TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/24 W137 2119638-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2018
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Entscheidungsdatum

24.08.2018

Norm

BFA-VG §22a Abs1
Dublin III-VO Art.28 Abs1
Dublin III-VO Art.28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z6 lita
FPG §76 Abs3 Z6 litb
FPG §76 Abs3 Z6 litc
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1

Spruch

W137 2119638-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Guinea-Bissau, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2016, Zl. 16-1101414605/160039489 sowie die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (von 10.01.2016 bis 25.01.2016) zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 10.01.2016 bis 25.01.2016 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea-Bissau und wurde am 08.01.2016 (im Zug von Italien kommend) in Deutschland festgenommen und nach erfolgter Einreiseverweigerung am folgenden Tag nach Österreich rücküberstellt. Eine EURODAC-Abfrage ergab zwei Antragstellungen in Italien (01.04.2014) und Deutschland (25.11.2014).

2. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) am 10.01.2016 gab der Beschwerdeführer einleitend an, er habe bei der Fahrt nicht genau gewusst, welche Grenze er überschreite. Man habe ihm gesagt, dass er zurück nach Italien müsse und dass Österreich sich darum kümmern werde. In Italien habe man ihm gesagt, dass er Asyl bekomme. "Dokumente oder dergleichen" habe er jedoch nicht erhalten. Um sich "dort Papiere zu besorgen" sei er nach Deutschland gegangen. Er sei im März 2014 in Italien angekommen und im November 2014 nach Deutschland weitergereist. Im April 2015 sei er nach Italien zurückgekehrt.

Er habe kein Geld und keine Möglichkeiten, in Österreich seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es gebe auch niemanden, bei dem er Unterkunft nehmen könnte. Er habe in Österreich weder Verwandte noch soziale Anknüpfungspunkte. Im Falle einer Freilassung würde er nach Italien zurückgehen. Über die aktuelle Lage dort wisse er Bescheid, eine Stellungnahme dazu wolle er nicht abgeben.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2016, wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist sei um nach Deutschland weiter zu reisen. Seinem Asylverfahren habe er sich entzogen. Er verfüge in Österreich über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte, sei praktisch mittellos und habe auch keine Möglichkeit, bei einer rechtmäßig in Österreich aufhältigen Person Unterkunft zu nehmen. Für ein schützenswertes Privatleben in Österreich gebe es keine Hinweise. Zudem habe sich der Beschwerdeführer im Verfahren als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Da er bereits zweimal Italien illegal verlassen habe, sei davon auszugehen, dass er erneut versuchen werde, nach Deutschland weiterzureisen. Damit bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens und eine erhebliche Fluchtgefahr.

Aufgrund der finanziellen Lage des Beschwerdeführers scheide die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als alternative Sicherungsmaßnahme aus. Angesichts der Umstände des Einzelfalles und des bisher vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens komme auch eine angeordnete Unterkunftnahme nicht in Betracht. Hinweise auf eine nicht bestehende Haftfähigkeit seien nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Ein Konsultationsverfahren mit Italien werde umgehend eingeleitet.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (gemeinsam mit der Verfahrensanordnung betreffend den Rechtsberater) am 10.01.2016 durch persönliche Übergabe zugestellt, er bestätigte dies mit seiner Unterschrift.

4. Am 13.01.2016 wurde das Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet. Mit Schreiben vom 20.01.2016 erklärte Italien seine Zustimmung zur Rücküberstellung des Beschwerdeführers.

5. Am 15.01.2016 (15:40 Uhr, daher erfasst am 18.01.2015) langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten (inklusive Inkassovollmacht) Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.01.2016, Zl. 16-1101414605/160039489, und Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft "seit 10.01.2016" ein. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der illegale Grenzübertritt nach Österreich nicht vorgeworfen werden könne. Zudem sei aus seinem Verhalten auch keine "erhebliche Fluchtgefahr" ableitbar. So sei er nicht illegal nach Österreich eingereist, sondern aus Deutschland rückübernommen worden. Zudem hätte Deutschland die Ausreise des Beschwerdeführers nach Italien zu ermöglichen gehabt, womit ihm die Haft in Österreich erspart worden wäre. Überdies habe er wiederholt erklärt, freiwillig nach Italien zurückkehren zu wollen und habe bei allen Verfahrensschritten mitgewirkt.

