Entscheidungsdatum
10.09.2018Norm
ArbIG §12 Abs1Spruch
W179 2125003-1/ 17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (Verkehrs-Arbeitsinspektorat) gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (Oberste Eisenbahnbetriebsbehörde) vom XXXX, GZ XXXX, betreffend den Antrag der XXXX auf Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Verkehrsgenehmigung für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten (Personenverkehrsdiensten), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX,
A) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B) beschlossen:
Das Rechtsmittel gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird infolge Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen.
C) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX erteilte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie als Oberste Eisenbahnbetriebsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) der XXXX (im Folgenden: Antragstellerin) mit Spruchpunkt I. gemäß § 15ff Eisenbahngesetz (EisbG) die "eisenbahnrechtliche Verkehrsgenehmigung für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten (Personenverkehrsdiensten)" mit dem Hinweis, dass die aktualisierten Nachweise der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes gemäß § 2 Abs 1 Z 1 bis 8 AVO Verkehr 2011, BGBl II Nr 17/2012, im Rahmen der gesondert zu beantragenden Genehmigung gemäß § 37a EisbG vorzulegen seien.
In Spruchpunkt II. sprach die belangte Behörde über die von der Antragstellerin zu entrichtenden Abgaben ab.
Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung nach § 15b Abs 1 EisbG, das sind die Zuverlässigkeit der Antragstellerin nach § 15c EisbG, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin nach 15d EisbG, die fachliche Eignung der Antragstellerin nach § 15e EisbG sowie eine ausreichende Deckung der Unfallhaftpflicht durch die Antragstellerin iSd § 15b Abs 1 Z 4 EisbG, erfüllt worden seien.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich das vorliegende Rechtsmittel der beschwerdeführernden Partei, ficht diesen in vollem Umfange an und macht Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Beantragt wird die Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Die beschwerdeführende Partei moniert im Wesentlichen, dass aufgrund der langen Verfahrensdauer und diverser zeitlicher Verzögerungen durch die Antragstellerin befürchtet werde, dass die Erledigung von Aufträgen und Aufforderungen, die der Beseitigung von Gefährdung von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer oder der Gewährleistung der Eisenbahnsicherheit dienen würden, mit einer gleichen Verzögerung ausgeführt werden würden. Die erforderliche fachliche Eignung der Antragstellerin liege nicht vor und sei eine Zuverlässigkeit als Folge mangelnder fachlicher Eignung nicht gegeben. Insbesondere stützt die beschwerdeführende Partei ihre Beschwerde auf Verstöße gegen § 83 Abs 7 ASchG.
3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet keine Gegenschrift.
4. Mit am XXXX eingelangtem Schreiben übermittelt die Rechtsvertreterin der Antragstellerin drei Erkenntnisse des zuständigen Landesverwaltungsgerichts (E vom XXXX), deren (direkte) Zustellung an die hiergerichtliche Beschwerdeführerin jeweils von jenem verfügt wurde.
5. Zur Vorbereitung der mündlichen Beschwerdeverhandlung reicht die Antragstellerin zwei aktualisierte Organigramme zu § 83 Abs 7 ASchG nach, ändert in dieser den diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag ab und legt eine Entscheidung eines Landesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ XXXX, vor. Alle Parteien erklären, keine weiteren Beweisanträge zu haben und verzichten auf eine zweite Tagsatzung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zunächst aus den unter I. angeführten Ausführungen.
2. Im Weiteren wird festgestellt, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid ausschließlich Kriterien für die Erteilung der Verkehrsgenehmigung geprüft wurden.
3. Zu den aktenkundigen Verwaltungsstrafverfahren ist festzustellen wie folgt:
3.1. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom XXXX Strafanzeige gegen XXXX nach § 163 Z 9 und Z 10 EisbG wegen des Betriebes der Anschlussbahn XXXX ohne eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebsbewilligung. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte XXXX diese Verwaltungsstrafanzeige zuständigkeitshalber an XXXX. Die genannte Bezirkshauptmannschaft teilte der hiergerichtlich belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX mit, dass das Strafverfahren gegen den Geschäftsführer XXXX wegen des Verdachtes der Übertretung nach § 163 Z 9 u Z 10 Eisenbahngesetz am XXXXgemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt worden ist, weil der Tatvorwurf aufgrund ihrer rechtskräftigen Bescheide nicht erwiesen werden konnte.
3.2. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom XXXX, an XXXX Strafanzeige gegenXXXXnach § 163 Z 9 und Z 10 EisbG wegen des Betriebes der Anschlussbahn XXXX ohne eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Betriebs-bewilligung. Mit Schreiben vom XXXX übermittelte XXXX diese Verwaltungsstrafanzeige zuständigkeitshalber an XXXX. Die XXXX teilte der hiergerichtlich belangten Behörde mit Schreiben vom XXXX mit, dass das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt wurde.
