TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/20 W236 2118113-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2018
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Entscheidungsdatum

20.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a

Spruch

W236 2118113-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Usbekistan, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018, Zl. 791496307-180555147, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1 a FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Usbekistan, reiste am 01.12.2009 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Hiezu wurde er am 02.12.2009 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 04.03.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sein Vater verstorben sei und er Geld gebraucht habe. Eine Frau mit Kopfbedeckung habe ihn am Markt angesprochen, ob er Flugblätter verteilen wolle. Die Frau habe ihm gesagt, dass es sich lediglich um Werbung handle und habe ihm für das Verteilen der Flugblätter, die auf Arabisch verfasst gewesen wären, EUR 500,- versprochen. Die Frau habe ihm erklärt, dass er, wenn er gut wäre, in "die Partei" aufgenommen werde. Ihm sei von der Frau auf Nachfrage erklärt worden, dass es sich um Ware aus Dubai handle und er als Verkäufer angestellt werde, würde er die Zettel austeilen. Als er die Zettel verteilt habe, habe er die Polizei gesehen. Die Frau habe ihm erklärt, dass er in so einem Fall weggehen und woanders die Zettel verteilen solle. Er habe der Polizei nach Aufforderung seinen Pass gezeigt und befragt nach den Flugzetteln erklärt, dass er für eine Ware Werbung mache. Nachdem die drei Polizisten die Flugblätter kontrolliert hätten, sei der Beschwerdeführer festgenommen worden. Die Frau habe das aus der Ferne gesehen und mit einer Pistole auf ihn gezielt. Danach sei sie verschwunden. Die Polizei habe ihn auf die Station gebracht und ihm gesagt, dass er terroristische Blätter verteilt habe. Die Polizisten hätten ihm gesagt, dass er lebenslang eingesperrt werde. Er habe der Polizei erklärt, dass er von nichts wisse. Er habe darzulegen versucht, dass er keine politischen Gründe habe, jedoch habe man ihm nicht zugehört. Entweder hätte er sich für eine große Summe freikaufen können oder er wäre in irgendeinem Gefängnis verschwunden. Er sei weggelaufen, als die Polizisten mit dem Computer beschäftigt gewesen wären. Von der Polizeistation sei er direkt zu sich nach Hause geflüchtet, habe Geld, seinen Militärausweis und seinen Führerschein genommen und sich sofort in Richtung Grenze begeben.

Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt einen usbekischen Führerschein und ein Wehrdienstbuch vor. Im Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 14.01.2010 wurde festgestellt, dass beim vorgelegten Führerschein des Beschwerdeführers eine Auswechslung des Lichtbildes erfolgt sei und das zweite Dokument auf seine Echtheit nicht beurteilbar wäre.

1.3. Mit Bescheid vom 17.05.2010 wies das Bundesasylamt den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werde, weil die behauptete Fluchtgeschichte zu wenig detailreich, zu oberflächlich und auf keinen Fall als glaubhaft zu qualifizieren wäre. Weiters wurden Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen.

1.4. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.03.2012 rechtskräftig vollinhaltlich ab. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde dabei - aus näher dargestellten Gründen - als völlig unglaubwürdig gewertet.

2. Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):

2.1. Am 20.06.2014 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich der Gründe für die erneute Antragsstellung machte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes geltend, Österreich seit Abschluss seines Vorverfahrens nicht verlassen zu haben. Seine Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Zudem habe ihn ein Freund angerufen und ihm gesagt, dass die Polizei noch nach ihm suche und er auf keinen Fall zurückkehren dürfe. Die alten Probleme seien immer noch aufrecht und er befürchte, dass er ins Gefängnis komme.

2.2. Mit Schriftsatz vom 28.08.2015 wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Mit Schreiben vom 27.11.2015 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass "nach individueller Prüfung des Aktes eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgemäß erfolgen konnte."

