Entscheidungsdatum
11.09.2018Norm
AMD-G §2 Z30Spruch
W271 2136058-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Vorsitzende sowie die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde des Österreichischen Rundfunks (ORF), vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 14.07.2016, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Im Zuge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KommAustria-Gesetz (kurz: "KOG") der KommAustria (im Folgenden auch "belangte Behörde") obliegenden Beobachtung der Einhaltung der Bestimmungen des dritten Abschnitts ("Kommerzielle Kommunikation") des ORF-Gesetzes (kurz: "ORF-G") sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-G durch den Österreichischen Rundfunk (in Folge: "Beschwerdeführer" oder "ORF") und seine Tochtergesellschaften, wurde u.a. am 07.04.2016 das Fernsehprogramm auf ORF 2 ausgewertet.
2. Wegen des Verdachts, dass im Zuge der Ausstrahlung der Sendung "XXXX" von ca. 06:05 Uhr bis 08:59 Uhr gegen die genannten Bestimmungen verstoßen worden sein könne, leitete die KommAustria ein Verfahren zur Feststellung von Rechtsverletzungen ein. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.05.2015, XXXX, gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG iVm §§ 35 bis 37 ORF-G mitgeteilt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zum Sachverhalt und der rechtlichen Würdigung durch die belangte Behörde Stellung zu nehmen, wovon der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.05.2016 Gebrauch machte.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass das Schreiben der belangten Behörde am 09.05.2016 zugestellt worden sei und diese gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG jene Sachverhalte, bei der sie eine Verletzung der Werbebestimmungen vermute, binnen vier Wochen - gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung - von Amts wegen weiterzuverfolgen habe. Da die Ausstrahlung der inkriminierten Sendungen am 07.04.2016 stattgefunden habe, sei die Einleitung des Verfahrens gegenüber dem Beschwerdeführer nicht rechtzeitig erfolgt. Unabhängig davon teile der Beschwerdeführer nicht die Einschätzung der belangten Behörde, dass es sich bei der ausgestrahlten Sendung "XXXX" um eine "Fernsehsendung" iSd § 1a Z 5 lit. a ORF-G gehandelt habe.
3. Die belangte Behörde erließ daraufhin am 14.07.2016 den nunmehr hinsichtlich der Spruchpunkte "1.1.1., 1.1.2., 1.1.3., 1.2. und 1.3. (Rechtsverletzung) und 2. (Veröffentlichung)" angefochtenen Bescheid, XXXX, in dem Folgendes festgestellt wurde:
"1. Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den Österreichischen Rundfunk (ORF) gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2016, in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 112/2015, fest, dass der ORF am 07.04.2016 im Zuge der von ca. 06:05 bis ca. 08:59 im Fernsehprogramm ORF 2 ausgestrahlten Sendung ‚XXXX'
1.1. diese von ca. 06:05 bis ca. 08:59 Uhr dauernde Sendung
1.1.1. durch die Ausstrahlung von Werbespots für
a.) ‚XXXX' um ca. 06:59 Uhr,
b.) ‚XXXX' um ca. 07:05 Uhr,
c.) ‚XXXX' um ca. 07:59 Uhr, und
d.) ‚XXXX' um ca. 08:05 Uhr,
1.1.2. durch die Ausstrahlung von werblich gestalteten Sponsorhinweisen jeweils für das Produkt ‚XXXX'
a.) um ca. 06:29 Uhr,
b.) um ca. 07:29 Uhr und
c.) um ca. 08:29 Uhr, sowie
1.1.3. durch die Ausstrahlung von Werbung für die ‚XXXX'
a.) um ca. 06:19 Uhr und
b.) um ca. 08:34 Uhr
unterbrochen hat, wodurch jeweils § 15 Abs. 2 Satz 1 ORF-G verletzt wurde, wonach das Unterbrechen von Fernsehsendungen durch Werbung unzulässig ist;
1.2. die durch den Hersteller des Produkts ‚XXXX' gesponserte Sendung weder an ihrem Anfang um ca. 06:05 Uhr noch an ihrem Ende um ca. 08:59 Uhr als gesponsert gekennzeichnet hat, wodurch § 17 Abs. 1 Z 2 Satz 1 ORF-G verletzt wurde, wonach gesponserte Sendungen durch den Namen oder das Firmenemblem oder ein anderes Symbol des Sponsors (Sponsorhinweis) am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponsert zu kennzeichnen sind;
1.3. durch die während der Sendung erfolgte Ausstrahlung von Sponsorhinweisen in Form von Logoeinblendungen
a.) um ca. 06:59 Uhr und
b.) um ca. 07:59 Uhr,
gegen §17 Abs. 1 Z 2 Satz 2 ORF-G verstoßen hat, wonach Sponsorhinweise während der Sendung unzulässig sind;
1.4. durch die Ausstrahlung von Werbung für die Zeitschrift ‚ORF Nachlese', die nicht von den umgebenden anderen Programmteilen getrennt war,
c.) um ca. 06:19 Uhr und
d.) um ca. 08:34 Uhr,
gegen § 14 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G verstoßen hat, wonach Werbung durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen ist;
1.5. durch die im Rahmen der Ausstrahlung von Werbung für die Zeitschrift ‚ORF Nachlese' erfolgte Bezugnahme auf konkrete Inhalte des Druckwerks
a.) um ca. 06:19 Uhr und
b.) um ca. 08:34 Uhr
gegen § 14 Abs. 8 erster Satz ORF-G verstoßen hat, wonach Fernsehwerbung für periodische Druckwerke auf den Titel (Namen des Druckwerks) und die Blattlinie, nicht aber auf deren Inhalte hinweisen darf.
2. Die KommAustria erkennt gemäß § 37 Abs. 4 ORF-G auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung. Dem ORF wird aufgetragen, den Spruchpunkt 1. binnen sechs Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung an einem Werktag (Montag bis Freitag) zwischen 06:05 Uhr und 09:00 Uhr im Fernsehprogramm ORF 2 im Rahmen der Sendung ‚XXXX' in folgender Weise durch Verlesung durch einen Sprecher und Einblendung des Textes im Bild zu veröffentlichen:
‚Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF Folgendes festgestellt:
Der ORF hat am 1. April 2016 von ca. 06:05 Uhr bis ca. 08:59 Uhr die Sendung ‚XXXX' ausgestrahlt und diese mehrmals durch Werbung, unter anderem für die Zeitschrift ‚ORF Nachlese' sowie durch werblich gestaltete Sponsorhinweise unterbrochen. Der ORF hat dadurch gegen das gesetzliche Verbot verstoßen, wonach das Unterbrechen von Fernsehsendungen durch Werbung in seinen Programmen unzulässig ist. Durch die werblichen Hinweise auf die ,ORF Nachlese' hat der ORF darüber hinaus auch gegen das gesetzliche Gebot verstoßen, wonach Werbung durch optische, akustische und räumliche Mittel eindeutig von anderen Programmteilen zu trennen ist, sowie gegen das gesetzliche Verbot, wonach Fernsehwerbung für periodische Druckwerke nur auf deren Titel und die Blattlinie, nicht aber auf deren Inhalte hinweisen darf. Schließlich wurde durch das Fehlen von Sponsorhinweisen am Anfang oder am Ende der Sendung gegen das gesetzliche Gebot verstoßen, wonach gesponserte Sendungen am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponsert zu kennzeichnen sind.'
3. Dem ORF wird aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria gemäß § 36 Abs. 4 ORF-G einen Nachweis der Veröffentlichung in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln."
