TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/11 W113 2184882-1

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Veröffentlicht am 11.09.2018
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Entscheidungsdatum

11.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W113 2184882-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5362308010, betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 22.03.2016 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) mit Hilfestellung der Landwirtschaftskammer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen. Zu diesem Zweck spezifizierte die BF in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von 2,4242 ha. Am Feldstück 15 Schlag 2 sowie am Feldstück 17 wurde der ÖPUL-Code "M" (Mahd von Steilflächen) angegeben.

2. Am 25.10.2016 korrigierte die BF ihren Mehrfachantrag-Flächen 2016. Einerseits fügte sie noch Feldstücke hinzu, sodass der Antrag insgesamt eine Fläche von 5,9206 ha umfasste. Andererseits korrigierte sie den ÖPUL-Code am Feldstück 15 Schlag 2 und am Feldstück 17 auf die Angabe "BM2" (Bergmähder - Mahd mit Motormäher).

3. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) vom 05.01.2017 wurden der BF Direktzahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung in Höhe von EUR 518,85 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 5,8960 ha ausgegangen. Davon wurden Flächen, die bei einer Verwaltungskontrolle (sanktionsfrei) beanstandet wurden, im Ausmaß von 3,5814 ha abgezogen, sodass sich eine ermittelte beihilfefähige Fläche von 2,3146 ha (bei 4,4730 beantragten und verfügbaren Zahlungsansprüchen) ergab. Begründend wurde ausgeführt, die beanstandeten Flächen seien nach dem 09.06.2016 ausgeweitet oder nachgereicht worden, daher würden für diese Flächen keine Prämien gewährt.

4. Im Rahmen ihrer dagegen erhobenen Beschwerde vom 26.01.2017 führte die BF im Wesentlichen aus, sie habe ihren Mehrfachantrag online bei der Bezirksbauernkammer gestellt und eine Kammermitarbeiterin habe bei den Flächen der BF im GIS irrtümlich die Vor-Ort-Kontrolle (VOK) 2014 - dabei jedoch nicht alle Feldstücke - übernommen, anstatt die Flächen wie beim Mehrfachantrag 2015 zu belassen. Somit sei beim Mehrfachantrag 2016 nur mehr eine Fläche von 2,4246 ha übrig geblieben, ca. 3,50 ha Fläche weniger als eigentlich vorhanden seien. Auch sei bei den Feldstücken 15 und 17 der ÖPUL-Code "M" anstatt "Bergmahd 2" von der VOK 2014 übernommen worden. Da die BF davon ausgegangen sei, dass sich bei der Fläche gegenüber 2015 nichts geändert habe, habe sie den Fehler erst später bemerkt und am 25.10.2016 die Korrektur vorgenommen. Da es sich um einen offensichtlichen Fehler handle und die Flächen 2015 gleich wie 2016 bewirtschaftet worden seien, werde um positive Beurteilung der Korrektur ersucht.

5. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, mit Korrektur vom 25.10.2016 habe die BF die Flächenbeantragung sowie die Code-Beantragung richtiggestellt. Eine Korrektur stelle einen Bestandteil des Mehrfachantrages dar und diese hätte bis spätestens 09.06.2016 erfolgen müssen. Daher könne für die betroffenen Flächen im Antragsjahr 2016 keine Prämie gewährt werden. Weiters würden im gegenständlichen Fall auch nicht die Voraussetzungen für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 22.03.2016 stellte die BF mit Hilfestellung der Landwirtschaftskammer elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen.

Zu diesem Zweck spezifizierte die BF in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS landwirtschaftliche Nutzflächen im Ausmaß von 2,4242 ha.

Mit Korrektur ihres Mehrfachantrages vom 25.10.2016 erhöhte die BF die beantragte Fläche auf 5,9206 ha und korrigierte bei Feldstück 15 Schlag 2 sowie bei Feldstück 17 den ÖPUL-Code von der Angabe "M" auf "BM2".

