TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/20 W253 2133831-1

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Veröffentlicht am 20.08.2018
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Entscheidungsdatum

20.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W253 2133833-1/16E

W253 2133830-1/16E

W253 2133832-1/19E

W253 2133831-1/16E

Gekürzte Ausfertigung des am 01.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX, geb. XXXX, 2. XXXX, geb.XXXX, 4. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2016, Zlen. 1. XXXX, 2. XXXX, 4. XXXX zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, wird stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Den Beschwerden des XXXX, geb.XXXX und der XXXX, geb.XXXX wird stattgeben und ihnen gemäß § 3 Abs.1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines bzw. einer Asylberechtigten zuerkannt. Es wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von 3. XXXX, geb.XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2016, Zl. 3. XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 01.08.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 01.08.2018 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte Ausfertigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W253.2133831.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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