Entscheidungsdatum
13.08.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W204 2162337-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Nadja LORENZ, Burggasse 116, 1070 Wien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2017, Zl. XXXX :
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
1. Der im Spruch genannte Beschwerdeführer (im Folgenden BF) ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellte am 23.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen einer Erstbefragung am 22.11.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug gab der BF als Fluchtgrund an, dass sein Bruder, der in Österreich lebe, in Afghanistan als Übersetzer für das Verteidigungsministerium gearbeitet habe. Da sich sein Bruder geweigert habe, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, sei seine Familie von den Taliban bedroht worden. Trotz eines Wohnortwechsels hätten die Taliban den BF sowie seine Familie ausfindig machen können und seine Eltern misshandelt. Der BF, der zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei, sei vor den Taliban gewarnt worden und über Pakistan nach Europa geflüchtet.
3. Mit Schreiben vom 11.04.2017 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht eine Säumnisbeschwerde.
4. Am 19.04.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen in Bezug auf Afghanistan befragt gab er im Wesentlichen an, dass sein in Österreich asylberechtigter Bruder aufgrund seiner Tätigkeit in Afghanistan als Englischdolmetscher für das Verteidigungsministerium von den Taliban zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei. Da sein Bruder sich geweigert habe, mit den Taliban zu kooperieren, sei der BF von den Taliban misshandelt und mit dem Tod bedroht worden.
5. Mit Bescheid vom 20.06.2017, Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine bis zum 20.06.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der BF mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 13.07.2017 fristgerecht Beschwerde.
7. Mit Schreiben vom 10.08.2018 zog der BF durch seine Rechtsvertretung seine Beschwerde vom 13.07.2017 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 20.06.2017, Zl. XXXX , zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
Zu A)
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Somit hat die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens mit Beschluss zu ergehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 1068).
Da der BF mit Schreiben vom 10.08.2018 seine Beschwerde, die sich einzig gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides richtete, aus freien Stücken und unterstützt durch seine rechtsfreundliche Vertretung zurückgezogen hat, fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht an einer Entscheidungsgrundlage und war das diesbezügliche Verfahren im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W204.2162337.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018