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus:
(i) Die Frist zur Einleitung eines Rechtsverletzungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 KOG sei eingehalten worden, weil es auf den Übermittlungs- und nicht den Zustellzeitpunkt einer Verfolgungshandlung zur Wahrung der vierwöchigen Frist ankomme. Die belangte Behörde stütze sich dabei auf die Rechtsprechung des BKS (BKS 20.10.2008, 611.009/0012-BKS/2008), die sich zwar auf die Rechtslage vor der KOG-Novelle 2015 beziehe, aber auf die jetzige Lage übertragbar sei, was sich aus den Erläuterungen zu der Novelle ergebe (auch wenn das Gesetz zwar nun nicht mehr ausdrücklich vom "Übermitteln" spreche, sollte lediglich das "Vorverfahren" entfallen, ohne den Charakter des Verfahrens der Werbebeobachtung zu ändern). Durch die Postaufgabe werde auch keinerlei Verfahrensfrist des Beschwerdeführers verkürzt, dem innerhalb der maßgeblichen Frist Gelegenheit gegeben worden sei, im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu nehmen.
Ebenso führe ein Vergleich mit dem VStG (§§ 31 Abs. 1 iVm 32 Abs. 2 VStG), das im Rahmen zu den Bestimmungen der Verjährung auf das Setzen einer Verfolgungshandlung abstelle, zum selben Ergebnis. Die Verfolgungshandlung müsse vor deren Ablauf die behördliche Sphäre verlassen, wozu nach dem VwGH die Übergabe des Schriftstücks an die Post ausreiche (vgl. etwa VwGH 29.04.2011, 2008/09/0286; Lewisch/Fister/Weilguni, VStg [2013], § 32 Rz 19, mwN). Es hätten keine Anhaltspunkte ersehen werden können, weshalb der Gesetzgeber engere Grenzen als im Strafrecht hätte ziehen wollen. Die gegenständliche Frist habe am 06.05.2016 geendet, welche die belangte Behörde durch Abgabe des Schreibens an die Post am 04.05.2016 eingehalten habe.
(ii) Zum Verbot der Unterbrecherwerbung begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung damit, dass es sich bei der Sendung "XXXX" um eine einheitliche Sendung nach der Rechtsprechung des BKS (BKS 02.06.2010, 611.009/0013-BKS/2010) und des BVwG (BVwG 19.02.2016, W194 2013491-1) handle: Es sprächen im gegenständlichen Fall sowohl der inhaltliche Zusammenhang (jeweils ähnlich aufgebaute halbe Stunden zwischen den ZIB-Sendungen, wiederkehrende Sendungsteile und Themen unter unterschiedlichen Gesichtspunkten) als auch die formale Gestaltung der Sendungsteile (An- und Abmoderation sei in Form von Überleitungen gestaltet und es liege gerade keine ausdrückliche Begrüßung oder Beendigung vor) für diese Annahme. Denn wenn auf ein die Sendung abschließendes Ereignis in den vorangegangenen Sendestunden immer wieder verwiesen werde, zeige sich deutlich ein Spannungsbogen (BKS 02.06.2010, 611.009/0013-BKS/2010). Ein jeweils am Ende des Beitrags ausgestrahlter "Abspann" ändere nichts daran, weil solche Elemente auch am Ende von bloßen Sendungsteilen ausgestrahlt werden würden. Ein Hinweis im Bild oder Ton, dass eine Sendung zu Ende gehe und eine neue beginne, liege gerade nicht vor (BKS 04.04.206, 611.009/0057-BKS/2005; BKS 23.06.2006, 611.001/0024-BKS/2005). Dass die Sendung zu jeder halben Stunde von der "ZIB", die nach den oben dargestellten Kriterien eine eigene Sendung sei, unterbrochen werde, sei nicht verboten und faktisch nicht ungewöhnlich. Durch die Ausstrahlung einer "Kurz-ZIB" in regelmäßigen zeitlichen Abständen sei kein derartiger Eingriff in den Zusammenhang der Teile von "XXXX" anzunehmen, dass daraus auf das Vorliegen jeweils einzelner Sendungen zu schließen wäre.
Die Rubrik "XXXX" stelle nach Auffassung der belangten Behörde keine eigene Sendung dar, weil ein derartiger Fitnesstipp ein geradezu typisches Element einer magazinartigen Sendung, wie der gegenständlichen, darstelle und sowohl im Beitrag als auch in der übrigen Sendung wechselseitige Bezüge hergestellt worden seien. Die bloße Einblendung eines Inserts mit Bezug auf die Produktionsform stelle kein Kriterium dar, das auf eine eigene Sendung schließen lasse. Diese "Credits" seien gerade auch in magazinartigen Sendungen typisch.
An dieser Einschätzung ändere auch nichts die Rechtsprechung zum Sendungsbegriff im Hörfunk, wo einzelne Sendestunden jeweils als einzelne Sendung zu beurteilen seien. Es bestehe insbesondere kein Widerspruch zur maßgeblichen Judikatur zum Begriff der "Fernsehsendung" (VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172, BKS 02.06.2010, 611.009/0013-BKS/2010). So werde auch in der Entscheidung des BKS ausdrücklich die jeweils erforderliche "differenzierte inhaltliche Beurteilung" betont. Zudem kenne das ORF-G im Zusammenhang mit Fernsehsendungen den Rechtsbegriff der "eigenständigen Sendungsteile", der dem Hörfunkbereich - schon mangels Unterbrechungsverbots - fremd sei.
Es handle sich damit bei "XXXX" um eine "Fernsehsendung" iSd § 1a Z 5 lit. a ORF-G, deren zulässige Unterbrechung durch Werbung am Maßstab des § 15 ORF-G zu prüfen sei. Diese Bestimmung verbiete dem ORF das Unterbrechen durch Werbung, sofern keine Ausnahme nach Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 vorliege. Eine solche Ausnahme liege schon deshalb nicht vor, weil es sich bei der gegenständlichen Sendung weder um eine Sportübertragung, noch um eine Sendung über ähnlich strukturierte Ereignisse und Darbietungen handle, weshalb die belangte Behörde von mehrfachen Verletzungen ausgehe (Werbespots um ca. 06:59 Uhr, ca. 07:05 Uhr, ca. 07:59 Uhr und ca. 08:05 Uhr; Sponsorhinweise um ca. 06:29, ca. 07:29 Uhr und ca. 08:29 Uhr; als Werbung zu qualifizierende Präsentation der ORF Nachlese um ca. 06:19 Uhr und ca. 08:34 Uhr).
(iii) Bei den Werbespots und werblich gestalteten Sponsorhinweisen handle es sich angesichts der Gestaltung und erkennbaren Absatzförderung unzweifelhaft um üblicherweise gegen Entgelt ausgestrahlte Werbung. Auch die zweimalige Präsentation der ORF Nachlese, die auffällig lange durch die Moderatorin eingeblendet worden sei, sei als Werbung einzuordnen. Rechtlich irrelevant sei die Einbindung der Präsentation in ein Gewinnspiel (BKS 01.07.2009, 611.009/0011-BKS/2009, 07.09.2009, 611.009/0014-BKS/2009, 19.05.2008, 611.009/0005-BKS/2008, VwGH 08.09.2011, 2011/03/0019).
