TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/14 W182 2202972-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2018
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Entscheidungsdatum

14.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

W182 2202972-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Mongolei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018, Zl. IFA: 93351504/151010422, nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., II., VI. und VII. des Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid diesbezüglich zu lauten hat:

"Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 04.08.2015 wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gemäß § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise"

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III., IV. und V. des Bescheides wird gemäß 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, und §§ 52, 46 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 6 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Mongolei, gehört der mongolischen Volksgruppe an, ist Buddhist, reiste im Dezember 2009 illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter der an zweiter Stelle im Spruch genannten Identität am 28.12.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Seinen Antrag begründete er im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen damit, dass er einen Mann im Juli 2008 bei einem Autounfall an der Hand verletzt hätte. Als er sich geweigert hätte, die unverhältnismäßigen Schadenersatzforderungen der Familie des Unfallopfers zu bezahlen, sei er von dieser mit dem Umbringen bedroht und misshandelt worden. An die mongolische Polizei habe der BF sich nicht gewandt, da diese korrupt sei. Der BF habe vielmehr im Dezember 2009 sein Herkunftsland verlassen, sei nach Moskau gefahren und von dort später mit einem LKW nach Österreich weitergereist. Der BF sei in der Mongolei nicht berufstätig gewesen. Seine Mutter habe auf dem Markt Gemüse verkauft und habe dies wirtschaftlich für beide gereicht. Seine Ausreise habe der BF durch den Verkauf seines Autos finanziert. Der BF konnte keine Personaldokumente vorlegen und gab dazu im Wesentlichen an, diese alle im Herkunftsland verbrannt zu haben. Seine Mutter sei in der Mongolei aufhältig.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2010, Zl. 09 16.179-BAT, wurde ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gegen ihn einer Ausweisung in die Mongolei ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Begründend ging das Bundesasylamt im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF aus.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.01.2011, Zl. C13 415630-1/2010/2E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Auch der Asylgerichtshof ging in seiner Beweiswürdigung von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF aus. Zur Selbsterhaltungsfähigkeit des BF wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Gesundheitszustand nicht erheblich beeinträchtigt und anzunehmen sei, dass er im Herkunftsland in der Lage sein werde, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen werde. Darüber hinaus könne er auf die Unterstützung seiner Mutter, die ihn bereits vor seiner Flucht unterstützt habe, zählen. Wie sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat ergebe, bestünde in der Mongolei zudem eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbsterhaltungsfähige Menschen.

Diese Entscheidung wurde dem BF am 19.01.2011 zugestellt und rechtskräftig.

1.2. In weiterer Folge tauchte der BF unter und wurde im April 2011 in Schubhaft genommen, wobei er im Mai 2011 mangels Erlangung eines Heimreisezertifikates aus der Schubhaft entlassen werden musste.

Im Juni 2011 wurde er in der Schweiz, wo er u.a. zu seinen Angaben in Österreich abweichende Geburtsdaten, wonach er minderjährig gewesen wäre, und eine chinesische Staatsangehörigkeit vortäuschte, erkennungsdienstlich behandelt.

Nach einer Rücküberstellung ins Bundesgebiet stellte der BF am 07.12.2011 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (1. Folgeantrag).

Dazu brachte er in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.12.2011 vor, dass er in der Mongolei vom neuen, einflussreichen Freund seiner Ex-Freundin immer wieder verfolgt und geschlagen worden sei. Dies hätte zwei Monate gedauert, danach wäre er geflüchtet. Aus diesen Gründen sei er im Jahr 2009 geflüchtet. Er könne in seine Heimat aus Angst vor diesem Mann nicht zurückkehren.

In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 15.12.2011 sowie am 28.12.2011 brachte er dazu im Wesentlichen vor, dass ihm der neue, einflussreiche Freund seiner Ex-Freundin Rache geschworen habe und ihm nach seinem Leben trachten würde. Seine ursprünglich geltend gemachten Fluchtgründe im Zusammenhang mit dem Autounfall wären immer noch aktuell, die nunmehr geschilderte Geschichte sei allerdings hinzugekommen und hätte er davon erst vor zwei Monaten per E-Mail erfahren. Er habe im Jahr 2009 die Mongolei aufgrund des Autounfalls verlassen.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zl. 11 14.724-EAST Ost, wurde der Folgeantrag des BF gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012, Zl. C13 415630-2/2012/3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.01.2011, zugestellt am 19.01.2011, keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten seien, wobei das neue Vorbringen hinsichtlich einer Bedrohung durch den neuen Freund einer Ex-Freundin des BF keinen glaubhaften Kern aufweise.