Im Rahmen des Merkblatts der AMA "MEHRFACHANTRAG Flächen - Merkblatt 2016" wurden die Erfordernisse im Rahmen der Antragstellung erläutert. Dabei findet sich auf S. 7 u.a. folgender Hinweis:

"6 BEANTRAGUNG MIT HILFE DER BEZIRKSBAUERNKAMMER

Wenn Sie die graphische Antragstellung des MFA-Flächen 2016 über eAMA nicht selber durchführen wollen bzw. können, besteht die Möglichkeit, die Bezirksbauernkammer als Dienstleister für die elektronische Antragstellung in Anspruch zu nehmen. Dies setzt voraus, dass Sie entsprechend vorbereitet sind: Bringen Sie Ihre aktuellen Unterlagen (Feldstücksliste, ...) zu dem mit der BBK vereinbarten Termin mit. Dort können Sie Ihre Antragstellung mit BBK-Mitarbeitern durchführen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben ist ausnahmslos der Antragsteller mit seiner Unterschrift auf der Verpflichtungserklärung verantwortlich. Der Antragsteller erhält eine Kopie der Verpflichtungserklärung sowie einen Ausdruck des Antrages. Unterschreibt der Antragsteller die Verpflichtungserklärung auf der Bezirksbauernkammer nicht selbst, ist unbedingt eine vom Antragsteller unterfertigte Vollmacht vorzulegen! Vollmachten dürfen nur auf volljährige und eigenberechtigte Personen ausgestellt werden."

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und haben sich als unstrittig erwiesen. Das angeführte Merkblatt konnte zum Zeitpunkt der Entscheidung über https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#2825 abgerufen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[...]."

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt,

[...]."

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...].

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig.

[...]."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

[...].

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

"Artikel 13

Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

"Verfahren für die Antragstellung

§ 3. (1) Alle Anträge und Anzeigen, die gemäß Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 [...] vom integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (INVEKOS) erfasst sind, sind über die Website "www.eama.at" bei der AMA

1. durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) oder

2. auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag)

einzureichen. Zur Sicherstellung der Datenintegrität bei Online-Anträgen hat entsprechend dem Stand der Technik jede Übertragung verschlüsselt zu erfolgen (Transportverschlüsselung) und ist auch eine Verschlüsselung der Inhalte durch asymmetrische Verschlüsselungsverfahren vorzusehen (Inhaltsverschlüsselung).

[...]

(3) Betriebsinhaber, die die in Abs. 1 genannten Anträge nicht unmittelbar selbst online oder auf elektronischem Weg direkt bei der AMA einreichen, können sich der Landwirtschaftskammer bedienen. Die Landwirtschaftskammer hat den Betriebsinhabern eine derartige Hilfestellung anzubieten.

[...]

(5) Wird ein in Abs. 1 genannter Antrag gemäß Abs. 3 eingereicht, hat der die Eingabe tätigende Bedienstete der Landwirtschaftskammer die Identität des Antragstellers oder, sofern sich der Antragsteller durch eine andere Person vertreten lässt, das Vorliegen einer Bevollmächtigung zur Antragstellung zu prüfen und mit seiner elektronischen Kennung zu bestätigen, dass er im Auftrag und nach den Vorgaben des jeweiligen Betriebsinhabers den Antrag eingegeben hat. Handlungen und Unterlassungen des Bediensteten der Landwirtschaftskammer sind unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen.

[...]."

"3. Abschnitt

Antragstellung

Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

[...]

(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,

2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,

3. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie erfolgt gemäß Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 iVm Art. 18 Abs. 6 VO (EU) 640/2014 nach Maßgabe der ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 aktivierten Zahlungsansprüche.

Die BF beklagt, dass die von ihr am 25.10.2016 vorgenommene Korrektur ihres Mehrfachantrags-Flächen 2016 nicht berücksichtigt worden sei.

Gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung lief für das Antragsjahr 2016 die Frist zur Einreichung des Sammelantrags (in Österreich: Mehrfachantrag-Flächen) bis einschließlich 15.05.2016. Unter Berücksichtigung der 25-tägigen Nachreichfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 war der Mehrfachantrag-Flächen 2016 also bis spätestens 09.06.2016 zu stellen.

Entsprechendes galt für Korrekturen zum Mehrfachantrag-Flächen. Solche waren gemäß Art. 13 Abs. 3 VO (EU) 640/2014 ebenfalls bis spätestens 09.06.2016 durchzuführen.

