TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/22 W125 2185698-1

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Veröffentlicht am 22.08.2018
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Entscheidungsdatum

22.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2

Spruch

W125 2185698-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.1.2018, Zahl 1177845205-171428758, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.4.2018, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005, § 8 Abs 1 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs 2 Z 2 FPG, § 52 Abs 9 FPG und § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 55 Abs 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien, Angehöriger der Volksgruppe der Jat und der Religion der Sikhs zugehörig und stellte am 28.12.2017 den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. Er wurde am 29.12.2017 vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich erstbefragt; hierbei gab der Beschwerdeführer an, Indien im Mai 2017 per Flugzeug verlassen zu haben und sich seit Dezember 2017 in Österreich aufzuhalten; wo er sich zwischenzeitlich befunden habe, wisse er nicht.

Als Fluchtgrund brachte er vor, von der indischen Polizei wegen Suchtgiftdelikten verdächtigt worden zu sein und aus Angst vor der Polizei das Land verlassen zu haben.

3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 15.1.2018 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Punjabi niederschriftlich einvernommen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, in einem Fitnesscenter gearbeitet und sich dort mit drei Leuten angefreundet zu haben, welche von der Polizei mit Drogen betreten worden seien; daraufhin habe die Polizei ihn verdächtigt, Drogen im Fitnessstudio verkauft zu haben. Einer der Freunde des Beschwerdeführers sei von der Polizei derart brutal behandelt worden, dass dieser sein Leben verloren habe. In der Folge sei die Polizei öfter beim Beschwerdeführer zu Hause gewesen und hätten diese auch seine Eltern mitgenommen; aus Angst vor der Polizei habe er schließlich das Land verlassen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.1.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 28.12.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), diesem gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidunggemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1a FPG nicht bestehe.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sei, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen; dies auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Indien, weil eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung nicht erkennbar sei und der indische Staat grundsätzlich schutzfähig und -willig sei.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 26.1.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass ihm für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE-Rechtsberatung -Diakonie und Volkshilfe zur Seite gestellt werde.

6. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Österreichischen Flüchtlings-und MigrantInnenhilfe vom 31.1.2018, mit der der Bescheid wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung im vollen Umfang angefochten wurde.

Begründend wurde insbesondere geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer "in logischer Art ein Bedrohungsszenario" vorgebracht habe, das jedenfalls einer genaueren Überprüfung bedurft hätte. Eine Pauschalbegründung dahingehend, das Vorbringen sei unglaubwürdig und von Vornherein nicht asylrelevant, sei keinesfalls ausreichend.

7. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 9.2.2018.

8. Mit Teilerkenntnis vom 13.2.2018 behob das Bundesverwaltungsgericht den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos, weil sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Unrecht auf § 18 Abs 1 Z 4 BFA-VG gestützt hatte.

9. Am 16.4.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, welche primär anberaumt worden war, weil das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe bei der Beweiswürdigung gänzlich außer Acht gelassen hatte.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen persönlichen Verhältnissen, seinem Leben in Indien sowie in Österreich und insbesondere zu seinen Fluchtgründen und einer eventuellen Relokationsalternative befragt.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er in einem Fitnessstudio gearbeitet und sich dort mit drei Leuten angefreundet habe, welche von der Polizei mit Drogen betreten worden seien; daraufhin habe die Polizei ihn verdächtigt, Drogen im Fitnessstudio verkauft zu haben und habe ihn in der Folge mit auf die Polizeistation genommen. Er sei mehrmals polizeilich geladen worden und hätte die Polizei bei seinen Eltern oft nach ihm gefragt und diese schließlich sogar eine Woche in Polizeigewahrsam gehalten. Er wäre jedoch nicht zur Polizei gegangen, weil er Angst vor dieser gehabt habe; insbesondere, weil einer der drei Leute, die mit den Drogen betreten worden seien, in Polizeigewahrsam verstorben sei.

Darüber hinaus wurden über die in der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde gelegten hinaus mehrere Berichte zur aktuellen Lage in Indien in das Verfahren eingeführt, mit dem Beschwerdeführer erörtert und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Die aus den Berichten gezogenen Schlussfolgerungen wurden als die entscheidungsrelevanten dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Seine präzise Identität steht nicht fest. Er gehört der Volksgruppe der Jat an und bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft der Sikh.

Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer drei bis vier Monate in Delhi bei Freunden; davor lebte er in dem Dorf XXXX im Bezirk XXXX im Punjab in Indien gemeinsam mit seinen Eltern. Er besuchte zwölf Jahre lang die Grundschule, half in der elterlichen Landwirtschaft mit und arbeitete schließlich drei Jahre lang in einem Fitnesscenter.

In Indien leben noch die Eltern, ein Onkel und zwei Tanten des Beschwerdeführers. Die Eltern des Beschwerdeführers sind aus dem Dorf XXXX in das zirka eine Busfahrstunde entfernte Dorf XXXX gezogen; das Haus in dem ursprünglichen Heimatdorf steht leer.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist jung und arbeitsfähig und verfügt über eine langjährige Grundschulbildung.

