TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/24 W137 2119126-1

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Veröffentlicht am 24.08.2018
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Entscheidungsdatum

24.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Dublin III-VO Art.28
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z6
FPG §76 Abs3 Z6 litc
FPG §76 Abs3 Z9
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs1

Spruch

W137 2119126-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015, Zl. 1081560307 + 151077632, sowie die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (von 29.12.2015 bis 22.01.2016) zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und Art. 28 Dublin III-VO abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft von 29.12.2015 bis 22.01.2016 für rechtmäßig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

IV. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und stellte nach illegaler Einreise am 07.08.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Während dieses Verfahrens entfernte sich der Beschwerdeführer im Oktober 2015 für einige Tage aus dem GVS-Quartier und wurde vorübergehend von der GVS abgemeldet.

Italien akzeptierte mit Schreiben vom 26.08.2015 gemäß Art 18 (1) lit. b der Dublin III-VO die Rückübernahme des Beschwerdeführers.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) mit Bescheid vom 03.11.2015 gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und es wurde die Zuständigkeit Italiens für die Führung des Verfahrens festgestellt. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.11.2015, Zahl W105 2117415-1/3E, rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision gegen diese Entscheidung wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Erkenntnisses war der Beschwerdeführer erneut von der GVS abgemeldet, weil er die Betreuungsstelle für mehr als 48 Stunden verlassen hatte. Das Erkenntnis wurde in der Folge hinterlegt, jedoch nicht behoben.

2. Am 29.12.2015 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und noch am selben Tag vor dem Bundesamt einvernommen. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass seine Überstellung nach Italien für den 18.01.2016 in Aussicht genommen worden sei. Er gab dabei an, im Sommer nach Österreich eingereist zu sein, weil er in Italien keine Dokumente und keinen Schlafplatz gehabt habe. Derzeit verfüge er über Barmittel in Höhe von 30 Euro. Auf Vorhalt, sich nicht an seiner Meldeadresse in Wien aufgehalten zu haben, gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht gewusst, dass er nicht länger als 48 Stunden dort wegbleiben dürfe. Er habe in Linz einen Freund getroffen und sei dort drei Tage geblieben. Von der Abwesenheitsregelung habe er erst nach seiner Rückkehr erfahren, als man ihn an die Caritas verwiesen habe. Dort habe er eine Adresse am Westbahnhof erhalten, wo aber "geschlossen" gewesen sei. In Erdberg habe man ihm dann gesagt, er solle "heute" (also am 29.12.2015) wiederkommen. Da er sonst keinen Schlafplatz gehabt habe, sei er "hier her" (gemeint: Erstaufnahmestelle Traiskirchen) gekommen und "über den Zaun gesprungen".

Auf Vorhalt, immer wieder untergetaucht zu sein, erwiderte der Beschwerdeführer, er wisse nicht, was damit gemeint sei und es gebe für ihn auch keinen Grund, in den Untergrund zu gehen. Er habe weder eine Kredit- und Bankomatkarte und auch sonst keine Möglichkeit, legal an Bargeld zu kommen. Er habe in Österreich keine Verwandten und auch sonst keine Familienangehörigen. Gesundheitliche Probleme habe er nicht. Er ersuche um Zeit bzw. eine schriftliche Benachrichtigung, um Österreich selbständig zu verlassen.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2015, wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer eine gültige Anordnung zur Außerlandesbringung vorliege. Zudem könne er aufgrund eines fehlenden gültigen Reisedokuments Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er habe sich im Verfahren unkooperativ verhalten und sei auch immer wieder untergetaucht. Er habe illegale Grenzverletzungen zwischen Österreich und Italien begangen und versuche die gebotene Abschiebung durch Untertauchen zu vereiteln. Er verfüge zudem in Österreich weder über einen ordentlichen Wohnsitz noch über hinreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu sichern. Zudem sei er in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Daraus ergebe sich eine den Sicherungsbedarf rechtfertigende Fluchtgefahr.

Aufgrund der finanziellen Lage des Beschwerdeführers scheide die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit als alternative Sicherungsmaßnahme aus. Angesichts der Umstände des Einzelfalles und des bisher vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens komme auch eine angeordnete Unterkunftnahme nicht in Betracht. Hinweise auf eine Haftunfähigkeit seien nicht ersichtlich und auch nicht behauptet worden. Die Überstellung nach Italien sei für 18.01.2016 anberaumt.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.12.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt, wobei er die Unterschrift verweigerte.

