TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/10 W230 2102315-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2018
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Entscheidungsdatum

10.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W230 2102315-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., über die Beschwerde der XXXX, XXXX, XXXX (Betriebsnummer XXXX) gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.01.2014, Zl. XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Betrieb mit der BNr. XXXX wurde bis zum 31.08.2010 von der Ehegemeinschaft XXXX und XXXX XXXX geführt. Am 31.08.2010 beantragte die Ehegemeinschaft unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formulars einen Bewirtschafterwechsel mit Wirksamkeitsbeginn 01.09.2010. Ab diesem Zeitpunkt solle XXXX XXXX (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) alleinige Bewirtschafterin des Betriebes sein.

Am 18.04.2011 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2011 für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

Im gleichen Jahr war die Beschwerdeführerin Auftreiber auf die XXXX (im Folgenden: S-Alm), für die von der Agrargemeinschaft XXXX als deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Aus der Beilage Flächennutzung ergab sich für die S-Alm eine Almfutterfläche im Ausmaß von 228,71 ha.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA; im Folgenden: belangte Behörde) vom 30.12.2011, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von €

1.646,62 gewährt. Dabei ging die belangte Behörde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von 6,75 ha aus. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. In diesem Bescheid billigte die belangte Behörde auch den beantragten Bewirtschafterwechsel. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Am 03.12.2012 beantragte die Agrargemeinschaft der S-Alm bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende, die Jahre 2009 bis 2012 betreffende Korrektur der Almfutterflächen dahingehend, dass anstelle der ursprünglich beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 228,71 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 209,99 ha der Beihilfenberechnung zugrunde zu legen sei.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, Zl. XXXX, wurde der erste Bescheid vom 30.12.2011 abgeändert. Die belangte Behörde gewährte der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nur noch €

1.579,49 und stellte eine Rückforderung in Höhe von € 67,13. Dabei legte sie eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 6,11 ha zugrunde. Die beantragte Gesamtfläche (Almfutterfläche samt Fläche des Heimbetriebes) der Beschwerdeführerin von 15,06 ha entsprach dabei der ermittelten. Die Änderung des Ausmaßes der anteiligen Almfutterfläche geht offensichtlich auf die nachträgliche (rückwirkende) Antragsänderung durch die Bewirtschafterin der S-Alm zurück.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde schloss die belangte Behörde aus.

5. Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. In ihren einleitenden Ausführungen "hinsichtlich der Entwicklung der Einheitlichen Betriebsprämie" bezieht sich die Beschwerdeführerin darauf, dass sie zum Zeitpunkt der Feststellung der Almfutterfläche im Referenzzeitraum (2000 bis 2002 bzw. 2004) keinen unmittelbaren Nutzen aus einer überhöhten Angabe der Futterflächen haben konnte, da die Gesamtbetriebsprämie im Fall einer geringeren Almfutterfläche dann auf eine geringere Referenzfläche aufgeteilt worden wäre, was eine geringe Zahl, jedoch höher bewertete Zahlungsansprüche zur Folge gehabt hätte.

Zur weiteren Begründung bringt die Beschwerde zusammengefasst vor, dass die Beihilfenberechnung gesetzwidrig erfolgt sei. Frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche in früheren Antragsjahren seien mangelhaft berücksichtigt worden. Im Jahr 2003 habe auf der S-Alm bereits eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden. Es sei damals eine beihilfefähige Almfutterfläche im Ausmaß von 227,40 ha festgestellt worden. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass diese amtliche Feststellung fehlerhaft sei, dennoch sei diese von der belangten Behörde ohne nähere Begründung nicht berücksichtigt worden, sondern werde die letzte Flächenfeststellung der letzten Vor-Ort-Kontrolle ungeprüft auf frühere Antragsjahre übertragen.

Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt worden. Sollte sich die Beantragung nunmehr als falsch herausstellen, treffe die Beschwerdeführerin kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Bei der Antragstellung habe die Beschwerdeführerin auf die Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen vertraut. Es habe für sie kein Grund bestanden, an deren Richtigkeit zu zweifeln.