Diese Entscheidung wurde dem BF am 01.03.2012 zugestellt und rechtskräftig.

1.3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wegen teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahl nach den §§ 127, 130 erster Satz, erster Fall, 15 StGB, zu einer teilbedingten Freiheitstrafe von 12 Monaten (8 Monate bedingt), rechtskräftig verurteilt. Der BF hatte im Zusammenwirken mit seiner (damaligen) Lebensgefährtin, einer mongolischen Staatsangehörigen, im XXXX 2012 in Geschäften Waren im Wert von über 450,- Euro gewerbsmäßig gestohlen bzw. versucht zu stehlen.

Mit Bescheid einer Landespolizeidirektion vom 06.11.2012 wurde gegen den BF gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Z 1 FPG in der damaligen Fassung eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, das rechtskräftig wurde.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahl nach den §§ 15, 127, 130 erster Satz, erster Fall StGB sowie wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB, zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF hatte im Zusammenwirken mit seiner (damaligen) Lebensgefährtin im XXXX 2013 in einem Geschäft Waren im Wert von über 220,- Euro versucht gewerbsmäßig zu stehlen und eine Jahreskarte der XXXX durch Überkleben des Lichtbildes mit seinem eigenen Lichtbild verfälscht, um auf Inanspruchnahme der Leistungen und den Nachweis seiner Identität gebraucht zu werden.

Am XXXX wurde in Österreich ein gemeinsamer Sohn des BF und seiner (damaligen) Lebensgefährtin, einer mongolischen Staatsangehörigen, die über eine befristete Rot-Weiß-Rot Karte Plus verfügt, geboren.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , vom XXXX , Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahl teilweise als Bestimmungstäter nach den §§ 15, 127, 130 erster Fall, sowie 12 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der BF hatte im Zusammenwirken mit seiner (damaligen) Lebensgefährtin im XXXX 2014 in einem Geschäft Waren im Wert von über 1300,- Euro gewerbsmäßig gestohlen bzw. versucht zu stehlen. Zusätzlich hat er seine Lebensgefährtin aufgefordert, Waren zu stehlen. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis gewertet, als erschwerend 2 einschlägige Vorstrafen, Rückfall innerhalb offener Probezeit und das theoretische Vorliegen der Voraussetzung der Strafverschärfung gewertet.

2.1. Nach seiner Haftentlassung im Juli 2015 stellte der BF am 04.08.2015 seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz (2. Folgeantrag).

Diesen begründete er in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.08.2015 im Wesentlichen mit seinen familiären Verhältnissen in Österreich. Er wünsche sich hier mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn zusammenleben zu können. Die Probleme, welche er in seinem ersten Asylverfahren angegeben habe, würden immer noch bestehen bleiben. Die Leute hätten ihn in der Mongolei geschlagen und verletzt. Sie würden nach ihm suchen. Wegen der Probleme habe er und seine Mutter die Mongolei verlassen, wobei seine Mutter in Russland nach unbekannt verschwunden sei. Der BF habe auch gesundheitliche Gründe, er habe starke Magenprobleme und benötige medizinische Behandlung.

Zwischenzeitlich wurde der BF mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX , wegen versuchten Diebstahls nach § 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Haftstrafe von 8 Wochen verurteilt.

Aufgrund einer Anzeige des BF wegen § 120 Abs. 2 Z 2 FPG durch eine Ex-Freundin im Juni 2017, die der Polizei eine entsprechende Fotografie des mongolischen Reisepasses des BF auf ihrem Mobiltelefon vorlegte, kam die an erster Stelle im Spruch genannte Identität des BF hervor.

