Entscheidungsdatum
22.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W182 2203531-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Saudi-Arabien, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2018, Zl. 18-1195463503/180578589 beschlossen:
A) Der Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5
BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen Staatsangehörigen von Saudi-Arabien, wurde mit dem nunmehr angefochtenen, oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt II.), wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG idgF festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG idgF nach Saudi-Arabien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6, 7 und 9 FPG idgF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpinkt IV.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Gemäß § 57 AsylG 2005 idgF nicht erteilt (Spruchpunkt I.) Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG idgF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Festgestellt wurde u.a., dass der BF seit 2016 jährlich für die Dauer des Ramadan auf Einladung einer Moscheegemeinde nach Österreich gekommen sowie einmal außertourlich hier auf Besuch gewesen sei, ihm zuletzt u.a. für den Zeitraum vom XXXX ein von der österreichischen Botschaft in Riyadh ausgestelltes Visum C zur Einreise für touristische Zwecke ausgestellt worden sei. Er sei als Imam ins Bundesgebiet eingereist, mit der Absicht in Österreich als Prediger zu fungieren. In diesem Zusammenhang wurde weiters festgestellt, dass im Fall des BF extremistische oder terroristische Aktivitäten nicht ausgeschlossen werden könnten, da er (seitens der Staatsanwaltschaft) im Verdacht stehe, strafbare Handlungen nach §§ 12, 15 iVm 278c StGB, §§ 15 iVm 278d StGB und § 282a StGB begangen zu haben, indem er in einer Moschee im Bundesgebiet zum Jihad bzw. zum bewaffneten Kampf aufgerufen bzw. versucht hätte, Geld für den Jihad in Syrien zu sammeln. Daraus ergebe sich, dass der Aufenthalt des BF in Österreich eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Als Beweismittel wurde u.a. auf einen Bericht und die Beschuldigtenvernehmungen eines LVT, die in Kopie dem Akteninhalt beigeschlossen waren, verwiesen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und daher seine sofortige Ausreise erforderlich sei.
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes wurde durch die Vertretung des BF binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Darin wurde u.a. bestätigt, dass gegen den BF von einer Landespolizeidirektion Ermittlungen im Auftrag einer Staatsanwaltschaft durchgeführt worden seien, wobei die Ermittlungen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits relativ weit fortgeschritten gewesen seien. Die Ermittlungen würden sich im Wesentlichen auf Angaben von Belastungszeugen stützen, gegen die in der Zwischenzeit der Verdacht auf Verleumdung gemäß § 297 StGB zu Lasten des BF bestehe. Die Staatsanwaltschaft habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass derartige Akten im Justizministerium vorlagepflichtig seien, weshalb von ihr keine Auskunft gegeben werden könne, ob Anklage erhoben werde. Der BF als auch die betroffene Moscheengemeinde habe gegen die Belastungszeugen Zivilklagen eingebracht. Einem allfälligen Strafverfahren wegen Verleumdung werde man sich als Privatbeteiligter anschließen. Der BF sei bereits wieder in seinem Herkunftsland Saudi-Arabien. Er sei heuer das dritte Jahr in Folge während des Ramadan als Urlauber zu Gast in Österreich gewesen, wobei er während dieser Zeit als Religionslehrer im Herkunftsland Urlaub gehabt habe. Er habe in einer befreundeten Moscheengemeinde zu gewissen Stunden vorgebetet, sei aber in keinster Weise als Imam tätig gewesen und habe auch nie die Absicht gehabt, in Europa in dieser Funktion tätig zu werden. Der BF sei in Saudi-Arabien erfolgreich berufstätig und habe nicht die geringste Intention, sein Heimatland dauerhaft zu verlassen. Er sei nie in Europa berufstätig gewesen und wolle dies auch nie sein, sondern habe hier seinen Urlaub verbracht und in diesem Zuge aushilfsweise in einer Moschee vorgebetet. Extremistischen Anschauungen seien ihm völlig fremd und würden von ihm verurteilt werden. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen würden allesamt auf Angaben basieren, deren Unrichtigkeit an sich durch die übrigen Beweismittel (Tonmitschnitt samt Übersetzung einer tatsächlich vom BF gehaltenen Ansprache, protokollierte entlastende Aussagen einer sehr großen Anzahl von Zeugen) offenkundig sei und sich durch die im rechtstaatlichen Weg abzuführenden Verfahren zweifelsfrei ergeben werde. Es sei damit zu rechnen, dass zumindest einige, wenn nicht alle Personen, die belastende Aussagen gegen den BF abgelegt haben, wegen Verleumdung verurteilt werden.
Einer telefonischen Auskunft des zuständigen Staatsanwaltes vom 22.08.2018 zufolge sei der Verfahrensstand gegen den BF noch nicht beendet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Gemäß § § 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG in den Fällen der Abs. 1 bis Abs. 6 nicht anwendbar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 13.09.2016, Zl. Fr 2016/01/0014, und unter Bedachtnahme auf verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Vorgaben ausgeführt, dass § 18 Abs. 5 BFA-VG - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG - nur so gelesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat (vgl. VwGH 19.06.2017, Zl. Fr 2017/19/0023).
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Im vorliegenden Fall wurde in der Beschwerde kein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen dargetan, und liegen zudem auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, zumal der BF sich den Angaben in der Beschwerde zufolge wieder und offenbar freiwillig im Herkunftsland aufhält. Den Ausführungen in der Beschwerde zufolge hat er auch nie beabsichtigt bzw. beabsichtigt er nicht, das Herkunftsland dauerhaft zu verlassen, wo er einer erfolgreichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Nach Österreich bzw. Europa ist er den Angaben in der Beschwerde immer nur zu Urlaubszwecken gekommen. Sohin ist davon auszugehen, dass er seinen privaten bzw. familiären Lebensmittelpunkt im Herkunftsland hat.
Es wurden auch sonst keine - über Urlaubszwecke hinausgehenden - gewichtige persönlichen Interessen des BF an einem Aufenthalt in Österreich bzw. Europa dargetan.
Insoweit war der Beschwerde des BF im Rahme von § 18 Abs. 5 BFA-VG eine aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Darüber hinaus kann bei einer Grobprüfung zum derzeitigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass die Feststellungen des Bundesamtes, wonach der BF angesichts der von der Staatsanwaltschaft angeordneten Ermittlungen aufgrund des Verdachtes der Begehung von strafbaren Handlungen nach §§ 12, 15 iVm 278c StGB, §§ 15 iVm 278d StGB und § 282a StGB eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 9 FPG erfüllt, zutrifft, zumal das diesbezügliche Verfahren seitens der Staatsanwaltschaft bislang nicht formell eingestellt oder sonst abgeschlossen wurde.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
3. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W182.2203531.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018