Durch die Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen liege ein Irrtum der Behörde vor, weshalb nach Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung bestehe. Bei der Antragstellung habe sie auf die Behördenpraxis vertraut. Aufgrund der Änderung von Mess-Systemen und Messgenauigkeit liege ebenfalls ein Irrtum der Behörde vor. Sie treffe kein Verschulden iSd Art. 73 der VO (EG) 1122/2009, wenn die Behörde falsche (unionsrechtswidrige) Mess-Systeme verwende. Hinzu komme, dass bei einer Änderung der Berechnungsmethoden bzw. einer Änderung des Mess-Systems sie auch kein Verschulen an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag treffe, wenn sie sorgfältig das beantragt hat, was sie für richtig gehalten habe und nicht nur, was tatsächlich richtig sei. Allein durch die Änderung des Mess-Systems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse habe sich die relevante Futterfläche daher geändert. Auch bei der Berechnung von Landschaftselementen liege ein Irrtum der belangten Behörde vor und gehe die belangte Behörde bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen von einer Falschberechnung ihrerseits aus. Darüber hinaus liege - nach Ansicht der Beschwerdeführerin - im Zusammenhang mit der Hutweide ein Widerspruch zwischen der Arbeitsanweisung der belangten Behörde und deren tatsächlichen Vorgangsweise vor.

Die Beschwerdeführerin führt weiters aus, dass sie mit ihrem Antrag auf rückwirkende Richtigstellung eine Reduktion der Fläche auch für das Jahr 2010 fristgerecht gestellt habe, dieser aber von der belangten Behörde ohne nähere Begründung unberücksichtigt blieb. Zudem moniert sie, dass die verhängte Sanktion unangemessen hoch sei und die Unrichtigkeit der Flächenangaben der Almbewirtschafterin für sie nicht erkennbar gewesen sei. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin als Auftreiberin die Aktivitäten der Almbewirtschafterin zurechnen zu lassen, ihrer Meinung nach müsse aber für sie als Auftreiberin ein abgestufter Sorgfaltsmaßstab gelten und treffe sie an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden, weshalb Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden seien. Zusätzlich seien unrichtigerweise Zahlungsansprüche nicht berücksichtigt worden.

Gemäß § 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der VO (EG) 796/2004 würden Rückzahlungsver-pflichtungen binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Die Beantragung wurde mit der notwendigen Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen und die Beihilfe in gutem Glauben bezogen. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2011, da eine behördliche Feststellung des Futterflächenausmaßes erfolgt sei und die Beschwerdeführerin keinerlei Hinweise gehabt habe, dass diese Feststellung falsch sei.

Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Verfolgung der ihr vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten bereits verjährt sei, da die Verjährungsfrist gem. Art 3 der Verordnung (EG, Euratom) 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 vier Jahre ab Begehung betrage. Die belangte Behörde werfe ihr Unregelmäßigkeiten durch Übertragung von Flächen im Mehrfachantrag vor, dieser Antrag sei aber bereits vor über vier Jahren gestellt worden.

Der Beschwerde angeschlossen war neben dem angefochtenen Abänderungsbescheid auch eine Sachverhaltsdarstellung der Agrargemeinschaft der S-Alm betreffend die Vorgehensweise der Almfutterflächenfeststellung der S-Alm seit dem Jahr 2000, die von der Beschwerdeführerin zum Inhalt ihrer Beschwerde erhoben wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

1.1. Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2011. Die Agrargemeinschaft der S-Alm, auf die die Beschwerdeführerin Auftreiberin war, beantragte vorerst ebenfalls für ihre Alm eine Almfutterfläche im Ausmaß von 228,71 ha (auf die Beschwerdeführerin entfiel dabei eine anteilige beantragte Almfutterfläche von 6,75 ha).

1.2. Am 03.12.2012 beantragte der Obmann der Agrargemeinschaft der S-Alm, eine (rückwirkende, die Jahre 2009 bis 2012 betreffende) Korrektur der Almfutterflächen auf 209,99 ha.

1.3. Der angefochtene Abänderungsbescheid geht hinsichtlich der Almfutterfläche der Beschwerdeführerin, abweichend vom ersten Bescheid vom 30.12.2011 von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche im Ausmaß von nur noch von 6,11 ha (anstelle der ursprünglich beantragten 6,75 ha) aus. Die einzige Änderung gegenüber den Flächendaten des früheren Bescheides, mit dem zunächst über die Einheitliche Betriebsprämie 2011 abgesprochen wurde, bestand in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterflächen auf Grund einer durch den Obmann der Agrargemeinschaft der S-Alm als Bewirtschafterin der Alm selbst beantragten Korrektur. Die der Beschwerdeführerin zuzurechnende anteilige beantragte Almfutterfläche von 6,11 ha wird (im Einklang mit dem Bescheid und dem korrigierten Antrag) vom Bundesverwaltungsgericht als ermittelte anteilige Almfutterfläche festgestellt.