An der Unzulässigkeit der Unterbrecherwerbung ändere auch nichts, dass die Spots in zeitlichem Zusammenhang mit den Unterbrechungen durch die "ZIBs", die eigene Sendungen darstellen würden, ausgestrahlt worden seien: Ließe man Werbeunterbrechungen in solchen Konstellationen zu, liefe das Verbot der Unterbecherwerbung ins Leere, weil es dem ORF freistünde, auf einfache Art zulässige Unterbrechungen in beliebiger Zahl zu schaffen. Die Behörde gelangt sohin zum Ergebnis, dass die Unterbrechungen (Werbespots um ca. 06:59 Uhr, ca. 07:05 Uhr, ca. 07:59 Uhr und ca. 08:05 Uhr; werblich gestaltete Sponsorhinweise um ca. 06:29, ca. 07:29 Uhr und ca. 08:29 Uhr; als Werbung zu qualifizierende Präsentation um ca. 06:19 Uhr und ca. 08:34 Uhr) jeweils § 15 Abs. 2 erster Satz ORF-G verletzt hätten.
(iv) Die belangte Behörde gehe zudem davon aus, dass der ausgestrahlte Beitrag "XXXX" (bei dem es sich nicht um eine eigene Sendung handle) durch den Hersteller des Produkts "XXXX" um ca. 06:29 Uhr, ca. 07:29 Uhr und ca. 08:29 Uhr gesponsert gewesen sei, sodass die Sendung "XXXX" am Anfang und Ende durch den Namen oder das Firmenemblem eindeutig als gesponserte Sendung zu kennzeichnen gewesen wäre. Mangels entsprechenden Sponsorhinweises für "XXXX" am Anfang oder am Ende der Sendung sei § 17 Abs. 1 Z 2 erster Satz ORF-G verletzt worden. Lediglich am Ende der Sendung um ca. 08:59 Uhr finde sich ein - zulässiger - Sponsorhinweis für die im "Wetterpanorama" vorkommenden Tourismusregionen und Seilbahnbetriebe.
(v) Da es sich bei "XXXX" um eine einheitliche Sendung handle, würde die Ausstrahlung der Logos u.a. von Unternehmen in der Rubrik "Wetterpanorama" um ca. 06:59 Uhr und ca. 07:59 Uhr, gegen das Verbot von Sponsorenhinweisen während einer Sendung verstoßen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei Sponsoring von Sendungsteilen unzulässig (VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172), weshalb § 17 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz ORF-G verletzt worden sei. Lediglich am Ende der Sendung sei der um ca. 08:59 Uhr ausgestrahlte Sponsorenhinweis zulässig und geboten gewesen.
(vi) Bei der Präsentation der ORF Nachlese um ca. 06:19 Uhr und ca. 08:34 Uhr handle es sich um Werbung, weshalb diese durch optische, akustische oder räumliche Mittel von anderen Programmteilen zu trennen gewesen sei. Mangels entsprechender Abgrenzung sei § 14 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G verletzt worden.
(vii) Die Zeitschrift ORF Nachlese sei ein periodisches Druckwerk, weshalb nach § 14 Abs. 8 ORF-G nur auf den Titel und die Blattlinie, nicht aber auf deren Inhalte hingewiesen werden dürfe. Dieser Bestimmung sei nicht zu entnehmen, dass sie nicht auch auf Druckwerke, die auch gleichzeitig Begleitmaterial seien, nicht anwendbar wäre, weil dies im Bereich der Printmedien zu einer Wettbewerbsverzerrung zugunsten des ORF führen würde (VwGH 01.10.2008, 2005/04/0161). Der Begriff "Inhalt" sei nach der Rechtsprechung weit gefasst, sodass alles, was nicht "Titel" und nicht "Blattlinie" sei, als Inhalt des periodischen Druckwerkes anzusehen sei (VwGH 23.05.2007, 2006/04/0204). Es liege somit eine Verletzung des § 14 Abs. 8 ORF-G vor.
4. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Spruchpunkte 1.1.1., 1.1.2., 1.1.3., 1.2., 1.3. und 2. dieser Entscheidung am 12.08.2016 Beschwerde. Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Aufhebung der angefochtenen Spruchpunkte und die Einstellung des Verfahrens.
(i) In der Beschwerde vertrat der Beschwerdeführer weiterhin die Ansicht, dass die Einleitung des Verfahrens nicht rechtzeitig erfolgt sei und merkte dazu an, dass sich die belangte Behörde auf eine Entscheidung stütze, die keiner höchstgerichtlichen Prüfung unterzogen worden sei. Der Vergleich mit § 31 f VStG sei unzulässig, weil die durch diese Bestimmung getroffene Sondersituation für den Bereich anderer Verfahren gesetzlich nicht angeordnet werde. Daher sei diese Sonderbestimmung als lex specialis nicht anwendbar. Die Feststellung der Gesetzesverletzung nach § 2 Abs. 1 Z 7 KOG sei gesetzlich nicht gedeckt, weil die in § 39 Abs. 1 erster Satz KOG vorgesehene Verweisung auf das Materiengesetz, das ORF-G eine solche Feststellung nicht trage: Eine Feststellung nach § 37 Abs. 1 ORF-G sei in Bezug auf amtswegig eingeleitete Verfahren nur hinsichtlich des Tatbestands des § 36 Abs. 1 Z 3 ORF-G vorgesehen, nicht aber in Bezug auf § 2 Abs. 1 Z 7 KOG.
(ii) Die verfahrensgegenständlichen Inhalte würden insgesamt drei Sendungen darstellen, die jeweils innerhalb einer Sendestunde liegen würden. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung in Sachen Ö3-Wecker (BKS 05.11.2012, 611.804/0002-BKS/2012). Der Beschwerdeführer habe sich am "Flächenprogramm" im Hörfunkbereich orientiert und die Sendung sogar im Rahmen von Sendeuhren geplant, wie man dies aus dem Hörfunkbereich kenne. Die belangte Behörde halte eben diese Strukturierung auch in ihren Feststellungen fest. Zur detaillierten Darstellung wurde vom Beschwerdeführer die Sendeuhr von "XXXX" beigelegt.
Es sei charakteristisch, dass die einzelnen Sendestunden so gestaltet worden seien, dass man jederzeit zuschalten könne und dennoch im Laufe der drei "XXXX"-Stunden keine wesentlichen Informationen und Beiträge verpasse. Ebenso fehle in Hinblick auf die Auslegung der Definition der Sendung der charakteristische innere Zusammenhang mit aufeinander aufbauenden Sendungselementen. Der BKS verweise in seiner Rechtsprechung darauf, dass eine Strukturierung in Sendestunden nur dann in Betracht komme, wenn ausschließlich ein und dasselbe angeboten werde. Es werde darauf abgestellt, dass die Sendestunde "mehr oder minder gleichbleibend" programmiert sei. Auch bei den Ö3-Sendestunden gebe es gewissermaßen "stundenexklusive" Inhalte, auf die in anderen Sendestunden hingewiesen werde. Durch die zur vollen Stunde vorgesehene eigenständig präsentierte Nachrichtensendung entstehe der Zwang, gegen die Sendeminute 59 hin zu einem gestalterischen Ende zu kommen, wodurch ein geschlossenes System entstehe. Das sei auch bei "XXXX" der Fall.
Abgesehen von dieser inhaltlichen Komponente sei ergänzend jene gestalterische, in Verbindung mit der durch Signation und An- und Abmoderation wahrnehmbar gemachte, Strukturierung heranzuziehen. In der zitierten Entscheidung habe der BKS außerdem die Sendestunden als Sendungen qualifiziert, obwohl sich der Moderator dort nicht vom Publikum verabschiedet habe.
Der Beschwerdeführer gehe zudem davon aus, dass an Sendungen im Hörfunk und im Fernsehen derselbe Maßstab anzulegen wäre. Die belangte Behörde wechsle den Auslegungsmaßstab stets so, um sich auf das für den Beschwerdeführer ungünstigste Ergebnis zu stützen.