In Österreich hält sich der Beschwerdeführer seit Stellung des Antrages auf internationalen Schutz am 28.12.2017 auf. Er lebt bei einer indischen Familie, die er im Sikh-Tempel kennengelernt hat, arbeitet als Zeitungszusteller und geht regelmäßig in den Sikh-Tempel, wo er indische Freunde gefunden hat. Besondere Deutschkenntnisse hat der Beschwerdeführer nicht vorzuweisen, er versucht aber, die Sprache selbständig - ohne einen Deutschkurs zu besuchen - zu lernen.

Der unbescholtene Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte und verfügt auch über keine engen Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher Natur. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet keine tiefgreifende Integrationsverfestigung aufweist.

1.2. Feststellungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung nicht zugrunde gelegt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Indien aufgrund seiner Angst vor der indischen Polizei verlassen hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von der indischen Polizei wegen Suchtgiftdelikten verdächtigt und deshalb verfolgt worden ist. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers in Polizeigewahrsam angehalten worden sind, um Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat oder dass ihm eine solche Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Indien drohen würde.

Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

1.3. Feststellungen zur Lage in Indien

Indien ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem und ein Rechtsstaat. Mit über 1,2 Milliarden Menschen ist Indien der bevölkerungsreichste Staat der Welt.

Die Sicherheit ist grundsätzlich gewährleistet, die Lage bleibt vor dem Hintergrund zahlreicher schwerer Terroranschläge in den vergangenen Jahren in verschiedenen Landesteilen, insbesondere in den Landesteilen Kaschmir und Jammu, freilich angespannt.

Im Bundesstaat Punjab fanden immer wieder terroristische Anschläge und Menschenrechtsverletzungen statt, laut Auskunft der ÖB Delhi war die Situation zuletzt jedoch in Teilbereichen ruhig. Eine bürgerkriegsähnliche Situation liegt im Punjab jedenfalls nicht vor, es gibt auch aktuell im Unterschied zu anderen Bundesstaaten keine spezifischen Sicherheitswarnungen. Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Seit den Wahlen im Februar 2017 ist die Kongresspartei die stärkste politische Kraft im Punjab.

Indien verfügt über ein System von Sicherheitskräften, das unter Kontrolle der Regierung steht, um die öffentliche Ordnung aufrecht zu erhalten; die Effektivität der polizeilichen Tätigkeiten ist unterschiedlich.

Gegen polizeiliches Fehlverhalten, wie zum Beispiel Folter oder Amtsmissbrauch, stehen Rechtsmittel zur Verfügung, Fehlverhalten wird geahndet.

Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von lokaler Verfolgung. Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch.

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert und wird im Allgemeinen auch in der Praxis respektiert. Die Verfassung verbietet Diskriminierung auf religiöser Basis. Es gibt spezielle staatliche Einrichtungen, die Vorwürfe von Diskriminierung aufgrund der Religion untersuchen. Bei Verstößen gegen die Religionsfreiheit können Haft- und Geldstrafen verhängt werden.

Muslime, Sikhs, Christen, Parsis, Janais und Buddhisten gelten als gesetzlich anerkannte Minderheitengruppen unter den religiösen Gruppierungen, deren Vertreter in einer staatlichen nationalen Minderheitenkommission sitzen. Das Gesetz legt fest, dass die Regierung die Existenz dieser religiösen Minderheiten schützt und Konditionen für die Förderung ihrer individuellen Identitäten begünstigt. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung nicht geduldet. Obwohl es zu religiös motivierten Zwischenfällen kommt, besteht für Anhänger einer religiösen Minderheit keine reale Gefahr einer systematischen Verfolgung.

60% der Bevölkerung in Punjab gehören der Sikh-Religionsgemeinschaft an. Sie leben in ganz Indien und werden wenig bis gar nicht diskriminiert.

Grundsätzlich ist in Indien die Grundversorgung gesichert, einschließlich einer solchen medizinischer Natur.

Die Rückkehr von abgeschobenen Asylwerbern ist - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - problemlos möglich.

2. Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, einschließlich ständiger Beobachtung der aktuellen Berichterstattung zum Herkunftsstaat Indien, Beweis erhoben. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung hat der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde nach Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 16.4.2018 die folgenden Erwägungen getroffen:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers konnte aufgrund fehlender Urkunden nicht festgestellt werden. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er dazu befragt an, dass er zwar zum Zeitpunkt seiner Ausreise einen Reisepass gehabt habe; diesen habe ihm aber noch vor Besteigen des Flugzeuges der Schlepper abgenommen. Bei der Ausreisekontrolle aus Delhi sei er nur hinter dem Schlepper hergegangen und habe nichts sagen müssen; auch bei der Einreisekontrolle in Moskau sei er nicht kontrolliert worden.