1.4. Unter Hinzurechnung der für den Heimbetrieb der Beschwerdeführerin anzuerkennenden Fläche errechnet sich sohin insgesamt eine ermittelte Fläche von 15,06 ha. Nach Maßgabe der (im Bescheid dargestellten und soweit unstrittigen) vorhandenen Zahlungsansprüche folgt daraus rechnerisch ein Beihilfenanspruch in Höhe von € 1.579,49. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Auszahlung ergibt sich für die Beschwerdeführerin eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von € 67,13.

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens (einschließlich aus dem Antrag des Beschwerdeführers und den ihm als Vertretenen zuzurechnenden Anträgen und Meldungen des Almbewirtschafters an die AMA, wobei insb. die daraus von der AMA dem Bescheid zugrunde gelegten beantragten GVE-Anteile und somit Flächenanteile unstrittig sind) und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - Beschwerde zuständig (Art. 130 Abs. 1 Z 1, 131 Abs. 2 B-VG; § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG).

3.2. Zu den Rechtsgrundlagen

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen,

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

...

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung ...,

erhalten haben.

...

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

....

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Die Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lautet:

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. ...

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

....

Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

...

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

...

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.

...

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

...

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

...."

Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

(2) Die Frist für die Vollstreckung der Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung rechtskräftig wird.

Die Fälle der Unterbrechung und der Aussetzung werden durch die einschlägigen Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts geregelt.

(3) Die Mitgliedstaaten behalten die Möglichkeit, eine längere Frist als die in Absatz 1 bzw. Absatz 2 vorgesehene Frist anzuwenden."

3.3. Daraus folgt für den Beschwerdefall:

3.3.1. Soweit die Beschwerdeführerin im einleitenden Teil ihrer Beschwerde (unter der Überschrift "Grundlagen der Einheitlichen Betriebsprämie") implizit damit argumentiert, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, kann dem entgegengehalten werden, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).

3.3.2. Nach den weiter oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der (EG) 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist - wie sich dies auch aus den Feststellungen ergibt - eine derartige Rücknahme in Form einer Korrektur der Almfutterflächen durch die Agrargemeinschaft der S-Alm erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 Abs. 1 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Die Almfutterfläche wurde - mit angefochtenem Bescheid - somit ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur reduziert und ein gewisser, zu viel ausbezahlter Betrag von der Beschwerdeführerin zurückgefordert.

Hierbei muss sich die Beschwerdeführerin die Korrektur der Almfutterfläche durch die Agrargemeinschaft der S-Alm als Almbewirtschafterin zurechnen lassen, denn die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die von der Agrargemeinschaft der S-Alm bewirtschafteten Alm. Da der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers ist, und u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist, ist die Einschränkung des Beihilfeantrages durch die Agrargemeinschaft der S-Alm von einer bevollmächtigten Person selbst vorgenommen worden und ist dies der Beschwerdeführerin somit zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).

3.3.3. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im angefochtenen Abänderungsbescheid keine Sanktion verhängt wurde. Die diesbezüglich vorgebrachten Beschwerdeargumente - insbesondere der Einwand der Beschwerdeführerin, sie treffe an der überhöhten Beantragung kein Verschulden, sie habe ihre Sorgfaltspflichten stets gewahrt und die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch - gehen daher ins Leere. Die Rückforderung eines Teils der bereits gewährten Beihilfe durch die belangte Behörde ergibt sich ausschließlich als Folge der - bereits mehrfach angeführten - durch die Agrargemeinschaft der S-Alm (selbst) beantragten (rückwirkenden) Korrektur der Almfutterfläche auf der von ihr bewirtschafteten Alm.