3.3. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom 1XXXX, an den XXXX Strafanzeige gegen XXXX nach § 130 Abs 1 Z 11 ASchG iVm § 162 Abs 2 Z 1 EisbG wegen Unterlassung der Unterweisung der Eisenbahnaufsichtsorgane gemäß § 14 ASchG iVm § 21a EisbG.
Mit Schreiben vom XXXX gibt XXXX der hiergerichtlichen belangten Behörde bekannt, dass beabsichtigt sei, auf Grund der erfolgten Anzeige durch das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ein Straferkenntnis zu erlassen, wobei die Bestrafung wegen des Vorwurfes nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz gemäß § 14 Abs 1 iVm § 130 Abs 1 Z 11 ASchG zur Einstellung gelangen werde, weil eine Vermengung von Gesetzen zur Erlassung von Verwaltungstrafen grundsätzlich und in diesem Fall nicht begründbar und damit unzulässig sei. Vielmehr werde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1XXXX über den besagten GeschäftsführerXXXXwegen Übertretung des § 21a Abs 1 und Abs 3 iVm § 162 Abs 2 Z 1 EisbG verhängt werden.
3.3.1. Mit Straferkenntnis vom XXXX, entschied der XXXX mit Spruchpunkt 1., dass der Geschäftsführer XXXX als deren zur Vertretung nach außen berufene Person es zu verantworten habe, dass diese es unterlassen hat, das Verhalten sowie die Ausbildung der Eisenbahnbediensteten und zwar konkret der Eisenbahnaufsichtsorgane durch von der Behörde genehmigte allgemeine Anordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen in einem näher bestimmten Zeitraum zu regeln. Dadurch habe der erwähnte Geschäftsführer gegen § 21a Abs 1 und Abs 3 iVm § 162 Abs 2 Z 1 EisbG verstoßen und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über ihn nach § 162 Abs 2 Eisenbahngesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro XXXX verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von XXXX (§ 64 Abs 2 VStG) wurde der zu zahlende Gesamtbetrag mit insgesamt Euro XXXX festgesetzt.
3.3.2. Mit Spruchpunkt 2. desselben Straferkenntnisses entschied XXXX, dass der Geschäftsführer XXXX als deren zur Vertretung nach außen berufene Person es zu verantworten habe, dass diese es unterlassen hat, für die Genehmigung der allgemeinen Anordnungen im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf Eisenbahnen für das Verhalten einschließlich der Ausbildung von Eisenbahnaufsichtsorganen durch die Eisenbahnbehörde (XXXX) in einem näher bestimmten Zeitpunkt zu sorgen. Dadurch habe der erwähnte Geschäftsführer gegen § 21a Abs 3 iVm § 162 Abs 2 Z 1 EisbG verstoßen. Allerdings werde das Strafverfahren zu diesem Spruchpunkt 2. gemäß § 45 Abs 1 Z 1 zweiter Fall VStG eingestellt.
3.3.3. Gegen beide Spruchpunkte dieses Straferkenntnisses erhob der genannte Geschäftsführer XXXX Rechtsmittel an das zuständige Landesverwaltungsgericht.
3.3.4. Mit Entscheidung vom XXXX, gab das zuständige Landesverwaltungsgericht hinsichtlich des angefochtenen Spruchpunktes 1. der Beschwerde Folge, behob diesen, und sprach aus, dass das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Spruchpunkt 1. gemäß § 45 Abs 1 Z 2 und 3 VStG eingestellt werde. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2. gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde insoweit Folge, als es einerseits das Wort "Straferkenntnis" zu diesem Spruchpunkt ersatzlos entfallen ließ sowie den genannten Spruchpunkt, mit dem das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde, in seinem Wortlaut "nachschärfte". Die Revision erklärte das zuständige Landesverwaltungsgericht für nicht zulässig. Begründend führte die genannte Entscheidung im Ergebnis aus, der Beschuldigte habe allfällig stattgefundenen Verwaltungsübertretungen ab dem XXXX wegen der Bestellung eines verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen nicht zu verantworten und sei für den davor befindlichen Zeitraum weder ein Tatzeitraum noch ein Tatzeitpunkt hinreichend klar definiert, weshalb mangels ausreichender Tatbeschreibung im Sinne des §§ 44a 1 VStG keine Bestrafung erfolgen dürfe. Eine Zustellung dieses Straferkenntnisses an die hiergerichtliche Beschwerdeführerin wurde aktenkundig verfügt.
3.4. Mit Straferkenntnis vom XXXX, entschied der XXXX zum Tatvorwurf - der Geschäftsführer XXXX habe es als deren zur Vertretung nach außen berufene Person zu verantworten, dass diese es unterlassen habe, die Arbeitnehmer, konkret die Eisenbahnaufsichtsorganen, ausreichend über Sicherheits- und Gesundheitsschutz vor Aufnahme der Tätigkeit bis zu einem näher bestimmten Zeitpunkt zu unterweisen, und er dadurch gegen § 14 Abs 1 iVm § 130 Abs 1 Z 11 ASchG verstoßen habe -, dass von der Fortführung dieses Strafverfahrens abgesehen werde und dieses gemäß § 45 Abs 1 Z 1 erster Fall VStG eingestellt werde, weil die zur Last gelegte Tat nicht erwiesen sei. Eine Zustellung dieses Straferkenntnisses an die hiergerichtliche Beschwerdeführerin wurde aktenkundig verfügt.
