Entscheidungsdatum
17.08.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I414 2198338-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich (BAT) vom 28.09.2017, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 08.06.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid vom 28.09.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Für die freiwillige Ausreise besteht eine Frist von 14 Tagen (Spruchpunkt IV.).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an der Adresse XXXX durch Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung am 03.10.2017 zugestellt. Die Abholfrist begann am 04.10.2017 zu laufen. Das Schriftstück wurde an die belangte Behörde mit dem Vermerk "nicht behoben" am 25.10.2017 retourniert.
Mit Schriftsatz vom 20.02.2018 wurden die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt und eine Bescheidbeschwerde eingebracht. Der Beschwerdeführer habe erst am 16.02.2018 im Zuge eines Beratungsgesprächs erfahren, dass bereits ein negativer Asylbescheid vorliege.
Mit Bescheid vom 17.05.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ I414 2198338-2/4E, als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird der oben dargestellte Verfahrensgang.
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.10.2017 durch Hinterlegung zugestellt.
Eine Beschwerde dagegen wurde am 20.02.2018 erhoben.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.02.2018 wurde abgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellung zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand konnten durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ I414 2198338-2 getroffen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 03.10.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Dem Beschwerdeführer stand für die Einbringung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid - ex post betrachtet - eine vierwöchige Beschwerdefrist zur Verfügung.
Die vierwöchige Beschwerdefrist lief ab dem Tag der Zustellung, also ab dem 03.10.2017, und sie endete gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 31.10.2017.
Die mit Schriftsatz vom 20.02.2018 erhobene Beschwerde wurde somit verspätet eingebracht. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung vom 20.02.2018 abgewiesen wurde, tritt das Verfahren auch nicht wieder in den vorigen Stand zurück.
Die Beschwerde war sohin als verspätet zurückzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I414.2198338.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018