Die Schubhaft sei auch unverhältnismäßig und es sei nicht dargelegt worden, warum das gelindere Mittel nicht zur Anwendung kommen könne. Die erforderliche "ultima-ratio"-Situation sei nicht gegeben gewesen.

Hinsichtlich der Frage der fortdauernden Anhaltung in Schubhaft wurden in der Beschwerde keine weiteren Ausführungen getroffen.

Abschließend wurde im Rahmen von "Kostenanträgen" gemäß § 40 VwGVG die kostenlose Beigabe eines "Verfahrenshelfers" beantragt. Der dem Beschwerdeführer amtlich beigegebene Rechtsberater sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig. Der Beschwerdeführer sei zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung angewiesen gewesen, auf die er jedoch keinen Rechtsanspruch habe. Für die Qualität dieser gewillkürten Vertretung gebe es zudem keine qualitativen Mindeststandards. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer selbst sei aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, den Akteninhalt hinreichend zu erfassen oder sich in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten.

Zudem sei ihm das hohe Kostenrisiko einer Überprüfung der Haft im Sinne des Art. 6 GRC nicht zumutbar, wodurch diese in ihrer Effektivität unterlaufen würde. Das Gericht möge daher zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung in Schubhaftverfahren nicht anzuwenden seien. Unabhängig davon werde im Sinne dieser Verordnung Schriftsatzaufwand und gegebenenfalls Verhandlungsaufwand im Falle des Obsiegens beantragt. Dass eine Auferlegung etwaiger Dolmetscherkosten im gegenständlichen Verfahren unzulässig sei, ergebe sich aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG und einer rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.

Beantragt wurde a) der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, b) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, c) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, d) dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, e) den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, f) dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetscherkosten zu ersetzen und ihn im Falle des Obsiegens der Behörde vom Ersatz des Aufwandersatzes zu befreien, g) dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen. Darüber hinaus wurde beantragt, in diesen Punkten jeweils "in eventu" die ordentliche Revision zuzulassen.

6. Am 18.01.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde mit Schreiben vom 19.01.2016 zum gegenständlichen Verfahren Stellung genommen und ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in mehreren Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz gestellt und auch ausdrücklich erklärt, dass er nach Deutschland habe reisen wollen.

Beantragt werde daher, a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,

b) festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und weiter vorliegen, c) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand) zu verpflichten.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2016, Zahl 16-1101414605/160111605, wurde gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung ausgesprochen und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 23.01.2016 persönlich übernommen und am 25.01.2016 gab er einen Rechtsmittelverzicht zu diesem Bescheid ab.

8. Am 23.01.2016 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei seiner diesbezüglichen Erstbefragung am folgenden Tag erklärte er, in Österreich bleiben zu wollen, weil er in Italien "keinen Aufenthalt" bekommen habe. Er habe in Gambia gelebt und das Land verlassen müssen, da ihn die Familie seiner Freundin habe töten wollen.

9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2016, Zl. W137 2119638-1/6E wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wurde gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG nicht Folge geleistet (Spruchpunkt II.).

10. Mit Schreiben an das Bundesamt vom 27.01.2016 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers der erwähnte Rechtsmittelverzicht gegen Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2016, Zahl 16-1101414605/160111605, mit dem gegen den Beschwerdeführer die Anordnung der Außerlandesbringung ausgesprochen und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt wurde, übermittelt. Zudem führte der Vertreter aus, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz vom 23.01.2016 "auf falsches Anraten dritter Personen gestellt hat, da er dachte, so schneller nach Italien ausreisen zu können." Der Beschwerdeführer sei weiterhin bereit, freiwillig nach Italien auszureisen und ersuche um rasche Einleitung der Vorbereitungen für die Abschiebung.