2.3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht den (Folge)Antrag des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 04.04.2016 rechtskräftig sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan ab und erließ eine Rückkehrentscheidung. Begründend wird darin im Wesentlichen festgehalten, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Bereits der Asylgerichtshof habe das Vorbringen des Beschwerdeführers für völlig unglaubhaft befunden. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung seine illegale Ausreise und seine Asylantragstellung in Österreich als Nachfluchtgründe darzustellen versuchte, wurde auf höchstgerichtliche Entscheidungen des EGMR verwiesen und ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer diesbezüglich keine Gefährdung bestehe.

2.4. Mit Beschluss vom 30.06.2016 wies der Verwaltungsgerichtshof eine Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis vom 04.04.2016 zurück.

3. Verfahren über den dritten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):

3.1. Am 21.12.2016 stellte der Beschwerdeführer den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er vor ca. einem Jahr nach Usbekistan angerufen und mit seinem Schwager gesprochen habe, welcher ihm erzählt habe, dass Männer in zivil gekleidet nach ihm gefragt hätten. Diese Männer hätten gefragt, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte und ob er verreist sei. Diese Männer seien zwei oder drei Mal gekommen und hätten diese Fragen gestellt.

Zudem habe er unlängst Information bekommen, dass Personen, die ins Ausland fahren und dann nach Usbekistan zurückkehren, mit schweren Konsequenzen zur rechnen haben und in Haft genommen werden. Auch wenn die betreffende Person überhaupt keine Probleme verursacht habe, würde man irgendwelche Gründe erfinden, damit die Person bestraft werden könne. Die Person dürfte dann in der Haft weder die Familie sehen noch die Kinder. Wenn diese Person dann aus der Haft komme, bleibe sie nicht lange m Leben. Deshalb habe er Angst vor der Rückkehr in die Heimat. Er wolle sich und der Familie Probleme ersparen und hier in Österreich bleiben.

3.2. Mehrere Versuche, den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme vor der belangten Behörde zu laden, scheiterten vorerst daran, dass dieser an der von ihm angegebenen Wohnadresse durch Polizeiorgane nicht angetroffen werden konnte. Eine Ladung für den 28.04.2017 übernahm der Beschwerdeführer, erschien jedoch nicht zur Einvernahme. Auch eine weitere Ladung für den 21.06.2017 übernahm der Beschwerdeführer, am geplanten Tag der Einvernahme übermittelte der Antragsteller eine Krankmeldung wegen "Kopfschmerz".

In weiterer Folge übermittelte die Behörde dem rechtsfreundlichen Vertreter ein Parteiengehör zur Situation im Herkunftsstaat und räumte eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis 31.08.2017 ein. Hiezu langten Anträge auf Fristerstreckung ein und führte der Rechtsvertreter in einer Stellungnahme vom 19.09.2017 im Wesentlichen aus, dass sich aus den Länderinformationsblättern zu Usbekistan ergebe, dass Rückkehrer von den Behörden nicht schikaniert würden, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Dazu würde auch die legale Ausreise gehören, die im Falle des Beschwerdeführers jedoch nicht gegeben sei.

Der Beschwerdeführer bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertreter verwiesen somit erneut auf die Problemstellung, dass der illegale Auslandsaufenthalt und die illegale Ausreise in Usbekistan grundsätzlich bestraft werden könnten.

3.3. Mit Bescheid vom 20.09.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.12.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm 9 BFA-VG wurde erneut gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer erneut auf die ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe stütze, welche bereits von der Rechtskraft der Vorverfahren erfasst seien. Der Beschwerdeführer habe somit einen unveränderten Sachverhalt vorgetragen, weshalb entschiedene Sache vorliege.

3.4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde - wobei sich die Beschwerdeausführungen darauf beschränkten, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Usbekistan von der Polizei festgenommen und aufgrund des § 223 Abs. 1 usbekisches Strafgesetzbuch wegen Verunglimpfung des Staates durch Asylantragstellung im Ausland bzw. aus Sicht Usbekistans unerlaubten Lebens in Österreich zu einer mehrjährigen Haftstrafe unter EMRK-widrigen Haftbedingungen verurteilt werden würde - wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.10.2017 zur Gänze ab.

Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer ist illegal eingereist, hat drei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und war nicht gewillt, nach negativem Ausgang der ersten beiden Verfahren freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bereits mehrfach genannten Entscheidung vom 04.04.2016 umfangreich ausgeführt, warum das gesamte individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu betrachten ist. An dieser Einschätzung hat sich im gegenständlichen Verfahren nichts geändert, hat der Beschwerdeführer doch weiterhin keinerlei Dokument zum Beweis seiner Identität vorgelegt und auch kein sonstiges Beweismittel beigeschafft. Der Beschwerdeführer nützt erkennbar die Situation aus, dass angesichts seiner nicht feststehenden Identität eine zwangsweise Rückführung in den Herkunftsstaat derzeit nur eingeschränkt möglich ist und hat er wie dargestellt auch die Mitwirkung am Verfahren massiv verweigert.

Das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers reduziert sich im gegenständlichen Folgeantrag somit auf die Behauptung, im Fall der Rückkehr wegen Auslandsaufenthaltes bestraft zu werden, wobei der Beschwerdeführer dieses Vorbringen einzig auf den genannten Bericht von Amnesty International bzw. auf die vorgelegten zwei Seiten aus dem Jahr 2015 stützt.

In diesem Zusammenhang ist jedoch der belangten Behörde vollinhaltlich zuzustimmen, dass mit diesem Vorbringen die dargestellte Berichtslage zur Frage einer möglichen Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung im Ausland oder der Überschreitung eines Ausreisevisums, wie dies in der Entscheidung vom 04.04.2016 umfangreich wiedergegeben wurde, nicht erschüttert werden kann.

Angesichts des Datums des Berichts von Amnesty International und der sonstigen unsubstantiierten Ausführungen kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer damit ein Vorbringen erstattet, welches nicht bereits von der Entscheidung vom 04.04.2016 umfassend widerlegt wurde.

Diese Überlegungen, welche das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 04.04.2016 getroffen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in der Zurückweisung der eingebrachten Revision mit Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0103-4 im Wesentlichen geteilt, da das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien nicht verlassen hat.

Der Revisionswerber hatte bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz rechtsanwaltlicher Vertretung zum hier in Rede stehenden Thema nur unsubstantiierte Angaben getätigt, auch in der Stellungnahme vom 17.03.2016 nur allgemein auf den Inhalt von Länderberichten Bezug genommen, ohne auch nur im Ansatz darzulegen, aus welchem Grund er von der von ihm erwähnten, aber nicht konkret dargestellten Strafbestimmung betroffen wäre.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zum fraglichen in Usbekistan existierenden Straftatbestand samt seiner Anwendung und zum vom Revisionswerber behaupteten Fluchtgrund, der als nicht gegeben angesehen wurde, war die einzelfallbezogene Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, die darauf abstellt, dass gegen Personen, die kein bestimmtes Profil aufweisen, oder wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die staatliches Interesse begründeten, eine Strafverfolgung nicht stattfinde, nicht zu beanstanden.

An dieser Einschätzung, zuletzt wiedergegeben vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 30.06.2016 hat sich mit dem gegenständlichen Folgeantrag nichts geändert, verweist der Beschwerdeführer doch erneut einzig auf einen wenig konkreten Artikel von Amnesty International und gelingt es ihm auch weiterhin nicht darzulegen, warum gerade er vor dem Hintergrund der völligen Unglaubwürdigkeit seines Gesamtvorbringens über Jahre hindurch im Falle der Rückkehr entgegen den substantiierten und umfangreichen Feststellungen laut Entscheidung vom 04.04.2016 von einer Gefährdung betroffen sein sollte."

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18.10.2017 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

4. Verfahren über den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz:

4.1. Am 14.06.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und führte zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung im Wesentlichen an, dass er Österreich seit Rechtskraft seines letzten Asylverfahrens nicht verlassen habe und seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht wären. Er lebe nunmehr seit neun Jahren in Österreich und habe in Usbekistan nichts mehr. Er müsste dort von neu anfangen. Er bekomme ich Falle der Rückkehr zudem Probleme mit der Polizei oder dem Staat, da er sein Heimatland illegal verlassen habe. Dies sei ihm seit zwei Jahren bekannt, da damals die Gesetze in Usbekistan geändert worden seien.