Dieses zur Ausreise aus Delhi beziehungsweise Einreise nach Moskau erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht plausibel und daher unglaubwürdig. Dass der Beschwerdeführer ohne Pass sowohl aus Indien aus- als auch nach Russland eingereist ist, ist zwar denkbar, erscheint jedoch äußerst unwahrscheinlich und daher nicht glaubhaft.

Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer über ein griechisches Visum verfügte, jedoch illegal über Moskau weiterreiste. In der Verhandlung führte er diesbezüglich aus:

"Waren Sie jemals in Griechenland?

BF: Das habe ich hier erfahren, dass ich ein griechisches Visum gehabt habe. Ich habe darüber keine Information, wohin der Schlepper uns brachte.

Sie hätten damit in jedes europäische Land einreisen können. Es ist etwas seltsam, dass Sie über Moskau illegal weitergekommen sind, wenn Sie wirklich ein griechisches Visum gehabt hätten!?

BF: Der Schlepper hat mich nicht darüber informiert. Ich habe nichts darüber gewusst. Im Punjab ist das normal, wenn man in das Ausland gehen will, kontaktiert man einen Schlepper. Dieser organisiert alles."

Dass der Beschwerdeführer von dem Visum, welches ihm der Schlepper besorgt habe, nichts gewusst habe, wirkt nicht glaubwürdig und erscheint auch die beschriebene Vorgangsweise des Schleppers wenig verständlich.

Widersprüchlich zeigte sich das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Dokumente.

Während der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch angab, nie ein Reisedokument besessen zu haben und vorbrachte, dass ihm der Schlepper ein falsches Reisedokument besorgt habe, gab er in der Verhandlung zu Protokoll, sich beim Passamt in XXXX einen Reisepass habe ausgestellt lassen; diesen habe ihm jedoch der Schlepper abgenommen.

Dazu wird illustrierend auf folgende Passagen in der Verhandlung verwiesen:

Hatten Sie jemals einen Reisepass?

BF: Nein, zurzeit habe ich keinen. Der Schlepper hat ihn mir abgenommen und nicht zurückgegeben. Ich hatte zum Zeitpunkt meiner Ausreise einen Pass.

Wann haben Sie diesen Reisepass ausstellen lassen?

BF: Das war noch 4-5 Jahre gültig gewesen. Ich weiß es nicht genau.

Wann ungefähr?

BF: Daran kann ich mich nicht erinnern.

Wo haben Sie sich einen Reisepass ausstellen lassen?

BF: In XXXX im Passamt.

Haben Sie den Reisepass bei Ihrer Ausreise den Behörden vorzeigen müssen?

BF: Das hat alles der Schlepper organisiert.

Am 29.12.2017 bei Ihrer Erstbefragung haben Sie auf die Frage, ob Sie einen Pass oder einen sonstigen Identitätsnachweis hatten, mit Nein geantwortet!?

BF: Ich habe gemeint, als ich nach Österreich gekommen bin, hatte ich kein Identitätsdokument gehabt.

Sie hatten erwähnt, Ihr Schlepper hätte Ihnen ein falsches Reisedokument besorgt!?

BF: Ich habe nicht behauptet, dass es ein gefälschtes Dokument gewesen wäre. Es war mein eigener Reisepass, den mir der Schlepper nicht mehr zurückerstattet hat. Schon in Indien hat mir der Schlepper den Pass abgenommen.

Diese widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers verstärken den Eindruck der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf seine diesbezüglich nicht zu bezweifelnden (da kohärenten) Angaben im Verfahren sowie auf seine Sprach- und Ortskenntnisse.

Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer gesund ist, beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben im Verfahren. Es ergaben sich zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf eine physische oder psychische Erkrankung des Beschwerdeführers oder auf eine Behandlungsbedürftigkeit und konnte mangels Erstattung eines diesbezüglichen Vorbringens oder Vorlage medizinischer Befunde nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden Erkrankungen leidet.

Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich und zu seinen Familienangehörigen und Lebensverhältnissen in Indien beruhen auf seinen eigenen und insofern nicht zu bezweifelnden Angaben im Verfahren.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ist aus einem aktuell eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ersichtlich.

2.2. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen

2.2.1. Die Aussage eines Asylwerbers stellt im Verfahren wegen internationalen Schutzes zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Antragstellers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

Die entscheidungsbefugte Instanz kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH vom 6.3.1996, Zl 95/20/0650).

2.2.2. Im gegenständlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit, seine Ausreisegründe darzulegen. Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes geht aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes sowie aufgrund der am 16.4.2018 vor dem erkennenden Gericht abgehaltenen Beschwerdeverhandlung davon aus, dass dem Beschwerdeführer im Heimatland eine Verfolgung durch die indische Polizei wegen Drogendelikten nicht droht; dies aus den nachfolgenden näheren Erwägungen:

2.2.2.1. Der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung vor, sich mit reichen Leuten angefreundet zu haben, welche eines Tages von der Polizei mit Drogen betreten worden seien. Er führte diesbezüglich aus:

BF: Ich habe dort in einem Fitnessklub mit 1.500 Mitgliedern gearbeitet. Ich habe viele Leute gekannt. Ich hatte einige enge freundschaftliche Verhältnisse. Davon waren drei, mit denen ich oft spazieren gegangen bin. Es waren sozusagen enge Freunde. Sie waren reiche Leute mit teuren Autos, mit denen bin ich herumgefahren.