Daraus ergebe sich insgesamt, dass die ausgestrahlten Werbespots zulässigerweise nach Ende der jeweiligen Sendung/Sendestunde (um ca. 06:59 Uhr und ca. 07:59 Uhr) bzw. nach der "ZIB" und vor Beginn der jeweils nachfolgenden Sendung/Sendestunde (um ca. 07:05 Uhr und ca. 08:05 Uhr) erfolgt seien und damit keine Verletzung des § 15 Abs. 2 erster Satz ORF-G vorliege (Spruchpunkt 1.1.1.).
(iii) Aus dem Vorstehenden ergebe sich auch, dass eine Verletzung des § 17 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz ORF-G nicht vorliege: Da es sich - wie die belangte Behörde richtig erkannt habe - bei den Logoeinblendungen um Sponsorhinweise handle, seien die Sendungen durch Platzierungen der Logos am Ende der jeweils vorangegangenen Sendung/Sendestunde (um ca. 06:59 Uhr und ca. 07:59 Uhr) eindeutig als gesponserte Sendungen gekennzeichnet worden, was zulässig gewesen sei (Spruchpunkt 1.3.).
(iv) Bei "XXXX" handle es sich um eine eigenständige Sendung iSd § 1a Z 5 lit. a ORF-G: "XXXX" beginne mit einer eigenen Signation und unterscheide sich von der Sendung "XXXX", deren Rubriken durch eine Titelmusik und mit schräggestellten in rot und weiß gehaltenen Streifen im Bild eingespielt werden würden. Auch die optische Gestaltung der Signation "XXXX" unterscheide sich von "XXXX". Während der Sendung sei links unten eine Uhr mit einem gelben Kreis eingeblendet, wohingegen sich bei den Rubriken von "XXXX" der weiße Schriftzug "Guten Morgen" auf rotem Grund finde. Die Sendung "XXXX" ende zudem mit einem deutlichen Abspann unter Hinweis auf Produktion und Hersteller. Nach der Sendung "XXXX" werde jeweils ein Sponsorhinweis für das Produkt "XXXX" ausgestrahlt. Anschließend würden das Senderlogo von ORF 2, ein Programmhinweis, das Senderlogo und die "ZIB" folgen. Die Aussendung der Werbesports um ca. 06:27 Uhr, ca. 07:27 Uhr und ca. 08:27 Uhr verstoße daher nicht gegen das Verbot der Unterbrecherwerbung gemäß § 15 Abs. 2 erster Satz ORF-G (Spruchpunkt 1.1.2.).
(v) Das gegenständliche Sponsorverhältnis beziehe sich nicht auf "XXXX", sondern auf die eigenständige Sendung "XXXX". Daher sei eben diese Sendung richtigerweise an ihrem Ende mit einem Hinweis auf ein Produkt des Sponsors als gesponserte Sendung gekennzeichnet worden. Eine Verletzung des § 17 Abs. 1 Z 2 erster Satz ORF-G sei nicht gegeben (Spruchpunkt 1.2.).
(vi) Zum Gewinnspiel zugunsten der ORF Nachlese um ca. 06:19 Uhr und ca. 08:34 Uhr führte der Beschwerdeführer aus, dass falls die Beurteilung der belangten Behörde zutreffe, dass die Darstellung des Preises absatzfördernd sei, allenfalls ein Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung von anderen Programmteilen (§ 14 Abs. 1 zweiter Satz ORF-G) und durch Hinweise auf Teile des Inhalts ein Verstoß gegen das Inhaltswerbeverbot (§ 14 Abs. 8 ORF-G) vorliege. Keinesfalls werde damit aber "uno actu" gegen das Verbot der Unterbrecherwerbung verstoßen. Die Bestimmung setze nämlich eine geplante Unterbrechung einer Sendung voraus, um Werbung auszustrahlen. Eine Verletzung des § 15 Abs. 2 erster Satz ORF-G liege nicht vor (Spruchpunkt 1.1.3.).
5. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.09.2016, eingelangt am 30.09.2016, mit einer Stellungnahme der belangten Behörde vorgelegt: Diese gab darin bekannt, dass von einer Beschwerdevorentscheidung Abstand genommen und auf eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet werde.
(i) Außerdem wies die belangte Behörde neuerlich darauf hin, dass die Verfolgungshandlung nicht verfristet gewesen sei.
(ii) "XXXX" werde als eine Fernsehsendung iSd § 1a Z 5 lit. a ORF-G qualifiziert, gestützt auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des VwGH zum Begriff der "Fernsehsendung" (VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172). Dass nur diese Entscheidung als Maßstab in Frage komme, ergebe sich schon unzweifelhaft daraus, dass das ORF-G lediglich für Fernsehsendungen den Begriff des "eigenständigen Sendungsteils" und lediglich für diese ein Verbot von Unterbrecherwerbung kenne. Die nicht höchstgerichtlich bestätigte Judikatur des BKS zur Hörfunksendung gehe insofern von gänzlich anderen Voraussetzungen aus.
Träfe die Argumentation des Beschwerdeführers zu, hätte der VwGH bei der Beurteilung einer Formel-1-Übertragung (VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172) nicht zur Annahme gelangen dürfen, dass eigenständige Sendungsteile einer einheitlichen Sendung vorlagen. Der zitierten Entscheidung liege ein Sachverhalt zugrunde, wonach die Übertragung eines Formel-1-Rennens aus mehreren eigenständigen Sendungsteilen bestanden habe, die von unterschiedlichen Moderatoren an unterschiedlichen "Locations" präsentiert worden seien, die wieder wechselseitig zueinander übergeleitet hätten. Würden derartige Überleitungen eigenständige Sendungen begründen, wäre die maßgebliche Ausnahmebestimmung für Sportsendungen gemäß § 15 Abs. 2 zweiter Satz ORF-G weitgehend überflüssig. Zudem würden sich die Sachverhalte insofern gleichen, als die aus mehreren Sendungsteilen bestehende Sendung wieder unterbrochen worden sei und am Ende der Sendungsteile zum Teil auch ein eigener "Abspann" gezeigt worden sei.
(iii) Setze man die Sichtweise des Beschwerdeführers ("Flächenprogramm") um, so ließe sich das Unterbrechungswerbeverbot einer Sendung gemäß § 15 Abs. 2 ORF-G etwa durch die zwischenzeitlichen Ausstrahlungen von Kurz-Nachrichten oder Programmhinweisen umgehen. Nur bei den in § 15 Abs. 2 ORF-G genannten Ausnahmen (Sportsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen) der Bestimmung sei die "Struktur" der Sendung, weil vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt, von Bedeutung. Daher könne die "durchschnittliche Verweildauer" (eines Zusehers) keine Rolle spielen.
(iv) Werblich gestaltete Sponsorhinweise seien nach der Rechtsprechung des VwGH sowohl an den Voraussetzungen für Sponsoring als auch an jenen für die Ausstrahlung von Werbung zu messen. In der Entscheidung VwGH 19.11.2008, 2005/04/0172, sei der werbliche Sponsorhinweis nur wegen der - hier nicht in Betracht kommenden - Erfüllung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 zweiter Satz ORF-G nicht als Unterbrecherwerbung bewertet und die Zulässigkeit der Ausstrahlung eines Sponsorhinweises bejaht worden. Würde man die Rubrik "XXXX" als eigenständige Sendung qualifizieren, müsste die Ausstrahlung somit weiterhin als Verletzung des Verbotes der Unterbrecherwerbung gewertet werden, zumal nicht ersehen werden könne, dass die Unterbrechung einer Sendung durch eine andere die Ausstrahlung von Werbung ermöglichen könne.