4. Am 05.01.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers (inklusive Inkassovollmacht) verfasste - Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.12.2015, Zl. 1081560307 + 151077632, sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft "seit 29.12.2015" ein. Begründend wurde ausgeführt, dass jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen worden sei und keine hinreichende einzelfallbezogene Abwägung stattgefunden habe. Dies insbesondere, weil Schubhaft im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO den Ausnahmefall darstellen solle.

Auch habe es das Bundesamt verabsäumt, das Vorliegen einer "erheblichen Fluchtgefahr" gemäß der Dublin-III-VO zu prüfen. Die Behörde habe es unterlassen, auszuführen, welche Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG sie als erfüllt erachte und somit keine schlüssige Begründung für die angenommene erhebliche Fluchtgefahr geliefert. Eine "Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die herangezogenen Tatbestände" habe nicht stattgefunden. Es sei auch unrichtig, dass der Beschwerdeführer unkooperativ sei und versucht habe, sich dem Verfahren durch Untertauchen zu entziehen. Dass er sich nicht länger als 48 Stunden von seiner Unterkunft entfernen dürfe, sei ihm nicht bewusst gewesen. Zudem habe er erklärt, freiwillig ausreisen zu wollen.

Die Schubhaft sei auch unverhältnismäßig und es sei nicht dargelegt worden, warum das gelindere Mittel nicht zur Anwendung kommen könnte. Dass ein Asylwerber in Österreich keine Verwandten habe, sei in "Dublin-Konstellationen" der Regelfall und daher nicht entscheidungserheblich. Zu einer weiteren sozialen Verankerung sei er nicht gefragt worden - diesfalls hätte er "Freunde anrufen und der belangten Behörde eine Adresse mitteilen können, wo er sich zur Verfügung halten könnte".

Die verhängte Schubhaft sei darüber hinaus insofern rechtswidrig, als § 76 Abs. 3 FPG keine Festlegung objektiver Kriterien für die Schubhaft im Sinne des Art. 2 lit. n der Dublin-III-VO enthalte. Der darin enthaltene Katalog von Tatbeständen sei nicht "abschließend", sondern (aufgrund des Wortes "insbesondere") lediglich "deklarativ" - weshalb diese Bestimmung nicht der Forderung von "objektiv gesetzlich festgelegten Kriterien" entspreche. Vielmehr stehe der Behörde ein "erheblicher Ermessensspielraum" für den Entzug der persönlichen Freiheit zur Verfügung.

Hinsichtlich der Frage der fortdauernden Anhaltung in Schubhaft wurden in der Beschwerde keine weiteren Ausführungen getroffen.

Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, insbesondere hinsichtlich der Klärung des Sicherungsbedarfs und der Anwendung des gelinderen Mittels, unter Verweis auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Im gegenständlichen Fall sei kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt worden.

Das hohe Kostenrisiko einer Überprüfung der Haft sei im Sinne des Art. 6 GRC nicht zumutbar, wodurch diese in ihrer Effektivität unterlaufen würde. Das Gericht möge daher zu dem Schluss kommen, dass die Bestimmungen des § 35 VwGVG iVm § 1 Z 3 bis 5 VwG-Aufwandersatzverordnung in Schubhaftverfahren nicht anzuwenden seien. Unabhängig davon werde im Sinne dieser Verordnung Schriftsatzaufwand und gegebenenfalls Verhandlungsaufwand im Falle des Obsiegens beantragt. Dass eine Auferlegung etwaiger Dolmetscherkosten im gegenständlichen Verfahren unzulässig sei, ergebe sich aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG und einer rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.

Beantragt wurde a) der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, b) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, c) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, d) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, e) dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, f) den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, g) dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetscherkosten zu ersetzen und ihn im Falle des Obsiegens der Behörde vom Ersatz des Aufwandersatzes zu befreien, h) dem Beschwerdeführer Aufwendungen gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen. Darüber hinaus wurde beantragt, in diesen Punkten jeweils "in eventu" die ordentliche Revision zuzulassen.

5. Am 05.01.2016 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Im Rahmen der Beschwerdevorlage wurde ausdrücklich auf die Zustimmung Italiens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers verwiesen. Auch sei eine frühere Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aufgrund von dessen Untertauchen nicht möglich gewesen. Diese sei nun für 18.01.2016 angesetzt.

