TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/16 I416 2201626-1

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Veröffentlicht am 16.08.2018
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Entscheidungsdatum

16.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §34 Abs3 Z3
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1

Spruch

I416 2201626-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Weh Rechtsanwalt GmbH, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch den Festnahmeauftrag des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2018, Zl. 1129037600-161233186, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte - nach einer Antragstellung in Schweden am 02. Oktober 2015 - am 08. September 2016 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 22. September 2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Schweden. Diesem Wiederaufnahmeersuchen stimmte Schweden mit 30. September 2016 ausdrücklich zu

3. Mit Bescheid vom 18. November 2016 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück. Es sprach aus, dass für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung Schweden zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung der Revisionswerberin an und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Schweden gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.

4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, wies das Bundesverwaltungsgericht - mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt - mit Erkenntnis vom 20. Dezember 2017, Zl. W239 2141560-1/6E als unbegründet ab.

5. Mit Schreiben vom 12. Jänner 2016 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Beschwerdeführerin einen Festnahmeauftrag, gültig ab XXXX. Jänner 2018, 06:00 Uhr, sowie einen "Abschiebeauftrag - Luftweg" für den XXXX. Jänner 2018. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion XXXX vom 27.01.2018, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangt am 29.01.2018 wurde eine Sachverhaltsdarstellung zur versuchten Vollziehung des Festnahmeauftrages übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass an der angegebenen Wohnadresse, bei Ankunft der Streife der PI XXXX, nur der Lebensgefährte anwesend gewesen wäre und dieser ausgesagt habe, dass sich seine Lebensgefährtin bei einer ihrer Freundinnen aufhalten würde, wobei er weder deren Namen noch die Adresse kennen würde, wobei er den Beamten versicherte sie von der Ankunft seiner Lebensgefährtin in Kenntnis zu setzen. Obwohl die Beamten der PI

XXXX die Adresse im Laufe des Tages mehrmals angefahren und observiert hätten, konnte die Festzunehmende nicht angetroffen werden. In Folge musste die geplante Abschiebung storniert werden.

6. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 31. Jänner 2018, E 259/2018/6 wurde einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Dezember 2017, Zl. W239 2141560-1/6E die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und lehnte der Verfassungsgerichtshof, die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 26. Februar 2018, E 259/2018-8, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Mit Beschluss des VwGH vom 12.Juni 2018, Ra 2018/20/0225, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Dezember 2017 zurückgewiesen.

7. Aufgrund einer weiteren Nachschau an der Meldeadresse der Beschwerdeführerin am 12.03.2018 durch Beamte der PI XXXX, wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Wohnung angetroffen werden konnte und der Lebensgefährte angegeben habe, dass er seit ca. 2 Monaten keinen Kontakt mehr mit ihr habe und ihren Aufenthaltsort nicht kennen würde.

8. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.03.2018 wurde Schweden davon in Kenntnis gesetzt, dass die Rücküberstellung verschoben werden muss, da die Beschwerdeführerin nicht auffindbar ist und dies eine Verlängerung der Überstellungsfrist, gemäß Art 29 Abs. 2 Dublin III VO auf 18 Monate erforderlich macht. Die neue Überstellungsfrist ende somit am 20.06.2019. Mit Schreiben vom 28.06.2018 erhielt der Rechtsvertreter davon Kenntnis.

8. Mit Mitteilung vom 06.07.2018, wurde durch den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr Wohnsitz in der XXXX nach wie vor aufrecht sei. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2018 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, sich in Anwendung des § 77 FPG, täglich, beginnend mit Montag den 16.07.2018, bei der PI XXXX zu melden.

9. Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Beschwerdeführerin einen Festnahmeauftrag, im Rahmen der täglichen Meldeverpflichtung, für den 23. Juli 2018 und einen "Abschiebeauftrag - Luftweg" für Mittwoch den XXXX.07.2018 um 06:45 Uhr.

10. Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX. Juli 2018 festgenommen. Am selben Tag wurde durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Antrag auf Enthaftung gestellt, sowie weiters beantragt der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltskarte gemäß § 51 AsylG auszustellen und den Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich zu prüfen, in eventu aufgrund der fortgeschrittenen Integration vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III VO Gebrauch zu machen, sowie in Stattgebung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 13.07. 2018 die Meldeverpflichtung aufzuheben, das Verfahren einzustellen und die Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen.