3.3.4. Die Beschwerde lässt zudem erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle erhoben werden. Darüber hinaus wird moniert, dass frühere amtliche Erhebungen bei der Feststellung von beihilfefähigen Flächen nicht berücksichtigt worden seien. Konkret bezieht sich die Beschwerdeführerin auf eine bereits im Jahr 2003 stattgefundene Vor-Ort-Kontrolle auf der S-Alm und bemängelt auch, dass jenes Ergebnis von der belangten Behörde ohne Begründung nicht berücksichtigt worden sei. Hierbei verkennt die Beschwerdeführerin allerdings, dass eine solche Festlegung nicht stattgefunden hat und auch der angefochtene Bescheid für die genannte S-Alm von der (nach der Korrektur) beantragten Fläche ausgeht. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Vor-Ort-Kontrollen aus den vergangenen Jahren und sonstige von ihr lediglich pauschal als "Ergebnisse früherer amtlicher Erhebungen" erwähnten Daten waren für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie nicht relevant. Die Almfutterfläche wurde mit dem angefochtenen Bescheid ausschließlich wegen der rückwirkenden Almflächenkorrektur durch die Agrargemeinschaft der S-Alm reduziert und es wurde als Folge der Reduktion die Differenz zum zunächst ausbezahlten Betrag von der Beschwerdeführerin zurückgefordert.

Da somit nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich der Nichtberücksichtigung und Falschberechnung von Landschaftselementen sowie auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Hutweide und dem NLN-Faktor.

3.3.5. In ihrer Beschwerde gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie fristgerecht einen Antrag auf rückwirkende Richtigstellung ihres Antrages für das Jahr 2010 gestellt habe. Dieser sei aber von der belangten Behörde ohne nähere Begründung unberücksichtigt geblieben. Diesbezüglich kann der Beschwerdeführerin folgendes entgegen gehalten werden: Zunächst handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um das Antragsjahr 2010 sondern 2011. Darüber hinaus finden sich im vorgelegten Verwaltungsakt keinerlei Unterlagen, die die von der Beschwerdeführerin - lediglich pauschal - ins Treffen geführte Korrektur hätten belegen können. Zusätzlich scheint die Beschwerdeführerin auch zu verkennen, dass - wie sich dies aus den obigen Ausführungen bereits ergibt - die rückwirkende Antragsänderung der Agrargemeinschaft der S-Alm von der belangten Behörde ihrer Entscheidung sehr wohl zugrunde gelegt wurde und auch ausschließlich aufgrund dieser nachträglichen Änderung für die Beschwerdeführerin nunmehr eine Rückzahlungsverpflichtung besteht.

3.3.6. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass ein Irrtum der zuständigen Behörde vorliegt, war ebenfalls der Erfolg versagt. Die Beihilfenzahlung erfolgte aufgrund eines Antrags, der auf die Beschwerdeführerin (bzw. ihrer Vertreterin) selbst zurückzuführen ist. Bereits aus diesem Grund ist ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, auszuschließen. Die Rechtsvorschriften, auf die sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Argumentation zu beziehen scheint (Art. 80 Abs. 3 der VO [EG] Nr. 1122/2009) sehen Ausnahmen von der Rückforderung für jene Fälle vor, in denen die Behörde bei der Gewährung des ursprünglichen Betrags in einer Weise irrtümlich vorging, die dem Antragsteller nicht anzulasten ist ("vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte"). Die Regelung ist eine Ausformung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes (vgl. EuGH 02.07.2015 Rs. C-684/13 Demmer Rn 82). Sie stellt erkennbar auf den Fall einer (ohne Zutun des Antragstellers vorgenommene) Behördenhandlung ab und zielt insofern nicht auf freiwillig gestellte Anträge und freiwillige Antragsrücknahmen ab. Der durch diese Regelung intendierte Schutz der Vertrauensposition des Antragstellers (vgl. EuGH aaO) ist dort nicht geboten, wo der Antrag vom Antragsteller selbst wieder eingeschränkt oder zurückgenommen wird.

