Entscheidungsdatum
14.08.2018Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I408 2202482-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX geb. XXXX alias XXXX StA. MAROKKO alias Algerien, vertreten durch:
ARGE-Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2018, Zl. 13-800331110-180504674, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 12.04.2010 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte unter Angabe einer vorgetäuschten Identität und Nationalität (Ossama MOUSTATT, geb. am 01.01.1992, StA Algerien) am 17.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2010 rechtskräftig abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs mit 02.09.2010 in Rechtskraft.
2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 28.01.2011 wurde gegen den straffällig gewordenen Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid der nunmehr zuständigen belangten Behörde vom 29.05.2018 wurde dieses unbefristete Aufenthaltsverbot aufgrund der Änderung der Rechtslage vom Amts wegen behoben. U.e. wurde aber festgehalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und die nunmehr zuständige Behörde eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen wird.
3. Am 15.04.2016 wurde der Beschwerdeführer von den marokkanischen Behörden als Imad MOUSTATI, 27.05.1988, StA Marokko identifiziert.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 02.07.2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt V.) und die belangte Behörde erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 30.07.2018.
4. Mit Schriftsatz vom 31.07.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.08.2018, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
5. Mit Schriftsatz vom 02.08.2018 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.08.2018) nahm die belangte Behörde zu den Beschwerdeausführungen, wie im Vorlagebericht angekündigt Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist in einem guten gesundheitlichen Allgemeinzustand, auch wenn er selbst Drogen konsumiert.
Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise seit April 2010 im Bundesgebiet auf. Er stellte unter Angabe einer falschen Identität und Nationalität einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz, der bereits seit 30.06.2010 rechtskräftig abgewiesen ist.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich wiederholt straffällig geworden:
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 06.11.2010, XXXX wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 3 SMG in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Die Verurteilung erfolgte wegen des wiederholten Erwerbes, Besitzes und gewinnbringenden Verkaufes von Cannabisprodukten sowie des Diebstahles von knapp 100 Gramm Cannabisharz von einem unbekannten Drogenhändler am 30.07.2010.
Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30.05.2018, XXXX wurde er nach § 28a Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei 10 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die Verurteilung erfolgte im Wesentlichen wegen des Handels von Suchtgiften (Kokain und Cannabis) in einem Zeitraum von Juli 2014 bis 21.08.2018. Mildernd wurde die aufgrund der Tilgung der ersten Vorstrafe bestehende Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und die Beeinträchtigung seiner Zurechnungsfähigkeit bei den einzelnen Tatzeitpunkten aufgrund des eigenen Suchtgiftkonsums als mildernd gewertet, erschwerend das Zusammentreffen eines Vergehens (Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG) mit zwei Verbrechen (Suchtgifthandel nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG) sowie die Begehung mit Mittätern.
Der Beschwerdeführer ignorierte sowohl die negative Asylentscheidung 2010 als auch das unbefristete Aufenthaltsverbot 2011, verblieb in Österreich, war aber hier nur als obdachlos gemeldet, hielt sich entweder in Österreich oder Italien auf und ging im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach. Vom 22.02.2018 bis 30.05.2018 befand er sich in Haft. Während seines Aufenthaltes in Österreich entwickelte sich eine lockere Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, die immer wieder unterbrochen war und mit der er seit 03.12.2016 einen in Italien geborenen Sohn hat. Diese ist seit 08.07.2016 wieder bei ihren Eltern in Osttirol gemeldet, seit 12.04.2017 auch der gemeinsame Sohn. Am 13. Juni 2018 versuchte sich auch der Beschwerdeführer unter dieser Anschrift anzumelden. Am 26.07.2018 kam es zwischen der Kindesmutter und dem Beschwerdeführer zu einem Streit, worauf er Sachen packte und mit der Äußerung, er werde ins Ausland gehen, zumindest kurzfristig verschwand. Absehen von dieser lockeren Beziehung weist der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Die Familie des Beschwerdeführers bestehend aus seinen beiden Eltern und drei Geschwistern lebt in Marokko. Er hat seine Kindheit und Jugend in Marokko verbracht und steht mit seinen Familienangehörigen in laufendem Kontakt.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 02.07.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird berichtet. Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.
Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt.
Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko mit Stand 07.07.2017.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Einvernahmeprotokoll vom 30.05.2018). Der eigene Drogenkonsum des Beschwerdeführers wurde den Milderungsgründen aus dem Strafurteil vom 30.05.2018 entnommen und ist damit unstrittig.
Die Identität des Beschwerdeführers steht zwischenzeitlich aufgrund seiner Identifizierung durch die marokkanischen Behörden fest und wird von diesem auch nicht in Abrede gestellt. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, und wird von ihm auch eingestanden, dass er zunächst in Österreich bewusst unter einer falschen Identität, einer vorgetäuschten Minderjährigkeit und einer falschen Nationalität aufgetreten ist und unberechtigt einen Asylantrag gestellt hat.
Die Feststellung über die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 02.08.2018 und beiden im Akt aufliegenden Strafurteilen.
Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und der Beziehung zur Mutter des gemeinsamen Sohnes ergeben sich zum einen aus den eingeholten ZMR-Abfragen, dem Aktenvermerk über ein mit der Mutter am 30.05.2018 geführten Telefonates und dem Bericht der Polizeiinspektion Matrei in Osttirol vom 26.07.2018. Unabhängig davon ist auch aus dem Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 30.05.2018 nichts Gegensätzliches zu entnehmen. Er räumt auch selbst ein, dass er, abgesehen von seinem Sohn und seiner Freundin über keine sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Er ging und geht auch im Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nach.
Wenn in der Beschwerde auf das intakte Familienleben und die vorgelegte Einstellungszusage für die Wintersaison 2018/19 hingewiesen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass seine Freundin am 30.05.2018 selbst von einer lockeren Beziehung spricht, dass sie sich seit 2010 kennen, sich dann jahrelang aus den Augen verloren und sich 2013 wieder getroffen haben. Sie haben noch nie zusammengelebt und er war nur immer auf Besuch bei ihr. Sie freue sich, wenn der Beschwerdeführer seinen Sohn nach der Haft sehen und sie unterstützen werde. Dem Polizeibericht vom 26.07.2018 ist zu entnehmen, dass er im Zuge eines Streites in der Nacht vom 25.07. auf den 26.07. seinen Rucksack gepackt habe und verschwunden sei.
Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers seit der Geburt des Kindes ist zweifelsfrei keine gute oder intensive Vater-Kind-Beziehung ableitbar. Auch die beantragte Einvernahme der Kindesmutter und der Großmutter mütterlicherseits würde daran nichts ändern.
Die Feststellungen zu seinen familiären Verhältnissen in Marokko beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 30.05.2018, wo er ergänzend anführt, dass er von seiner Familie auch finanziell unterstützt wird.
Wie in der rechtlichen Beurteilung zum Einreiseverbot ausgeführt wird, hat die belangte Behörde bei der Festlegung der Dauer sehr wohl die Persönlichkeit und die teilbedingte Verurteilung bzw. die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers berücksichtigt.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren nichts vor, dass gegen eine Rückführung sprechen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Das trifft beim Beschwerdeführer zu.
Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.
Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Marokko zulässig ist, ist auszuführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Der Beschwerdeführer ist ausreichend gesund und daher erwerbsfähig und verfügt in Marokko über familiäre Anknüpfungspunkte.
Auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Der Beschwerdeführer hält sich nach illegaler Einreise im April 2010 trotz einer negativen Asylentscheidung und einer damit verbundenen Ausweisung aus dem Bundesgebiet und eines verhängten Aufenthaltsverbotes weiterhin immer wieder in Österreich auf. Er ging hier nie einer legalen Erwerbstätigkeit nach und war nur an Obdachlosenanschriften gemeldet. Vielmehr hielt er sich in der Suchtgiftszene auf und wurde zweimal straffällig. Der letzten Verurteilung am 30.08.2018 ist zu entnehmen, dass er im Drogenhandel seit Juli 2014 wieder aktiv tätig war. Aus der losen Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, die in Kenntnis seines unerlaubten Aufenthaltes in Österreich entstand und sich entwickelte, entstammt ein 2016 in Italien geborenes Kind. Auch nach der Geburt dieses Kindes war der Beschwerdeführer weiterhin aktiv im Drogenhandel bis zu seiner Verhaftung im Feber 2018 tätig. Auch nach seiner Enthaftung mit 30.05.2018 verlief die Beziehung nicht konfliktfrei. Es fehlen damit entscheidende Sachverhaltselemente, aus denen, unter dem Gesichtspunkt eines Familienlebens oder des Kindeswohles, die Existenz relevanter Bindungen abgeleitet werden kann. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen sowie familiäre Anknüpfungspunkte. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Im konkreten Fall kommt dazu, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt nur mittels eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz nach faktischer Einreise verwirklichen konnte und auch ein 2011 ausgesprochenes Aufenthaltsverbot keine Wirkung zeigte. Er blieb weiterhin in der Drogenszene verhaftet und war zumindest seit 2014 aktiv im Drogenhandel tätig.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Es ist dem Beschwerdeführer und dem Familienleben zumutbar, dass er auch von seinem Herkunftsstaat aus, die Beziehung zu seinem Sohn und der Kindesmutter aufrechterhält.
