Entscheidungsdatum
23.08.2018Norm
BEinstG §8Spruch
W133 2144015-1/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin und fachkundigen Laienrichter Dr. Christian SCHMEIDL, Ing. Harald STROBL, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch deren XXXX , gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten vom 21.11.2016, XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Zustimmung zur Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die XXXX , vertreten durch deren Bürgermeister, stellte als Dienstgeberin am 17.03.2016 einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung des begünstigten Behinderten XXXX .
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Sachverhaltes gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 21.11.2016 dem Antrag auf Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung keine Folge.
Mit Schriftsatz vom 02.01.2017 erhob die Dienstgeberin gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Der mitbeteiligte Dienstnehmer erhob keine Beschwerde.
Am 09.01.2017 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom 09.01.2017 brachte das Bundesverwaltungsgericht der mitbeteiligten Partei die Beschwerde gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis und räumte die Möglichkeit einer Stellungnahme ein.
Der anwaltlich vertretene Dienstnehmer erstattete mit Schriftsatz vom 18.01.2017 eine entsprechende Stellungnahme.
Mit weiterem Schreiben vom 21.08.2017 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien auf Grund einer im Akt erliegenden Mitteilung der Dienstgeberin, dass das Dienstverhältnis wegen einjähriger Dienstverhinderung gemäß § 50 Abs. 9 K-GVbG am 31.10.2016 geendet habe, um eine diesbezügliche Stellungnahme sowie um Mitteilung, ob Rechtmittel erhoben worden seien.
In Beantwortung dieses Schreibens teilte die Dienstgeberin am 23.08.2017 mit, dass der Dienstnehmer am 13.04.2017 eine Feststellungsklage beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht erhoben hatte, und legte entsprechende Schriftsätze vor.
Im Hinblick auf diese - parallel zum hg. laufenden Beschwerdeverfahren - anhängige Klage auf Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mit weiterem Schreiben vom 24.07.2018 die Parteien um Mitteilung des dortigen Verfahrensstandes.
In Beantwortung dieses Schreibens brachte die Dienstgeberin dem Bundesverwaltungsgericht am 31.07.2018 die diesbezüglich ergangenen Urteile des Landesgerichtes XXXX als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.11.2017 und des Oberlandesgerichtes XXXX als Berufungsgericht vom 17.05.2018 zur Kenntnis. Aus diesen rechtskräftigen Entscheidungen ergibt sich zusammengefasst, dass das Dienstverhältnis zwischen der Dienstgeberin und dem begünstigten behinderten Dienstnehmer mit Ablauf des 03.02.2017 ex lege geendet hat.
Mit Schreiben vom 13.08.2018 zog die Dienstgeberin in Ermangelung eines weiter aufrecht bestehenden Beschwerdegrundes ihre Beschwerde vom 02.01.2017 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird festgestellt, dass die XXXX , vertreten durch deren Bürgermeister, mit Schriftsatz vom 13.08.2018 aus freien Stücken ihre Beschwerde vom 02.01.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2016 betreffend die Abweisung des Antrages auf Zustimmung zur Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz zurückgezogen hat.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).
Mit der mit Schriftsatz vom 13.08.2018 erfolgten Zurückziehung der Beschwerde durch die XXXX , vertreten durch deren Bürgermeister, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).
Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. zur Frage der Rechtsform bei Einstellungen auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).
Zu Spruchpunkt B: Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W133.2144015.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018