In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 15.11.2017 gab der BF zu den Fluchtgründen, die sich seit Erlassung des negativen Bescheides im März 2012 ergeben haben, an, dass er im Februar 2012 seine Lebensgefährtin kennen gelernt habe und sein Sohn hier im Jahr 2013 geboren worden sei. Er würde gerne mit seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin in Österreich leben. Mehr Gründe habe er nicht. In die Mongolei wolle er nicht zurück, da er dort niemanden habe. Nachdem der BF die fünfte Klasse in der Mongolei absolviert habe, sei er im Jahr 2005 mit seiner Mutter nach Russland gereist. Er habe dort Autos gewaschen und auf dem Markt Geld verdient. Danach sei er 2009 illegal nach Österreich eingereist. Er sei seit seiner Einreise nach Österreich nicht mehr in der Mongolei gewesen. Seine Mutter soll in Russland leben, doch habe er seit 2009 keinen Kontakt mehr zu ihr. In der Mongolei habe er sonst keine Angehörigen. Zu seiner Gesundheit befragt, gab der BF ausdrücklich an, dass es ihm gut gehe, er keine Krankheiten habe und keine Medikamente nehme. Er sei ledig. Er lebe nicht mit seiner Lebensgefährtin bzw. seinem Sohn zusammen. Dies deshalb, da ihn die Mutter seiner Lebensgefährtin unter Druck setze. Sie möge den BF nicht, da er Asylwerber sei und nicht arbeiten dürfe. Sie wolle auch nicht, dass er seinen Sohn sehe, aber er sehe ihn trotzdem. Er sehe seinen Sohn fast jeden Tag, wenn seine Freundin diesen zu ihm bringe. Sonstige Verwandte oder Familienangehörige habe der BF keine. Der BF sei seit seiner Einreise nach Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe in Österreich die Grundversorgung bezogen. Laut eigenen Angaben finanziere er sich aktuell durch die Grundversorgung und Arbeitslosengeld, wobei er in einer privaten Wohnung wohne, und dafür 250 € zahlen. Er leiste mit dem Arbeitslosengeld auch Unterhalt für sein Kind. Der BF konnte ein ÖSD-Zertifikat A1 vorlegen und gab dazu an, im Dezember eine A2-Prüfung zu absolvieren.

Dem BF wurde in weiterer Folge ein Schreiben des Bundesamtes vom 27.04.2018 übermittelt, worin er u.a. dazu aufgefordert wurde, seinen derzeitigen Familienstand bzw. bekanntzugeben, ob er die Obsorge für sein Kind habe. Weiters wurde er angewiesen, eine Geburtsurkunde seines Kindes sowie allenfalls einen Obsorgebeschluss und Nachweise für absolvierte Sprachkurse bzw. Fortbildungsveranstaltungen zu übermitteln. Dem BF wurde dafür sowie für eine Stellungnahme zur Einvernahme eine Frist von 7 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eingeräumt. Er wurde zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass er nicht Stellung nehme, das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde. Der Bescheid werde auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen, soweit nicht die Stellungnahme des BF anderes erfordere.

Vom BF wurden dazu in Kopie eine Anmeldung für einen Deutschkurs B1, eine Geburtsurkunde seines (erstgeborenen) Sohnes sowie eine Bestätigung einer Magistratsabteilung vom 08.05.2018 vorgelegt, wonach er verpflichtet sei, monatlich 150 € für seinen Sohn zu leisten, wobei er dieser Verpflichtung teilweise nachkomme und derzeit aufgrund einer rückwirkenden Titeleingabe ein Gesamtrückstand von 450 € bestehe. Weiters wurde in Kopie ein ÖSD-Zertifikat A2 vorgelegt.

2.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und ausgesprochen, dass nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Seitens des Bundesamtes wurde u.a. festgestellt, dass der BF ledig sei, ein Kind habe, wobei das Verhältnis zur Mutter des Kindes äußerst zerrüttet sei. Der BF würde nicht im gemeinsamen Haushalt leben und habe festgestellt werden können, dass er seinen Unterhaltszahlungen nicht nachkomme. Abgesehen vom Kind verfüge der BF über keine weiteren Verwandten in Österreich. Eine Abhängigkeit von in Österreich lebenden Personen habe der BF nicht vorgebracht. Er sei mongolischer Staatsangehöriger, seine Identität stehe nicht fest. Der BF sei als Person unglaubwürdig. Lebensbedrohende Krankheiten haben nicht festgestellt werden können. Der BF sei arbeitsfähig, habe eine Schulausbildung und Berufserfahrung durch Gelegenheitsjobs gesammelt. Ihm sei zumutbar wie bisher seinen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsjobs zu verdienen. Er habe den Großteil seines Lebens in der Mongolei verbracht. Der BF sei bereits 2009 illegal ins Bundesgebiet eingereist, sei wiederholt untergetaucht, habe keine Meldeadresse gehabt, sei zwischenzeitlich in der Schweiz aufhältig gewesen, habe mehrere Straftaten begangen, sei über zwei Jahre in diversen Justizanstalten inhaftiert gewesen und habe seinen Aufenthalt durch einen beharrlichen Verbleib im Bundesgebiet zu prolongieren versucht. Gegen ihn würden bereits zwei abgewiesene Asylanträge bestehen. Trotz seines Aufenthalts seit 2009 habe der BF erst einen A2 Deutschkurs abgeschlossen, bezüglich seiner Asyl-Einvernahme habe ein Dolmetscher beigezogen werden müssen, da eine Einvernahme auf Deutsch nicht möglich gewesen sei. Der BF gehe keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Es könne keine Integration zur Festigung seiner Person festgestellt werden. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet stelle aufgrund der wiederholten Straffälligkeit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates wurde festgestellt, dass der BF weder in der Erstbefragung noch vor dem Bundesamt asylrelevante Fluchtgründe genannt habe, sondern lediglich angegeben habe, dass er jetzt seine Familie hätte und nicht von dieser getrennt werden wolle. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in der Mongolei ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Hinsichtlich der Mongolei handle es sich um einen sicheren Herkunftsstaat, wobei eine generelle Gefahrenlage ausgeschlossen werden könne. Weiters wurden im Detail entsprechende Feststellungen zur Situation im Herkunftsland getroffen.