Was ist jetzt konkret passiert?

BF: Sie waren sehr reich. Ich habe nicht gefragt, warum sie so reich sind. Ich habe nicht gefragt. Ich war nicht bei denen zu Hause. Sie sind praktisch jeden Tag zu mir gekommen in den Fitnessclub. Wir waren ständig über Telefon in Verbindung. Es ist eines Tages am Abend passiert. Sie waren alle zusammen in einem eigenen PKW. Man hat bei denen Drogen gefunden. Es war eine große Menge Drogen bei denen.

Waren Sie da dabei?

BF: Nein. Ich war damals bei meiner eigenen Arbeit gewesen.

Sie waren im Fitnessklub?

BF: Ja. Ich war im Fitnessklub. Sie waren in einem eigenen Wagen. Sie sind in eine Kontrolle geraten. Die Behörde hat Drogen gefunden. Die Polizei hat verhört, wohin sie unterwegs gewesen wären, woher sie gekommen seien. Sie nannten dann meinen Namen. [...]

Sie hatten bis zu der Festnahme durch die Polizei keine Ahnung, dass Ihre Freunde in Drogengeschäfte verwickelt waren?

BF: Nein. Ich habe das nicht geahnt.

Diese Freunde waren sehr reich und fuhren teure Autos, Ihrem Vorbringen nach. Haben Sie sich nie die Frage gestellt, woher deren Vermögen kam?

BF: Da kommen viele solcher Leute.

Sie haben jeden Tag mit ihnen telefoniert. Worüber?

BF: Ja, das waren wir. Sie haben zB meine Filmkarte bezahlt, wenn wir im Kino waren. Ich bin von einer normalen Familie. Sie waren von reichen Familien.

Wie ist diese Freundschaft eigentlich entstanden? Es ist nicht völlig gewöhnlich, dass reiche, mächtige Freunde mit "normalen Leuten wie Ihnen" befreundet werden? Wie hat sich diese Freundschaft im Fitnesscenter entwickelt?

BF: Als ich im Fitnessclub arbeitete, sind sie täglich hingekommen. Sie wussten, dass ich hier arbeite. Man kam ins Gespräch miteinander, so wie mit anderen Leuten auch. Das entwickelte sich über Zeit. Es dauerte einige Jahre.

Es ist zwar denkmöglich, dass sich die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse tatsächlich so zugetragen haben; plausibel erscheint das Vorbringen aber jedenfalls nicht. Dass sich derart reiche Leute mit einem aus einer - entsprechend den eigenen Angaben des Beschwerdeführers - "normalen Familie" stammenden Angestellten eines Fitnessclubs anfreunden und ihm beispielsweise Kinokarten zahlen sollten, ist in Ermangelung einer näheren Erklärung, die der Beschwerdeführer nicht in der Lage war abzugeben, eher unwahrscheinlich.

Kaum nachvollziehbar erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer mit diesen Leuten täglich ohne erkennbaren Grund telefoniert haben soll. Die Frage des Richters, worüber er jeden Tag mit seinen Freunden telefoniert habe, beantwortete der Beschwerdeführer nicht.

Darüber hinaus ist in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von "engen Freunden" spricht, schwer nachvollziehbar, warum diese der Polizei den Namen des Beschwerdeführers ohne ersichtlichen Grund bekanntgeben und dadurch das Augenmerk der Polizei auf ihn lenken hätten sollen, anstatt lediglich bei der unkonkreteren Angabe, ins Fitnessstudio zu fahren, zu bleiben.

2.2.2.2. Weiters führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus:

"Sie haben zuvor angegeben, dass Sie die Polizei mehrmals vorgeladen hätte. In Ihrer Befragung vom 28.12.2017 haben Sie davon gesprochen, nur einmal von der Polizei geladen worden zu sein, wegen weiterer Ermittlungen?

BF: Ich war nicht im direkten Kontakt mit der Polizei. Die Polizei kam wiederholt zu mir und sagte, ich muss mich bei der Polizei melden. Auf Nachfrage: Sie haben das meinen Eltern gesagt.

Haben Sie selbst auch nochmals Kontakt zur Polizei gehabt oder Polizisten angetroffen?

BF: Nein. Ich hatte Angst. Ich war nie bei der Polizei.

Wie oft kam ungefähr die Polizei zu Ihnen nach Hause?

BF: Immer wieder. Ich war die ganze Zeit nicht zu Hause. Ich war nach diesem beschriebenen Vorfall nicht zu Hause, als ich eine Nacht angehalten wurde.