3.4.1. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die hiergerichtliche Beschwerdeführerin als auch der Geschäftsführer XXXX als Beschuldigter jeweils Rechtsmittel an das zuständige Landesverwaltungsgericht.
3.4.2. Mit Entscheidung vom XXXX, wies das zuständige Landesverwaltungsgericht die Beschwerde der hiergerichtlichen Beschwerdeführerin als unbegründet ab, gab der Beschwerde des Beschuldigten mit der Maßgabe Folge, dass das Wort "Straferkenntnis" in der behördlichen Entscheidung durch das Wort "Bescheid" ersetzt und der genaue Wortlaut der Einstellung des Strafverfahrens "nachgeschärft" wurde, und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Nach Darstellung des unterschiedlichen Schutzzweckes der Arbeitnehmerschutzvorschriften und des Eisenbahngesetzes führt die Entscheidung begründend insbesondere aus, mit Rücksicht auf den diesbezüglichen Schutzzweck des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes hätte die Tatbeschreibung konkret abzubilden gehabt, welche spezifische Arbeitnehmerschutzinteressen bezogen auf welchen konkreten Arbeitsplatz verletzt worden seien, dies ungeachtet einer allfälligen Strafbarkeit wegen des Fehlens von Ausbildungsvorschriften für Eisenbahnaufsichtsorganen nach den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen. Dass es dem Tatvorwurf somit an einer im Sinne des § 44a VStG erforderlichen Konkretisierung mangle, sei das Verfahren spruchgemäß einzustellen gewesen. Eine Zustellung dieses Straferkenntnisses an die hiergerichtliche Beschwerdeführerin wurde aktenkundig verfügt.
3.5. Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schreiben vom XXXX, an denXXXX Strafanzeige gegen die XXXX nach § 130 Abs 1 Z 11 ASchG iVm § 162 Abs 2 Z 1 EisbG wegen Unterlassung der Unterweisung der Eisenbahnaufsichtsorgane gemäß § 14 ASchG iVm § 21a EisbG.
3.5.1. Mit Bescheid vom XXXX, stellte die XXXX das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Geschäftsführer XXXX wegen angelasteter Übertretung der Bestimmung des § 14 ASchG sowie des § 21a Eisenbahngesetz ausweislich § 45 Abs 1 Z 1 Fall VStG ein, wogegen die hiergerichtliche Beschwerdeführerin Rechtsmittel erhob.
3.5.2. Mit Entscheidung vom XXXX, wies das zuständige Landesverwaltungsgericht die erhobene Beschwerde des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gemäß § 50 VwGVG als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Nach Darstellung des unterschiedlichen Schutzzweckes des Arbeitnehmerschutzes und des Eisenbahnrechtes begründete das zuständige Landesverwaltungsgericht dahingehend, dass die vorgelegten Beweismittel nicht geeignet seien, ein subjektives Verschulden des genannten Geschäftsführers zu belegen, zudem würden sich die ursprünglich erhobenen Tatvorwürfe ausschließlich auf eisenbahnrechtliche Bestimmungen stützen, deren Übertretung nicht auf der Grundlage des § 14 AschG geahndet werden könnten, weil die gegenständlich in Rede stehenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften als Spezialnorm gegenüber § 14 ASchG rechtlich zu qualifizieren seien. Die Zustellung dieses Erkenntnisses wurde ebenso an die hiergerichtliche Beschwerdeführerin verfügt.
3.5.3. Mit der in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Entscheidung vom XXXX, GZ XXXX, wies das zuständige Landesverwaltungsgericht die von der hiergerichtlichen Rechtsmittelwerberin erhobenen Beschwerde hinsichtlich der erfolgten Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 21a Eisenbahngesetz ebenso ab, weil in der erfolgten Aufforderung zur Rechtfertigung noch nicht der Vorwurf, dass das Verhalten und die Ausbildung als Eisenbahnbedienstete nicht geregelt worden sei, nicht enthalten war. Die Zustellung dieses Erkenntnisses wurde gleichermaßen in einem an die hiergerichtliche Beschwerdeführerin verfügt.