Beantragt werde daher, a) die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,

b) festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und weiter vorliegen, c) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz (Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand) zu verpflichten.

6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom "12.01.2015" (richtig: 12.01.2016), Zl. W137 2119126-1/4E wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art 28 Dublin-III-VO und § 76 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen (Spruchpunkt I.). Dem Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers wurde gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG nicht Folge geleistet (Spruchpunkt II.).

7. Der Beschwerdeführer wurde am 22.01.2016 auf dem Luftweg nach Italien überstellt.

Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Identität des Beschwerdeführers ist nicht geklärt; er verfügt über kein Personaldokument. Der am 07.08.2015 vom Beschwerdeführer in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde wegen Unzuständigkeit Österreichs rechtskräftig zurückgewiesen und es wurde dessen Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet. Italien hatte der Rückübernahme des Beschwerdeführers zuvor ausdrücklich zugestimmt.

Der Beschwerdeführer hat sich während seines Verfahrens über die Gewährung von internationalem Schutz wiederholt nicht kooperativ gezeigt. Er wurde am 23.11.2015 aufgrund mehr als 48-stündiger Abwesenheit (zum zweiten Mal nach Oktober 2015) von der Grundversorgung abgemeldet. Der Beschwerdeführer war jedenfalls ab 23.11.2015 - während seines laufenden Beschwerdeverfahrens - nicht mehr an seiner Meldeadresse aufhältig, sondern hielt sich an unbekannten Orten in Österreich auf, ohne diese dem Bundesamt bekannt zu geben. Seine (auch vom bevollmächtigten Vertreter in der Beschwerde wiederholte) Behauptung, er habe im November nicht gewusst, dass er die Unterkunft nicht länger als 48 Stunden verlassen dürfe, erweist sich als offenkundig tatsachenwidrig.

Ein ihm an seine amtliche Meldeadresse zugestelltes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde von ihm nach Zustellversuch am 30.11.2015 (mit anschließender Hinterlegung) nicht behoben, sondern langte am 23.12.2015 erneut beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien war für den 18.01.2016 (06:45 Uhr) angesetzt; in diesem Zusammenhang bestand ein verdichteter Sicherungsbedarf. Im gegenständlichen Fall bestand eine erhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in Österreich weder familiäre noch substanzielle soziale Anknüpfungspunkte. Er verfügte über Barmittel in Höhe von etwa 30 Euro und war haftfähig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 1081560307 + 151077632 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Dies gilt insbesondere auch für das schon rechtskräftig (mit Zurückweisung des Antrags) abgeschlossene Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich.

1.2. Die Identität des Beschwerdeführers, der über keine Personaldokumente verfügt, ist ungeklärt. Die im Spruch angeführten Personaldaten stellen lediglich eine Verfahrensidentität zur Identifizierung des Beschwerdeführers dar. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gibt es keine Veranlassung an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln.

1.3. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers ergibt sich einerseits aus der Tatsache, dass er im Rahmen der Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zweimal (13.08.2015 und 09.09.2015) nicht zu Transfers erschienen ist. Zudem wurde er schon im Oktober 2015 nach mehr als 48-stündiger Abwesenheit erstmals von der Grundversorgung abgemeldet. Dies ist dem GVS-Speicherauszug (Stand: 11.01.2016) zu entnehmen. Andererseits ergibt sich die mangelnde Kooperationsbereitschaft auch aus seinem mehrwöchigen Untertauchen ab November 2015, worauf im Folgenden noch im Detail eingegangen wird.