Wo sind Sie dann hingegangen, nach diesem Vorfall, wo Sie eine Nacht angehalten wurden bei der Polizei?

BF: Ich habe Angst bekommen. Von diesen drei Leuten, die in das Drogengeschäft verwickelt gewesen sind, davon ist einer getötet worden. Deshalb habe ich noch mehr Angst bekommen."

Es scheint wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer selbst bis auf das eine Mal nie Kontakt mit der Polizei hatte, sondern alles durch seine Eltern erfahren haben soll. Auch nennt der Beschwerdeführer keinen Grund, warum er von Beginn an - also bevor seiner Einschätzung nach einer seiner Freunde in Polizeihaft verstorben ist - derart Angst vor der Polizei hatte, sodass er deren Ladungen im Ermittlungsverfahren nicht nachkam.

2.2.2.3. Nicht glaubwürdig erscheinen die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seinen in Polizeihaft verstorbenen Freund. Er habe über verschiedene Freunde erfahren, dass dieser Freund getötet worden sei. Dabei handelt es sich offenbar um Gerüchte und liegt insbesondere objektiv kein konkreter Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer vor.

2.2.2.4. Ebenfalls nicht glaubwürdig ist, dass die Eltern des Beschwerdeführers in Polizeigewahrsam angehalten wurden. Diesbezüglich brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung folgendes vor:

Warum haben Ihre Eltern dann Ihr Heimatdorf verlassen?

BF: Sie haben große Schwierigkeiten gehabt. Sie waren sogar eine Woche in Polizeigewahrsam gewesen.

Wann war das?

BF: Als ich von zu Hause geflüchtet war.

Warum wurden Ihre Eltern eine Woche angehalten von der Polizei?

BF: Die Polizei hat gedacht, sie könnten über die Eltern Druck auf mich ausüben, dass ich mich stelle.

Wie kamen Ihre Eltern wieder frei?

BF: Einflussreiche Leute haben sich für meine Eltern eingesetzt.

Sie haben schon zweimal davon gesprochen, dass Leute aus dem Dorf sich für Sie bzw. Ihre Eltern einsetzten. Die örtliche Dorfgemeinschaft, die in Indien ja wichtig sein kann, steht also hinter Ihnen!?

BF: Nicht das ganze Dorf. Es gibt Leute, die gut mit uns befreundet sind. Auch von anderen Dörfern nehmen Leute, zu unseren Gunsten, Einfluss.

Zunächst erscheint es nicht plausibel, dass sich "einflussreiche Leute" für die Eltern des Beschwerdeführers eingesetzt hätten, damit diese aus dem Polizeigewahrsam entlassen würden; dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer später in der Verhandlung von sich selbst und seinen Eltern als armen Personen spricht, auf die beispielsweise in einem Gerichtsverfahren niemand höre.

Auch unter einem weiteren Aspekt erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Eltern eine Woche lang von der Polizei angehalten worden seien, nicht plausibel: Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass seine Eltern einen Monat nach ihm selbst - folglich im Jänner 2017 - das Heimatdorf verlassen hätten und in ein eine Autobusstunde entferntes Dorf gezogen seien. Zum Kontakt mit seinen Eltern führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung aus:

Wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit Ihren Eltern?

BF: Ich spreche jeden zweiten, dritten Tag mit ihnen. Sie sind beide ältere Leute. Sie machen sich viele Sorgen um mich. Es geht ihnen gut. Meine Mutter ist in keinem guten gesundheitlichen Zustand.

In Anbetracht der Tatsache, dass die Verhandlung am 16.4.2018 stattfand - somit über ein Jahr nach den behauptetermaßen im Dezember 2016 vorgefallenen Problemen mit der Polizei und dem anschließenden Verlassen des Heimatdorfes durch die Eltern - wirkt das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig. Es erscheint unplausibel, dass ein derart schwerer Eingriff in das Leben der Eltern stattgefunden haben soll und diese insbesondere als Druckmittel gegen den Beschwerdeführer eingesetzt worden seien, diese sich aber kurz darauf durch Umzug in ein nicht besonders weit entfernt gelegenes Dorf jeglichem weiteren polizeilichen Zugriff entziehen hätten können. Dass die Eltern des Beschwerdeführers seit ihrem Umzug von der Polizei nicht mehr bedroht worden seien, ist aus der Aussage des Beschwerdeführers, dass es jenen gut gehe, zu schließen; insbesondere ist anzunehmen, dass unter Berücksichtigung des regelmäßigen Kontaktes der Beschwerdeführer von aktuellen polizeilichen Drohungen gegen ihn oder seine Eltern erfahren und dies auch dargelegt hätte.

Es erscheint auch insgesamt widersprüchlich und daher unglaubwürdig, dass die Polizei zunächst - als der Beschwerdeführer sich noch in Indien befand, sich aber versteckt gehalten habe - versucht habe, den Beschwerdeführer zu finden und dazu sogar dessen Eltern als Druckmittel benutzt habe, sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers jedoch keine Probleme mehr mit der Polizei ergeben hätten und diese scheinbar die Ermittlungen eingestellt hätte.