3.6. Der zuständige Landeshauptmann hat den Antrag der XXXX auf Genehmigung ihre Betriebsvorschriften hinsichtlich der Dampftriebfahrzeugführer genehmigt, wohingegen die hiergerichtliche Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass diese Betriebsvorschriften § 21a Eisenbahngesetz 1957 iVm § 3 Triebfahrzeugführer-Verordnung 1999 nicht entsprechen, sodass sie deswegen gegen diesen Genehmigungsbescheid Rechtsmittel erhob. Das zuständige Landesverwaltungsgericht hob den besagten Genehmigungsbescheid auf und verwies das Verfahren wegen Ermittlungsmängel zurück, wogegen der betroffene Landeshauptmann außerordentliche Amtsrevision erhob, in deren Folge der Verwaltungsgerichtshof den zurückverweisenden Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes aufhob und das Genehmigungsverfahren somit wiederum bei letzterem anhängig und damit offen ist. Dieselbe Betriebsvorschrift ist bei derXXXXim Einsatz und für diese rechtskräftig genehmigt.
3.7. Mit Straferkenntnis vom XXXX, entschied der XXXX, dass der Geschäftsführer XXXX als deren zur Vertretung nach außen berufene Person es zu verantworten habe, dass näher genannte Schmalspurbahnen in einem bestimmten Zeitraum ohne eine genehmigte Betriebsvorschrift (aufgrund eines nichts rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens) betrieben wurden. Dadurch habe der erwähnte Geschäftsführer gegen § 21a Abs 1 und Abs 3 iVm § 162 Abs 2 Z 1 EisbG verstoßen und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über ihn nach § 162 Abs 2 Eisenbahngesetz eine Geldstrafe in der Höhe von Euro XXXX verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von XXXX (§ 64 Abs 2 VStG) wurde der zu zahlende Gesamtbetrag mit insgesamt Euro XXXX festgesetzt. Mit Schreiben vom XXXXgibt der XXXX der hiergerichtlichen belangten Behörde bekannt, dass diese Entscheidung rechtskräftig ist.
4. Die erhobene Beschwerde weist als Verfasser derselben das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und hier organisationsrechtlich das "Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat; Verkehrs-Arbeitsinspektorat" aus und wurde die Beschwerde "Für den Bundesminister" gefertigt.
5. Die XXXX war bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung im zugrundeliegenden Administrativverfahren und ist auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung XXXX.
6. Nachstehend werden - zur Klarstellung und um Verwechslungen hintanzuhalten - die im Behördenverfahren 1.) mit dem Antrag auf Verkehrsgenehmigung vorgelegten zwei Organigramme, nämlich das "Organigramm-Aufbauorganisation" (XXXX) und das "Organigramm - Beauftragtenwesen" (XXXX), sowie 2.) das im Zuge der erfolgten Verbesserung mit Schreiben vom XXXX vorgelegte neue "Organigramm - Beauftragtenwesen" (XXXX) abgebildet. Alle drei Organigramme wurden (spätestens) im Zuge der Antragsänderung während der mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
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7. Zur Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung legte die Antragstellerin nachstehende Neuversion des Organigramms "Beauftragtenwesen" mit Stand XXXX (Fassung: XXXX) vor (hg OZ 10), welches das Gericht den beiden anderen Parteien vor der Verhandlung zustellte, die Antragstellerin dieses jedoch in der Beschwerdeverhandlung wiederum zurückzog:
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8. Schließlich brachte die Antragstellerin nachstehende - mit der Beschwerdeführerin akkordierte - Neuversion des Organigramms "Aufbauorganisation" vom XXXX in Vorlage und erklärte die Rechtsvertreterin (RV) der XXXX wie folgt:
"Die RV der weiterführenden Partei erklärt den dem behördlichen Verfahren zu grundeliegenden Antrag auf Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Verkehrsgenehmigung für die XXXXhinsichtlich der eingereichten Organigramme insoweit abzuändern, als dem Antrag und damit diesen Beschwerdeverfahren nunmehr ausschließlich das Organigramm Aufbauorganisation vom XXXX idF: XXXX (XXXX) zugrunde liegen soll. Dieses Organigramm ersetzt alle bisherigen Organigramme des behördlichen als auch hiergerichtlichen Verfahrens."
Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde gaben zu Protokoll, mit dieser Antragsänderung einverstanden zu sein. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass aus ihrer Sicht mit diesem neuen Organigramm der § 83 Abs 7 ASchG erfüllt ist. (Es folgt die Abbildung dieses Organigrammes.)
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9. Für die XXXX als Ganzes ist kein verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs VStG bestellt, jedoch gibt es solche Beauftragte für einzelne ihrer Organisationseinheiten gesondert, wobei diesen die verfahrensgegenständlichen Präventivkräfte nach § 83 Abs 7 ASchG nicht unterstellt sind. Vielmehr werden diese in Entsprechung der Beschwerde und des zuletzt dargestellten Organigramms direkt dem Geschäftsführer der Antragstellerin unterstellt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die aktenkundigen Straferkenntnisse und Organigramme, sowie durch Abführung der hg Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zur den Strafverfahren und Organigrammen beruhen auf den aktenkundigen unzweifelhaften und insoweit nicht bestreitbaren Entscheidungen und Organigrammen. Der dargestellte Sachstand zum offenen Genehmigungsverfahren zur Betriebsvorschrift der Dampftriebfahrzeugführer sowie deren rechtskräftiger Einsatz bei der genannten Bahn erschließt sich aus den wechselseitig unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beschwerdeführerin und Antragstellerin in der Beschwerdeverhandlung.
