TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/24 W204 2180540-1

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Veröffentlicht am 24.08.2018
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Entscheidungsdatum

24.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W204 2180540-1/10E

W204 2180547-1/9E

W204 2180545-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 09.08.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tage zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, Aufenthaltsort unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tage zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, Aufenthaltsort unbekannt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tage zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der oben bezeichneten mündlichen Verhandlung verkündeten Erkenntnisses kann gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ergehen, weil einerseits die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verkündung des Erkenntnisses am 09.08.2018 keine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt haben, um Revision beim Verwaltungsgerichtshof und / oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben, sowie andererseits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, mit Schreiben vom 22.08.2018 ausdrücklich auf die Ausfertigung des Erkenntnisses verzichtet hat.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,
Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W204.2180540.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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