4.2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.06.2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Gründe aus seinen Vorverfahren nach wie vor aufrecht seien. Er werde jedoch im Falle der Rückkehr als Terrorist beschuldigt und werde im Gefängnis landen. Man werde ihn erpressen bzw. dazu zwingen zu unterschreiben, dass er ein Terrorist sei, weil er im Ausland gewesen sei. Eine Haftstrafe werde er nicht überleben, da es im Gefängnis brutal zugehe. Man werde ihn gleich auf dem Flughafen registrieren. Er müsse sich irgendwann bei der Polizei melden und als Nächstes werde sein Handy durchsucht. Weil er Moslem sei und er lange im Ausland gewesen sei, werde er automatisch als Terrorist angesehen und verfolgt. Er habe all dies zwar schon in seinen letzten Verfahren angegeben. Momentan sei es jedoch noch schwieriger nach Hause zurückzukehren.

Er sei gesund und habe in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte.

Die Rechtsberatung des Beschwerdeführers machte darüber hinaus geltend, dass sich die Gesetze in Usbekistan hinsichtlich terroristischer Tätigkeiten verschärft hätten. Der Beschwerdeführer mache daher neue Gründe geltend, über die noch nicht entschieden worden sei. Der Rechtsvertreter machte unter Verweis auf § 139 und § 155 usbekisches Strafgesetzbuch geltend, dass dem Beschwerdeführer eine Haftstrafe zwischen drei Jahren und lebenslang drohe.

4.3. Am 05.07.2018 machte der Beschwerdeführer mit schriftlicher Stellungnahme geltend, dass die Behörde bei Zurückweisung seines vierten Antrages wegen entschiedener Sache missachte, dass sich die Gesetze für terroristische Tätigkeiten in Usbekistan massiv verschärft hätten. Da er unter Verdacht stehe, sich terroristisch beteiligt zu haben, könne er unmöglich nach Usbekistan zurück. Sein Leben wäre dort in Gefahr und er wäre definitiv in seinen Rechten nach Art. 2 und Art. 3 EMRK beeinträchtigt. Zudem wäre sein Leben in Usbekistan aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich in Gefahr. Dazu zitierte der Beschwerdeführer Auszüge aus dem ihm vorgelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Usbekistan.

4.4. Mit dem o.a. Bescheid vom 10.07.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vierten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.).

Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein neues Vorbringen erstattet habe und sein Vorbringen nach wie vor keinen glaubhaften Kern aufweise. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber den früheren Asylverfahren wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Auch habe sich die Lage in Usbekistan seit Rechtskraft des Letztverfahrens nicht geändert und keinesfalls verschlechtert, sodass auch vor diesem Hintergrund kein neuer Sachverhalt vorliegen könne. Es liege daher entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor, sodass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei. Lebensbedrohliche oder im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Eine der Rückkehr entgegenstehende Integration oder familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich haben ebensowenig erkannt werden können, wie eine der Rückkehr entgegenstehende Situation in Usbekistan.

4.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.08.2018 fristgerecht Beschwerde, in welcher der Bescheid zur Gänze in Beschwerde gezogen wird. Ausgeführt wird darin im Wesentlichen, dass er von den österreichischen Behörden gezwungen worden sei, am 14.03.2018 vor der Vertretungsbehörde Usbekistans in Wien vorzusprechen. Den Behörden Usbekistans sei daher nunmehr sein Name bekannt und es sei auch bekannt, dass er in Österreich ohne Aufenthaltsrecht lebe. Deshalb sei zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Usbekistan polizeiliche Maßnahmen zu gewärtigen habe. Dies einerseits, weil er für seinen Auslandsaufenthalt keine Genehmigung des usbekischen Staates gehabt habe und andererseits, da er - auch wegen des Auslandsaufenthaltes - vermutlich als Terrorist gelte. Eine Inhaftierung in Usbekistan verletze schon alleine wegen der drohenden Folter seine Rechte nach Art. 2 und Art. 3 EMRK. Es liege demnach eine Neuerung und ein Nachfluchtgrund durch die ihm aufgezwungene Mitteilung an die usbekischen Behörden, sich unerlaubt in Österreich aufzuhalten, vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des Beschwerdeführers (insbesondere auch zu seinen Vorverfahren), der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der Ablauf des Verfahrensganges wird festgestellt, wie er unter Punkt I. wiedergegeben ist.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen privaten- und familiären Verhältnissen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Usbekistan, Angehöriger der usbekischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine wahre Identität steht weiterhin nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Er trat in Österreich vier Mal strafgerichtlich in Erscheinung:

1. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichts vom 15.02.2011 (rechtskräftig seit 18.02.2011) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Urkundenfälschung gemäß § 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahre verurteilt.

2. Mit Urteil des zuständigen Bezirksgerichtes vom 16.12.2014 (rechtskräftig seit 19.12.2014) wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.

In Usbekistan leben noch die zweite Frau des Beschwerdeführers und seine beiden Kinder sowie vier Schwestern und zwei Brüder.

Der Beschwerdeführer spricht sowohl die Usbekische als auch Russische Sprache; er hat im Herkunftsstaat seine Grundschulbildung absolviert und arbeitete im Herkunftsstaat zuletzt als Hilfsarbeiter.

Der erwachsene Beschwerdeführer hält sich seit 2009 durchgehend im Bundesgebiet auf. Eine nachhaltige, umfassende und fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hat während des Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht stattgefunden, wobei auch nur geringe Ansätze einer Integration festzustellen waren. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und verfügt auch sonst über keine besonderen Bindungen zu Österreich.

Der Beschwerdeführer verdiente sich seinen Lebensunterhalt in Österreich durch illegale Beschäftigung. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er absolvierte weder einen Deutschkurs noch sonstige Ausbildungen in Österreich.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Für den Beschwerdeführer scheint seit 20.07.2018 keine aufrechte Meldung mehr auf. Bereits in den Jahren 2010 bis 2012 war der Beschwerdeführer obdachlos gemeldet, in der Zeit zwischen Mai 2012 und Juni 2014 lebte der Beschwerdeführer überhaupt ohne aufrechte Meldung in Österreich.

1.3. Zu den Fluchtgründen:

Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über die ersten drei Anträge auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers kann ebensowenig festgestellt werden, wie eine maßgebliche Änderung der vom Beschwerdeführer bereits im Erst-, Zweit- und Drittverfahren vorgebrachten Fluchtgründe.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

1.4. Zur maßgeblichen Lage in Usbekistan:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 10.07.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Das aktuelle (Stand 26.02.2016, letzte Kurzinformation eingefügt am 16.09.2016) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Usbekistan wurde dem Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 28.06.2018 vorgelegt und diesem die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt sowie im angefochtenen Bescheid auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Usbekistan, Gesamtaktualisierung am 26.02.2016, letzte Kurzinformation eingefügt am 16.09.2016):

1.4.1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 16.9.2016 (betrifft: Abschnitt 2/Sicherheitslage)

Am 2.9.2016 bestätigte die usbekische Regierung den Tod von Präsident Karimov (BBC 4.9.2016), der im Alter von 78 Jahren an einer Gehirnblutung verstorben war. Karimov regierte seit 1989 (Zeit Online 2.9.2016; vgl. auch: Die Presse 2.9.2016, Aljazeera 3.9.2016). Erste Berichte über seinen Tod gab es schon unmittelbar nach der offiziellen Bekanntgabe seines Krankenhausaufenthaltes am

28. 8 2016 (BBC 4.9.2016).

Am 8..9.2016 hat die zentrale Wahlbehörde bekanntgegeben, dass die Neuwahl des Präsidenten am 4.12.2016 stattfinden wird (Aljazeera 9.9.2016; vgl. auch: Central Election Commission 9.9.2016).