Der festgestellte Betrieb der näher bestimmten Eisenbahnen ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig erhoben.
Zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels gegen Spruchpunkt II. siehe unten den Punkt "3.2. Zu Spruchpunkt B) Beschluss:".
Ausweislich Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. In diesem Sinne ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (Oberste Eisenbahnbetriebsbehörde) zuständig (vgl in diesem Zusammenhang auch die jüngst in einem Kompetenzkonflikt, wenngleich zu § 12 Eisenbahngesetz getroffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes, E 20. März 2018, Ko 2018/03/0001-7).
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer solchen gesetzlichen Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1. Zu Spruchpunkt A) Erkenntnis:
a) Rechtsnormen
1. § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl I Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lautet wortwörtlich:
"Beteiligte, Parteien
§ 8. Personen, die eine Tätigkeit in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit einer Behörde bezieht, sind Beteiligte - und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 - ArbIG), BGBl Nr 27/1993 idF BGBl I Nr 126/2017, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Geltungsbereich
§ 1. (1) Der Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion erstreckt sich auf Betriebsstätten und Arbeitsstellen aller Art.
[...]
(3) Vom Wirkungsbereich der Arbeitsinspektion sind weiters jene Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und Gemeinden ausgenommen, die nicht in Betrieben beschäftigt sind.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Arbeitnehmer/in im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede Person, die in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstellen im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig ist. Keine Arbeitnehmer/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind geistliche Amtsträger/innen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften.
[...]
(3) Betriebsstätten im Sinne dieses Bundesgesetzes sind örtlich gebundene Einrichtungen, in denen regelmäßig Arbeiten ausgeführt werden. Arbeitsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Stellen außerhalb von Betriebsstätten, auf denen Arbeiten ausgeführt werden.
Aufgaben der Arbeitsinspektion
§ 3. (1) Die Arbeitsinspektion ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen und zur Unterstützung und Beratung der Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen bei der Durchführung des Arbeitnehmerschutzes berufene Behörde. Sie hat durch ihre Tätigkeit dazu beizutragen, daß Gesundheitsschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen sichergestellt und durch geeignete Maßnahmen ein wirksamer Arbeitnehmerschutz gewährleistet wird. Zu diesem Zweck hat die Arbeitsinspektion die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen erforderlichenfalls zu unterstützen und zu beraten sowie die Einhaltung der dem Schutz der Arbeitnehmer/innen dienenden Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen zu überwachen, insbesondere soweit diese betreffen
1. den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit sowie der Integrität und Würde,
2. die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,
3. die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, vor allem auch während der Schwangerschaft und nach der Entbindung,
4. die Beschäftigung besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer/innen (Behinderter),
5. die Arbeitszeit, die Ruhepausen und die Ruhezeit, die Arbeitsruhe, die Urlaubsaufzeichnungen und
6. die Heimarbeit hinsichtlich §§ 16 und 17 des Heimarbeitsgesetzes 1960.
(2) Die Organe der Arbeitsinspektion haben Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen zur Erfüllung ihrer Pflichten im Bereich des Arbeitnehmerschutzes anzuhalten und sie hiebei nötigenfalls zu unterstützen und zu beraten. Die Arbeitsinspektion hat die Arbeitgeber/innen und Arbeitnehmer/innen auf Wunsch im Zusammenhang mit der Errichtung und Änderung von Betriebsstätten und Arbeitsstellen sowie sonstigen Maßnahmen, die den Arbeitnehmerschutz berühren, im vorhinein zu beraten. Die Arbeitsinspektionsorgane haben nach Möglichkeit im Rahmen ihres Wirkungsbereiches bei widerstreitenden Interessen zwischen Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zu vermitteln sowie nötigenfalls zur Wiederherstellung des guten Einvernehmens beizutragen, um so das Vertrauen beider Teile zu gewinnen und zu erhalten. Sie haben bei dieser Tätigkeit auf eine Mitwirkung der Organe der Arbeitnehmerschaft hinzuwirken.
[...]
Beteiligung der Arbeitsinspektion an Verwaltungsverfahren und an Verfahren der Verwaltungsgerichte
§ 12. (1) In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist das zuständige Arbeitsinspektorat (§ 15 Abs. 7) Partei. Dies gilt auch für das Verfahren der Verwaltungsgerichte.
[...]
(4) Dem Arbeitsinspektorat steht das Recht der Beschwerde zu.
[...]