Das mehrwöchige Untertauchen des Beschwerdeführers ab 23.11.2015 ergibt sich erneut aus der Einsicht in den GVS-Speicherauszug sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts zum Schubhaftverfahren und zum vorangegangenen Asylverfahren. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwischen der Abmeldung von der Grundversorgung am 23.11.2015 und seiner Festnahme in Traiskirchen am 29.12.2015 unbekannten Aufenthalts war. Bei der Einvernahme in Traiskirchen am 29.12.2015 erklärte er: "Gestern hatte ich aber keinen Ort wo ich schlafen kann. Deshalb bin ich hier hergekommen und bin über den Zaun gesprungen." Der Beschwerdeführer hat damit nicht bloß "drei Tage" in Linz verbracht um einen Freund zu besuchen, sondern verblieb für rund fünf Wochen unbekannten Aufenthalts. Zu diesen Aufenthalten machte er keinerlei Angaben - wie er auch nie den Freund in Linz und dessen Adresse benannte. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend sein Asylverfahren wurde zudem nach fehlgeschlagener Zustellung an der Meldeadresse (GV-Unterkunft) am 30.11.2015 hinterlegt und bis zu seiner Rückstellung am 21.12.2015 nicht behoben. Dies ist aus dem bezughabenden Gerichtsakt ersichtlich. Damit kann ausgeschlossen werden, dass in dieser Zeit der Beschwerdeführer seine Meldeadresse aufgesucht hat, da er andernfalls die Hinterlegungsanzeige erhalten hätte und die Gerichtsentscheidung hätte beheben können. Dies ergibt sich auch aus seinen Angaben vom 29.12.2015, die Kontakte mit der GV-Unterkunft und der Caritas nur für wenige Tage vor seiner Festnahme (im Wesentlichen die Weihnachtsfeiertage) schildern. Aus den oben wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers vom 29.12.2015 ergibt sich im Übrigen auch, dass er sich keineswegs in Traiskirchen bei der EASt gemeldet hat, sondern illegal auf das Grundstück eingedrungen ist ("über den Zaun gesprungen").

Als offenkundig tatsachenwidrig erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführers (und seines bevollmächtigten Vertreters), im November 2015 nicht darüber informiert gewesen zu sein, dass er nach einer mehr als 48-stündigen Abwesenheit von der Grundversorgung abgemeldet würde. Dem Beschwerdeführer war eben dieses nachweislich - ersichtlich im GVS-Speicherauszug - bereits im Oktober 2015 (Abmeldung am 19.10.2015, Wiederanmeldung am 22.10.2015) widerfahren, weshalb kein Zweifel daran bestehen kann, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt jedenfalls Kenntnis von den Folgen einer ungemeldeten Abwesenheit hatte.

1.4. Der Beschwerdeführer hat in Österreich unstrittig keine familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Substanzielle soziale Anknüpfungs- oder Bezugspunkte konnten von ihm nicht glaubhaft gemacht werden. Der Beschwerdeführer hat am 29.12.2015 nur von einem namentlich nicht genannten "Freund" in Linz gesprochen. Da der Beschwerdeführer sich zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft erst wenige Monate in Österreich aufgehalten hatte (und dies zudem jedenfalls von 16.09.2015 bis 23.11.2015 in Wien tat) konnte eine besonders enge Beziehung zu diesem Freund - mithin ein sozialer Anknüpfungspunkt - ausgeschlossen werden. Wenn der bevollmächtigte Vertreter in der Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer sei nicht zu einer allfälligen sozialen Verankerung befragt worden (sonst hätte er "Freunde anrufen und der belangten Behörde eine Adresse mitteilen können, wo er sich für diese zur Verfügung halten könnte), ist festzuhalten, dass dies jedenfalls im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde hätte erfolgen können und müssen. Dies schon deshalb, weil der angefochtene Schubhaftbescheid unstrittig die fehlende soziale Verankerung als eine der Grundlagen für die Anordnung der Schubhaft heranzieht. Auch ist dem bevollmächtigten Vertreter - der als vom Bund beigegebener Rechtsberater in Asyl- und Schubhaftverfahren tätig ist - zweifelsfrei bewusst, dass es im Beschwerdeverfahren nicht ausreicht, pauschal die Existenz irgendwelcher "Freunde" ohne Nennung von Namen und Adressen zu behaupten.

1.5. Die Feststellung zu den dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft zur Verfügung stehenden Barmitteln ergibt sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Im gesamten Verfahren sind keine Hinweise für eine während der Schubhaft bestehende Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers zu Tage getreten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:

(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu A)

2.3. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautete zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft (am 29.12.2015):

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

2.4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft seit 29.12.2015 (bis zur Abschiebung am 22.01.2016):

3.1. Artikel 2 lit. n Dublin-III-VO lautet:

"Art. 2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck - n) "Fluchtgefahr" das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, dazu folgendes ausgeführt:

"Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, ist nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar, sodass es diesbezüglich auch keiner Befassung des Gerichtshofes der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf. (Vgl. dazu auch Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 48 zu Art. 2, wonach die VO keine Kriterien vorgebe, anhand derer das Vorliegen von Fluchtgefahr beurteilt werden könne, sondern dies vielmehr den Mitgliedstaaten mit der Mindestanforderung überlasse, dass diese Kriterien im nationalen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt und sachlich sein müssen.) Art. 2 lit. n Dublin III-VO verlangt - entgegen der Meinung in der Revisionsbeantwortung - unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reicht daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten - was der Revisionswerber schon in der Schubhaftbeschwerde im Ergebnis zutreffend geltend gemacht hatte - gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall ist, kommt Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung dieses Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht (siehe idS auch den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26. Juni 2014, V ZB 31/14)."