Die Korrektur vom 25.10.2016 erfolgte somit verspätet und ist gemäß Art. 13 Abs. 3 zweiter Unterabsatz VO (EU) 640/2014 als unzulässig zu beurteilen.

Vom Erfordernis der fristgerechten Antragstellung könnte nur im Fall der Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 abgesehen werden.

Die BF beruft sich in ihrer Beschwerde darauf, dass ihr bei der Stellung des Mehrfachantrages ein "offensichtlicher Fehler" unterlaufen sei. Eine Mitarbeiterin der Bezirksbauernkammer habe die Beantragung irrtümlich unrichtig vorgenommen. Dies habe die BF erst später bemerkt.

Im vorliegenden Fall hat die BF von der Möglichkeit (vgl. § 3 Abs. 3 Horizontale GAP-Verordnung) Gebrauch gemacht, sich bei der Antragstellung der Hilfe der zuständigen Bezirksbauernkammer zu bedienen. Im Gegensatz zur Einbindung der Bezirksbauernkammern als der AMA zuzurechnenden Einreichstellen (vgl. VwGH 28.09.2006, 2005/17/0202) in der Vergangenheit, wird mit § 3 Abs. 5 Horizontale GAP-Verordnung klargestellt, dass Handlungen und Unterlassungen der Bediensteten der Landwirtschaftskammer unmittelbar dem Betriebsinhaber zuzurechnen sind (und nicht der AMA).

Eine Beschreibung der Vorgangsweise bei der Antragstellung unter Mitwirkung der zuständigen Bezirksbauernkammer findet sich in Pkt. 6 des Merkblatts "MEHRFACHANTRAG Flächen - Merkblatt 2016". Hier findet sich auch ein Hinweis darauf, dass der Antragsteller für seine Angaben verantwortlich bleibt.

Die Anerkennbarkeit eines offensichtlichen Irrtums gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 verlangt, dass der Irrtum durch eine einfache Prüfung der Antrags-Angaben unmittelbar festgestellt werden kann (vgl. ausführlich zum Instrument des offensichtlichen Irrtums nach alter und neuer Rechtslage mit Hinweis auf das Arbeitsdokument der Europäischen Kommission AGR 49533/2002 die Entscheidung des BVwG 08.02.2017, W118 2144377-1). Dies war gegenständlich jedoch nicht der Fall, da der Mehrfachantrag-Flächen 2016 der BF in sich vollständig und widerspruchsfrei war. Die BF beantragte im Mehrfachantrag 2016 ursprünglich zwar weniger Fläche als im Antragsjahr 2015. Wie die belangte Behörde im Rahmen ihrer Aktenvorlage zutreffend festhält, macht der Umstand der reduzierten Beantragung alleine den Mehrfachantrag aber nicht widersprüchlich, da angenommen werden kann, dass der Betrieb weniger Fläche bewirtschaftet als im Vorjahr. Die ursprüngliche Beantragung der Feldstücke 15 und 17 als einmähdige Wiesen mit dem ÖPUL-Code M (anstatt als Bergmähder mit dem Code BM2) führte ebenfalls nicht zu einer offensichtlichen Widersprüchlichkeit des Antrages. Die belangte Behörde führt dazu aus, dass Teilflächen der betroffenen Feldstücke eine Hangneigung über 50 % aufweisen würden und daher als Steilflächen beantragt werden könnten. Diese Angaben der Behörde sind nachvollziehbar. Gegenteilige Hinweise haben sich nicht ergeben.

Die BF kann sich daher im vorliegenden Fall nicht auf das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums berufen und muss sich auch die Handlungen der Mitarbeiterin der Bezirksbauernkammer zurechnen lassen.

Die Entscheidung der AMA erweist sich somit als nachvollziehbar und korrekt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 02.08.2017, Ra 2017/05/0101).

Schlagworte

Antragsänderung, Antragsfristen, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum,
Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Nachfrist, Nachholfrist,
Offensichtlichkeit, Prämiengewährung, Prämienzahlung,
Rechtzeitigkeit, verspäteter Antrag, Verspätung, Widerspruch,
Zahlungsansprüche, Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W113.2184882.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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