Arbeitsinspektorate
§ 14. (1) Das Bundesgebiet wird, sofern nicht Zweckmäßigkeitsgründe entgegenstehen, unter Berücksichtigung der Grenzen der Länder (Stadt Wien) in Aufsichtsbezirke der Arbeitsinspektion eingeteilt. Für jeden Aufsichtsbezirk ist ein allgemeines Arbeitsinspektorat einzurichten. In jedem Land muß mindestens ein solches Arbeitsinspektorat bestehen. (2) Wenn dies für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zweckmäßig ist, können einzelne Wirtschaftszweige oder Beschäftigtengruppen oder Teile von solchen unter die Aufsicht von besonderen Arbeitsinspektoraten gestellt werden. Der örtliche Wirkungsbereich solcher Arbeitsinspektorate kann sich über den Bereich mehrerer Länder erstrecken. (3) Für einzelne Wirtschaftszweige oder Beschäftigtengruppen oder Teile von solchen kann einem allgemeinen Arbeitsinspektorat nach Abs. 1 die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes auch hinsichtlich der zu anderen Aufsichtsbezirken gehörenden Betriebsstätten und Arbeitsstellen übertragen werden, wenn dies wegen der in diesen Wirtschaftszweigen oder Beschäftigtengruppen bestehenden besonderen Bedingungen für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes zweckmäßig ist. (4) Durch Verordnung sind nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nähere Vorschriften zu regeln über 1. die Aufsichtsbezirke der allgemeinen Arbeitsinspektorate, 2. die Errichtung von besonderen Arbeitsinspektoraten sowie ihren sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich und 3. die Übertragung von Aufgaben gemäß Abs. 3 an allgemeine Arbeitsinspektorate.
Übergangsbestimmungen
§ 26. (1) bis (7) (...)
(8) Hinsichtlich jener Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß § 1 VAIG 1994 in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind, obliegen abweichend von § 16 bis zur Neuregelung des Gegenstandes durch eine Verordnung nach § 14 Abs. 4 die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse dem Zentral-Arbeitsinspektorat."
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG), BGBl Nr 450/1994 idF BGBl I Nr 126/2017, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Unterweisung
§ 14. (1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muß während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muß nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. (2) Eine Unterweisung muß jedenfalls erfolgen 1. vor Aufnahme der Tätigkeit,
2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches, 3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln, 4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe, 5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und 6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint. (3) Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muß an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepaßt sein. Die Unterweisung muß auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen. Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 4 Abs. 3 als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist. (4) Die Unterweisung muß dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepaßt sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, daß die Arbeitnehmer die Unterweisung verstanden haben. (5) Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhängen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für schriftliche Anweisungen.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 83. (1) Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gleichermaßen. Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner werden im folgenden als Präventivfachkräfte bezeichnet.
[...]
(7) Betriebseigene Präventivfachkräfte bzw. deren Leitung sind unmittelbar dem Arbeitgeber oder der für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften sonst verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Person zu unterstellen.
[...]
Strafbestimmungen
§ 130. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
[...]
27. die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 in Anspruch genommen wurde, [...]"
4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr 2017 - AVO Verkehr 2017), BGBl II Nr 17/2012 idF BGBl II Nr 307/2017, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"1. Teil
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 7 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 - EisbG), BGBl. Nr. 60/1957.
[...]
2. Teil
Eisenbahnrechtliches Verfahren
Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession
§ 2. (1) Im Rahmen von Nachweisen der fachlichen Eignung gemäß §§ 15b Abs. 1 Z 3 und 15e sowie §§ 16b Abs. 1 Z 3 und 15e des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen, soweit diese im Einzelfall bereits zutreffen.
(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
1. bis 4. (...)
5. Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
6. bis 8. (...)
Sicherheitsbescheinigung
§ 3. (1) Im Rahmen des Nachweises der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes gemäß § 37a des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
1. Nachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 12, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
2. Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung der Prüfung und Wartung der Schienenfahrzeuge gemäß §§ 33 Abs. 2, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
3. Nachweise über die Aktualisierung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 8."
5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes 1994, BGBl Nr 650/1994 aufgehoben durch BGBl I Nr 35/2012, lauten (wortwörtlich) auszugsweise:
"Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit im Rahmen des Wirkungskreises nach Abs. 2 (Verkehrs-Arbeitsinspektion). Die Verkehrs-Arbeitsinspektion obliegt dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, im folgenden als "Verkehrs-Arbeitsinspektorat" bezeichnet.
(2) Der Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion umfaßt:
1. alle Betriebsstätten und Arbeitsstellen
a) von Eisenbahnunternehmen im Sinn des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, soweit es sich nicht um Gewerbebetriebe, um bergbauliche oder um land- und forstwirtschaftliche Betriebe handelt,
b) die im Bereich von Eisenbahnanlagen ausschließlich unmittelbar dem Betrieb von Schlaf-, Liege-, Buffet- oder Speisewagen oder der Instandhaltung solcher Wagen (Wagenwerkstätten) dienen,
c) (...)"
6. Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen (Triebfahrzeugführer-Verordnung - TFVO), BGBl II Nr 64/1999, lauten (wortwörtlich):
"§ 3. Das Eisenbahnunternehmen hat die näheren Bestimmungen über die Ausbildung, die Prüfung, den Einsatz, das Verhalten sowie über die regelmäßige Unterweisung der Triebfahrzeugführer in eisenbahnbehördlich genehmigten allgemeinen Anordnungen (§ 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957) zu regeln.
