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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E234 EG Art234;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:99/03/0071 B 24. November 1999 * Enderledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2003/03/0102 E 5. Juli 2004Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer, Dr. Gruber, Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, in der Beschwerdesache der X in Wien, vertreten durch A Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 5. Oktober 1998, Zl. Z 5/98, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: Y in Wien, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung des in der hg. Beschwerdesache Zl. 99/03/0071 angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom heutigen Tag, Zl. 99/03/0071, wurde beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - unter anderem - folgende Frage zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 EG vorzulegen:
"Ist Art. 5a Abs. 3 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates dahin auszulegen, dass dieser Norm unmittelbare Wirkung in dem Sinn zukommt, dass sie unter Verdrängung einer entgegenstehenden innerstaatlichen Zuständigkeitsvorschrift die Zuständigkeit einer bestimmten auf nationaler Ebene bestehenden "unabhängigen Stelle" für die Durchführung eines "geeigneten Verfahrens" über den Einspruch einer betroffenen Partei gegen eine Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde bestimmt?"
Diese Frage bildet auch im gegenständlichen Fall eine Vorfrage, die zufolge des Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in Angelegenheiten des (primären oder sekundären) Gemeinschaftsrechts von einem anderen Gericht zu entscheiden ist. Da das entsprechende Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gleichzeitig anhängig gemacht wird, liegen die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vor, sodass mit einer Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens vorgegangen werden konnte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 1. September 1999, Zl. 99/16/0279).
Wien, am 24. November 1999
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999030156.X00Im RIS seit
19.10.2004Zuletzt aktualisiert am
17.04.2012