Beweiswürdigend wurde unter anderem ausgeführt, dass aufgrund der Angaben des BF keine asylrelevanten Fluchtgründe festgestellt werden haben können. Bezüglich einer mittlerweile ehemaligen Lebensgefährtin und seines Sohnes habe sich kein Gefährdungspotenzial ergeben. Die Identität des BF habe mangels Vorlage originaler Personaldokumente nicht festgestellt werden können. Der BF habe versucht, die Behörde mit einer falschen Identität hinters Licht zu führen. Hinsichtlich seiner Gesundheit habe er zuletzt von sich aus dargelegt, an keinen Krankheiten zu leiden. Hinsichtlich der Fluchtgründe, welche er in seinem vormaligen Asylverfahren angegeben habe, wurde darauf hingewiesen, dass seine ersten beiden Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen worden seien und ein nochmaliges absprechen darüber nicht gegeben sei. Im Rahmen der Befragung beim Bundesamt habe der BF ausschließlich angegeben, nicht von seinem Sohn getrennt werden zu wollen. Eine konkrete Gefährdung habe er mit keinem Wort erwähnt. Weiters habe der BF angegeben, seine Heimat legal verlassen zu haben und jegliche staatliche Verfolgung verneint. Weiters ergebe sich aus seinem Gesamtvorbringen, dass er gesund und arbeitsfähig sei, über Schulbildung verfüge und auch schon gearbeitet habe. Es sei ihm zuzutrauen, in seiner Heimat, seinem vertrauten sozialen Umfeld wieder Fuß zu fassen. Aufgrund der Tatsache, dass die Einvernahme in seiner Heimatsprache durchgeführt worden sei, könne nicht von einer Entwurzelung ausgegangen werden. Aufgrund seiner Angaben sei zu entnehmen, dass er 21 seiner 34 Lebensjahre in der Mongolei gelebt habe. Es könne davon ausgegangen werden, dass er mit den sozialen Gegebenheiten in seiner Heimat vertraut sei. Ebenso sei ihm zuzumuten, seinen Lebensunterhalt, wenn auch nur notdürftig, in der Heimat durch eigene Arbeitsleistung zu finanzieren. Der BF lebe in Österreich weder mit seinem Sohn noch mit seiner ehemaligen Partnerin im gemeinsamen Haushalt. Er sei zudem nicht der Lage, ausreichend Unterhaltszahlungen zu leisten. Es habe auch kein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden können. Hinzu komme, dass der BF wiederholt strafrechtlich verurteilt worden sei, weshalb das öffentliche Interesse an seiner Außerlandesbringung höher anzusehen sei als sein privates Interesse. Zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbots bzw. Verlust des Aufenthaltsrechts wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF zwar bereits mehrere Jahre in Österreich aufhältig sei, jedoch aufgrund seiner mehrfachen Straftaten mehr als zwei Jahre in Haft verbracht und seinen Verbleib in Österreich hinausgezögert habe, indem er bereits dreimal ungerechtfertigter Weise Asylanträge gestellt habe. Weiters würde gegen den BF bereits seit 2012 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem zehnjährigen Einreiseverbot bestehen, wobei die zehnjährige Frist noch nicht begonnen habe, da er zu keinem Zeitpunkt den Schengenraum verlassen habe. Sein Kind sei erst im Jahr 2013 geboren worden, also zu einem Zeitpunkt als dem BF bereits bewusst gewesen sei, dass er unter keinen Umständen zu einem weiteren Verbleib in Österreich berechtigt sei. Aufgrund der Straftaten sei er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet. Dazu wurden die Verurteilungen im Einzelnen dargelegt und weiters ausgeführt, dass aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens eindeutig feststehe, dass er nicht dazu bereit sei, die österreichischen Rechtsvorschriften zur achten. Für die Behörde stehe zweifelsfrei fest, dass der BF versuche, unter dem Schutz des laufenden Asylverfahrens strafbare Handlungen zur Finanzierung seines Lebensunterhalts zu begehen. Aufgrund der aktenkundigen persönlichen Verhältnisse sei auch nicht davon auszugehen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des BF kommen werde. Bei den Straftaten habe es sich auch um keine Vergehen gehandelt und könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der BF bei wiederholt negativen Asylentscheidungen erneut Straftaten begehen werde.