(v) Zur ORF Nachlese merkte die belangte Behörde an, dass wenn bei der Präsentation der ORF Nachlese Werbung vorliege, was gegenständlich rechtkräftig festgestellt worden sei (der Beschwerdeführer habe die Spruchpunkte 1.4. und 1.5. des angefochtenen Bescheids nicht bekämpft), dies die Fernsehsendung unterbreche. Dies bewirke ohne weitere Voraussetzungen eine Verletzung (auch) von § 15 Abs. 2 erster Satz ORF-G. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit das Verbot der Ausstrahlung von Unterbrecherwerbung das vom Beschwerdeführer angenommene "subjektive" Element beinhalten könne, es müsse sich um eine "geplante" Unterbrechung einer Sendung handeln, wobei auch die gegenständliche Präsentation offenkundig im Sendungskonzept "geplant" gewesen sei.
6. Mit Schreiben vom 19.03.2018 wurde die Beschwerdevorlage samt Stellungnahme der belangten Behörde an den Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Äußerung binnen zweier Wochen ab Zustellung übermittelt; von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer nach gewährter Fristerstreckung Gebrauch und brachte am 12.04.2018 eine Stellungnahme ein. Darin verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf die Rechtsprechung in Sachen Ö3-Wecker. Jede Sendestunde bestehe für sich genommen aus unterschiedlichen inhaltlichen Elementen, die beinahe identisch in jeder anderen Stunde wiederholt werden würden, sodass jede Sendestunde eine eigene Sendung darstelle. Derselbe Inhalt werde durch die Moderatorin nur erneut (live) dargetan. Welche Gemeinsamkeiten eine Formel-1-Übertragung (Vor- und Nachberichterstattung) mit einer dreimaligen Wiederholung einer Morgensendung habe, sei dem Beschwerdeführer nicht klar. Würde eine Formel-1-Sendung zwei weitere Male wiederholt werden, wäre jede "Schleife" für sich eine eigenständige Sendung.
7. Am 24.07.2018 fand in der Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Zum vorliegenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist hinsichtlich des Verfahrensgangs auf die Ausführungen in Punkt I. zu verweisen.
Aufgrund des von der belangten Behörde durchgeführten und vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentliche - und vom Beschwerdeführer im Wesentlichen unbestritten gebliebene - Sachverhalt fest:
1.1. Zum Sendungsablauf
Der Ablauf des vom ORF am 07.04.2016 von ca. 06:00 bis 09:00 Uhr ausgestrahlten Programms unter dem Titel "XXXX" stellt sich dar wie folgt:
Von ca. 06:00 bis ca. 06:05 Uhr wird die Sendung "Zeit im Bild" (in Folge auch: "ZIB") ausgestrahlt.
Die Sendung endet mit folgender Moderation: "Das war die Zeit im Bild um sechs, wir melden uns wieder mit einem Nachrichtenüberblick in rund einer halben Stunde. Und hier geht es inzwischen weiter mit ‚XXXX'. XXXX und XXXX machen heute Station in XXXX in Vorarlberg."
Es folgen ein Werbetrenner, ein Werbespot für "XXXX" sowie eine Einblendung des Senderlogos von ORF 2 als Endtrenner.
Anschließend beginnt die Sendung "XXXX" mit einer ca. 20 Sekunden langen Signation. Die Sendung wird im Studio vom Moderatoren-Paar eingeleitet wie folgt:
Moderatorin: "XXXX um fünf nach sechs. Herzlich willkommen, schön, dass Sie mit uns aufstehen."
Moderator: "XXXX auch von mir, heute aus dem schönen XXXX in Vorarlberg."
Moderatorin: "Ja, was für ein Fußballabend! Gestern Abend, Champions-League-Viertelfinale. Bei uns sehen Sie gleich die Ergebnisse und die Bilder dazu."
Moderator: "Passend zum heutigen Weltgesundheitstag widmet sich auch XXXX in seiner Sendung ‚XXXX' diesem Thema."
Moderatorin: "Wie wird man bester Arbeitgeber Österreichs? Was können Unternehmen für diese Bezeichnung tun? Der Frage gehen wir nach."
Moderator: "Und wir sprechen darüber, wie Sie Widerstandskraft gegen Stress in Ihrer Arbeit, in Ihrem Job entwickeln können."
Es folgen eine Zusammenfassung zu den Champions-League-Spielen des Vorabends und Beiträge zum Weltgesundheitstag der Weltgesundheitsorganisation WHO, der dem Thema Diabetes gewidmet ist, sowie zur Frage, was gute Arbeitgeber ausmacht (jeweils mit entsprechender Anmoderation aus dem Studio). Nach dem zuletzt genannten Beitrag leitet die Moderatorin um ca. 06:11 Uhr über wie folgt:
Moderatorin: "Ja, dort arbeitet man gerne. Ich weiß nicht, wo Sie arbeiten, sagen Sie's mir; schreiben Sie's uns, wenn sie auch Verbesserungen haben für Ihren Arbeitgeber, dann diskutieren Sie's mit uns. XXXX@orf.at, in Kürze sprechen wir hier mit Experten. Ja, und in Kürze werde ich Ihnen auch unser Frühstück näherbringen. Unser Frühstück bedeutet heute eine besonders sportliche Aktion. Die 3.000-Einwohner-Gemeinde XXXX in Vorarlberg hier ist nämlich eine Ringer-Hochburg. Ja, sie haben richtig gehört, hier wird fleißig geringt [sic], in der Nachbargemeinde XXXX übrigens auch, dort sind wir morgen zu Gast, und ein kleines Ringerduell, das haben wir heute schon für Sie. Am Ende unserer Sendung um ca. 8 Uhr 45 werden wir hier unser sportliches Frühstück vor unserem Guten-XXXX hier haben und, ja schauen, ich bin schon sehr gespannt, wer da gewinnt."
Anschließend folgen ein Beitrag über ein "XXXX" in Tokio und um ca. 06:13 Uhr - in Form einer Schaltung in ein eigenes Wetterstudio - der Wetterbericht.
Um ca. 06:17 Uhr folgt - wiederum anmoderiert aus dem "XXXX"-Studio - ein Beitrag über Zecken und FSME.
Nach diesem Beitrag wird die Moderatorin um ca. 06:19 Uhr eingeblendet, die - eine Ausgabe der Zeitschrift "ORF Nachlese" haltend - folgende Moderation spricht, wobei etwa ab der Mitte der Moderation die "ORF Nachlese" für die Dauer von 12 Sekunden in einer Totalen dargestellt wird: "Ja, da heißt's wirklich. Bitte gut aufpassen auf die Zecken, natürlich nicht nur in Oberösterreich, sondern in ganz Oberösterreich [sic]. Was tun gegen Zecken? Wie halten Sie ihren Vierbeiner zum Beispiel mit einfachen Hausmitteln zeckenfrei? All das finden Sie in der ORF Nachlese, nicht nur das, sondern vieles mehr, und wenn Sie die ORF Nachlese vielleicht einmal im Monat zu ihnen nach Hause wollen, haben wollen, dann bekommen Sie sie. Schreiben Sie uns eine E-Mail, das heißt XXXX@orf.at, so nehmen Sie an unserem Gewinnspiel teil. Wir verlosen jede Woche ein Jahresabo der ORF Nachlese."
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Anschließend folgen ein Beitrag über Trainingsflüge für das "Airrace", ein Portrait der Gemeinde XXXX (unter anderem mit Darstellung der Ringertradition) sowie die "Österreich-Schlagzeilen".