§ 12. (1) Im Rahmen der praktischen Teilprüfung (Prüfungsfahrt) ist die sichere Führung und Bedienung des Triebfahrzeuges und das richtige Verhalten im Eisenbahnbetrieb zu überprüfen.
(2) Die in Abs. 1 angeführte praktische Teilprüfung hat insbesondere zu umfassen:
1. die Vorgangsweise bei den für die Fahrt notwendigen und möglichen Überprüfungen des Zustandes des Triebfahrzeuges,
2. besondere Fahrübungen, wie beispielsweise Anfahr- und Bremsübungen,
3. eine längere Prüfungsfahrt unter üblichen betrieblichen Verhältnissen auf Schienenbahnen."
7. Die wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 - EisbG), BGBl Nr. 60/1957 idF BGBl I Nr. 137/2015, lauten (wortwörtlich) auszugsweise:
"2. Hauptstück
Verkehrsgenehmigung
Erforderlichkeit der Verkehrsgenehmigung
§. 15.
Der Tag, an welchem eine vorläufige Einlage eröffnet wird, ist der Unternehmung, sowie den Bezirksgerichten, die städtisch-delegirten Bezirksgerichte nicht ausgenommen, deren Sprengel durch die Bahn berührt werden sollen, von Amtswegen bekannt zu heben und durch ein Edict kundzumachen, welches durch Anschlag am Gerichtshause und einmalige Einschaltung in die zu amtlichen Kundmachungen bestimmte Zeitung des Landes, beziehungsweise der Länder, die durch die Bahn berührt werden, zu verlautbaren ist.
Unterlagen zum Antrag
§ 15a. Die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung ist beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu beantragen. Mit dem Antrag sind vorzulegen:
1. Angaben über die Art des angestrebten Eisenbahnverkehrsdienstes (Güterverkehrsdienst/Personenverkehrsdienst);
2. falls der Antragsteller im Firmenbuch eingetragen ist, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als drei Monate ist;
3. eine Strafregisterbescheinigung für den Antragsteller; falls dieser eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, eine Strafregisterbescheinigung für seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten;
4. eine Erklärung des Antragstellers oder falls dieser eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, eine Erklärung seiner nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten, dass gegen sie noch kein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen im § 15c Z 3 angeführter Verstöße ergangen ist;
5. eine Erklärung des Antragstellers, dass keine erheblichen Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit geschuldet werden;
6. eine Amtsbestätigung, dass über das Vermögen des Antragstellers nicht nur wegen mangelnder Deckung der Verfahrenskosten noch kein Konkursverfahren eröffnet wurde;
7. für den Antragsteller oder falls dieser eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, für seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten, die bisher ihren Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, Unterlagen gemäß Z 3 und 6 der zuständigen Stellen des jeweiligen Staates;
8. der Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres; für Antragsteller, die keinen Jahresabschluss vorlegen können, die Bilanz, die Eröffnungsbilanz bzw. eine Vermögensübersicht;
beizulegen ist auch der aktuelle Lagebericht; gesondert darzustellen sind:
a) die verfügbaren Finanzmittel einschließlich Bankguthaben sowie zugesagte Überziehungskredite und Darlehen;
b) die als Sicherheit verfügbaren Mittel und Vermögensgegenstände;
c) das Betriebskapital;
d) einschlägige Kosten einschließlich der Erwerbskosten oder Anzahlungen für Transportmittel, Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Schienenfahrzeuge sowie der Finanzierungsplan dafür;
e) die Belastungen des Betriebsvermögens;
f) Steuern und Sozialversicherungsbeiträge;
9. ein Gutachten oder Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers oder eines Kreditinstitutes, woraus unter Bezugnahme auf die unter Z 8 angeführten Angaben hervorgeht, dass der Antragsteller seine derzeitigen und künftig vorhersehbaren finanziellen Verpflichtungen unter realistischer Annahme in den nächsten zwölf Monaten erfüllen wird können;
10. Angaben über die Deckung der Unfallhaftpflicht.
Voraussetzungen
§ 15b. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Verkehrsgenehmigung zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit (§ 15c) des Antragstellers;
2. finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 15d) des Antragstellers;
3. fachliche Eignung (§ 15e) des Antragstellers;
4. Vorliegen einer ausreichenden Versicherung oder einer angemessenen, zu marktüblichen Konditionen ausgestellten Bürgschaft;
beides zur Deckung der Unfallhaftpflicht nach österreichischem und internationalem Recht, insbesondere für Fahrgäste, Gepäck, Güter, Post und für an einer Eisenbahnbeförderung nicht beteiligte Dritte.
(2) Diese Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Verkehrsgenehmigung vorliegen.
