Entscheidungsdatum
23.08.2018Norm
BBG §40Spruch
W133 2130289-1/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 19.05.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz iVm § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.05.2016 wies das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26.02.2016 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da dem der Entscheidung zu Grunde gelegten medizinischen Gutachten nur ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v. H. zu entnehmen war.
Gegen diesen Bescheid erhob die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.06.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte unter anderem um neuerliche Begutachtung.
Mit Schreiben der rechtlichen Vertretung vom 12.03.2018 rügte die Beschwerdeführerin, dass bis dato weder ein Sachverständigengutachten eingeholt, noch die Ladung zu einer Verhandlung eingelangt seien.
In der Folge veranlasste das Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführerin durch eine Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin und stellte der Beschwerdeführerin wie auch der rechtlichen Vertretung mit Schreiben vom 15.03.2018 eine Ladung zur gutachterlichen Untersuchung am 03.05.2018 samt Belehrung nach § 41 Abs. 3 BBG über die Rechtsfolgen bei unbegründeter Versäumung des Termins nachweislich zu.
Am 23.08.2018 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, die Ladung abzuholen.
Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführerin mit Nachricht vom selben Tag mitgeteilt, dass die Ladung auch an die rechtliche Vertretung übermittelt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin zusätzlich zur Information per E-Mail eine Kopie der Ladung.
Mit weiterer telefonischer Nachricht vom 02.05.2018 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie den für 03.05.2018 vorgesehenen Untersuchungstermin nicht wahrnehmen könne. Eine Anreise nach Wien mit dem Zug sei ihr zu beschwerlich und ein PKW stehe nicht zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin wurde im Zuge dieses Telefonates neuerlich über die Rechtsfolgen - wie in der Ladung angeführt- informiert.
Mit Schreiben vom 02.05.2018 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung, wonach sie erst ab 19.05.2018 wieder arbeitsfähig war.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete diesen Nachweis als triftigen Grund für die Versäumung des Untersuchungstermins und veranlasste daher einen neuen Termin für die gutachterliche Untersuchung.
Es erfolgte somit mit Schreiben vom 23.05.2018 eine weitere förmliche Ladung der Beschwerdeführerin zu einer gutachterlichen Untersuchung nunmehr für den 28.06.2018. Auch diese Ladung wurde sowohl der rechtlichen Vertretung als auch der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt. Auch diese Ladung enthielt eine Belehrung nach § 41 Abs. 3 BBG über die Rechtsfolgen bei unbegründeter Versäumung des Termins.
Am 10.07.2018 teilte die beauftragte Gutachterin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin zur Untersuchung am 28.06.2018 nicht erschienen war und sich bei der Gutachterin auch nicht telefonisch gemeldet hatte.
Bis zum Entscheidungstag erfolgte keine Mitteilung bzw kein Nachweis eines triftigen Grundes für die Versäumung dieses Untersuchungstermins.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom 23.05.2018 erfolgte durch das Bundesverwaltungsgericht eine förmliche Ladung der Beschwerdeführerin zu einer gutachterlichen Untersuchung für den 28.06.2018. Diese Ladung wurde sowohl der rechtlichen Vertretung als auch der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt. Auch diese Ladung enthielt eine Belehrung nach § 41 Abs. 3 BBG über die Rechtsfolgen bei unbegründeter Versäumung des Termins.
Bis zum Entscheidungstag erfolgte keine Mitteilung bzw kein Nachweis eines triftigen Grundes für die Versäumung dieses Untersuchungstermins.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Die ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2018 ergibt sich aus den im Akt befindlichen Zustellnachweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Gemäß § 41 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz -BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens war für die Beurteilung des Beschwerdegegenstandes (Grad der Behinderung) die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, für die Entscheidungsfindung erforderlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, dass ihr die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar wäre. Die Beschwerdeführerin war vom Bundesverwaltungsgericht auch nachweislich auf die Rechtsfolgen ihres Nichterscheinens hingewiesen worden.
Da die Beschwerdeführerin somit der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, zu einer ihr zumutbaren ärztlichen Untersuchung zu erscheinen, ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung beruht auf einer klaren Rechtslage.
Schlagworte
Untersuchung, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W133.2130289.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018