TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/24 99/03/0370

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Veröffentlicht am 24.11.1999
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3R E07204030;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des J G in A, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Stefan Hornung, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Neutorstraße 19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. Juli 1999, Zl. uvs-1998/6/25-5, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den hg. Beschluss vom 15. September 1999, Zl. 99/03/0175, verwiesen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den gemäß § 52a Abs. 1 VStG erlassenen Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 14. Juli 1999.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG bezüglich seines das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 52a Abs. 1 VStG verneinenden Vorbringens auf das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zlen. 98/03/0036, 0213, bezüglich seines Vorbringens, aus den "nunmehr von der belangten Behörde angeführten Rechtsvorschriften" sei eine Pflicht des Lenkers eines Lastkraftwagens, für jede Transitfahrt ein einheitliches und vollständig ausgefülltes Formular oder eine österreichische Bestätigung über die Entrichtung der Ökopunkte für die betreffende Fahrt mitzuführen, nicht zu entnehmen, auf die hg. Erkenntnisse vom 5. August 1999, Zlen. 99/03/0176 und 99/03/0309, sowie bezüglich der Rüge, die die aus dem Ausscheiden des ursprünglich bekämpften Bescheides aus dem Rechtsbestand abgeleitete mangelnde Begründung des angefochtenen Bescheides betrifft, auf das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/03/0265, zu verweisen.

Die sich auf die Verwaltungsvereinbarung BGBl. Nr. 879/1992 beziehenden Beschwerdeausführungen gehen ins Leere, weil dem Beschwerdeführer eine Verletzung von Bestimmungen dieser Verwaltungsvereinbarung nicht (mehr) zum Vorwurf gemacht wird.

An der Erkennbarkeit der Strafbarkeit des vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens besteht auf Grund der im angefochtenen Bescheid als durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschriften angeführten Bestimmungen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Zweifel.

Was die subjektive Tatseite anlangt, so vermag der Verwaltungsgerichtshof die Meinung des Beschwerdeführers, es falle ihm "wenn überhaupt, ein sehr geringer Sorgfaltsverstoss" zur Last, weil er es - bloß - unterlassen habe, das - ursprünglich unklar gewesene - Datum der Einreise auf der Ökokarte einzutragen, in Anbetracht der für jedermann leicht erkennbaren Wichtigkeit dieser Eintragung für die Zuordnung einer Ökokarte zu einer bestimmten Transitfahrt nicht zu teilen. Dazu kommt, dass die belangte Behörde in der - mit dem angefochtenen Bescheid insoweit übernommenen - Begründung ihres Bescheides vom 2. Februar 1999 auf verschiedene unrichtige Angaben in der vom Beschwerdeführer bei der Kontrolle vorgewiesenen Ökokarte hinwies, was der Beschwerdeführer unwidersprochen gelassen hat.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Aufwandersatz wurde von der belangten Behörde nicht begehrt.

Wien, am 24. November 1999

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999030370.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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