11. Mit gleichem Schriftsatz wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, wobei vorausschickend ausgeführt wurde, dass in der Hoffnung auf eine positive Erledigung der Anträge die Maßnahmenbeschwerde nicht eingereicht werde, sondern als Eventualantrag zu sehen sei. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin von der Aussetzung der Transfer Frist hätte verständigt und ihr dahingehend Parteiengehör und Rechtsmittelmöglichkeit gegeben hätte werden müssen. Es werde beantragt eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, sowie der Beschwerde Folge zu geben, die Festnahmeanordnung und Festnahme für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Beschwerdeführerin unverzüglich zu enthaften sei und der belangten Behörde den Ersatz der Kosten aufzuerlegen.

11. Mit Unzuständigkeitsanzeige vom 24.07.2018 erklärte der Leiter der Gerichtsabteilung L 518 seine Unzuständigkeit. Bezug habender Akt langte bei der Gerichtsabteilung I 416 am 25.07.2018 physisch ein.

12. Am XXXX. Juli 2018 erfolgte die (problemlose) Überstellung der Beschwerdeführerin nach Schweden auf dem Luftweg.

13. Am 31.07.2018 wurde durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter eine Ergänzung zur Maßnahmenbeschwerde eingebracht und der Antrag gestellt, den Akt in elektronischer Form zum Parteiengehör zuzustellen.

14. Mit Schreiben vom 02.08.2018 wurde dem Rechtsvertreter eine 10-tägige Frist zur Akteneinsicht eingeräumt. Mit Schreiben vom 02.08.2018 beantragte der Rechtsvertreter wiederum die Übermittlung der "Gegenschrift" samt Unterlagen (sohin den gesamten Akt) zum Parteiengehör und führte wörtlich aus: "Sollten diese Urkunden nicht zugestellt werden, müssten wir davon ausgehen, dass keine sachgerechte und unbefangene Erledigung der Beschwerde durch Mag. Alexander Bertignol erfolgen wird und sohin Befangenheit vorliegt."

(Schriftgröße entspricht dem Original). Die 10-tägige Frist zu Akteneinsicht ließ der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ungenützt verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und reiste 2016 nach Österreich ein, wo sie erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2017, zugestellt am 27.12.2017, wurde die Entscheidung in ihrem Asylverfahren - Zurückweisung des Antrags wegen Zuständigkeit Schwedens zur Verfahrensführung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Schweden - rechtskräftig. Die von der Beschwerdeführerin vor den Höchstgerichten geführten Verfahren blieben erfolglos.

Der Beschwerdeführerin ist spätestens seit Zurückweisung der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof am 12.Juni 2018 bewusst, dass sie verpflichtet ist, das Bundesgebiet zu verlassen und, dass die ausgesprochene Außerlandesbringung auch behördlich durchsetzbar ist. Die Beschwerdeführerin kam dieser Verpflichtung nicht nach und ersuchte insbesondere auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr nach Schweden.

Zum Zeitpunkt der Festnahme der Beschwerdeführerin - am XXXX07.2018 - lag sie betreffend eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung (hinsichtlich Schweden) vor. Die Festnahme erfolgte gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangen Behörde zu 1129037600-161233186 samt den Aktenteilen betreffend Festnahme und Abschiebung der Beschwerdeführerin sowie den entsprechenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Verfahren betreffend internationalen Schutz in Österreich sind unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens Österreich nie verließ und auch nie um Unterstützung einer freiwilligen Rückkehr ansuchte. Die Rechtsgrundlage der Festnahme ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Festnahmeauftrag; ihr tatsächlicher Zeitpunkt ist aus dem Verwaltungsakt zweifelsfrei ersichtlich.

Dass der Beschwerdeführerin die Verpflichtung zur Ausreise spätestens seit Juni 2018 bekannt war, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Dass Bemühungen hinsichtlich einer freiwilligen Ausreise von Seiten der Beschwerdeführerin erfolgt wären, wurde nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

3.2. Abweisung der Beschwerde gegen die Festnahme und der Anhaltung (Spruchpunkt l.):

In § 34 BFA-VG finden sich die Voraussetzungen für die Anordnung der Festnahme eines Fremden. Gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG sind Fremde, gegen die (beispielsweise) eine durchsetzbare Ausweisung vorliegt und die dieser nicht zeitgerecht nachgekommen sind, abzuschieben.

Diese Voraussetzungen lagen im gegenständlichen Fall zum Zeitpunkt der Festnahme vor. Gegen die Beschwerdeführerin bestand (seit Ende Dezember 2017) eine rechtskräftig angeordnete Außerlandesbringung, die auch durchsetzbar war. Die Beschwerdeführerin kam ihrer diesbezüglichen (unbestrittenen) Ausreiseverpflichtung freiwillig jedoch nicht nach, sondern setzte vielmehr ihren Aufenthalt in Österreich fort. Zudem war diese Entscheidung auch durchführbar - was letztlich durch die problemlose Durchführung der Abschiebung belegt ist.