2.2.2.5. Wiederum in Anbetracht der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er eine "arme Person" aus einer "normalen Familie" sei, erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer - nachdem er von der Polizei auf die Polizeistation mitgenommen worden sei - aufgrund des Einsatzes von Freunden am selben Tag freigelassen worden sein soll. In der Verhandlung brachte er diesbezüglich vor:

"[...] Die Polizei ist in der Folge daher zu mir gekommen und hat mich mitgenommen. Eine Nacht haben sie mich bei sich gehalten. Sie haben mir vorgeworfen, ich sei hier genannt worden. Die drei wären immer mit mir in telefonischem Kontakt gestanden. Sie haben mich im Detail gefragt, welche Verbindungen ich mit ihnen hätte. Ich habe jedoch auch ganz nette andere Freunde gehabt. Jene sind zur Polizei gegangen. Sie haben sich für mich eingesetzt. So kam ich frei."

Wer diese Freunde sind und warum sie über die Möglichkeit einer solchen Einflussnahme auf die Polizei verfügten, legte der Beschwerdeführer nicht dar.

2.2.2.6. Vage erwiesen sich die in der Verhandlung gemachten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt, nachdem er sein Heimatdorf verlassen habe: Zunächst habe er sich bei Freunden versteckt gehalten, dann sei er nach Delhi gefahren.

Er habe sich unter anderem bei dem Freund, der in Polizeigewahrsam verstorben sei, versteckt gehalten, bevor er nach Delhi gegangen sei. Auf die Frage in der mündlichen Verhandlung, wo das gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Rundherum sind viele verschiedene Dörfer. Die Leute bekommen aber irgendwann Angst." Er gab also den Wohnort des Freundes, bei welchem er sich versteckt gehalten haben soll, nicht an und erscheint sein diesbezügliches Vorbringen auch aus diesem Grund unglaubwürdig.

2.2.3. Angesichts des im Asylverfahren/Verfahren wegen internationalen Schutzes gültigen Maßstabes für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit, vgl nur EGMR 24.6.2014 Rs 17200/11 S.B. against Finland: "The Court acknowledges that, owing to the special situation in which asylum seekers often find themselves, it is frequently necessary to give them the benefit of the doubt when it comes to assessing the credibility of their statements and the documents submitted in support thereof. However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker's submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies (see, among other authorities, Collins and Akasiebie v. Sweden (dec.), no 23944/05, 8 March 2007, and Matsiukhina and Matsiukhin v. Sweden (dec.), no 31260/04, 21 June 2005)", ist zusammenfassend festzuhalten, dass die dargestellten Umstände die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers so massiv in Zweifel ziehen, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden konnte.

Das erkennende Gericht kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die von ihm behauptete Verfolgung seiner Person glaubhaft zu machen, zumal er keine plausible Verfolgungssituation schildern konnte. Ebenso ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm vorgebrachten Gründen um sein Leben fürchtet oder zu fürchten hätte oder ihm eine unmenschliche Behandlung durch die indische Polizei droht.

2.2.4. Im Übrigen ist wesentlich festzuhalten, dass auch bei Wahrheitsunterstellung betreffend die Verdächtigung wegen Drogendelikten und die Vorgangsweise der Polizei das Nachforschen durch die Polizei sowie die polizeiliche Ladung des Beschwerdeführers - welcher dieser nicht nachgekommen ist - für sich allein genommen noch keine "Verfolgung" begründen, sondern es sich dabei um legitime polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen der Strafrechtspflege handelt. Die Vorgangsweise der Polizei ist insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer jeglicher Befragung entzogen hat, nicht offenkundig überschießend. Diese Entziehung von polizeilichen Einvernahmen stellt daher einen nachvollziehbaren Grund sowohl für die Suche nach dem Beschwerdeführer als auch für die Befragung der Eltern nach seinem Aufenthalt dar.

Bei den Ausführungen hinsichtlich des verstorbenen Freundes des Beschwerdeführers handelt es sich wiederum (siehe bereits unter II.2.2.2.3.) um Gerüchte und liegt kein konkreter objektivierbarer Zusammenhang zum Beschwerdeführer vor.