Der usbekischen Verfassung zufolge geht die Macht im Fall des Todes des Präsidenten oder wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, sein Amt auszuüben, auf den Senatsvorsitzenden über, bis Wahlen stattfinden (BBC 4.9.2016; vgl. auch: NYT 2.9.2016). Bis zu den Neuwahlen am 4.12.2016 führt Ministerpräsident Schavkat Mirsijojev als Interimspräsident die Regierungsgeschäfte. Der 59-jährige Mirsijojev wurde vom Parlament als Interimspräsident ernannt, nachdem der Senatsvorsitzende Nigmatilla Yuldashev, der der Verfassung nach Übergangsvorsitzender wäre, zu seinen Gunsten verzichtet hat (Reuters 16.9.2016).

Quellen:

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Aljazeera (3.9.2016): Uzbekistan's President Islam Karimov dies, http://www.aljazeera.com/news/2016/09/uzbekistan-president-islam-karimov-dies-160902085632323.html, Zugriff 16.9.2016

-

BBC - British Broadcasting Corporation (4.9.2016): Islam Karimov:

Uzbekistan faces questions after leader's death, http://www.bbc.com/news/world-asia-37271514, Zugriff 16.9.2016

-

Die Zeit (2.9.2016): Präsident Islam Karimow ist tot, http://www.zeit.de/politik/ausland/2016-09/usbekistan-praesident-islam-karimow-tot, Zugriff 16.9.2016)

-

Die Presse (2.9.2016): Usbekistan: Das Vermächtnis des Despoten, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/5079402/Usbekistan_Das-Vermaechtnis-des-Despoten?direct=5079698&_vl_backlink=/home/politik/aussenpolitik/5079698/index.do&selChannel=, Zugriff 16.9.2016

-

NYT - New York Times (2.9.2016): President Islam Karimov of Uzbekistan Dies at Age 78,

http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/02/world/asia/ap-as-uzbekistan-president-profile.html?_r=0, Zugriff 16.9.2016

-

Reuters (16.9.2016): Interim Uzbek leader Mirziyoyev to run in Dec. 4 presidential election,

http://www.reuters.com/article/us-uzbekistan-president-idUSKCN11M0DK?il=0, Zugriff 16.9.2016

-

The Central Election Commission of the Republic of Uzbekistan (9.9.2016): At the Central Election Commission, http://elections.uz/en/events/news/5863/, Zugriff 16.9.2016

1.4.2. Politische Lage

Das Land hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Oliy Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah. Die Parlamentswahlen fanden am 21. Dezember 2014 (Stichwahl 05.01.2015) statt. Andere als die vier bisher im Parlament vertretenen Systemparteien durften nicht antreten; die Umweltbewegung besetzt gemäß Verfassung 15 Sitze im 150 Mitglieder umfassenden Unterhaus, die im Rahmen eines Parteikongresses nominiert wurden (AA 10.2015a). Obwohl vier Parteien und die Ökologische Bewegung Usbekistans zur Wahl zugelassen waren, sprachen Beobachter davon, dass all diese Parteien eigentlich dem usbekischen Präsidenten Islom Karimov "gehören". Entsprechend bestand keine besondere Notwendigkeit von Seiten des Präsidenten, Druck oder Einfluss auf einzelne, potentielle Abgeordnete auszuüben (GIZ 12.2015).

Die wichtigste Partei ist die Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei), hervorgegangen aus der früheren Kommunistischen Partei. Sie hat die Mehrheit der Sitze im Parlament. Weitere regierungsnahe Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt) und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden). Die jüngste Neugründung ist die Liberaldemokratische Partei Usbekistans (gegründet 2003). Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Tatsächlich gibt es in Usbekistan jedoch derzeit keine zugelassenen außerparlamentarischen Oppositionsparteien (GIZ 12.2015).

Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderen staatlichen Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten (GIZ 12.2015).

Bei den Präsidentschaftswahlen am 29. März 2015 wurde Islom Karimov (seit 1989 an der Macht) mit laut offiziellen Angaben über 90% der Stimmen im Amt bestätigt (AA 10.2015a; vgl. GIZ 12.2015). Echte unabhängige Gegenkandidaten konnten nicht antreten (GIZ 12.2015).