Der geltende Abs. 3 des § 76 FPG enthält unstrittig sachliche Kriterien, die als Hinweis auf das Bestehen einer Fluchtgefahr anzusehen sind. Da diese Bestimmung auch ordnungsgemäß kundgemacht worden ist (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde im Übrigen nie behauptet), sind diese auch zweifelsfrei "gesetzlich definiert".

Soweit die Beschwerde kritisiert, dass die Kriterien in §76 Abs. 3 FPG nicht abschließend/taxativ aufgezählt sind (Stichwort "insbesondere") ist zunächst festzuhalten, dass auch nach dem oben zitierten Erkenntnis des VwGH die Verhängung von Schubhaften ohne Bezug zur Dublin-III-VO ohnehin immer möglich war - und zwar unter bloßem Verweis auf die (auch und gerade vom VwGH) in der Judikatur entwickelten Kriterien. Eine gesetzliche Determinierung war in diesen Fällen nicht erforderlich. § 76 Abs. 3 FPG legt nun objektive Kriterien für die Annahme einer Fluchtgefahr fest, die sowohl für Schubhaftverhängungen mit wie auch solche ohne Bezug zur Dublin-III-VO betreffen.

Da Ro 2014/21/0075 - als Auslegung des Art 2 lit. n Dublin-III-VO - aber mit der Neufassung des § 76 FPG keineswegs obsolet geworden ist, sondern nach wie vor unverändert wirkt, steht zweifelsfrei fest, dass in Schubhaftverfahren mit Bezug zur Dublin-III-VO die Fluchtgefahr nur aufgrund von gesetzlich festgelegten (hier also: in §76 Abs. 3 FPG konkret genannten) Kriterien verhängt werden darf - wohingegen in den übrigen Fällen der Rückgriff auf die Judikatur weiterhin erlaubt ist. Dass es der Behörde damit "freistehe" bei der Schubhaftverhängung in Verfahren mit Bezug zur Dublin-III-VO "auch andere, nicht in § 76 Abs. 3 FPG aufgezählte Umstände, zu berücksichtigen" ist daher zweifelsfrei eine Fehlannahme.

Dem Beschwerdevorbringen, die Behörde habe es unterlassen, auszuführen, welche Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG sie als erfüllt erachte und somit keine schlüssige Begründung für die angenommene erhebliche Fluchtgefahr geliefert und eine "Subsumtion des festgestellten Sachverhaltes unter die herangezogenen Tatbestände" habe nicht stattgefunden, ist zu entgegnen, dass das Bundesamt im angefochtenen Bescheid die Annahme einer Fluchtgefahr deutlich erkennbar auf die Ziffern 1, 3 und 6 des § 76 Abs. 3 FPG gestützt hat. So hat das Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass Italien nach der Dublin III Verordnung für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig sei (§ 76 Abs. 3 Z 6 FPG). Auch den mangelnden Willen des Beschwerdeführers am Verfahren mitzuwirken hat das Bundesamt anschließend angeführt (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). In den Feststellungen (S 5 des angefochtenen Bescheides) hat das Bundesamt festgehalten, dass eine "Ausweisung" gegen den Beschwerdeführer durchführbar ist. Damit hat das Bundesamt - wenn auch terminologisch verfehlt - auf die (rechtskräftige) Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers mit dem den Asylantrag zurückweisendem Bescheid des Bundesamtes vom 03.11.2015 verwiesen (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG). Auch wenn das Bundesamt an den erwähnten Stellen die Subsumtion der von ihm angeführten entscheidungsrelevanten Umstände nicht unter die eben genannten Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG durchgeführt hat, hat es die entscheidungsrelevanten Umstände in der Begründung ausreichend herausgearbeitet.