2.3. Zur Lage in Indien

Die Feststellungen zu den entscheidungsrelevanten Aspekten der Situation in Indien, welche diesem Erkenntnis zugrunde liegen, ergeben sich aus einer Gesamtschau nachfolgender, in der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2018 mit dem Beschwerdeführer erörterten Quellen, die im Übrigen mit den von der belangten Behörde in der angefochtenen Entscheidung verwendeten im Einklang stehen:

* Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juli 2017)

* Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise zu Indien (Stand April 2018)

* BBC News India country profile (January 2018)

* Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Indien (Stand 09.01.2017, Aktualität zuletzt überprüft am 21.12.2017)

* Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Republik Indien (2016)

* Human Rights Watch, World Report 2018

* India 2016 International Religious Freedom Report

* ÖB New Delhi, Indien Asylländerbericht (Stand Oktober 2017)

* UK Home Office, Country Information and Guidance, India: Religious minority groups (April 2015)

* US Department of State, India 2016 Human Rights Report, März 2017

* aktuelle Medienberichte / Informationen aus dem Internet (zB Wikipedia, Hindustan Times) zu Wahlen im Punjab am 04.02.2017 und nachfolgende politische Entwicklungen

Der Beschwerdeführer hat die Richtigkeit der entsprechenden seitens des Gerichtes getroffenen Feststellungen und der daraus gezogenen Folgerungen nicht bestritten, sondern in der mündlichen Verhandlung dazu stellungnehmend lediglich festgehalten, dass früher auch unschuldige Leuten von der Polizei wegen Drogendelikten beschuldigt worden seien. Auf Vorhalt des Richters, dass Indien ein Rechtsstaat sei und der Beschwerdeführer nur von einem Gericht verurteilt werden könne, gab der Beschwerdeführer an, dass niemand auf eine arme Person höre und seine Eltern das Gerichtsverfahren nicht durchstehen würden; man müsse Rechtsanwälte bezahlen.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer den getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten. Aus den in der mündlichen Verhandlung getroffenen Länderfeststellungen lassen sich zwar Probleme erkennen, die Indien im sicherheitsbehördlichen Bereich hat. Es ergibt sich daraus aber nicht, dass die polizeiliche Tätigkeit generell ungenügend wäre oder gegen polizeiliches Fehlverhalten kein Rechtsschutz bestünde und konkret der Beschwerdeführer einem solchen polizeilichen Fehlverhalten ausgesetzt wäre.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 31.1.2018, dass kein Experte in das Verfahren einbezogen worden sei und daher die Plausibilität der Angaben nicht überprüft hätte werden können, da auch Länderfeststellungen zum Thema Drogenhandel fehlen würden, kommt einem unzulässigen Erkundungsbeweis ohne konkretes Beweisthema gleich und vermochte der Beschwerdeführer auch damit den Feststellungen zur aktuellen Lage in Indien nicht substantiiert entgegen zu treten.

2.4. Innerstaatliche Fluchtalternative

Im Übrigen stünde es dem Beschwerdeführer - vollständigkeitshalber erwähnt - jedenfalls auch offen, sich der vorgebrachten Gefährdungssituation durch Umzug an einen anderen Ort in Indien, konkret nach Neu Delhi oder Mumbai, zu entziehen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht schlüssig zu entnehmen, dass er Verfolgung in ganz Indien zu befürchten hätte. Würde nach ihm gefahndet oder würde er seitens der indischen Behörden als Beschuldigter geführt, so wäre eine legale Ausreise nicht möglich gewesen und gab der Beschwerdeführer selbst an, einen Pass besessen zu haben und per Flugzeug aus Indien ausgereist zu sein, auch wenn er wenig plausibel vorbrachte, dass der Schlepper ihm den Pass vor Besteigen des Flugzeuges abgenommen habe (siehe dazu unter II.2.1).

In Delhi hat er sich bereits vor der Ausreise aus Indien aufgehalten und hat er nicht dargelegt, dass er dort verfolgt worden beziehungsweise von der Polizei aufgesucht worden wäre.

Gegen eine landesweite Suche spricht auch, dass die Eltern - die den Angaben des Beschwerdeführers nach eine Woche lang in Polizeigewahrsam gewesen sein sollen, um diesen unter Druck zu setzen - in ein nur eine Autobusfahrstunde entferntes Dorf gezogen sind und dort offenbar in Ruhe leben können; zumindest ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Menschen, sodass es ihm selbst außerhalb seiner engeren Heimat und ohne unmittelbare familiäre Anknüpfungspunkte möglich wäre, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er hat vor seiner Ausreise zwölf Jahre lang die Grundschule besucht und arbeitete anschließend drei Jahre lang in einem Fitnesscenter. Der Beschwerdeführer hat zusammengefasst zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar behauptet, die polizeiliche Suche würde ihm im gesamten Land drohen beziehungsweise konnte er keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor der polizeilichen Suche sicher sein sollte.

Der Aussage des Beschwerdeführers, die Behörden kämen früher oder später dahinter, wenn man in Indien einmal in Verbindung mit einem Drogendelikt genannt werde, stehen die zur Bewegungsfreiheit getroffenen Länderfeststellungen entgegen.

Zusammenfassend folgert der Schluss des Verweises auf eine Schutzalternative in eventu aus den Bezug habenden länderkundlichen Quellen, wonach volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet ist, es kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem gibt und davon auszugehen ist, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art auch von halbstaatlichen Probleme entziehen können da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Verfahrensbestimmungen

Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in seiner Entscheidung verfahrensrechtlich insbesondere auf §§ 1, 7 Abs 1 Z 1, 16 Abs 6, 18 Abs 7 BFA-VG, § 6 BVwGG sowie §§ 1, 17, 27, 28, 58 Abs 2 VwGVG.