Mit Verfahrensanordnung vom 04.07.2018 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

2.3. Gegen den Bescheid wurde seitens der nunmehrigen Vertretung des BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde der gegenständliche Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, dass sich der BF seit dem Jahr 2009 durchgehend in Österreich aufhalte und bisher drei Anträge auf internationalen Schutz gestellt habe. Er lebe mittlerweile mit einer namentlich genannten neuen Lebensgefährtin im Bundesgebiet zusammen, wobei Anfang März 2018 ein Kind des BF mit der neuen Lebensgefährtin geboren worden sei. Die Anerkennung der Vaterschaft sei derzeit bei einer Magistratsabteilung anhängig. Als Beweismittel wurden dazu die Geburtsurkunde des Sohnes, in der der BF nicht als Vater eingetragen ist, sowie ein Familienfoto vom Juli 2018 in Kopie vorgelegt. Der BF sei sehr um seine Integration bemüht, sein Privatleben sei ebenfalls sehr ausgeprägt. Im Februar 2018 habe er die ÖSD A2 Prüfung bestanden und des weiteren einen Kurs zum Thema Tourismus inklusive eines zweiwöchigen Betriebspraktikums bei einem Restaurant absolviert. Dazu wurde als Beweis entsprechende Zertifikate sowie eine Praktikumsvereinbarung für den Zeitraum 16.07. bis 26.07.2018 eines Restaurants im Rahmen des Tourismuskurses sowie eine Kursbesuchsbestätigungen für einen Kurs B1 vorgelegt. Dem Bundesamt wurde insofern ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgeworfen, als das Unterbleiben einer neuerlichen Einvernahme des BF gerügt wurde, weshalb unberücksichtigt geblieben sei, dass der BF über ein ausgeprägtes Familienleben mit einer neuen Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn verfüge. Diesbezüglich liege ein Familienleben vor. In der Mongolei würde der BF über keine Bekannten und Familienmitglieder verfügen, weshalb er dort auf sich alleine gestellt wäre, wobei nach der langen Abwesenheit und aufgrund des Gesundheitszustandes des BF (Magenprobleme) dies jedenfalls zu berücksichtigen wäre. Der BF würde in eine Notlage geraten, da er seiner Heimat nach der langen Abwesenheit völlig entfremdet sei. In weiterer Folge wurden die vom Bundesamt getroffenen Länderfeststellungen bemängelt und darauf hingewiesen, dass im Herkunftsland die allgemeine Menschenrechtslage prekär sei und mongolische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in Gewahrsam genommen werden würden, um zu überprüfen ob Straftatbestände im Bezug auf das Grenzschutzgesetz vorliegen würden. Weiters wurde die medizinische Versorgung in der Mongolei bemängelt und diesbezüglich auf Berichte aus dem Jahr 2014 verwiesen, wonach es ohne Nachzahlungen von Krankenversicherungsbeiträgen schwierig sei, in der Krankenversicherung registriert zu werden. Personen ohne Krankenversicherung hätten lediglich Zugang zur primären Gesundheitsversorgung und müssten die Kosten für eine Behandlung auf höheren als der primären Gesundheitsversorgung sowie für medizinische Notfallbehandlungen selbst tragen. Dies würde aufzeigen, dass den BF eine Rückkehr in seine Heimat nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei, da eine Rückkehr seine Gesundheit gefährden würde. Weiters wurde der Jahresbericht des US Departement of State 2016 zur Menschenrechtspraxis in der Mongolei hinsichtlich des Kapitels Korruption zitiert. Weiters wurde die Beweiswürdigung des Bundesamtes als mangelhaft bewertet, da es die Behörde unterlassen hätte, aktuelle und vollständige Länderberichte zu recherchieren, wobei sich auch die Ermittlungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF bezüglich der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehr als mangelhaft erwiesen hätten. Das mangelhaft durchgeführte Ermittlungverfahren sowie die mangelhaft durchgeführte Beweiswürdigung der Behörde hätte zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Fluchtvorbringens - sowohl im Hinblick auf die Asylgewährung als auch die Gewährung von subsidiärem Schutz - geführt. Konkrete individuelle Fluchtgründe des BF waren diesbezüglich der Beschwerde jedoch nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde drauf hingewiesen, dass die Lebensgefährtin sowie die beiden Kinder des BF in Österreich leben würden und bereits aus diesem Grund eine Rückkehrentscheidung einen massiven Eingriff in das Familienleben des BF darstellen würde. In diesem Zusammenhang wurde insbesondere auf Entscheidungen des EGMR (Nunez/Norwegen und Udeh/Schweiz) verwiesen. Dazu wurde nach Zitierung von höchstgerichtlicher Judikatur zum Charakter des öffentlichen Interesses im Rahmen der Interessensabwägung bezüglich Art. 8 EMRK sowie zur illegalen Einreise ausgeführt, dass der BF seit 2005 nicht mehr in seiner Heimat gewesen sei, dort keine Wohnmöglichkeit, keine Verwandten, keine Bekannten und sonst niemanden hätte, der ihn unterstützen könnte. Es wäre für ihn sehr schwer aufgrund der Entfremdung in seiner Heimat, dort wieder Fuß zu fassen. Hinzu komme, dass die ganze Familie des BF in Österreich lebe. Eine Rückkehrentscheidung würde daher einen unverhältnismäßigen und damit unzulässigen Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des BF und der mitbetroffenen Lebensgefährtin sowie der Kinder des BF darstellen. Hinsichtlich des verhängten Einreiseverbotes wurde ausgeführt, dass es das Bundesamt bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes unterlassen habe, das bisherige Verhalten des BF vollständig mit einzubeziehen und zu berücksichtigen. So sei es zutreffend, dass der BF in Österreich mehrfach strafrechtlich verurteilt worden sei, der Umstand mehrfacher strafrechtlicher Verurteilungen sei nach höchstgerichtliche Judikatur alleine nicht maßgeblich für die Gefährlichkeitsprognose. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid nicht mit den den Verurteilungen zu Grunde liegenden Sachverhalten auseinandergesetzt habe und auch zu berücksichtigen gehabt hätte, dass sich der BF in der letzten Zeit vor Erlassung des Bescheides wohlverhalten habe. Die belangte Behörde habe es bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes sohin unterlassen, eine ausreichende Einzelfallprüfung vorzunehmen. Weiters wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 Abs. 1 BFA-VG beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Aufgrund der der Entscheidung zugrunde liegenden Akten des Bundesamtes samt Beschwerdeschrift sowie des Bundesverwaltungsgerichtes steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der BF ist Staatsangehöriger der Mongolei und gehört der mongolischen Volksgruppe an. Seine Identität steht nicht fest. Der BF ist als Person unglaubwürdig.