Doch selbst wenn man die genannte Bestimmung auf Rückforderungen aus Anlass von Antragsrücknahmen wegen ursprünglich überhöht beantragter Flächen anwenden wollte, verhilft sie der Beschwerde nicht zum Erfolg. Aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung liegt im Beschwerdefall kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (deutsches BVerwG 20.12.2012, 3 B 20.12). Nur der Antragsteller kennt seine eigenen Futterflächen vor Ort, es trifft ihn daher eine Mitwirkungspflicht bei der Beantragung des zutreffenden Futterflächenausmaßes. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Daran ändert auch nichts, dass frühere Flächenangaben nicht ausschließlich von der Beschwerdeführerin selbst, sondern (in ihrem Namen auch) von der Almbewirtschafterin der S-Alm gemacht wurden. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter der Almauftreiber, der u. a. auch zur Antragstellung für die Auftreiber bevollmächtigt ist (s VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195; 14.10.2015, Ro 2014/17/0112). Auch ein von der Behörde "hervorgerufener" Irrtum ist nicht ersichtlich.

3.3.7. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Mess-Systeme geändert hätten. Auch dieser Einwand geht vor dem Hintergrund fehl, dass die Rückforderung nicht auf einer geänderten Feststellung durch die belangte Behörde, sondern auf den der Beschwerdeführerin zuzurechnenden teilweise zurückgenommenen Antrag zurückgeht.

3.3.8. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren, um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Art. 56 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122/2009 und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

3.3.9. Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung mit Bezugnahme auf Art. 73 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) 796/2004 ist zunächst festzuhalten, dass damit auf eine nicht relevante Rechtsgrundlage Bezug genommen wird. Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffen nur die Antragsjahre bis einschließlich 2009 (vgl. Art. 86 Abs. 1 Verordnung [EG] 1122/2009). Für den das Antragsjahr 2010 betreffenden Beschwerdefall gilt hinsichtlich der Verjährung von Rückzahlungsverpflichtungen vielmehr Folgendes:

Die einschlägigen sektorbezogenen Regelungen enthalten keine spezifischen Verjährungsbestimmungen. In Betracht kommt daher die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, EURATOM) 2988/95, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachflächenanträge für mehrere Jahre vor, so stellt dies eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrflächenantrags zu laufen (VwGH 15.09.2011, 2006/17/0018; 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.6.2004, Rs. C-278/02 Handlbauer).

Selbst wenn man daher davon ausgehen sollte, dass die Verjährungsregelungen der Verordnung (EG, EURATOM) 2988/95 für "verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen bei Unregelmäßigkeiten" auch auf den Fall einer freiwilligen rückwirkenden Antragsrücknahme anwendbar sein sollten, kann die Beschwerdeführerin daraus nichts gewinnen, weil der die "Unregelmäßigkeit" beendende Korrekturantrag erst am 03.12.2012 gestellt und der die Rückforderung aussprechende Abänderungsbescheid bereits am 29.01.2014 erlassen wurde, so dass von einem Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist keine Rede sein kann.

3.3.10. Der angefochtene Bescheid erging daher zu Recht. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruches der belangten Behörde, der Beschwerde aufschiebende Wirkung abzuerkennen: Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, diesen Ausspruch zu korrigieren, zumal im vorliegenden Bereich in Vollzug des Unionsrechts ein Grundsatz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung vertreten wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 64 Rz 67 f mwN; EuGH 10.07.1990 Rs. C-217/88 Kommission/Deutschland [sog. Tafelwein-Urteil]) und die unionsrechtlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (u.a.) erfordern, dass der Rechtsschutzwerber einen schweren irreversiblen Schaden durch die sofortige Vollziehung des angefochtenen Rechtsakts während der Dauer des Beschwerdeverfahrens geltend machen kann, was jedoch weder behauptet wurde noch sonstwie hervorgekommen ist (vgl. VwSlg. 7103 F/1996 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH zu den einschlägigen Voraussetzungen sowie VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 mwN).

3.4. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Antragsvorbringen und dem - relevanten - Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. die Annahmen der belangten Behörde mit diesem Vorbringen nicht substantiiert bestritten wurde und das Vorbringen im Übrigen (insb. zum Verschulden, zu den Folgen einer Vor-Ort-Kontrolle für den Bescheid) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl. I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Pkt. II.3.3. jeweils angeführten Rechtsprechungsnachweise); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Berichtigung, Bescheidabänderung, Bevollmächtigter,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,
Mitwirkungspflicht, Offensichtlichkeit, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rückforderung, Rückwirkung, Unregelmäßigkeiten,
Verjährung, Verjährungsfrist, Vollmacht, Zahlungsansprüche,
Zurechenbarkeit, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W230.2102315.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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