Entscheidungsdatum
13.08.2018Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
W134 2166822-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas Gruber als Einzelrichter im Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.08.2018 Zl. 1092524804/180750837 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 und § 22 Abs 10 AsylG in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Antragsteller stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmalig am 28.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2017, Zl. 1092524804/151641040 wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Antragsteller wurde gemäß §§ 58 Abs 2 und 3 iVm §§ 57 und 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs 2 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbingen des Antragstellers nicht glaubhaft sei.
Gegen den Bescheid vom 17.07.2017 erhob der Antragsteller Beschwerde, welche fristgerecht beim BFA einlangte.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2018, Zl W263 2166822-1/18E wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass dem Antragsteller nicht abzusprechen sei, dass er sich seit einigen Monaten für den christlichen Glauben interessiere und ungefähr seit Mitte Februar 2018 regelmäßig den Gottesdienst besuche sowie bei einem befreundeten iranischen Staatsangehörigen, welcher die Kirche schon länger besuche und bereits getauft sei, in der Bibel lese. Die kurze Dauer der Beschäftigung mit dem christlichen Glauben und die Ausführungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung würden jedoch zeigen, dass der christliche Glauben keineswegs bereits tief im Antragsteller verwurzelt und Bestandteil seiner Identität geworden sei, sondern für ihn im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren stehe. An dieser Beurteilung vermöge insbesondere das Vorbringen in der Stellungnahme vom 10.04.2018, die damit in Vorlage gebrachten Unterlagen sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des Pastors nichts zu ändern. Auffallend sei zunächst, dass der Antragsteller in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht darlegen konnte, welche unterschiedlichen Richtungen innerhalb des Christentums existieren und worin sich diese unterscheiden würden. Ein tieferes Interesse an der Taufe ließe der Antragsteller nicht erkennen. Derzeit finde nach den Angaben des Pastors in der Kirche auch kein Taufunterricht statt und habe der BF daher den Taufunterricht auch noch nicht begonnen. Aus den bloßen Tatsachen, dass der Antragsteller seit kurzem den Gottesdienst besuche sowie gemeinsam mit anderen einmal wöchentlich bei einem persisch sprachigen Ehepaar zu Hause, manchmal im Beisein des Pastors, sich mit der Bibel beschäftige, könne nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in Zusammenschau mit dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin und dem Akteninhalt in diesem konkreten Fall jedoch noch nicht geschlossen werden, dass das Interesse des Antragstellers am christlichen Glauben ein nachhaltiges wäre. Mit den Feststellungen im Einklang stehe eben, dass der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert beschreiben könne, warum er nicht mehr Allah glaube, was das Besondere am GospelHouse sei und welche Rolle das Christentum für ihn im Alltag spiele. Es sei daher in Gesamtschau jedenfalls davon auszugehen, dass dem Antragsteller bereits vor seiner Einvernahme am 29.05.2018 bekannt gewesen sei, dass sich eine Konversion für ihn positiv auf den Verfahrensausgang auswirken könne und überzeugten die Angaben des Antragstellers auch nach dem unmittelbaren Eindruck der Richterin nicht. Dieses wiederholte Aussageverhalten ziehe auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Antragstellers in Zweifel und untermauerte den Eindruck, dass dem Antragsteller primär an einem für ihn positiven Ausgang des Beschwerdeverfahrens gelegen sei.
Am 24.07.2018 stellte der Antragsteller einen weiteren Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz in Österreich.
In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari, gab der Antragsteller, befragt nach seinen (neuen) Fluchtgründen an: "Ich bin zum Christentum konvertiert. Ich kann daher nicht mehr nach Afghanistan zurück. Ich werde dort bedroht und verfolgt."
Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 07.03.2018 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinem Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen sie, dass eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Zudem wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinem faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
In der am 09.08.2018 durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) brachte der Antragsteller in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie einer Rechtsberaterin im Wesentlichen vor, dass er zum Christentum konvertiert sei. Er habe Angst im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan als Abtrünniger bezeichnet und aufgehängt zu werden. Zudem habe er nun einen westlichen Lebensstil.
In der Folge wurde mittels mündlich verkündetem Bescheid, welcher im Protokoll über die eben angeführte Einvernahme am 09.08.2018 dokumentiert ist, der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. Die belangte Behörde begründete dies nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen damit, dass kein neuer Sachverhalt vorliege. Der Antragsteller stütze sein Vorbringen auf ein rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen. Dass der Antragsteller zum Christentum konvertiert sei, könne nicht festgestellt werden. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich somit seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert.
