TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/17 W102 2146440-1

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Veröffentlicht am 17.09.2018
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Entscheidungsdatum

17.09.2018

Norm

AVG §13 Abs8
AVG §44a
AVG §7
B-VG Art.133 Abs4
NÖ NSchG 2000 §10
NÖ NSchG 2000 §18
NÖ NSchG 2000 §7
NÖ NSchG 2000 §9
NÖ ROG 2014 §20 Abs3a
UVP-G 2000 Anh.1 Z6 lita
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs2
UVP-G 2000 §17 Abs3
UVP-G 2000 §17 Abs4
UVP-G 2000 §17 Abs5
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs10
UVP-G 2000 §19 Abs6
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs3
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5 Abs1
UVP-G 2000 §9
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W102 2146440-1/123E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Dr. Christian BAUMGARTNER und Dr. Matthias NEUBAUER als Beisitzer über die Beschwerden der Umweltorganisationen " XXXX ", " XXXX " und " XXXX ", sowie von XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen

Landesregierung vom 06.12.2016 Zl.: RU4-U-802/054-2016, mit dem der XXXX GmbH sowie der XXXX die Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb des Vorhabens "Windpark Ebreichsdorf" erteilt wurde, nach

Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) I. Der Genehmigungsantrag wird mit der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens beantragten Einschränkung bewilligt, dass die WKA 1 - 3 nicht mehr Vorhabensbestandteil sind. Der Windpark Ebreichsdorf besteht nunmehr aus insgesamt 10 Windkraftanlagen mit einer Gesamtnennleistung von 32 MW. Das Vorhaben ist entsprechend den geänderten Projektunterlagen (Einreichoperat zur Vorhabensänderung Streichung WKA 1 - WKA 3, verfasst von XXXX GmbH vom 21.06.2018) zu errichten und zu betreiben.

II. Die Auflagen 5 und 6 (Punkt I.4.8.5 und I.4.8.6) im Bereich Lärmschutz werden abgeändert sowie die Auflagen im Bereich Naturschutz und Ornithologie werden ergänzt wie folgt:

Auflage 5 (Bescheidbezeichnung I.4.8.5) lautet:

Alle Windenergieanlagen des gegenständlichen Windparks Ebreichsdorf dürfen in der Tages- und Abendzeit leistungsoptimiert (Mode 0) betrieben werden, sofern die projektgemäßen Emissionen eingehalten bzw. nachstehende LW,A - Werte in Abhängigkeit von der Windgeschwindigkeit (v10m) nicht überschritten werden. In den Nachtstunden ist eine schallreduzierte Betriebsweise (Mode 1 bis Mode 3) mit nachstehenden Emissions-begrenzungen zulässig.

Projektspezifische Betriebsmodi, Senvion 3.2M114 LW,A [dB] in Abhängigkeit v10m

Mode \ v10m[m/s]

10

9

8

7

6

5

4

3

Mode 0, leistungsoptimiert

103,8

103,8

103,9

104,2

104,2

102,6

98,4

95,9

Mode 1, selektiv 101,5 Db

103,8

103,8

101,1

101,5

101,3

100,9

98,4

95,9

Mode 2, selektiv 98,5 Db

103,8

103,8

103,9

98,5

98,5

98,2

98,4

95,9

Mode 3, selektiv 98,5 Db

103,8

103,8

103,9

104,2

98,5

98,2

98,4

95,9

Die maximal zulässigen LW,A-Werte der schallreduzierten Betriebsweisen sind in der Tabelle hinterlegt.

Die 10 WEA sind den projektspezifischen Betriebsmodi wie folgt zuzuordnen

Betriebsmodus

WEA-Bezeichnung

Mode 0

EBD06, EBD13A

Mode 1

EBD08, EBD09

Mode 2

EBD04, EBD10, EBD12A

Mode 3

EBD05, EBD07, EBD11A

Auflage

6 (Bescheidbezeichnung I.4.8.6) lautet:

