Entscheidungsdatum
24.08.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Spruch
W170 2200519-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX geb., StA Syrien gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2018, Zl. IFA 1180248407 - 180102487, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 34, 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit kommt XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zu. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX hat am 30.01.2018 nach rechtswidriger Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im Bescheid vom 08.06.2018, Zl. IFA 1180248407 - 180102487, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, dass
* die Identität des XXXX feststehe,
* dieser in Österreich nicht strafrechtlich verurteilt wäre und
* mit XXXX , der der Status der Asylberechtigten zukomme, verheiratet sei,
Diesen Feststellungen ist XXXX in der Beschwerde nicht entgegengetreten, die Feststellungen sind mit der Aktenlage in Einklang zu bringen und findet sich kein Hinweis, dass diese Feststellungen nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen.
Aus den Ermittlungen des Bundesamtes ergibt sich unzweifelhaft, dass die Ehe zwischen XXXX bereits in Syrien bestanden hat.
Es ist nicht zu erkennen, dass gegen XXXX Verfahren zur Aberkennung des der Status der Asylberechtigten anhängig ist.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418) beim Status des Asylberechtigten nicht differenziert. Weder kennt das Gesetz einen ‚originären' Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in § 34 Abs. 4 AsylG davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur ‚abgeleiteter' Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ausdrücklich davon, dass ‚der' Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Im Übrigen lässt sich auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen (vgl. insbesondere deren Art. 13). Daher kann auf die Prüfung der eigenen Fluchtgründe einer Person verzichtet werden, wenn dieser Asyl im Familienverfahren zuerkannt werden kann (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).
Gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 22, 69 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: AsylG) ist unter anderem Familienangehöriger wer Ehegatte einer Fremden ist, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise der Asylberechtigten bestanden hat.
XXXX war bereits vor seiner und der Flucht der XXXX mit dieser in Syrien verheiratet, er ist daher Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG der Asylberechtigten XXXX
Gemäß §§ 34 Abs. 2 und 5, 69 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht (im Beschwerdeverfahren) auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen einer Fremden, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen die Fremde, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.
Im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Bundesamtes kommt es seit dem 01.11.2017 - also schon seit vor Erlassung des Bescheides des Bundesamtes - auf die Führung eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht mehr an, da mit BGBl I Nr. 84/2017 (siehe Art. 3 Z 13 der leg.cit.) in § 34 Abs. 2 AsylG die Z 2 aufgehoben wurde; diese lautete: "2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und". Es ist daher nunmehr nur zu prüfen, ob der Familienangehörige in Österreich nicht straffällig geworden ist und ob gegen die Fremde, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist; ob zuvor ein Familienleben bestanden hat oder die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat möglich ist, ist für die Zuerkennung im Regime des § 34 AsylG seit 01.11.2017 irrelevant. Dass das AsylG damit über die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, L 180/60, hinausgeht, ist im Lichte von deren Art. 5 unproblematisch.
Nach den Feststellungen ist XXXX in Österreich unbescholten. Auch ist gegen XXXX kein Verfahren zur Aberkennung des Status der Asylberechtigten anhängig; daher ist - unbeschadet der Frage, ob XXXX ein Familienleben führen - der Beschwerde des XXXX stattzugeben, und XXXX der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sowie gemäß § 3 Abs. 4 AsylG auszusprechen, dass XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter für drei Jahre zukommt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist festzustellen, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da - trotz des Fehlens von einschläger Judikatur zu § 34 Abs. 2 AsylG in der seit 01.11.2017 geltenden Fassung - ein eindeutiger Gesetzeswortlaut vorliegt.
Anzumerken ist, dass sich der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.04.2018, Zl. Ra 2017/19/0333, noch auf die zuvor geltende Rechtslage stützt und sich auf ein am 28.06.2017 erlassenes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht und daher nicht mehr einschlägig ist. Selbiges gilt für das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2017, Zl. Ra 2017/19/0218, das sich auf ein am 03.05.2017 erlassenes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht.
Schlagworte
Asylgewährung, befristete Aufenthaltsberechtigung, Bürgerkrieg, Ehe,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2200519.1.00Zuletzt aktualisiert am
09.10.2018