TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/23 W137 2174177-1

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Veröffentlicht am 23.08.2018
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Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28 Abs1
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z1
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs2 Z3
VwGVG §35

Spruch

W137 2174177-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Libyen, alias XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017, Zl. 1152050605 - 171167610 sowie die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (von 13.10.2017 bis 25.10.2017), zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 13.10.2017 bis 25.10.2017 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 35 VwGVG hat der Beschwerdeführer dem Bund, Bundesminister für Inneres den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte nach einer fremdenpolizeilichen Festnahme am 10.05.2017 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Dabei gab er sich als libyscher Staatsangehöriger aus. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass er bereits am 12.04.2016 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Dort hatte er sich allerdings als algerischer Staatsangehöriger " XXXX ", geboren XXXX " ausgegeben. Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stimmte mit Schreiben vom 19.05.2017 dem Übernahmeersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zu. Die Überstellung musste verschoben werden, weil der Beschwerdeführer untertauchte. Dies wurde mit einem Schreiben des Bundesamtes vom 23.05.2017 festgehalten.

2. Mit Bescheid vom 15.06.2017, IFA 1152050605 / VZ 170564394, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Deutschland für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und gemäß Abs. 2 dessen Abschiebung nach Deutschland für zulässig erklärt. Dieser Bescheid erwuchs (mangels Einbringung einer Beschwerde) am 05.07.2017 in Rechtskraft.

Am 12.07.2017 wurde aus diesem Grund ein Festnahmeauftrag erlassen. Dieser wurde am 12.10.2017 vollzogen. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am folgenden Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er bei einem Freund in Wien nächtige. Die Adresse könne er nicht näher angeben. Er habe kein Geld und sei nicht im Besitz von Dokumenten, außer der sichergestellten "grünen Karte". Seine Familie lebe in Libyen. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass gegen ihn eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bestehe und Deutschland für sein Asylverfahren zuständig sei.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017 wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er vor seiner Festnahme keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet gehabt habe und untergetaucht gewesen sei. Zudem halte er sich unerlaubt im Bundesgebiet auf. Aufgrund des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens sei im Falle einer angeordneten Unterkunftnahme nicht damit zu rechnen, dass er "auf freiem Fuße belassen" für ein weiteres Verfahren "greifbar" wäre. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit scheide aufgrund seiner finanziellen Situation aus. Er habe sich bereits als unzuverlässig und "nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen." Auch sei er nach derzeitiger Aktenlage haftfähig.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.10.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt.

4. Am 20.10.2017 (14:48 Uhr) langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten (inklusive Inkassovollmacht) Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 13.10.2017 ein.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Bundesamt übersehe im Zusammenhang mit der angenommenen Fluchtgefahr wegen fehlender Wohnsitzmeldung, Untertauchens und unerlaubten Aufenthaltes im Bundesgebiet, dass die fehlende Meldung im Bundesgebiet sowie der unerlaubte Aufenthalt Umstände seien, die in einer Dublin-Konstellation geradezu typischerweise vorlägen. Daher seien sie nicht geeignet, eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO zu begründen. Mangels eines Sicherungsbedarfes und einer Fluchtgefahr erweise sich die Verhängung der Schubhaft als unrechtmäßig und werde auch die Fortsetzung der Schubhaft als unzulässig zu qualifizieren sein. Das Bundesamt habe auch nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, warum ein gelinderes Mittel anstatt der Schubhaft nicht in Frage komme. Es habe nicht dargelegt, warum der Beschwerdeführer dem gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen würde. Dadurch, dass das Bundesamt die Voraussetzungen für ein gelinderes Mittel nicht individuell geprüft habe, habe es den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorlägen, weil gelindere Mittel zur Prüfung eines allfälligen Sicherungsbedarfes jedenfalls ausreichend seien.

Beantragt werde daher a) eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

b) den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in unrechtmäßiger weise erfolgt seien; c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; d) der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen, der Eingabegebühr sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen aufzuerlegen.