Es gibt keinen Hinweis, dass irgendwelche anderen Kriterien herangezogen worden wären. Zudem wird in der Beschwerde hinsichtlich § 76 Abs. 3 Ziffern 3 und 6 FPG nicht einmal versuchsweise dargelegt, dass die Zugrundelegung dieser - zweifelsfrei gesetzlich definierten und objektiven - Kriterien im angefochtenen Bescheid unzulässig, weil nicht dem Sachverhalt entsprechend, gewesen wäre. Eine solche Behauptung wird lediglich in Bezug auf Ziffer 1 aufgestellt.

3.2. Der Beschwerdeführer hat sich vor der gegen ihn erfolgten Verhängung der Schubhaft in Italien aufgehalten, wo auch über seinen Antrag auf internationalen Schutz entschieden worden ist. Da diese Entscheidung inhaltlich nicht in seinem Sinne erfolgte, reiste er illegal nach Österreich weiter um neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Während des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens (nach erstinstanzlicher Zurückweisung seines Antrags) tauchte er im Oktober 2015 für wenige Tage und im November/Dezember 2015 für rund fünf Wochen unter. Dass dem Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde behauptet wird - im November 2015 nicht bekannt war, dass er sein GV-Quartier nicht länger als 48 Stunden verlassen dürfe, erwies sich als tatsachenwidrige Behauptung des Beschwerdeführers und seines bevollmächtigten Vertreters.

Zudem hatte er sich schon im erstinstanzlichen Verfahren wiederholt nicht kooperativ gezeigt. In diesem Zusammenhang konnte er nicht glaubhaft machen, dass er nicht versuchen würde, sich einer Rücküberstellung nach Italien zu entziehen. Er hat auch lediglich angegeben, Österreich verlassen zu wollen - nicht jedoch, wohin. In der hier durchzusetzenden Entscheidung geht es allerdings vorrangig darum, wohin der Beschwerdeführer ausreist; mit dem bloßen Verlassen des Bundesgebiets würde weder der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 20.11.2015 (und dem durch sie bestätigten Bescheid) noch dem System der Dublin-III-VO genüge getan. Im Übrigen ist ihm die selbständige (legale) Rückkehr nach Italien - mangels erforderlicher Dokumente - gar nicht möglich.

Da er zudem über keinerlei familiäre sowie berufliche und auch keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte (oder substanzielle Geldmittel für einen auch nur mittelfristigen Aufenthalt) verfügt, ist nicht ersichtlich, was den Beschwerdeführer im Falle einer Entlassung aus der Schubhaft von einem erneuten Untertauchen abhalten sollte. Dies insbesondere, weil die geplante Abschiebung nach Italien schon in wenigen Tagen anberaumt ist.

Im gegenständlichen Fall sind unbestritten die Ziffern 3 und 6 des § 76 Abs. 3 erfüllt; für die Annahme von Ziffer 1 und 6c gibt es substanzielle (oben dargelegte) Gründe. Hinweise für einen substanziellen Grad der sozialen Verankerung im Sinne der Z 9 leg. cit. sind wie dargelegt im Verfahren nicht hervorgekommen (und konnten auch in der Beschwerde nicht belegt werden). Hinsichtlich Z 9 ist überdies festzuhalten, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung (einzelne) "soziale Anknüpfungspunkte" für sich alleine nicht ausreichen, der Verhängung einer Schubhaft entgegenzustehen. Vielmehr geht es um den "Grad der sozialen Verankerung in Österreich", wobei familiäre Beziehungen, eine legale Erwerbstätigkeit, Existenzmittel und gesicherter Wohnraum exemplarisch genannt werden. Im gegenständlichen Fall werden lediglich soziale Anknüpfungspunkte auf niedrigem Niveau ("Freunde") behauptet; diese jedoch nie namentlich genannt.

Dies wurde vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung einer mangelhaften Begründung des Bescheides ist vor dem oben dargelegten Hintergrund nicht nachvollziehbar. Vielmehr stellen der Beschwerdeführer und sein Vertreter in der gegenständlichen Beschwerde wiederholt tatsachenwidrige Behauptungen auf und erweist sich der Beschwerdeführer damit auch (neuerlich) als nicht vertrauenswürdig.

Der Beschwerdeführer war in Österreich nie legal beschäftigt, verfügt über keinen gesicherten Wohnraum und es gibt auch keinen Hinweis aus substanzielle Existenzmittel.