Binnen 6 Monaten ab Inbetriebnahme des gegenständlichen Windparks Ebreichsdorf und in der Folge auf Anforderung der Behörde sind die Geräuschemissionen einer Windenergieanlage mit der Bezeichnung EBD08 oder EBD09 der Type Senvion 3.2M114 sowie einer Windenergieanlage mit der Bezeichnung EBD04, EBD10 oder EBD12A gemäß ÖVE/ÖNORM EN 61400-11:2013 vom 1. Oktober 2013, sowohl im leistungsoptimierten als auch im schallreduzierten Betrieb durch einen befugten Gutachter (akkreditierte Prüfstelle, Ziviltechniker oder allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen) messtechnisch überprüfen zu lassen. Die Beauftragung hat an einen Gutachter zu erfolgen, welcher nicht bereits im Rahmen des Genehmigungsverfahrens tätig war. Es ist der messtechnische / rechnerische Nachweis erbringen zu lassen, dass die prognostizierten, betriebskausalen Immissionen des gegenständlichen Windparks an den, der Beurteilung zugrunde gelegten Immissionspunkten eingehalten werden. Der schriftliche Bericht ist der Behörde unverzüglich vorzulegen.

Im Bereich Naturschutz/Ornithologie werden folgende zusätzliche Auflagen vorgeschrieben:

1. Rechtzeitig vor dem Beginn von Rodungsarbeiten bzw. der Errichtung der WKA muss zu geeigneten Zeitpunkten untersucht werden, ob sich auf den Rodungsflächen oder im Nahbereich von Kranstellflächen Fledermausquartiere befinden bzw. befinden können. Der Behörde ist darüber ein Bericht vorzulegen. Erforderlichenfalls sind der Behörde in diesem Bericht auch Maßnahmen vorzuschlagen, durch die eine Beschädigung oder Vernichtung nachgewiesener Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen oder eine Störung im Nahbereich solcher Quartiere vermieden werden können. Solche Maßnahmen können zum Beispiel die Anpassung von Bauzeitpunkten umfassen, aber auch CEF-Maßnahmen, um die Funktionalität von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu gewährleisten. Im Rahmen von Rodungen wird durch die begleitende ökologische Bauaufsicht sichergestellt, dass es nicht zur Tötung von Individuen kommt. Rodungs- oder Baumaßnahmen dürfen erst gesetzt werden, wenn die Behörde den Maßnahmen zugestimmt hat. Die Einhaltung der Maßnahmen ist durch die ökologische Bauaufsicht zu kontrollieren und zu dokumentieren.

2. Die WKA des Windparks Ebreichsdorf sind unter folgenden Bedingungen abzuschalten:

* generell bei Windgeschwindigkeiten unter 3 m/s, wobei die Rotorblätter sich dabei im Trudelbetrieb befinden müssen (weniger als eine Umdrehung pro Minute)(Zeitraum Anfang März bis Ende Oktober, Temperaturen über 10°C);

* April bis Juli: bei Windgeschwindigkeiten unter 6 m/s, Temperaturen über 10°C und einer Niederschlagsmenge von weniger als 1 mm/10min im Zeitraum von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang;

* August: bei Windgeschwindigkeiten unter 6 m/s, Temperaturen über 10°C und einer Niederschlagsmenge von weniger als 1 mm/10min im Zeitraum von 12 Uhr Mittag bis Sonnenaufgang;

* September (KW 36-39): bei Windgeschwindigkeiten unter 6 m/s, Temperaturen über 10,2 °C und einer Niederschlagsmenge von weniger als 1 mm/10min im Zeitraum von 11 Uhr bis 22 Uhr;

* Oktober (KW 40): bei Windgeschwindigkeiten unter 6 m/s, Temperaturen über 10,1 °C und einer Niederschlagsmenge von weniger als 1 mm/10min im Zeitraum von 11 Uhr bis 23 Uhr.

Wenn anhand von Daten aus dem laufenden Gondelmonitoring in den Windparks Oberwaltersdorf und Pottendorf oder einem eigenen Gondelmonitoring im Windpark Ebreichsdorf nachgewiesen werden kann, dass eine für die Projektwerberin günstigere Abschaltregelung eine ausreichende Kollisionsvermeidung gewährleistet, kann die Auflage durch die Behörde adaptiert werden.