Präsident Islam Karimov wurde 1989 zum Vorsitzenden der damaligen Sowjetrepublik Usbekistan und ein Jahr später zum Präsidenten Usbekistans ernannt. Auch nach der Unabhängigkeit Usbekistans im September 1991 blieb Karimov im Amt (BBC News 31.3.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.2.2016

-

BBC - British Broadcasting Corporation (31.3.2015): Country Profiles, Country Profile: Uzbekistan, http://www.bbc.com/news/world-asia-16218119, Zugriff 26.2.2016

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2015): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 26.2.2016

1.4.3. Sicherheitslage

Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 15.2.2016b; vgl. BMEIA 24.2.2016).

Islamistischer Terror wird von der Regierung als Bedrohung für den Staat und als Begründung für Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt (AA 10.2015a).

Quellen:

-

AA - Auswärtiges Amt (10.2015a): Usbekistan, Staatsaufbau und Innenpolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Usbekistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 26.2.2016

-

AA - Auswärtiges Amt (26.2.2016b): Usbekistan: Reise- und Sicherheitshinweise,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_0494EFE5735F8801D388F6D64005C3E5/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/UsbekistanSicherheit_node.html, Zugriff 26.2.2016

-

BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (26.2.2016): Reiseinformation Usbekistan - Sicherheit und Kriminalität,

http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan/, Zugriff 26.2.2016

1.4.4. Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive entgegen. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten für eine - verlängerbare - fünfjährige Amtszeit ernannt und können von diesem jederzeit wieder abberufen werden (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Die Absetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofs muss vom Parlament bestätigt werden. Dieses entspricht jedoch im Allgemeinen den Vorgaben des Präsidenten. Laut usbekischem Strafgesetzbuch gilt die Unschuldsvermutung, von den Richtern werden den Vorschlägen der Staatsanwälte hinsichtlich verfahrensrechtlicher Entscheidungen und Bestrafung jedoch meist entsprochen.

Die überwiegende Mehrheit der Strafverfahren vor einem Gericht endete mit einem Schuldspruch. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt. Im Bedarfsfall wird von der Regierung auch kostenloser Rechtsbeistand zur Verfügung gestellt. Berichten zufolge agieren diese jedoch im Interesse der Regierung. Nach Gesetz müssen Staatsanwälte Haftbefehle bei einem Gericht beantragen und die Gerichte entsprachen diesen Anträgen in der Regel auch. Ein Haftbefehl ermächtigt einen Staatsanwalt die Ermittlungen zu leiten, das Strafverfahren vorzubereiten, den Richtern Strafen vorzuschlagen und Gerichtsentscheidungen, inklusive die Strafe, zu beeinspruchen, sofern diese nicht seiner Empfehlung entspricht. Nach formeller Anklageerhebung entscheidet der Staatsanwalt auch, ob ein Verdächtiger auf Kaution freigelassen wird, in Untersuchungshaft bleibt oder unter Hausarrest gestellt wird. Gerichte begründen ihre Urteile oft ausschließlich mit Geständnissen oder Zeugenaussagen, die unter Misshandlung, Bedrohung von Familienangehörigen oder Anwendung anderer Formen von Gewalt zustande gekommen sind (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

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FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Uzbekistan,

http://www.ecoi.net/local_link/309947/447871_de.html, Zugriff 26.2.2016

-

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/270730/400813_de.html, Zugriff 26.2.2016

1.4.5. Sicherheitsbehörden

Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Terrorismus, Korruption, organisierte Kriminalität und Drogen umfassen (USDOS 25.6.2015). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 4.6.2013; vgl. OSZE 27.7.2015).

Im April 2015 fand ein Kurs zur Erkennung und Untersuchung von Fällen von Menschenhandel statt, der Teil eines langjährigen Engagements der OSZE Projektkoordination zur Unterstützung Usbekistans bei der Bekämpfung von Menschenhandel ist (OSCE 30.4.2015).