Um ca. 06:26 Uhr wird von den Moderatoren wiederum auf die folgenden
Beiträge übergeleitet:
Moderatorin: "Mehr News gibt's gleich jetzt aus Wien mit XXXX mit der ZIB um halb. Und mich fasziniert, dass XXXX eine Ringer-Hochburg ist. Das spielt bei uns heute auch noch eine Rolle. Aber wie kann es sein, dass zwei so kleine Gemeinden aus Vorarlberg - mit einer Gemeinde aus Salzburg, Wals - Ringer-Hochburgen sind?"
Moderator: "Vorarlberg macht alles möglich. Die haben da eine lange Tradition [...]."
Moderatorin: "Ganz spannende Themen haben wir heute noch. Ich freue mich jetzt gleich, wenn wir über die besten Arbeitgeber Österreichs sprechen. Was kann denn ein Arbeitgeber tun, um seine Mitarbeiter, Mitarbeiterinnen zu Höchstleistungen zu bringen und zu motivieren?"
Moderator: "Und von mir gibt es noch Tipps zum Thema Widerstandskraft gegen Stress am Arbeitsplatz."
Moderatorin: "Wir sehen uns gleich!"
Anschließend folgt um ca. 06:27 Uhr die Signation für einen Beitrag unter dem Titel "XXXX" mit XXXX, der sich anlässlich des Weltgesundheitstags mit der Notwendigkeit von mehr Bewegung auseinandersetzt. Am Ende des Beitrags folgt eine Einblendung "Eine Produktion des ORF - Hergestellt von XXXX (c) 2016".
Nach diesem Beitrag folgen ein Werbetrenner (Insert "Werbung") und um ca. 06:29 Uhr folgender werblich gestalteter Sponsorhinweis: "Der Morgensport ist heut mal wurscht. Oder: Würschtel. Diese Sendung widmete Ihnen ,XXXX' Frankfurter ohne Fleisch."
Anschließend folgen nach der Einblendung des Senderlogos von ORF 2 ein Programmhinweis ("Natur im Garten"), wiederum das Senderlogo und um ca. 06:30 Uhr die Sendung "Zeit im Bild".
Die Fortsetzung der Sendung "XXXX" erfolgt um ca. 06:33 Uhr mittels einer (verkürzten) Sendungs-Signation in der Dauer von ca. 10 Sekunden. Nach einer kurzen Anmoderation folgen wiederum der Beitrag über "Gute Arbeitgeber" und im Anschluss daran ein Studiogespräch zu diesem Thema mit zwei Gästen (einer regionalen Unternehmerin und einem Personalchef). Die Moderatorin befragt nacheinander die Studiogäste, was unternehmensseitig unternommen wird, um Mitarbeiter zu motivieren, und wie sich Mitarbeiter in den (Motivations-)Prozess einbringen können. Danach erfolgt ein Portrait eines Vorarlberger Unternehmens. Um ca. 06:42 Uhr folgt ein "Blick in den Kalender" in Form einer Moderation mit darauffolgendem Beitrag zu vergangenen Ereignissen vom 7. April. Um 06:45 Uhr folgt wiederum der Wetterbericht, ab ca. 06:46 Uhr unter anderem mit Eindrücken von verschiedenen Wetterkameras ("Wetterpanorama"). Im Anschluss daran widmet sich die Sendung "XXXX" in Form eines Beitrags und eines Studiogesprächs mit einer Arbeitsmedizinerin dem Thema "Stress am Arbeitsplatz". Der Moderator befragt dazu die Arbeitsmedizinerin, an welchen Anzeichen zu erkennen ist, dass jemand Stress am Arbeitsplatz hat; weiters fragt er nach Tipps, wie man diese Anzeichen bei sich erkennen und daran arbeiten kann. Um ca. 06:54 Uhr folgt ein Beitrag über eine ortsansässige Whisky-Brennerei, in dessen Anschluss die Moderatoren über verschiedene Länder sprechen, in denen Whisky produziert wird, und dann auf den darauffolgenden
Beitrag überleiten:
Moderatorin: "Vielleicht ein bissl zu früh noch, um so intensiv über so ein Thema zu sprechen. Da widmen wir uns der Musik!"
Moderator: "Da kommt man ins Singen!"
Moderatorin: "Ja das passt! Wir haben jetzt einen Top-Hit, vor 15 Jahren genau war er ein Top-Hit!"
Moderator: "DJ XXXX mit ‚XXXX'!"
Moderatorin: "Wir sehen uns kurz nach sieben wieder."
Daran anschließend folgen, beginnend um ca. 06:57 Uhr, ein Beitrag "Wetterpanorama" mit Bildern von Wetterkameras von unterschiedlichen (touristischen) Standorten in Österreich und untermalt vom genannten "Hit", an dessen Ende im rechten Bildausschnitt zunächst Sponsorenlogos (und zwar von ca. 06:59:16 bis 06:59:20 Uhr für XXXX, und XXXX, von ca. 06:59:21 bis 06:59:24 Uhr XXXX, und XXXX, von ca. 06:59:25 bis 06:59:28 Uhr für XXXX und XXXX, von ca. 06:59:29 bis 06:59:32 Uhr für XXXX, und XXXX, sowie von ca. 06:59:33 bis 06:59:36 Uhr für XXXX und XXXX) und abschließend das Insert "Eine Produktion von ORF und XXXX in Kooperation mit der Gemeinde XXXX (c) 2016" eingeblendet werden:
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Anschließend folgen ein Werbetrenner (Insert "Werbung"), um ca. 06:59 Uhr ein Werbespot für "XXXX" und das Senderlogo von ORF 2.
Um 07:00 Uhr wird ein Programmhinweis und wiederum eine "Zeit im Bild"-Sendung ausgestrahlt, die von der Moderatorin wie folgt beendet wird: "Das war die Zeit im Bild um sieben, wir melden uns wieder mit den aktuellsten Meldungen in rund einer halben Stunde. Hier geht es inzwischen weiter mit ,XXXX'. XXXX und XXXX sind heute in Vorarlberg unterwegs."
Im Anschluss an die ZIB folgen ein Werbetrenner (Insert "Werbung"), um ca. 07:05 Uhr ein Werbespot für "XXXX", das Senderlogo von ORF 2 sowie die Fortsetzung der Sendung "XXXX" mittels Sendungssignation, wobei die zweite Sendungsstunde mit einem Schwenk auf ein selbstgemaltes Transparent ("XXXX") wie folgt eingeleitet wird:
Moderatorin: "Wir sind heute für Sie in XXXX unterwegs. Guten Morgen! Und so lieb hat uns der örtliche Kindergarten hier empfangen und dieses Transparent für uns gemalt."
In der Folge werden ähnlich wie in der ersten Sendestunde unterschiedliche Beiträge ("Zecken", "Champions League", "Was macht einen guten Arbeitgeber aus?") und Studiogespräche (zum Thema "Gute Arbeitgeber" mit den gleichen Studiogästen wie schon zuvor), der Wetterbericht (samt "Wetterpanorama") um ca. 07:15 Uhr, Österreich-Schlagzeilen und weitere Beiträgen ("Grenzkontrollen", "Ortsportrait XXXX") gesendet. Um ca. 07:27 Uhr folgt nach einer Überleitung (Moderatorin: "Wir sehen uns kurz nach halb acht wieder!") wiederum der Beitrag "XXXX".
Der Ablauf (Beitrag, Insert, Werbetrenner, um ca. 07:29 Uhr werblich gestalteter Sponsorhinweis zugunsten von "XXXX", Senderlogo, Programmhinweis, Senderlogo) gleicht insofern jenem eine Stunde zuvor. Zur halben Stunde um ca. 07:30 Uhr wird wiederum eine "Zeit im Bild" ausgestrahlt, danach erfolgt um ca. 07:33 Uhr die Fortsetzung der Sendung "XXXX" mittels kurzer Sendungs-Signation.
