dass der im Wesentlichen gesunde und arbeitsfähige BF, der in seiner Heimatregion noch über familiären Anschluss verfügt und sich seinen Unterhalt durch seine Erwerbstätigkeit im Herkunftsland selbst finanziert hat, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des BF für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. In Herat ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

In diesem Zusammenhang ist letztlich noch auch auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf VwGH 25.05.2016, Zl. Ra 2016/19/0036 VwGH 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0134, sowie EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61204/09).

Es liegt eine innerstaatliche Fluchtalternative in der Stadt Herat vor, da dort Regierungsfeindliche, bewaffnete Aufständische kein Territorium innehaben.

Soweit die Beschwerde versucht nachzuweisen, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat nicht möglich ist, indem es auf Urteile Gutachten von Stahlmann und Ruttnig verweist, sind diese eine Erkenntnisquelle, wie auch das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welches wiederum nur Informationen aus anderen Quellen zusammenträgt. Aufgrund dieser Quellen kommt der erkennende Richter jedoch in der Einzelfallbeurteilung gemäß den Feststellungen und der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative beim Beschwerdeführer im gegenständlichen Einzelfall gegeben ist. Somit ist jedoch eine von der Behörde zitierte, veraltete Quelle sicher nicht schädlich für die in ihrer Gesamtheit zu betrachtende Entscheidung der Behörde.

Das Vorbringen zum Aufenthalt im Iran ist nicht nachvollziehbar, da es dem Beschwerdeführer auch zweimal möglich war, aus Afghanistan in den Iran zurückzukehren, und somit die lokalen Gewohn- und Gegebenheiten in Afghanistan für eine Reiseorganisation kannte. Somit kann ihm auch eine Arbeitssuche zugemutet werden.

Das Vorbringen des BF vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.

Spruchpunkt III., IV. und V. des Bescheides - Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG - Rückkehrentscheidung - Zulässigkeit der Abschiebung

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.

Gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG kann an einen Drittstaatangehörigen aus berücksichtigungswürdigen Gründen ein "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK" (§ 55 AsylG), ein "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" (§ 56 AsylG) oder eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (§ 57 AsylG) erteilt werden.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder gemäß § 46a FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK iVm § 55 AsylG

Der Beschwerdeführer hat, wie festgestellt in Österreich einen Bruder. Die Intensität wurde mit regelmäßig und gut bezeichnet. Einen weiteren Bekanntenkreis hat er im Rahmen von gemeinnützigen Tätigkeiten oder im Bereich von Hobbies.

Seine Deutschkenntnisse hat er mangels Ablegung von Prüfungen nicht nachgewiesen. Die Erteilung des Aufenthaltstitels war daher nicht geboten, da der Beschwerdeführer gegen die Öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen hat und rechtskräftig verurteilt wurde. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ein geschwächtes Interesse am Aufrechterhalten der privaten Kontakte in Österreich hat, da er sich bei allen seinen Integrationsschritten des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Er lebte im Herkunftsstaat deutlich länger als in Österreich. Sein Interesse am Familienleben mit dem Bruder wird mangels minderjähriger Abhängigkeit zu diesem und mangels Vorbringens von Gründen für eine innigere Beziehung, als eine regelmäßige Besuchsbeziehung, als geringer wiegend eingeordnet.

Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG

Weder hat der Beschwerdeführer behauptet einen Antrag gemäß § 56 AsylG gestellt zu haben, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Antrages im Ermittlungsverfahren hervor. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über keinen 5-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet, sodass ihm auch aus diesem Grund keine Aufenthaltsberechtigung nach dieser Bestimmung zu erteilen war.

Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann von Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516; VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hält sich seit beinahe 3 Jahren (Ende November 2015) im Bundesgebiet auf und ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich erfolglosen Asylantrag gestützt.

Der Beschwerdeführer hat den Erwerb von Deutschkenntnissen nicht durch Prüfungen nachgewiesen, die Teilnahmebestätigungen weisen nur ein mittleres Deutschniveau der Kurse aus.

Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat Afghanistan. Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan auch zweifelsohne über die besseren Sprachkenntnisse im Vergleich zum Bundesgebiet und hat den die Hälfte seines Lebens in Afghanistan verbracht. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat Afghanistan und der relativ kurzen Ortsabwesenheit von beinahe 4 Jahren seit der letzten Rückschiebung nach Afghanistan, kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in Afghanistan überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

In Österreich hat der Beschwerdeführer einen Bruder. Er übt bisher keine Beschäftigung aus. Wesentliche soziale Anknüpfungspunkte sind, mit Ausnahme seines Bruders, nicht vorhanden.

Er ist in Österreich noch dazu straffällig geworden. Der Grad der Integration des Beschwerdeführers kann daher als gering angesehen werden.

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 maN).

Abschließend ist die Verfahrensdauer von beinahe 3 Jahren zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat aufgrund der erhöhten Asylantragszahlen sowohl dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als auch dem Bundesverwaltungsgericht eine längere Entscheidungsfrist eingeräumt, die jedoch überschritten wurde. Die Überschreitung fällt jedoch nicht in die Sphäre der Behörde, da der Beschwerdeführer bezüglich der Beschaffung seinen Verwandtschaftsverhältnissen und dem Aufenthalt derselbigen nicht nur nicht mitgewirkt, sondern entgegengewirkt hat. Somit kann auch diese lange Verfahrensdauer nicht positiv für den Beschwerdeführer ins Treffen geführt werden.

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen, nämlich der relativ kurze Aufenthalt, die illegale Einreise nach Österreich, seine Straftat und seine nicht sonderlich ausgeprägte Integration in Österreich.

Es überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305).

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden darf [vgl. VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist die Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig.

Zulässigkeit Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist eine Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).

Unter Zugrundelegung des bisher Ausgeführten können keine Gründe erkannt werden, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat.

Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG war die Entscheidung des Bundesamtes daher mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden und ist die Rückkehrentscheidung jedenfalls zulässig. Eine Abschiebung nach Afghanistan ist im gegenständlichen Fall zulässig. Es liegen alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vor.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III., IV. und V. als unbegründet abzuweisen.

Spruchpunkt VI. und VII des Bescheides - Ausreisefrist § 55 Abs. 1a FPG - Verlust des Aufenthaltsrechts gem. § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Der Spruch bezüglich den Verlust des Aufenthaltsrechts war zu korrigieren, da auf die Rechtskraft der Entscheidung abzustellen ist. Das Datum ist den Feststellungen zu entnehmen.

Spruchpunkt VIII. und XI. des Bescheides - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG - Erlassung befristetes Aufenthaltsverbot gem. § 53 Abs. 3 Z1 FPG

Das BFA hat mit Spruchpunkt VIII ausgesprochen, dass der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid die aufschiebende Wirkung abgesprochen wird.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Da mit gegenständlichem Erkenntnis bereits inhaltlich über die Beschwerde abgesprochen wird, erübrigt sich der Abspruch über die Aufschiebende Wirkung der Beschwerde. Es konnte im Übrigen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde und ist der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefahr iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG ausgesetzt, weshalb die Beschwerde auch gegen diesen Spruchpunkt abzuweisen wäre.

Soweit die Beschwerde vermeine, dass das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte Einreiseverbot nicht gerechtfertigt sei, hat die Beschwerde nicht substantiiert, welche Maßnahmen der Beschwerdeführer ergriffen hat, um die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beschriebene Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers in einem zukünftig auftretenden Konfliktfall nicht wiederholt an den Tag zu legen. Die Angabe in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer Alkohol trinke, lässt eher befürchten, dass er im Falle eines Konflikts in alkoholisiertem Zustand wieder gewalttätig werden könnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Schlagworte

Apostasie, aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,
Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative,
Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,
öffentliches Interesse, private Verfolgung, Rückkehrentscheidung,
Rückkehrsituation, Sicherheitslage, soziale Gruppe, strafrechtliche
Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W228.2203051.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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