3.3. In Zusammenschau mit den obigen Ausführungen besteht damit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des Beschwerdeführers sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen war.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung des gelinderen Mittels nicht ausreichend war, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Zudem ist es auch in diesem Zusammenhang nicht ausreichend, pauschal nicht identifizierbare Personen in den Raum zu stellen, bei denen der Beschwerdeführer eventuell wohnen könnte. Damit lag insgesamt auch die geforderte "ultima-ratio-Situation" für die Anordnung der Schubhaft vor und hat sich diese auch als verhältnismäßig erwiesen. Dies umso mehr angesichts der zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft kurz bevorstehenden Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Italien.

3.4. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die vollzogene Schubhaft abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Hinsichtlich der Frage der Kenntnis von den Folgen einer mehr als 48-stündigen Abwesenheit vom GVS-Quartier im November 2015 erübrigt sich die Befragung des Beschwerdeführers, weil dieser mit exakt derselben Problematik und den daraus resultierenden Folgen nachweisbar bereits im Oktober 2015 konfrontiert war. Dass ihm dies einen Monat später nicht mehr bewusst gewesen wäre, kann ausgeschlossen werden. Im Übrigen wurde in diesem Zusammenhang auch dem ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers auf Einbeziehung des GVS-Betreuungsinformationssystems nachgekommen (dem auch die obigen Informationen zu entnehmen sind).

Auch hinsichtlich der behaupteten "sozialen Bezugspunkte" bestand aufgrund der fehlenden Nennung jeglichen Namens und jeglicher konkreter Adresse kein Erfordernis einer mündlichen Verhandlung. Dies umso mehr, als dem Vertreter - der gleichzeitig als amtlich bestellter Rechtsberater in Asyl- und Schubhaftverfahren tätig ist - aus der Judikatur bekannt sein musste, dass bloße, substanzlose Behauptungen keine behördlichen Ermittlungsschritte oder gar eine Verhandlungspflicht auslösen.

Darüber hinaus konzentriert sich die Beschwerde auf die Diskussion von (reinen) Rechtsfragen, hinsichtlich derer eine mündliche Befragung des Beschwerdeführers auch keine zusätzlichen Aufschlüsse erwarten lässt.

Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht konkret thematisiert worden sind.

5. Kosten:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Höhe der zu ersetzenden Aufwendungen ergibt sich aus § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz; die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung (vollständig) obsiegende Partei, sie hat demnach Anspruch auf Kostenersatz.

Der Beschwerdeführer behauptet einen Verstoß des § 35 VwGVG gegen Art. 6 GRC für den Fall des Unterliegens des Beschwerdeführers, weil dies die Effektivität des Rechtsschutzes unterlaufe. Bei diesem Kostenersatz handelt es sich um keine Sicherheitsleistung, die eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde darstellt und sohin den Zugang zu Gericht verhindern kann (vgl. EGMR 13.7.1995, Fall Tolstoy Miloslavsky, Appl. 18.139/91, Rz 59 ff.), sondern um die Tragung der durch die Beschwerdeführung aufgelaufenen Kosten durch den Unterlegenen nach Abschluss der Verfahrensführung. Nach § 1 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Abs. 1 VVG werden diese Kosten von der Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung nach der Erlassung des Erkenntnisses eingetrieben. Da gemäß §§ 290 ff. EO (Exekutionsordnung) das sog. "Existenzminimum" unpfändbar ist, wird auch der Situation mittelloser Personen Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund kann kein Verstoß des § 35 VwGVG gegen Art. 6 GRC erkannt werden.

Für den Antrag, den Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens der Behörde "vom Ersatz des Aufwandersatzes zu befreien" gibt es keinerlei Rechtsgrundlage und wird eine solche in der Beschwerde auch nicht einmal angedeutet.

6. Eingabegebühr:

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabegebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.

Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabegebühr iHv € 30,- nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV. Im Übrigen kann diese Gebühr auch hinsichtlich ihrer Höhe nicht grundsätzlich als unzulässige finanzielle Belastung angesehen werden, die der Ergreifung eines Rechtsmittels entgegen steht.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Befreiungsantrag, Eingabengebühr, Fluchtgefahr, Kostenersatz,
mangelnder Anknüpfungspunkt, Mittellosigkeit, Schubhaftbeschwerde,
Sicherungsbedarf, Untertauchen, Verhältnismäßigkeit, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2119126.1.00

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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