Zuverlässigkeit
§ 15c. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen jedenfalls dann, wenn
1. er selbst oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten von einem Gericht rechtskräftig wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden, solange die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 7 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68),
2. über sein Vermögen oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist auch über das Vermögen seiner nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein Konkursverfahren eröffnet wurde oder eine solche Konkurseröffnung nur wegen mangelnder Deckung der Verfahrenskosten unterblieben ist, oder
3. gegen ihn oder falls er eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist auch gegen seine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ein rechtskräftiges Straferkenntnis wegen schwerwiegender Verstöße
a) gegen Verkehrsvorschriften, insbesondere gegen das Eisenbahngesetz 1957, das Gefahrgutbeförderungsgesetz und das Tiertransportgesetz-Eisenbahn oder
b) gegen zollrechtliche, arbeits- und sozialrechtliche Pflichten, insbesondere gegen die einem Dienstgeber gemäß Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz obliegenden Pflichten oder
c) gegen Pflichten aus dem Arbeitnehmerschutzrecht, insbesondere gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
erlassen worden ist; schwerwiegend sind dabei auch Verstöße, die durch den Umstand ihrer Wiederholung Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
§ 15d. Die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers ist erfüllt, wenn er voraussichtlich seine derzeitigen und künftigen vorhersehbaren finanziellen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen in den nächsten zwölf Monaten erfüllen wird können und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus der Unternehmenstätigkeit geschuldet werden.
Fachliche Eignung
§ 15e. Die Voraussetzung der fachlichen Eignung des Antragstellers ist erfüllt, wenn er über eine Betriebsorganisation verfügt oder verfügen wird, welche die erforderlichen Kenntnisse oder Erfahrungen für eine sichere und zuverlässige betriebliche Beherrschung und Überwachung der Geschäftstätigkeit zum Erbringen des beantragten Eisenbahnverkehrsdienstes mit sich bringt.
Entscheidungspflicht
§ 15f. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist verpflichtet, über einen Antrag auf Erteilung der Verkehrsgenehmigung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach Vorliegen aller erforderlichen Angaben zu entscheiden.
Verkehrseröffnung
§ 15g. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Eröffnung des Verkehrs auf Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen anzuzeigen.
Überprüfungen
§ 15h. (1) Zur Überprüfung, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung vorliegen, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen in einem Zeitraum von jeweils fünf Jahren wiederkehrend, erstmals in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Verkehrseröffnung, von sich aus und vor Ablauf der Fünfjahresfrist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese Voraussetzungen nachzuweisen.
(2) Ein Eisenbahnverkehrsunternehmen darf seine Geschäftstätigkeit, soweit sich diese auf die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten bezieht, nur dann erheblich ändern oder erweitern, wenn zuvor vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens bescheidmäßig festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen für die erteilte Verkehrsgenehmigung trotz der erheblichen Änderung oder Erweiterung seiner Geschäftstätigkeit nach wie vor vorliegen.
(3) Hat ein Eisenbahnverkehrsunternehmen sechs Monate lang die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten eingestellt oder innerhalb von sechs Monaten ab Erlassung der Verkehrsgenehmigung noch keine Eisenbahnverkehrsdienste erbracht, hat es dies dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzuzeigen und nachzuweisen, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung nach wie vor vorliegen. Im Falle, dass das Eisenbahnverkehrsunternehmen noch keine Eisenbahnverkehrsdienste erbracht hat, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie diese Frist auf Antrag des Eisenbahnverkehrsunternehmens angemessen zu erstrecken, wenn das durch die Besonderheit des beabsichtigten Eisenbahnverkehrsdienstes gerechtfertigt ist.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bei Auftreten ernsthafter Zweifel am Vorliegen der für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung erforderlichen Voraussetzungen eine amtswegige Überprüfung vorzunehmen.
Entziehung, Einschränkung
§ 15i. (1) Liegt auch nur eine für die Erteilung einer Verkehrsgenehmigung erforderliche Voraussetzung nicht mehr vor, hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Verkehrsgenehmigung zu entziehen. Bei Auftreten von Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, sofern die Sicherheit des Betriebes von Eisenbahnen, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und des Verkehrs auf Eisenbahnen nicht gefährdet ist, eine Einschränkung der Verkehrsgenehmigung durch Befristung für eine Dauer von höchstens sechs Monaten nachträglich verfügen, wenn zu erwarten ist, dass die Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit in dieser Zeit ausgeräumt werden können.
(2) Eine erteilte Verkehrsgenehmigung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf die Erbringung bestimmter Arten von Eisenbahnverkehrsdiensten einzuschränken, wenn dies der Inhaber der Verkehrsgenehmigung beantragt.
(3) Einem Eisenbahnverkehrsunternehmen ist die Verkehrsgenehmigung zu entziehen, wenn über sein Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet worden ist und
1. das Eisenbahnverkehrsunternehmen bei Konkurseröffnung geschlossen war, oder
2. das Insolvenzgericht die Schließung des Eisenbahnverkehrsunternehmens angeordnet oder bewilligt hat (§ 115 Insolvenzordnung - IO,