Auch der folgende Sendungsteil entspricht dem bereits bekannten Ablauf aus Beitrag (Wiederholung "Kalenderblatt"), Studiogespräch zum Thema "Gute Arbeitgeber" (wobei neben der schon bekannten Unternehmerin nunmehr ein Führungskräfte-Coach am Gespräch teilnimmt (den die Moderatorin bittet, die von der Unternehmerin genannten Motivationsmaßnahmen zu beurteilen, und den sie fragt, ob man Mitarbeiter-Wertschätzung "lernen" könne sowie, ob jeder "führen" könne), weiteren Beiträgen ("Einfach gut" - Rezept aus dem "XXXX" in XXXX sowie Wiederholung des Berichts über eine Whisky-Brennerei), dem Wetterbericht samt Wetterpanorama um ca. 07:46 Uhr, wobei sich die Moderation vor und nach dem Wetterbericht jeweils auf den bevorstehenden Ringkampf bezieht (z.B. Moderatorin um ca. 07:45 Uhr:
"Große Action bei uns schon im Hintergrund. In einer Stunde wissen wir dann genau, wie unser Ringkampf ausgehen wird."). Um 07:50 Uhr wird wieder der Beitrag zu "Stress am Arbeitsplatz" ausgestrahlt, gefolgt von einem Studiogespräch, nunmehr mit einer betroffenen Arbeitnehmerin und einem Abteilungsleiter in einem Unternehmen. Der Moderator fragt die Arbeitnehmerin nach ihren Erfahrungen mit Stress am Arbeitsplatz und den Abteilungsleiter nach der Reaktion des Unternehmens auf Mitarbeiter, die Stress empfinden. Anschließend folgt eine Wiederholung des bereits um ca. 06:40 Uhr ausgestrahlten Unternehmensportraits.
Um ca. 07:56 Uhr leiten die Moderatoren über wie folgt:
Moderatorin: "Ja, und schon wieder ist fast eine Stunde um. Wir haben heute noch vieles für Sie, wir ringen heute noch, wir machen ein tolles Frühstück XXXX gegen XXXX."
Moderator: "Mhm, das klären wir noch, wer hier quasi der Sieger in diesem ewigen Duell ist. Und jetzt gibt's gleich die ZIB und da tut sich was in Sachen Panama Papers. [...]"
Moderatorin: "Wir sehen uns später!"
Beginnend mit ca. 07:57 Uhr folgt der Beitrag "Wetterpanorama" mit Bildern von verschiedenen Wetterkameras, an dessen Ende wiederum im rechten Bildausschnitt Sponsorhinweise in Form von Logoeinblendungen ausgestrahlt wurden, und zwar von von ca. 07:59:03 bis 07:59:07 Uhr für XXXXund XXXX, von ca. 07:59:08 bis 07:59:11 Uhr für XXXX, von ca. 07:59:12 bis 07:59:15 Uhr für XXXX, von ca. 07:59:16 bis 07:59:19 Uhr für XXXX, sowie von ca. 07:59:20 bis 07:59:23 Uhr für
XXXX.
Anschließend folgen ein Werbetrenner (Insert "Werbung"), um ca. 07:59 Uhr ein Werbespot für "XXXX", das Senderlogo von ORF 2 sowie ein Programmhinweis.
Um ca. 08:00 Uhr wird wiederum eine "Zeit im Bild"-Sendung ausgestrahlt, die von der Moderatorin beendet wird wie folgt: "Das war die Zeit im Bild um acht, wir haben wieder die aktuellsten Meldungen für Sie in rund einer halben Stunde. Hier geht's jetzt weiter mit ,XXXX'. XXXX und XXXX sind diese Woche in Vorarlberg unterwegs."
Im Anschluss an die ZIB folgen ein Werbetrenner (Insert "Werbung"), um ca. 08:05 Uhr ein Werbespot für "XXXX", das Senderlogo von ORF 2 sowie die Fortsetzung der Sendung "XXXX" mittels Sendungssignation. Der Sendungsteil beginnt mit einem Kameraschwenk über eine Musikgruppe und jugendliche Ringer beim Aufwärmen zu den beiden Moderatoren.
Moderatorin: "Ja, Musik!"
Moderator: "Stimmung, Karibik, Sommerfeeling!"
Moderatorin: "Morgensport."
Moderator: "Und ,XXXX' heute aus XXXX in Vorarlberg."
Moderatorin: "Schön, dass Sie mit uns dabei sind. Sie sehen, wir haben's wirklich lustig in dieser letzten Stunde unserer Sendung und hier ist einiges los, aber wir haben natürlich einiges für Sie an Themen."
Moderator: "Ja, wir haben Fußball, Champions League, reden wir gleich. Wir reden über Kampf gegen Stress am Arbeitsplatz. "
Moderatorin: "Die Frage ist überhaupt: Was kann ein Arbeitgeber tun, um seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen wirklich glücklich zu machen? Diese Frage erörtern wir außerdem."
Moderator: "Ja, dann reden wir über XXXX, das zeigen wir Ihnen nochmals, und natürlich unser Frühstück, da wird hier im Hintergrund schon gerungen, nicht nur um Fassung, sondern auch um warme Gelenke und aufgewärmte Muskeln."
Moderatorin: "So ist es, heute am Weltgesundheitstag, das muss man auch dazu sagen. Ja, an die Grenzkontrollen, die haben, an die haben wir uns mittlerweile gewöhnt, [...]"
Im Anschluss folgen wiederum verschiedene Beiträge und Moderationseinstiege ("Grenzkontrollen", "Champions League", Studiogespräch mit dem schon bekannten Führungskräfte-Coach zum Thema Verbesserungen in Unternehmen, "Zecken und FSME", "Österreich-Schlagzeilen", "Einfach gut - XXXX" und "XXXX"), dazwischen wird um ca. 08:15 Uhr wiederum ein Wetterbericht samt Wetterpanorama gezeigt. Um ca. 08:27 Uhr folgt nach einer Überleitung (Moderator: "Jetzt aber noch das Neueste vom Tag in der ZIB. Wir sehen uns gleich!") wiederum der Beitrag "XXXX".
Der Ablauf (Beitrag, Insert, Werbetrenner, um ca. 08:29 Uhr werblich gestalteter Sponsorhinweis zugunsten von "XXXX", Senderlogo, Programmhinweis, Senderlogo) gleicht jenem in den beiden Sendungsstunden zuvor. Zur halben Stunde wird wiederum eine "Zeit im Bild" ausgestrahlt, danach erfolgt um ca. 08:33 Uhr die Fortsetzung der Sendung "XXXX" mittels kurzer Sendungs-Signation.
Der darauffolgende Sendungsteil beginnt mit einem Moderationseinstieg mit einer Kindergartengruppe, dann folgt die Wiederholung eines Beitrags über Diabetes. Nach diesem folgt um ca. 08:34 Uhr folgende Moderation, bei der die Moderatorin eine Ausgabe der "ORF Nachlese" in die Kamera hält und diese für die Dauer von ungefähr 17 Sekunden groß im Bild zu sehen ist:
Moderatorin: "Und damit Sie wirklich gesund bleiben, sollten Sie öfter in die ORF Nachlese reinschauen und bei uns haben Sie sogar die Möglichkeit, einmal in der Woche ein Jahresabo der ORF Nachlese zu gewinnen, mit allen Tipps, die man so zum Leben braucht. Schreiben Sie uns bitte an XXXX@orf.at. Und jetzt schauen wir, was der 7. April in der Vergangenheit schon so alles gebracht hat [...]"