11. Der Beschwerdeführer wurde am 15.02.2016 auf dem Luftweg nach Italien überstellt.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht geklärt; er verfügt über kein Personaldokument. Gegen den Beschwerdeführer liegt - mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.01.2016 - eine rechtskräftige Anordnung der Außerlandesbringung (bezüglich Italien) vor. Italien hat der Rückübernahme des Beschwerdeführers bereits mit Schreiben vom 20.01.2016 ausdrücklich zugestimmt.

Der Beschwerdeführer reiste bereits 2014 illegal von Italien nach Deutschland weiter und wurde im Rahmen der Dublin-III-VO rücküberstellt. Am 08.01.2016 versuchte er erneut illegal von Italien nach Deutschland zu reisen. An der Grenzübergangsstelle Kiefersfelden wurde ihm die Einreise nach Deutschland verweigert. Die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien wurde daher nicht begründet. Die Übergabe an die diesbezüglich zuständigen österreichischen Behörden erfolgte unmittelbar im oben genannten Rahmen und nicht im Zuge eines "Dublin-Verfahrens". Der Beschwerdeführer stellte in diesem Zusammenhang auch keinen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt agierte der Beschwerdeführer in vollem Bewusstsein seines illegalen Grenzübertritts und der fehlenden Berechtigung zu einem Aufenthalt in Deutschland.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien stand angesichts der oben dargelegten Umstände zeitnah bevor; in diesem Zusammenhang bestand ein verdichteter Sicherungsbedarf. Im gegenständlichen Fall bestand eine erhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers und es war davon auszugehen, dass er sich der Überstellung nach Italien durch Untertauchen entziehen würde. Eine selbständige legale Ausreise nach Italien war ihm nicht möglich. Er konnte zudem nicht glaubhaft machen, dass er eine solche tatsächlich beabsichtigt hatte. Vielmehr stellte er am 23.01.2016 (erstmalig auch) in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, um seine Überstellung nach Italien zu verhindern oder zumindest zu verzögern.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder familiäre noch substanzielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügte über Barmittel in Höhe von etwa 40€ und war haftfähig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 16-1101414605/160039489 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers, der über keine Personaldokumente verfügt, ist ungeklärt. Die im Spruch angeführten Personaldaten stellen lediglich eine Verfahrensidentität zur Identifizierung des Beschwerdeführers dar. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gibt es keine Veranlassung an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Auch der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers hat die im Spruch genannte Staatsangehörigkeit in der Beschwerde angegeben.

1.3. Der Beschwerdeführer hat in Österreich unstrittig keine familiären, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte.

1.4. Die Feststellung zu den dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zur Verfügung stehenden Barmitteln ergibt sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise für eine während der Schubhaft bestehende Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers zu Tage getreten.

1.5. Dass der Beschwerdeführer seine Überstellung nach Italien verhindern wollte, ergibt sich aus dem Protokoll seiner Erstbefragung zum am 23.01.2016 gestellten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung gab er auf die Frage, ob er jetzt ein bestimmtes Zielland habe, an, dass er in Österreich bleiben wolle, "weil ich in Italien keinen Aufenthalt bekam." Auf die Frage, was dagegenspreche, wenn er in den nach der Dublin-III-VO zuständigen Staat zurückkehren müsste und sein Asylverfahren dort weitergeführt werden würde, gab der Beschwerdeführer erneut an, dass er in Österreich bleiben wolle. Diese vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Aussagen widersprechen dem späteren Vorbringen seines bevollmächtigten Vertreters (mit Schreiben an das Bundesamt vom 27.01.2016), dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz vom 23.01.2016 "auf falsches Anraten dritter Personen gestellt hat, da er dachte, so schneller nach Italien ausreisen zu können."

Da der Beschwerdeführer somit tatsächlich in Österreich bleiben und nicht nach Italien rücküberstellt werden wollte, bestand bei ihm auch weiterhin eine erhebliche Fluchtgefahr.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:

(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautete zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft (am 10.01.2016):

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 10.01.2016 (bis zur Fortsetzungsentscheidung am 25.01.2016):

3.1. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt II.2. wiedergegeben) gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den zur Behandlung des Antrags zuständigen Mitgliedsstaat Italien war stets zu rechnen, da sich Italien am 20.01.2016 diesbezüglich für zuständig erklärte und einer Überstellung zustimmte.