Da gegenständlich der maßgebliche Sachverhalt mit Durchführung der Beschwerdeverhandlung am 16.4.2018 vollständig erhoben worden ist und somit feststeht, lagen gemäß § 28 Abs 2 VwGVG die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor.

3.2. Zu Spruchteil A) Spruchpunkt I des gegenständlichen Erkenntnisses

Mit der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bekämpft und richtet sich daher gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides.

3.2.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

3.2.1.2. Der Beschwerdeführer führte aus, wegen Drogendelikten verdächtigt und deshalb von der Polizei verfolgt zu werden; auch nach Manduktion durch den Richter, dass selbst nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ein Fluchtgrund nach der Genfer Flüchtlingskonvention jedenfalls nicht ersichtlich sei und der ausdrücklichen Frage, ob der Beschwerdeführer noch weitere asylrelevante Fluchtgründe habe, brachte dieser solche nicht vor.

Mangels Vorbringen von Fluchtgründen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten jedenfalls nicht zuzuerkennen.

3.2.1.3. Selbst wenn man dem Vorbringen des Beschwerdeführers Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, allenfalls in Hinblick auf eine soziale Gruppe, zubilligte, mangelte es jedenfalls an der hinreichenden Intensität der vermeintlichen Verfolgungshandlungen, weil es sich bei der Vorgangsweise der Polizei, wie unter II.2.2.4. dargelegt, um legitime Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen der Strafrechtspflege handelt, die nicht offenkundig überschießend sind.

3.2.1.4. Im Übrigen kommt, wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, dem Vorbringen des Beschwerdeführers aber auch keine Glaubwürdigkeit zu und ist es ihm im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

3.2.1.5. Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.2.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

3.2.2.1. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH, 21.2.2017, 2016/18/0137).

Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH, 30.1.2018, Ra 2017/20/0406).

3.2.2.2. Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keine derartige individuelle Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.

Zudem ist auf die Ausführungen unter II.3.2.1.3. zu verweisen, wonach es jedenfalls an der hinreichenden Intensität der vermeintlichen Verfolgungshandlungen mangelte.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine sonstigen ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, wonach Art 3 EMRK der Außerlandesschaffung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Lebensgrundlage im Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, der zufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann im Alter von 30 Jahren ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Er gab an, vor seiner Ausreise in seinem Heimatland zwölf Jahre lang die Schule besucht, in der elterlichen Landwirtschaft ausgeholfen und anschließend in einem Fitnessstudio gearbeitet zu haben. Dem Beschwerdeführer kann es daher im Falle einer Rückkehr zugemutet werden, das zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb es dem jungen Beschwerdeführer nicht auch zumutbar sein sollte, im Falle einer Rückkehr, allenfalls (zunächst) durch Gelegenheitsarbeiten, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Sollte der Beschwerdeführer kurzfristig nicht dazu in der Lage sein, seine Existenz zu sichern, so ist davon auszugehen, dass für ihn die Möglichkeit bestünde, Unterstützung durch seine Familienangehörigen, die sich nach wie vor in Indien aufhalten, zu erhalten. So befinden sich seinen eigenen Angaben zufolge seine Eltern und weitere Verwandte in Indien. Der Beschwerdeführer gab an, regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern zu haben und ist daher davon auszugehen, dass ein Kontakt im Fall einer Rückkehr nach Indien ebenso herzustellen wäre.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer kann somit nicht erkannt werden. Ziel des subsidiären Schutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Bedrohungen zu geben.

Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.

Es ergibt sich kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Indien zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

3.2.2.3. Darüber hinaus ist für den Fall des (teilweisen) Zutreffens der Angaben des Beschwerdeführers über vergangene tatsächliche Geschehnisse entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in eventu darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Relokationsalternative in andere Landesteile zur Verfügung steht (siehe dazu im Speziellen die beweiswürdigenden Erwägungen unter II.2.4.). Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, ist nach den Angaben des Beschwerdeführers insbesondere nicht davon auszugehen, dass er landesweit gesucht oder existenzbedrohend verfolgt würde.

3.2.2.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

3.2.3.1. Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, sein Aufenthalt nicht zur Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist und der Beschwerdeführer nicht Opfer von Gewalt wurde oder eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können, ist eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs 1 AsylG nicht von Amts wegen zu erteilen.

3.2.3.2. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger ist und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, weil mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet, war vom Bundesamt gemäß § 52 Abs 2 FPG unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

3.2.3.3. Zu prüfen ist gemäß § 9 BFA-VG, ob durch die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird.

Hierbei hat eine Abwägung nach den in § 9 Abs 2 BFA-VG demonstrativ aufgezählten Kriterien zu erfolgen.

3.2.3.4. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren durchgängig vor, über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet zu verfügen.

Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers ist daher jedenfalls zu verneinen.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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