Der Antragsteller gab an, dass er mit dem Bescheid nicht einverstanden sei und Beschwerde erheben wolle.
Der Verwaltungsakt langte am 09.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Das mit Antrag vom 28.10.2015 angestrengte und zu Zahl W263 2166822-1/18E geführte (erste) Verfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2018 negativ abgeschlossen. Mit diesem Bescheid wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen.
Der Antragsteller hat am 24.07.2018 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und diesem mit der Konversion zum Christentum und der Vorlage einer Taufurkunde vom 22.07.2018 begründet.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Erledigung des Erstantrages mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2018 zur Zahl W263 2166822-1/18E ergeben hätte.
Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat bzw. Kabul ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Antragstellers, zum Gang des ersten Asylverfahrens sowie des gegenständlichen Verfahrens wurden auf Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen oben zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2018 sowie des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde getroffen.
Die Feststellung, dass sich keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Erledigung des Erstantrages vom 01.06.2018 ergeben hat, beruht auf folgenden Erwägungen:
Der Antragsteller hat bereits seinen ersten Asylantrag mit der Konversion zum Christentum zu begründen versucht. Im ersten Verfahren wurde bereits rechtskräftig vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass in einer Gesamtschau nicht festgestellt werden konnte, dass der christliche Glaube wesentlicher Bestandteil der Identität des Antragstellers geworden sei, er seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan losgelöst vom hier gegenständlichen Verfahren weiter nachkommen würde und er sein Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde. An dieser Ansicht ändert auch die etwa ein Monat nach Abschluss des ersten Verfahrens, im zweiten Asylverfahren vorgelegte Taufurkunde nichts. Der als Zeuge im ersten Asylverfahren einvernommene Pastor führte in der mündlichen Verhandlung am 29.05.2018 aus, dass derzeit in der Kirche kein Taufunterricht stattfinde und der Antragsteller daher den Taufunterricht auch noch nicht begonnen habe. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wenn die freie Kirche "Gospel House" dem Antragsteller nur rund einen Monat nach der Aussage, dass der Antragsteller an keinem Taufunterricht teilnehme, eine Taufurkunde ausstellt. Eine Taufurkunde alleine reicht nach herrschender Judikatur des VwGH auch nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass der christliche Glaube ein wesentlicher Bestandteil der Identität des Antragstellers geworden ist. Es ist jedenfalls nicht anzunehmen, dass der christliche Glaube innerhalb der sehr kurzen Zeit zwischen Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 01.06.2018 und dem Folgeantrag vom 24.07.2018, der christliche Glaube tatsächlich ein wesentlicher Bestandteil der Identität des Antragstellers geworden ist. Vielmehr ist wie auch das Bundesverwaltungsgericht im ersten Verfahren feststellt, davon auszugehen, dass dem Antragsteller primär an einem für ihn positiven Ausgang des Beschwerdeverfahrens gelegen ist.
Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich somit seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht wesentlich geändert.
Dass eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in Afghanistan nicht eingetreten ist, ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2018, welche ihrer Entscheidung die in das Verfahren eingeführten aktuellsten Lageinformationen zur Allgemeinsituation in Afghanistan zugrunde legte.
Des Weiteren ist dazu noch auszuführen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen ferner keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Aus diesen Gründen war die entsprechende Feststellung einer unveränderten Situation im Herkunftsstaat zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A):
Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:
"(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Da im gegenständlichen Fall die belangte Behörde im Zuge eines Folgeantrages des Antragsteller gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz des Antragsteller aufgehoben hat, war diese Entscheidung gemäß § 22 BFA-VG vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen.
Zu den Voraussetzungen des § 12a AsylG im gegenständlichen Fall ist festzustellen, dass gegen den Antragsteller mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2018 bereits eine aufrechte und rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt. Insofern ist die Z 1 des § 12a Abs 2 AsylG erfüllt.
Im gegenständlichen Verfahren hat der Antragsteller erklärt, dass seine Fluchtgründe die gleichen geblieben seien, aber neu sei, dass er nun konvertiert und getauft sei.
Bezüglich der Fluchtgründe des Vorverfahrens liegt eindeutig entschiedene Sache vor.