3.2. Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte habe, praktisch mittellos sei und auch keine Möglichkeit habe, bei einer rechtmäßig in Österreich aufhältigen Person Unterkunft zu nehmen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer im Verfahren als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Da er bereits zweimal Italien illegal verlassen habe, um nach Deutschland zu gelangen, sei davon auszugehen, dass er erneut versuchen werde, nach Deutschland weiterzureisen. Der Beschwerdeführer habe sich nicht an die Einreisebestimmungen gehalten. In Italien und Deutschland habe er jeweils einen Asylantrag gestellt und sich danach dem dortigen Verfahren durch "Untertauchen" bzw. illegales Verlassen des Staates entzogen.

Das Bundesamt stützte sich damit implizit auf die Ziffern 3 sowie 6a, 6b und 6c des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.

3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kam zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübt, noch über hinreichende Barmittel oder über einen gesicherten Wohnsitz verfügt.

Das Bundesamt kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.

Der Beschwerdeführer hat sich vor der gegen ihn erfolgten Verhängung der Schubhaft in Italien aufgehalten, wo auch über seinen Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden ist. Da er sich in Deutschland bessere Chancen erhoffte, reiste er (nach einer erfolglosen Antragstellung in Deutschland 2014 neuerlich) illegal über Österreich nach Deutschland, wo ihm jedoch die Einreise verweigert wurde. Dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Italien zurückkehren wolle (wie von seinem Vertreter behauptet) erweist sich jedenfalls mit der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich am 23.01.2016 als tatsachenwidrig. Bei der Erstbefragung zu seinem Asylverfahren hat er zwei Mal angegeben, in Österreich bleiben zu wollen, womit, die späteren Ausführungen seines Vertreters, er habe den Antrag auf falsches Anraten dritter Personen gestellt, weil er gedacht habe, so schneller nach Italien ausreisen zu können, ins Leere laufen.

Im Übrigen war dem Beschwerdeführer die selbständige (legale) Rückkehr nach Italien - mangels erforderlicher Dokumente - gar nicht möglich.

Der Beschwerdeführer hat damit - unstrittig - Anträge auf internationalen Schutz in Italien (2014), Deutschland (2014) und Österreich (2016) gestellt; er ist illegal nach Österreich (2014, 2016) und Deutschland (2014) eingereist und beabsichtigte 2016 erneut eine illegale Einreise nach Deutschland. Es ist daher davon auszugehen, dass er erneut versuchen wird, illegal nach Deutschland zu gelangen. Zu den Ausführungen in der Beschwerde sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass eine illegale Einreise auch dann eine illegale Einreise bleibt, wenn ihr Zweck nur in der "Durchreise" (und einem weiteren illegalen Grenzübertritt) liegt. Die selbständige illegale Einreise nach Österreich hat in diesem Zusammenhang nicht zum Zeitpunkt der Übernahme an der deutschen Grenze sondern beim Grenzübertritt zwischen Italien und Österreich stattgefunden. Ob und welchen Aufenthalt ein Fremder in diesem Zusammenhang plante ist für das (bloße) Faktum der illegalen Einreise jedenfalls bedeutungslos. Angesichts der erfolglosen Antragstellung in Deutschland bereits 2014 kann der Beschwerdeführer auch nicht mit seiner geringen Bildung und Rechtsunkenntnis argumentieren. Vielmehr hat er bereits ein "Dublin-Verfahren" durchlaufen und verfügt damit über einschlägige Erfahrungswerte.

Da er zudem über keinerlei familiäre sowie berufliche und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) verfügte, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten hätte sollen. Dies insbesondere, weil die geplante Abschiebung nach Italien zeitnah bevorstand.