3.3. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III.):
Betreffend die mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig festzustellenden Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat ist auszuführen, dass keine Gründe vorliegen, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher auch zu diesem Punkt als unbegründet.
3.4. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt IV.)
Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Abs. 3 Z. 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber auch nach Z. 2 seine Verurteilung wegen einer innerhalb dreier Monate nach der Einreise begangenen Vorsatztat.
Damit liegen die Voraussetzungen mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreise-verbots auswirkt.
Zudem hat die belangte Behörde die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030), sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Der letzten Verurteilung am 30.05.2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zumindest seit 2014 wieder aktiv im Drogenmilieu als Konsument und Händler tätig war, in dieser Zeit illegal in Italien aufhältig war und auch die Geburt seines Kindes ihn nicht von weiteren Taten abhalten konnte. Auch der Umstand, dass er unter Vortäuschen einer falschen Identität und Nationalität, einer Minderjährigkeit seine illegale Einreise legalisieren wollte und weder der negativen Asylentscheidung noch dem erlassenen Aufenthaltsverbot Folge leistete, sondern im Bundesgebiet verblieb, zeigt, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, sich an gerichtliche oder behördliche Entscheidungen zu halten.
Angesichts dieser Fehlverhalten des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität, speziell von Drogendelikten ausgeht.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.
Würde sich ein Fremder generell in einer Situation wie der des Beschwerdeführers erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so liefe dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden sowie der Sicherung und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuwider.
Das BFA hat im Rahmen der möglichen Befristung von 10 Jahren eine von 6 Jahren gewählt. Das ist angesichts der Umstände, im Speziellen der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers, der sich noch drei Jahre lang in der Probezeit der bedingten Teilnachsicht befindet, nachvollziehbar und angemessen und berücksichtig die persönliche (eigener Drogenkonsum) und familiäre (2-jähriges Kind) Situation des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine Umstände zutage getreten, die eine Reduzierung dieser Befristung nahelegen würden. Mit Bezug auf die Beschwerdeausführungen wird noch darauf hingewiesen, dass die teilbedingte Haftstrafe primär aus den Milderungsgründer der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (die Vorstrafe aus 2010 ist getilgt) und der Einschränkung seiner Zurechnungsfähigkeit aufgrund seines eigenen Drogenkonsums resultiert, und bei der Dauer mitberücksichtigt ist.
Nach all dem war die Beschwerde auch zu diesem Spruchpunkt abzuweisen.
3.5. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs 1a FPG 2005 besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG erfolgt ist.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 02.07.2018 die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt.
Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Marokko besteht keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben liegt, wie bereits ausgeführt, nicht vor. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG gegeben.
Im Ergebnis hat die belangte Behörde zu Recht § 55 Abs 1a FPG zur Anwendung gebracht.
3.7 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (§ 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG).
Nach § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 47/2016 gilt Marokko als sicherer Herkunftsstaat.
Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war. Hinzu kommt, dass eine sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Die Beschwerde erweist sich daher auch zu diesem Spruchpunkt als unbegründet.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe sechs Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen bzw. konnten alle in der Beschwerde aufgeworfene Fragen durch im Akt befindlichen Unterlagen zweifelsfrei geklärt werden. Das ausführliche Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf. Diese sind aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 VFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I408.2202482.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018