5. Am 23.10.2017 übermittelte das Bundesamt (über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht) den Verwaltungsakt, samt Stellungnahme zur Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei unter anderen Daten in Deutschland registriert und sei in Österreich untergetaucht. Bei seiner Festnahme habe er sich äußerst unkooperativ verhalten und es hätten ihm, zur Verhinderung eines weiteren Fluchtversuches bzw. zur Verhinderung eines möglichen Angriffes auf die Beamten, Handfesseln angelegt werden müssen. Bei der Einvernahme am 13.10.2017 habe er erklärt, seit einem Monat bei einem Freund in Wien zu wohnen. Eine genaue Adresse habe er nicht angeben können. Der Beschwerdeführer habe keine Barmittel und keine Beziehungen oder Bindungen im Bundesgebiet. Eine erhebliche Fluchtgefahr liege vor, sie sei durch das gezeigte Verhalten deutlich dargelegt worden. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber der Behörde absolut unkooperativ verhalten.

6. Am 25.10.2017 erfolgte die Überstellung des Beschwerdeführers auf dem Luftweg nach Deutschland.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht geklärt. Er hat bei seinen Verfahren über die Gewährung von internationalem Schutz in Deutschland und Österreich zwei unterschiedliche Identitäten benutzt. Unmittelbar nach seiner Antragstellung in Österreich hat er sich dem Verfahren entzogen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortgesetzt. Er verfügte in Österreich nie über eine amtliche Meldeadresse.

Er wurde am 25.10.2017 im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich nach Deutschland überstellt. Sein Antrag auf internationalen Schutz in Österreich war zuvor mit Bescheid vom 15.06.2017 aufgrund der Zuständigkeit Deutschlands zur Führung des Verfahrens zurückgewiesen worden. Dieser Bescheid erwuchs mangels einer dagegen eingebrachten Beschwerde (vor Festnahme des Beschwerdeführers) in Rechtskraft. Damit lag zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung gegen ihn eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Familienangehörigen leben jedenfalls nicht im Gebiet der Europäischen Union. Er ist in Österreich nicht beruflich oder sozial integriert und verfügte über keine hinreichenden Barmittel, um seinen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Der Beschwerdeführer war stets haftfähig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1152050605 - 171167610 (und dem unter Punkt I.2. bezeichneten Bescheid des Bundesamtes betreffend die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz) sowie aus den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens in Österreich ergibt sich aus der Aktenlage. Hinweise auf einen Wiedereinsetzungsantrag (hinsichtlich der diesbezüglichen Beschwerdefrist) finden sich im Akt nicht, auch in der Beschwerde wird nichts Einschlägiges vorgebracht.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers ist mangels eines vorgelegten Personaldokuments und gänzlich unterschiedlicher Angaben zu seiner Person (Name, Geburtsdatum, Herkunftsstaat) in Österreich und Deutschland nicht geklärt. Zudem gibt es keinen Grund, die nunmehrigen Angaben zu seiner Person für glaubhafter zu halten als die bisherigen. Damit können auch keine Feststellungen zum Aufenthaltsort seiner (engeren) Familienmitglieder getroffen werden - außer jener, dass sie sich jedenfalls nicht im Gebiet der EU aufhalten. Andernfalls wäre dies jedenfalls schon vom Beschwerdeführer vorgebracht worden.

Eine berufliche oder soziale Integration des Beschwerdeführers in Österreich wurde nie behauptet. Vielmehr wird auch in der Beschwerde davon ausgegangen, dass eine solche nicht besteht (Seite 3 der Beschwerde). Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurden im gesamten Verfahren - insbesondere auch in der Beschwerde - nicht geäußert.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 13.10.2017 (bis zur Abschiebung am 25.10.2017):

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den zur Behandlung des Antrags zuständigen Mitgliedsstaat Deutschland war stets zu rechnen, da sich Deutschland am 19.05.2017 diesbezüglich für zuständig erklärte und einer Überstellung zustimmte.