Der BF ist im Dezember 2009 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Sein erster Antrag auf internationalem Schutz vom Dezember 2009, den er im Wesentlichen mit Verfolgung durch Privatpersonen im Zusammenhang mit einem Autounfall im Juli 2008 im Herkunftsland begründete, wobei er deshalb Ende 2009 die Mongolei verlassen hätte, wurde durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.01.2011 (zugestellt am 19.01.2011), Zl. C13 415630-1/2010/2E, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen und eine durchsetzbare Ausweisung gegen den BF ins Herkunftsland ausgesprochen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF begründet.

Der BF ist in weiterer Folge untergetaucht und illegal in die Schweiz abgetaucht, wo er im Juni 2011 erkennungsdienstlich behandelt wurde und dabei abweichende Geburtsdaten sowie eine chinesische Staatsangehörigkeit angegeben hat.

Nach einer Rücküberstellung ins Bundesgebiet stellte der BF am 07.12.2011 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (1. Folgeantrag), wobei das Verfahren mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27.02.2012 (zugestellt am 01.03.2012), Zl. C13 415630-2/2012/3E, abgeschlossen und im Ergebnis die Zurückweisung seines Antrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache und eine neuerliche Ausweisung des BF ins Herkunftsland rechtskräftig bestätigt wurde.

Der BF ist trotz zwei rechtskräftiger und durchsetzbarer Ausweisungen sowie einer seit November 2012 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbot im Bundesgebiet verharrt. Der BF musste zudem aus der Schubhaft entlassen werden, da ein Heimreisezertifikat unter den vom ihm genannten Personalien nicht zu erwirken war.