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Es folgen der Beitrag "Blick in den Kalender", der Beitrag "Stress im Job" sowie ein Studiogespräch zu diesem Thema mit einer Arbeitsmedizinerin und einer betroffenen Arbeitnehmerin, die auch bereits zuvor in der Sendung vorgekommen sind (der Moderator fragt die Arbeitnehmerin nach den von ihr erlebten Stresssymptomen und Ursachen; die Arbeitsmedizinerin bittet er um Beurteilung, ob die beschriebene Art der Tätigkeit, hier: Montage, zu Stress führen kann), sowie das ebenfalls schon bekannte Portrait der Gemeinde XXXX. Die anschließende Moderation (Überleitung zum Wetter mit den Worten: "bis gleich") erfolgt von der vor dem Studio aufgebauten Ringermatte aus, von der aus, als "Abschlussaktion", ein Ringkampf gezeigt werden soll. Um ca. 08:44 Uhr wird ein Wetterbericht samt Wetterpanorama ausgestrahlt.
Um ca. 08:48 Uhr melden sich wieder die Moderatoren von "XXXX":
Moderatorin: "So, und da sind wir schon und stehen mitten in den Startlöchern zu unserem Ringkampf hier in XXXX. [...]"
Es folgt ein Gespräch der Moderatoren mit einem Ringen-Trainer, bei dem dieser die Regeln dieses Sports erklärt und zwei erfolgreiche Nachwuchsringer aus XXXX und XXXX vorstellt. Der darauffolgende dreiminütige Ringkampf zwischen diesen beiden Sportlern findet ab ca. 08:51 Uhr statt und wird und live von Moderatorin und Trainer kommentiert. Danach folgen Kurz-Interviews mit dem Trainer und dem siegreichen Ringer sowie um ca. 08:55 Uhr die Abmoderation der Sendung:
Moderatorin: "Herzlichen Glückwunsch von unserer Seite und XXXX hat den Kampf um die Vorherrschaft der Ringerhochburgen XXXX und XXXX beherrscht."
Moderator: "Aber XXXX muss nicht traurig sein, denn ,XXXX' kommt morgen nach XXXX, quasi wir sind der Trostpreis, wenn man so will."
Moderatorin: "Ja, so kann man das sagen. Wir freuen uns auf Sie morgen in Götzis, wiederum ein interessantes Thema, das wir morgen besprechen, die Pollen, das sind leider auch lästige Frühlingsboten, über die sprech' ma morgen. Was hamma sonst noch?"
Moderator: "Wir reden über den Winter bzw. das Ende der Winterreifenpflicht, das nächste Woche sein wird...äh...Tipps und Tricks, um ihr Auto frühlingsfit zu machen."
Moderatorin: "Kommen Sie gut in diesen heutigen Tag, wir freuen uns auf Sie morgen ab 6 Uhr, live aus Götzis."
Anschließend folgen wiederum um ca. 08:59 Uhr der Beitrag "Wetterpanorama" mit Bildern von Wetterkameras samt Sponsorenhinweis und Sendungsinsert (wie bereits in den Stunden zuvor).
Damit endet die Sendung "XXXX" um ca. 08:59 Uhr. Anschließend folgen ein Werbetrenner sowie ein Werbespot für "XXXX".
1.2. Zur Einleitung des Rechtsverletzungsverfahrens
Das Schreiben vom 04.05.2016, mit dem das gegenständliche Verfahren zur Feststellung von Rechtsverletzungen dem ORF und dessen Generaldirektor zur Kenntnis gebracht wurde, wurde von der belangten Behörde am selben Tag eingeschrieben zur Post gegeben und langte am 09.05.2016 beim Beschwerdeführer ein.
1.3. Feststellungen zur Konzeption der Ausstrahlung
Die Sendeuhr für "XXXX" trägt folgende Überschrift:
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Die durchschnittliche Verweildauer von Zusehern bei "XXXX" beträgt 31 Minuten. Etwa 1,6% der Zuseher konsumieren alle drei Stunden der Ausstrahlung.
Der Beschwerdeführer orientierte sich bei der Konzeption von "XXXX" am "Flächenprogramm" im Hörfunkbereich und entwickelte die Sendung in Anlehnung daran und an die Rechtsprechung des Bundeskommunikationssenats, z.B. zum XXXX Wecker. Inhalte und Abfolgen wurden dazu im Rahmen von Sendeuhren geplant.
"XXXX" setzt sich aus folgenden Rubriken bzw. Modulen zusammen, wobei lediglich die Abfolge der unterschiedlichen Beiträge sowie das Auftreten der namentlich erwähnten Studiogäste festgestellt wird; die Bezeichnung der einzelnen Bestandteile dient dabei allein der Abgrenzung der Teile voneinander und nicht der Feststellung zu Inhalten der Module:
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Die Ausstrahlungen für XXXX, XXXX, XXXX und die ORF Nachlese betreffen grundsätzlich kostenpflichtige Produkte.
Vor den Nachrichten zur halben und zur vollen Stunde wurde jeweils eine weitere Einschaltung jeweils vor den Nachrichten eingeführt, die von den Beworbenen finanziert wurde n.
Die Rubrik "XXXX" beginnt mit einer eigenen Signation. Am Anfang der Einspielung "XXXX" nehmen die vorkommenden Personen Bezug auf den Weltgesundheitstag.
Während der Rubrik "XXXX" ist links unten im Bild die Uhrzeit in weißer Schrift mit einem gelben Kreis eingeblendet:
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Ansonsten ist während "XXXX" links unten im Bild die Uhrzeit mit roter Schrift ersichtlich:
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2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu dem vom Beschwerdeführer ausgestrahlten Sendungsablauf gründen sich auf die vom Bundesverwaltungsgericht nachgeprüften und für zutreffend befundenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, lediglich teilweise ergänzt um die konkreten Zeitpunkte der Ausstrahlung der Werbespots ("XXXX", "XXXX"), Sponsorhinweise ("XXXX") und Werbung für die ORF Nachlese sowie um die Gesprächsthemen mit den Studiogästen. Die festgestellten Sendungsinhalte beruhen auf der im Akt befindlichen DVD-Aufzeichnung von "XXXX" in Zusammenschau mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten "Sendeuhr", wobei die Sendeuhr lediglich einen groben Überblick über die Reihenfolge der einzelnen Sendungsbestandteile gibt. Der Beschwerdeführer hat den im Wesentlichen bereits von der belangten Behörde festgestellten und vom Bundesverwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt wie auch die dazu getroffene Beweiswürdigung nicht bestritten. Zur besseren Übersichtlichkeit des Sendungsablaufs und zur Feststellung der einzelnen Sendungsmodule sowie zu den auftretenden Studiogästen wurden auch die vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vorgelegten "Tortendiagramme" herangezogen. Die vom Beschwerdeführer gewählten Bezeichnungen der Sendungsmodule stammen vom Beschwerdeführer und dienen lediglich der Abgrenzung der einzelnen Sendungsmodule voneinander und nicht zur Feststellung über deren Inhalt.
Die Feststellung zur Postaufgabe des Schreibens durch die belangte Behörde am 04.05.2016 zur Einleitung des Rechtsverletzungsverfahrens basiert auf dem im Akt einliegenden Aufgabenschein (RQ 34 205 020 0 AT) sowie aus einer Kopie aus dem "Postbuch" der belangten Behörde (geführt durch die XXXXGmbH als Geschäftsstelle).
Die Feststellungen zur Verweildauer von Zusehern und der Konzeption der inkriminierten Ausstrahlung in Orientierung am "Flächenprogramm" im Radio stützen sich auf die glaubwürdigen und unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur grundsätzlichen Entgeltlichkeit der während "XXXX" vorkommenden Produkte bzw.