Quellen:

-

OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.6.2013): OSCE trains police in Uzbekistan on operational and investigation legal procedures, http://www.osce.org/uzbekistan/102245, Zugriff 26.2.2016

-

OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (27.7.2015): Annual Report of the Secretary General on Police-Rlated Activities in 2014,

http://www.osce.org/secretariat/174686?download=true, Zugriff 26.2.2016

-

OSZE - Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (30.4.2015): OSCE Project Coordinator in Uzbekistan trains law enforcement police officers on detecting and investigating human trafficking, http://www.osce.org/uzbekistan/154556, Zugriff 26.2.2016

-

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/270730/400813_de.html, Zugriff 26.2.2016

1.4.6. Folter und unmenschliche Behandlung

Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 25.6.2015; vgl. IWPR 30.1.2014).

Quellen:

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IWPR - Institute for War and Peace Reporting (30.1.2014): Fighting Torture on the Ground in Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/268573/396617_de.html, Zugriff 26.2.2016

-

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/270730/400813_de.html, Zugriff 26.2.2016

1.4.7. Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, aber die Regierung hat diese nicht effektiv implementiert. Zwar gibt es Berichte über eine erhöhte Anzahl von Festnahmen im Zusammenhang mit Korruption, jedoch ist Korruption endemisch und Beamte blieben häufig trotzt korrupter Praktiken ungestraft. Korruption und Straffreiheit in den Reihen der Strafverfolgungsbehörden bleibt nach wie vor ein Problem. Die Polizei erpresst routinemäßig und willkürlich Bestechungsgelder. Berichten zufolge verhaftet die Polizei Personen unter falschen Vorwürfen als Einschüchterungstaktik, um diese am Aufdecken von Korruptionsfällen zu hindern. Das Innenministerium, Abteilung für die Bekämpfung von Korruption, Erpressung und Schutzgelderpressung und das Büro zur Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität und Korruption des Generalstaatsanwaltes sind für die Verhütung, Untersuchung und Verfolgung von Korruptionsfällen zuständig (USDOS 25.6.2015).

Obwohl eine zunehmende Zahl von Amtsträgern verhaftet und wegen angeblicher Korruption angeklagt wurde, erfolgt diese Verfolgung weder systematisch noch unparteiisch und ist nicht als Ergebnis der Antikorruptions-Politik von der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden zu sehen (BTI 2016).

Auf dem weltweiten Korruptionsindex wird Usbekistan 2015 auf Rang 153 geführt - bei 168 angeführten Staaten, wobei der niedrigste gereihte die geringste Korruption aufweist (TI 2015).

Quellen:

-

BTI - Bertelsmann Stiftung (2016): Uzbekistan Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Uzbekistan.pdf, Zugriff 26.2.2016)

-

TI - Transparency International (2016): Corruption Perceptions Index 2015, http://www.transparency.org/cpi2015/, Zugriff 26.2.2016

-

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Uzbekistan, http://www.ecoi.net/local_link/306351/443626_de.html, , Zugriff 26.2.2016

1.4.8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa 10% tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig (GIZ 12.2015). Nach den Ereignissen in Andischan, im Zuge derer sich im Mai 2005 die Bevölkerung von Andischan im Fergana-Tal gegen die Politik der Regierung von Präsident Karimov erhob, der Aufstand aber von Sicherheitskräften mit massivem Gewalteinsatz niedergeschlagen wurde, setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen der NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (GIZ 12.2015; vgl. FH 28.1.2015).

Quellen:

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FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Uzbekistan,

http://www.ecoi.net/local_link/309947/447871_de.html, Zugriff 26.2.2016

-

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2014a): Usbekistan, Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/usbekistan/geschichte-staat/, Zugriff 26.2.2016

1.4.9. Allgemeine Menschenrechtslage

1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung, Institutionen, Regeln existiert nur formal (GIZ 12.2015a). Unter Verweis auf die Sicherheit und den Antiterrorkampf bemühten sich die Behörden weiterhin um die Auslieferung mutmaßlicher Mitglieder islamischer Bewegungen und islamistischer Gruppen und Parteien, die in Usbekistan verboten sind. Sie beantragten auch die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die beim Regime in Ungnade gefallen waren. Die Regierung bot den Staaten, die sie um Auslieferung bat, im Gegenzug "diplomatische Zusicherungen" an, um die Rückführung abzusichern, und versprach unabhängigen Kontrolleuren und Diplomaten Zugang zu den Haftzentren. In der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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