Der BF wurde erstmals mit Urteil eines Landesgerichtes vom September 2012 wegen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahl nach den §§ 127, 130 erster Satz, erster Fall, 15 StGB, zu einer teilbedingten Freiheitstrafe von 12 Monaten (8 Monate bedingt), rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Februar 2013 wurde er wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahl nach den §§ 15, 127, 130 erster Satz, erster Fall StGB sowie wegen Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 1 StGB, zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Im XXXX 2013 wurde in Österreich ein Sohn des mit einer (damaligen) Lebensgefährtin, einer mongolischen Staatsangehörigen, die über eine befristete Rot-Weiß-Rot Karte Plus verfügt, geboren.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom Mai 2014 wurde der BF wegen teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahl teilweise als Bestimmungstäter nach den §§ 15, 127, 130 erster Fall, sowie 12 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Nach seiner Haftentlassung im Juli 2015 stellte der BF am 04.08.2015 den gegenständlichen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz (2. Folgeantrag). Der BF begründete im Wesentlichen seinen Antrag mit der Aufrechterhaltung eines Familienlebens mit seiner (damaligen) Lebensgefährtin und den gemeinsamen erstgeborenen Sohn in Österreich. Individuelle, für die Zuerkennung des Status des Asyl- bzw. subsidiär Schutzberechtigten relevante Vorfälle, die nach rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens entstanden sind, wurden vom BF nicht behauptet.

Der ledige BF machte keine schwerwiegenden Erkrankungen geltend und ist arbeitsfähig. Er verfügt über Schulbildung im Herkunftsland und grundsätzlich über Arbeitspraxis. Nicht festgestellt werden können die tatsächlichen familiären und verwandtschaftlichen sowie sonstigen individuellen Verhältnisse des BF im Herkunftsland.

Der BF war im Bundesgebiet mit Ausnahme von Arbeitstätigkeiten im Rahmen seiner Justizanstaltsaufenthalte nicht legal erwerbstätig. Der BF konnte Deutschkenntnisse auf Niveau A2 nachweisen.

Der BF lebt von seinem fast 5-jährigen Sohn und dessen Mutter getrennt und ist auch nicht in der Lage, seine diesbezügliche Unterhaltsverpflichtung vollständig zu erfüllen. Es ist davon auszugehen, dass der BF über Besuche Kontakt zu seinem Sohn pflegt.

Hinsichtlich einer neuen Lebensgefährtin und einem zweiten im XXXX 2018 in Österreich geborenen Kind werden die diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeschrift der Entscheidung zugrundegelegt.

Nicht festgestellt werden kann, dass nach rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens Umstände eingetreten sind, wonach dem BF in der Mongolei aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr dorthin die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass zwischenzeitlich eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation in der Mongolei eingetreten wäre.

Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen, welche auszugsweise wie folgt lauten:

1. Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ 2016).

Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, die Staatsgewalt herauszufordern. Abgesehen von den Unruhen im Zuge der Wahlen 2008, sowie lokalem Widerstand von Umweltaktivisten gegen Bergbautätigkeiten seit 2010, gab es keine bedeutenderen Gewaltanwendungen durch oppositionelle Kräfte. Es gibt jedoch ultra-nationalistische Kräfte, die gegen den Einfluss aus dem Ausland opponieren, und daher Fremde, insbesondere ethnische Chinesen attackieren (Bertelsmann 2016).

Die Binnenlage des dünn besiedelten Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 11.2016a).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (11.2016a): Mongolei, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Mongolei/Innenpolitik_node.html, Zugriff 19.12.2016

-

Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

-

BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2016): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 21.12.2016

2. Rechtsschutz/Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht. Die Mongolei hat drei verschiedene Ebenen von Gerichten:

1. Soum, Intersoum und Bezirksgerichte: Gerichte erster Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von 10 Millionen Tugrik zuständig.

2. Aimag Gerichte: Die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über 10 Millionen Tugrik. Aimag Gerichte sind gleichzeitig Berufungsgerichte für die niederrangigen Gerichte.

3. Oberster Gerichtshof: Für alle anderen Verfahren zuständig und in der Hauptstadt angesiedelt (ÖB Peking 11.2016).

Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigeninitiative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt (ÖB Peking 11.2016).

2013 trat unter anderem das Gesetz über den Opfer- und Zeugenschutz, das Gesetz über den Marshal-Service, das Gesetz über einen Rechtsbeistand für insolvente Beklagte und eine Änderung des Polizeigesetzes in Kraft (USDOS 25.6.2015). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 11.2016; vgl. auch FH 2016). Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes, was die Möglichkeiten der Justiz untergräbt, unabhängige Aufsicht über die anderen Regierungszweige auszuüben. (Bertelsmann 2016).

Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

-

FH - Freedom House (2016): Freedom in the world 2016, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2016/mongolia, Zugriff 22.12.2016

-

ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

-

USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Mongolia;

http://www.ecoi.net/local_link/306322/443597_de.html, Zugriff 16.11.2015

3. Sicherheitsbehörden

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 11.2016). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA), der bis September 2015 elf Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet wurden, die zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 13.4.2016).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Die Miliz ist für die Ausstellung und Registrierung des Personalausweises sowie für die Speicherung der Ausweisdaten zuständig. Alle Staatsangehörigen der Mongolei müssen ab dem 16. Lebensjahr ständig einen Personalausweis bei sich führen. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Weiters ist die Miliz berechtigt, betrunkene Personen bis zu 24 Stunden in Kurzzeitarrest zu nehmen und auch Geldstrafen zu verhängen. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 3.1.2017

4. Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 11.2016). Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen, insbesondere bei Verhören durch Ordnungskräfte zum Erzwingen von Geständnissen, noch immer an der Tagesordnung (AI 24.2.2016; vgl. auch USDOS 13.4.2016). Er wird auch von Drohungen gegen Familienmitglieder zu ermitteln, sollten Geständnisse nicht erfolgen, berichtet (USDOS 13.4.2016). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur VN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/319803/466758_de.html, Zugriff 19.12.2016

-

ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 19.12.2016

5. Korruption

Korruption stellt ein großes Problem in der öffentlichen Verwaltung dar (BMZ 2016). Auch die Industrie, insbesondere der Bergbau ist davon betroffen (ÖB Peking 11.2016). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2015 auf Platz 72 von 168 analysierten Ländern (TI 2016). 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz (Anti-Corruption Law, ACL) erlassen, das aber nicht effektiv umgesetzt wird (USDOS 5.7.2016). In der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert (BMZ 2016). Es wurde daher 2007 die unabhängige Behörde gegen Korruption (Independent Authority Against Corruption, IAAC) gegründet. Diese hat einige hochrangige Personen wegen Veruntreuung und Korruption angeklagt (BMZ 2016). Mitglieder des Parlaments sind aber während ihrer Amtszeit immun gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (USDOS 5.7.2016). 2012 hat sich der mongolische Kampf gegen Korruption intensiviert, als ein Gesetzt erlassen wurde, das von jedem Mitglied des Parlaments verlangt jährlich das Einkommen darzulegen. (Bertelsmann 2016). Korruptionsfälle werden noch nicht konsequent genug strafrechtlich verfolgt (BMZ 2016).

Es gibt Bedenken, dass Elemente der Justiz und der IAAC vom Präsidenten und anderen Amtsträgern der Demokratischen Partei für politische Zwecke gebraucht wurden. So wurden hauptsächlich Mitglieder der MVP angeklagt (Bertelsmann 2016). Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben. Es besteht derzeit kein besonderer Schutz für Whistle-Blower, eine gesetzliche Schutzvorschrift lag Ende 2016 jedoch im Entwurf vor (ÖB Peking 11.2016).

Quellen:

-

Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016, Mongolia Country Report; http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Mongolia.pdf, Zugriff 21.12.2016

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BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (12.2016): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 21.12.2016

-

ÖB Peking (11.2016): Asylländerbericht 2016 Mongolei

-

TI - Transparency International (2016): Corruption Perceptions Index 2015, https://www.transparency.org/cpi2015/, Zugriff 5.1.2017

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USDOS - U.S. Department of State (5.7.2016): Investment Climate Statements for 2016 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/332456/473881_de.html, Zugriff 22.12.2016

6. Ombudsmann

Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden von Häftlingen, jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die NHRC kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 13.4.2016). Es gibt häufige Berichte, in denen die Rechte von Untersuchungshäftlingen beschnitten werden. Unter anderem gibt es Verstöße gegen das Recht auf Schutz vor Folter und anderen Formen der Misshandlung, das Recht auf Zugang zu Gesundheitsversorgung und auf Besuch von Angehörigen und Rechtsanwälten. Es gibt Berichte davon, wie Polizei und Staatsanwaltschaft gegen Verdächtige und auch deren Familienmitglieder mit Irreführung und Einschüchterungsversuchen vorgingen (AI 19.12.2016).

Quellen:

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/319803/466758_de.html, Zugriff 19.12.2016

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Mongolia, http://www.ecoi.net/local_link/322501/461978_de.html, Zugriff 2.1.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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