3.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet gehabt habe, untergetaucht gewesen sei und sich unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe. Damit bezog sich das Bundesamt in der Begründung der Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 1 und 3 FPG.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht des bevollmächtigten Vertreters ist der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren entzogen hat und nie über eine amtliche Meldung im Bundesgebiet verfügte, kein Umstand der in einer Dublin III-Fallkonstellation geradezu typischerweise vorliegt. Denn die vom Gesetzgeber vorgesehene Verhaltensweise für Antragsteller - (auch) in einem solchen Fall - ist es, sich in einer Betreuungseinrichtung im Rahmen der Grundversorgung aufzuhalten, und damit eine Meldeadresse zu haben. Die fehlende Meldung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist daher - entgegen der Beschwerdeausführung - geeignet, eine erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO zu begründen.

Festzuhalten ist, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid festgestellt hat, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht. Dies verdichtet einerseits den Sicherungsbedarf, andererseits ist eine solche Anordnung keineswegs "typischerweise" in einer Dublin III-Fallkonstellation gegeben.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt erhebliche Fluchtgefahr bestand.

3.4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Das Bundesamt hat in nachvollziehbarer Weise dargelegt, warum das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme gemäß § 77 Abs. 3 Z 1 FPG anstatt der Schubhaft nicht in Frage kommt, indem es das vom Beschwerdeführer bisher gesetzte Verhalten (Untertauchen, keine Wohnsitzmeldung, unkooperatives Verhalten) angeführt und daraus nachvollziehbar geschlossen hat, es sei im Falle eines solchen gelinderen Mittels nicht damit zu rechnen, dass er "auf freiem Fuße belassen" für ein weiteres Verfahren "greifbar" wäre. Mit dieser nachvollziehbaren Argumentation ist vom Bundesamt implizit auch das nicht Auslangen des gelinderen Mittels der periodischen Meldeverpflichtung gemäß § 77 Abs. 3 Z 2 FPG erfasst, weil diese auch ein "auf freiem Fuße belassen" voraussetzt. Die Beschwerdeausführung, wonach das Bundesamt nicht dargelegt habe, warum der Beschwerdeführer dem gelinderen Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung nicht nachkommen würde, geht daher ins Leere. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß § 77 Abs. 3 Z 3 FPG als weitere Möglichkeit eines gelinderen Mittels hat das Bundesamt zutreffend aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers ausgeschlossen.

Dem Bundesamt ist daher darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass jemand, der sich bereits einem von ihm selbst angestrengten Asylverfahren umgehend für rund fünf Monate durch Untertauchen entzogen (und sich somit auch als nicht vertrauenswürdig erwiesen) hat, einer Meldeverpflichtung nachkommen würde. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr überwogen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

Auch die Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer wurde bereits am 25.10.2017 - somit nur 12 Tage nach Anordnung der Schubhaft - nach Deutschland überstellt. Das Bundesamt hat somit die Freiheitsentziehung so kurz wie möglich gehalten. Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt, dass eine solche vorgelegen wäre.

3.5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die vollzogene Schubhaft abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.

5. Kostenersatz

5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz.

Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende Partei. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat somit der Bund, Bundesminister für Inneres Anspruch auf Ersatz des Verfahrensaufwandes in Höhe von 426,20 Euro durch die unterlegene Partei, den Beschwerdeführer.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

6. Eingabegebühr

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihm die Eingabegebühr zu ersetzen.

Gemäß § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Eingabegebühr ist in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert, weshalb es dem entsprechenden Antrag an der Rechtsgrundlage mangelt.

Der Antrag auf Erstattung der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren auch kein Obsiegen des Beschwerdeführers vorliegt, weshalb diese selbst dann nicht zu erstatten gewesen wäre, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage in § 35 leg. cit. gäbe.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt oder lassen sich aus der Gesetzeslage beantworten - wobei der Rechtsansicht des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden kann.

Schlagworte

Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Identität, Kostenersatz, Meldeverstoß,
Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Untertauchen,
Verfahrensentziehung, Verhältnismäßigkeit, Verschleierung,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2174177.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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