Zum behaupteten (neuen) Fluchtvorbringen der Konversion und Taufe:
Die Z 2 des § 12a AsylG verlangt, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Aus den erläuternden Bemerkungen zum mit BGBl. 122/2009 eingefügten § 12a AsylG 2005 geht hervor, dass die Z 2 des § 12a eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Folgeantrages verlangt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Behauptet die Partei in einem neuen Antrag (zB Asylantrag), dass in den für die Beurteilung ihres Begehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist, so muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz für das Verfahren zukommt und an den die Prognose anknüpfen kann, dass eine andere Beurteilung des Antrages und ein anderes Verfahrensergebnis nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen (grundlegend VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch VwGH 22.11.2005, 2005/01/0626; 21.03.2006, 2006/01/0028). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen ist, mit der Glaubwürdigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" auseinander zu setzen (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 15.03.2006, 2006/17/0020).
Jedoch berechtigt nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451).
Unter Zugrundelegung der obigen Feststellungen ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers zu seinem Folgeantrag vom 24.07.2018 im Vergleich zu seinem Vorbringen im Verfahren betreffend seinen Erstantrag vom 28.10.2015 kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Sein Vorhaben zum christlichen Glauben konvertieren zu sein ist wie in der Beweiswürdigung konkret dargelegt wie schon im ersten Asylverfahren nicht überzeugend und wird vom Gericht als ein Vorbringen eingestuft, mit welchem der Antragsteller keine berechtigten neuen Asylgründe darlegen möchte, sondern alleinig fremdenpolizeiliche, insbesondere aufenthaltsbeendende, Maßnahmen verhindern und damit die ungerechtfertigte Verlängerung des faktischen Aufenthaltes in Österreich bewirken möchte.
Nach Anstellung einer Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Folgeantrages vom 24.07.2018 kommt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Ergebnis, dass der gegenständliche Folgeantrag des Antragsteller gemäß § 68 Abs. 1 AVG voraussichtlich zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung durch das Gericht keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes im Vergleich zum Vorverfahren hervorgetreten ist.
Die Z 3 des § 12a AsylG verlangt eine Prüfung der Gefährdungssituation im Hinblick auf die relevanten Bestimmungen der EMRK, da die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes eine Außerlandesbringung des Asylwerbers zur Folge haben könnte (Grundsatz des Non-Refoulement).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anders lautende Entscheidung ergeben würde.
Auch die für den Antragsteller maßgebliche Ländersituation in seinem Herkunftsstaat Afghanistan ist im Wesentlichen gleich geblieben und wurde Gegenteiliges auch nicht behauptet.
Bereits im ersten Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht (rechtskräftig) ausgesprochen, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor der belangten Behörde sind keine Risiken für den Antragsteller im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des Antragstellers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des Antragstellers bzw. dessen Rechtsberaterin wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.
Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).
Demzufolge müsste die Gefährdung des Antragstellers im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden.
Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom 12.01.2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).
Der Antragsteller brachte in seiner Einvernahme am 09.08.2018 diesbezüglich lediglich vor, nicht in Afghanistan leben zu können, da die Sicherheitslage schlecht sei.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.
Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass zwischenzeitlich - seit Erlassung der nunmehr rechtskräftigen Rückkehrentscheidung durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.06.2018 - der Antragsteller einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Afghanistan bzw. Kabul ausgesetzt wäre.
Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt - nach einer Grobprüfung des Aktes - aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.
Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurde dem Antragsteller Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 09.08.2018 einvernommen, und es wurden ihm die Möglichkeit der Übersetzung der maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt, zu denen weder er noch sein Rechtsberater eine substantiierte Stellungnahme abgaben.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt wie oben dargestellt auch die Ansicht der belangten Behörde, dass beim Antragsteller kein schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich erkennbar ist.
Da insgesamt die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, erweist sich der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2018 als im Einklang mit dem Gesetz stehend und war gemäß § 22 BFA-VG wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Die im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 3.5.2018, Ra 2018/19/0010, dargelegten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 10 dritter und vierter Satz AsylG, welcher - mit Art. 130 BV-G nicht im Einklang - ein "amtswegiges" Tätigwerden eines Verwaltungsgerichts vorsehen würde, erweisen sich im gegenständlichen Verfahren als nicht präjudiziell, zumal davon unabhängig eine zulässigerweise mündlich gestellte und niederschriftlich protokollierte (vgl VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0169) Beschwerde vorliegt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W134.2166822.2.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018