Hinsichtlich der Argumentation in der gegenständlichen Beschwerde ist zunächst festzuhalten, dass sich diese offenkundig (nur) gegen die angeblich abgelaufene Überstellungsfrist richtet. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sich schon ihrer ersten Festnahme im Jänner 2018 und somit der geplanten Abschiebung entzogen hat, da sie an der angegeben Wohnadresse trotz mehrmaliger Nachschau nicht angetroffen wurde und auch ihr anwesender Lebensgefährte keine Auskunft über ihren Aufenthaltsort geben wollte oder konnte.

Wenn der Rechtsvertreter in seiner Beschwerdeergänzung ausführt, dass dem Ehegatten im Verfahren weder Parteistellung noch ein Vertretungsrecht zukommen würde, weshalb seine Angaben unbeachtlich seien, einer formelle Vernehmung von diesem nie stattgefunden habe, sowie dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin nie darüber belehrt worden sei, dass ihm ein Entschlagungsrecht zukomme und er nicht verpflichtet sei, sie an die Polizei auszuliefern, kann daraus ein mit der Festnahme in Zusammenhang stehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht erkannt werden, bzw. gehen die diesbezüglichen Ausführungen ins Leere.

Auch kann der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, dass im Falle einer Verlängerung der Überstellungsfrist die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, eine neue Entscheidung zu treffen und die Antragstellerin vorher zu hören und ihr die Möglichkeit eines Rechtsmittels zu gewähren, da dies ein neuerliches Verfahren über einen letztlich abgeschlossenen Sachverhalt bedeuten würde.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf Schlussanträge von Generalanwalt Wathelet vom 25. 7. 2018 in der Rs C-163/17, Jawo, betreffen die Überstellung eines Asylwerbers aus Gambia von Deutschland nach Italien und die Frage, unter welchen Umständen ein Asylwerber als flüchtig anzusehen ist zu verweisen. Darin wird insbesondere ausgeführt, dass Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 604/2013 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1560/2003 dahin auszulegen sind, dass eine Verlängerung der Überstellungsfrist allein dadurch zustande kommt, dass der ersuchende Mitgliedstaat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist den zuständigen Mitgliedstaat darüber informiert, dass die betreffende Person flüchtig ist, und zugleich eine konkrete Frist benennt, die 18 Monate nicht übersteigen darf, bis zu der die Überstellung durchgeführt werden wird. Daraus kann eine Verpflichtung der Behörde zur Mitteilung über die "Aussetzung" des Verfahrens jedoch nicht abgeleitet werden.

Der Generalanwalt führt in seinen Schlussanträgen dazu weiters aus, dass Art. 29 Abs. 2 der Verordnung Nr. 604/2013 und Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 343/2003 in der Fassung der Durchführungsverordnung Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 dahin auszulegen sind, dass die in Art. 29 der Verordnung Nr. 604/2013 vorgesehene Sechsmonatsfrist, wenn die betreffende Person nachweislich flüchtig ist, vom ersuchenden Mitgliedstaat einseitig auf bis zu 18 Monate verlängert werden kann, vorausgesetzt, dieser unterrichtet den anderen Mitgliedstaat unverzüglich darüber, dass sich die Überstellung verzögert, und beachtet die Modalitäten gemäß Art. 9 der Verordnung Nr. 1560/2003. Nach Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung muss der ersuchende Mitgliedstaat dies vor Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 604/2013 festgesetzten Sechsmonatsfrist tun. Die betreffende Person muss zum Zeitpunkt sowohl des Überstellungsversuchs als auch der entsprechenden Unterrichtung des zuständigen Mitgliedstaats durch den ersuchenden Mitgliedstaat flüchtig sein.

Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin, wie aus dem Akt und den letztlich inhaltlich nicht wiederlegten Erhebungen der Organe der öffentlichen Sicherheit ersichtlich ist, zum Festnahmezeitpunkt vom XXXX01.2018 nicht an der angegebenen Wohnadresse aufhältig, konnte trotz mehrmaliger Nachschau dort nicht angetroffen werden und konnte auch ihr Aufenthaltsort nicht festgestellt werden, sodass dieser Überstellungsversuch abgebrochen werden musste. Ebenso wurden seitens der belangten Behörde, vor Unterrichtung des Mitgliedstaates von der Verlängerung der Überstellungsfrist, am 12.03.2018 weitere Erhebungen zum tatsächlichen Aufenthaltsort durchgeführt und wurde mit Bericht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (PI XXXX) vom 12.03.2018 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin wiederum nicht an der gemeldeten Wohnadresse angetroffen werden konnte und ihr Ehemann gegenüber den einschreitenden Beamten angegeben habe, dass er den Aufenthaltsort seiner Ehefrau nicht kenne und seit ca. 2 Monaten keinen Kontakt mehr zu ihr habe.

Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der obigen Ausführungen zu Recht annimmt, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf bis zu 18 Monate erfüllt sind, nämlich wenn die Person, die internationalen Schutz beantragt hat, sich über einen längeren Zeitraum nicht mehr in der ihr zugewiesenen Wohnung aufhält und die zuständigen nationalen Behörden nicht über ihren Verbleib informiert waren und deshalb eine geplante Überstellung nicht durchgeführt werden konnte, wobei dies bereits für die Annahme, dass eine Person im Sinn der Bestimmung als "flüchtig" anzusehen ist, als ausreichend anzusehen ist.

Eine Rechtswidrigkeit der Festnahme, Anhaltung oder Abschiebung aus anderen Gründen wird in der Beschwerde nicht behauptet - insbesondere wird nicht vorgebracht, dass die Festnahme auf einer falschen rechtlichen Grundlage angeordnet worden ist. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zur Erlassung eines Festnahmeauftrags und damit zur Vollziehung der Festnahme und der darauf gestützten Anhaltung waren zum Zeitpunkt der Festnahme (XXXX07.2018) vielmehr unstrittig gegeben.

Da sich die Festnahme im gegenständlichen Fall als rechtmäßig erwiesen hat, erweist sich auch die ihr folgende Anhaltung (auf Basis der Festnahme) als rechtmäßig - zumal die diesbezüglich gesetzlich zulässige Maximaldauer deutlich nicht erreicht worden ist. Im Übrigen findet sich auch in der Beschwerde kein Hinweis, warum die der Festnahme folgende Anhaltung aus anderen Gründen rechtswidrig sein hätte sollen.

Die Beschwerde gegen die Festnahme war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Nochmals hinzuweisen ist darauf, dass für die Zulässigkeit einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 2 bereits eine begründete Annahme der zulässigen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ausreicht und in der Beschwerde auch nicht dargelegt wird, warum in diesem Zusammenhang die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich sein sollte. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu im gegenständlichen Verfahren nicht entscheidungsrelevanten Themenfeldern besteht jedenfalls keine Veranlassung.

5. Kostenersatz - (Spruchpunkt II. und III.):

5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung hinsichtlich des angefochtenen Bescheides obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz (im beantragten Umfang) hat.

6. Zu seinem Vorbringen sonstigen Vorbringen in der Beschwerdeergänzung:

Der Vollständigkeithalber ist insbesondere dazu, dass die belangte Behörde eine "Gegenschrift" erstattet habe, die zum Parteiengehör zu übermitteln sei, auszuführen, dass es sich dabei entgegen seiner Behauptung, lediglich um eine Beschwerdevorlage handelt, die lediglich eine Kurzzusammenfassung des bekannten Akteninhaltes und somit keine Sachverhaltsergänzung oder -änderung enthält und demnach seitens des erkennenden Richters für die inhaltliche Entscheidung auch nicht berücksichtigt wurde, weshalb ein dahingehendes Parteiengehör weder notwendig ist noch im Sinne der gesetzlichen Normen des AVG Deckung findet.

Wenn der Rechtsvertreter darüberhinaus behauptet, er habe am 25.07.2018 Akteneinsicht genommen und sei der Verfahrensakt nicht vollständig vorhanden gewesen, so ist dem entgegenzuhalten, dass aus dem Inhalt der Maßnahmenbeschwerde klar ersichtlich ist, dass dem Rechtsvertreter, der seitens des erkennenden Richters der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt bereits zu Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde bekannt gewesen sei muss, sodass sein dahingehendes Vorbringen augenscheinlich dem Zweck dient, das Verfahren zu verzögern.

Dem Rechtsvertreter wurde nachweislich die Möglichkeit gewährt, Akteneinsicht zu nehmen, wobei er diese Möglichkeit innerhalb der Frist nicht wahrgenommen hat, sondern lediglich darauf beharrt den gesamten Akt in elektronischer Form übermittelt zu bekommen und dem erkennenden Richter, im Falle, dass dieser dem Antrag nicht nachkommen würde unterstellt, dieser würde die Beschwerde nicht sachgerecht und unbefangen erledigen, sowie dem erkennenden Richter Befangenheit vorzuwerfen.

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Anhaltung, Antragsbegehren, Festnahme, Kostenersatz, Kostentragung,
mangelnde Auseinandersetzung mit der Lehrbefähigung, mangelnder
Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, Untertauchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I416.2201626.1.00

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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