Im gegenständlichen Fall waren zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft jedenfalls die Ziffern 6a, 6b und 6c des § 76 Abs. 3 erfüllt gewesen. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen. Hinsichtlich Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden entsprechende Anknüpfungspunkte aber ohnehin in der Beschwerde nicht thematisiert.

Der Beschwerdeführer war in Österreich nie legal beschäftigt, verfügte über keinen gesicherten Wohnraum und es gab auch keinen Hinweis auf substanzielle Existenzmittel (nach Verbrauch seiner damaligen Barmittel in Höhe von etwa 40€ wäre der Beschwerdeführer völlig mittellos gewesen).

In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine erhebliche Fluchtgefahr beim Beschwerdeführer sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen war. Das staatliche Interesse an einer Sicherstellung der Abschiebung war im gegenständlichen Fall besonders hoch, weil der Beschwerdeführer bereits zum zweiten Mal versucht hatte, die europarechtliche Zuständigkeit für die Führung seines Asylverfahrens auszuhebeln. Aus rechts- und staatspolitischer Sicht ist es erforderlich, dass Personen im Rahmen der Dublin-III-VO in den für sie zuständigen Mitgliedstaat rücküberstellt werden und/oder durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch konsequent durchgesetzt werden. Dies insbesondere, weil ein anderes Vorgehen in massiver Weise unmittelbar zu Lasten jener Asylwerber schlagend würde, für deren Verfahren die Republik Österreich tatsächlich zuständig ist - aber auch (zumindest im Rahmen des öffentlichen Diskurses) jene Menschen negativ treffen würde, die in Österreich bereits den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten erhalten haben.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend war, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit lag auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Anordnung der Schubhaft vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. Dies umso mehr angesichts der zeitnah bevorstehenden Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Italien, der entgegen seinen Beteuerungen offenkundig nicht bereit war, nach Italien zurückzukehren und zur Verhinderung der Überstellung auch in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt erhebliche Fluchtgefahr bestand.

3.4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr überwogen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft und war diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

Auch die Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Die Abschiebung war zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft nicht nur zu wahrscheinlich, sondern es konnte auch von einer Effektuierung binnen weniger Wochen ausgegangen werden. Das Bundesamt hat in diesem Zusammenhang das Konsultationsverfahren zügig betrieben und die Freiheitsentziehung so kurz wie möglich gehalten. Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt, dass eine solche vorgelegen wäre.

3.5. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die vollzogene Schubhaft abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Den Versuchen, die illegalen Grenzübertritte des Beschwerdeführers rechtlich nicht als solche zu werten, kann nicht gefolgt werden - auch diesbezüglich würde eine mündliche Verhandlung keinen Mehrwert bringen. Darüber hinaus konzentriert sich die Beschwerde auf die Diskussion von (reinen) Rechtsfragen, hinsichtlich derer eine mündliche Befragung des Beschwerdeführers auch keine zusätzlichen Aufschlüsse erwarten lässt.

Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht konkret thematisiert worden sind.

5. Kostenersatz

5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung und der Fortsetzungsentscheidung vom 25.01.2016 (vollständig) obsiegende Partei, sie hat demnach Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Argumentation des bevollmächtigten Vertreters hinsichtlich § 35 VwGVG in hohem Maße inkonsistent ist, wenn einerseits eine Nichtanwendung im Schubhaftverfahren (Seite 9) zu Gunsten des Beschwerdeführers beantragt, gleichzeitig aber - ohne Einschränkung - eben auf dieser Rechtsgrundlage ein pauschaler Aufwandersatz gefordert wird.

6. Eingabegebühr

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabegebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.

Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabegebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV. Darüber hinaus kann eine Eingabegebühr in der angeführten Höhe nicht grundsätzlich als unzulässige finanzielle Belastung angesehen werden.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylantragstellung, Befreiungsantrag, Eingabengebühr, Fluchtgefahr,
illegale Einreise, Kostenersatz, mangelnder Anknüpfungspunkt,
Mitgliedstaat, Mittellosigkeit, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, Überstellung, Verfahrensentziehung,
Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2119638.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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