Für die WKA 10 gilt, im Unterschied zu den übrigen Anlagen, vorläufig folgende Abschaltregelung:

* generell bei Windgeschwindigkeiten unter 3 m/s, wobei die Rotorblätter sich dabei im Trudelbetrieb befinden müssen (weniger als eine Umdrehung pro Minute)(Zeitraum Anfang März bis Ende Oktober, Temperaturen über 10°C);

* April bis Juli: bei Windgeschwindigkeiten unter 6 m/s, Temperaturen über 10°C und einer Niederschlagsmenge von weniger als 1 mm/10min im Zeitraum von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang;

* August bis Oktober: bei Windgeschwindigkeiten unter 6 m/s, Temperaturen über 10°C und einer Niederschlagsmenge von weniger als 1 mm/10min im Zeitraum von 12 Uhr Mittag bis Sonnenaufgang.

Wenn anhand von Daten aus dem eigenen Gondelmonitoring im Windpark Ebreichsdorf, das die WKA 10 umfassen muss, oder aus vergleichbaren Erhebungen vor Errichtung des Windparks nachgewiesen werden kann, dass eine für die Projektwerberin günstigere Abschaltregelung eine ausreichende Kollisionsvermeidung gewährleistet, kann die Auflage durch die Behörde adaptiert werden.

III. Im übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Niederösterreichische Landesregierung hat mit Bescheid vom 06.12.2016 Zl.: RU4-U-802/054-2016, der XXXX GmbH sowie der XXXX die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens "Windpark Ebreichsdorf" erteilt.

Dagegen haben die Umweltorganisationen " XXXX ", " XXXX " und " XXXX ", sowie XXXX , XXXX , XXXX und XXXX Beschwerden erhoben und darin

Folgendes vorgebracht:

Zur UVE und den Vorhabensunterlagen:

-

die UVE der Vorhabenswerberin weise mit der 50. Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms "ÖROP" der Gemeinde Ebreichsdorf auf Grund des Unterlassens der Erläuterungen hinsichtlich Lärm, Schattenwurf, etc. eine rechtswidrige Verordnung als Grundlage des Verfahrens aus. Weiters sei die zitierte Norm ohne ein rechtskonformes Raumordnungsprogramm iSd NÖ ROG erlassen worden, welches nach Ansicht der Beschwerdeführer aber ebenfalls selbst als verfassungswidrig zu betrachten sei.

Zu den Auswirkungen auf Schutzgüter:

-

im Verfahren seien wesentliche Schutzgüter wie der Artenschutz und die Beeinträchtigung durch Schattenwurf ausgeklammert worden;

-

durch die belangte Behörde seien keine Maßnahmen zur Schadensminimierung hinsichtlich des Landschaftbildes vorgeschrieben worden. Im gesamten Verfahren seien die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild ausgeblendet worden.

-

der durch das Vorhaben emittierte Schall gefährde das Schutzgut Mensch über das von der Vorhabenswerberin dargestellte Maß hinaus. So sei neben dem Lärm in Form von hörbarem Schall und tieffrequentem Schall sowie Infraschall auch eine Exposition mit CFK-Artikeln bei Bränden zu berücksichtigen. Insgesamt seien die lärmtechnischen Gutachten unzureichend. Dies insbesondere deshalb, da zur Erstellung des TGA keine Messungen vorgenommen und Beurteilungsgrundlagen wie Betriebsmodi unrichtig beurteilt worden seien;

-

die Beschwerdeführer treten der unterlassenen Untersuchung von Wanderbewegungen von Wildtieren entgegen. Das ledigliche Abstellen auf Erfahrungswerte hinsichtlich auf dem Boden lebenden Wildes und Kleinwildes sei diesbezüglich unzureichend;

-

das Verfahren leide vor allem im Bereich Naturschutz und Ornithologie an Mängeln. So seien durch das Vorhaben insbesondere für Wiesenweihen Verschlechterungen nicht auszuschließen und Mindestabstände zu Natura 2000-Vogelschutzgebieten nicht eingehalten worden. Für den vom Aussterben bedrohten Großen Brachvogel seien im Verfahren keine Untersuchungen vorgenommen worden. Ebenso sei es europaweit bekannt, dass Windkraftanlagen die Population von Greifvögeln wie z.B. Seeadler, Rotmilane etc. gefährden, was im Verfahren nicht hinreichend berücksichtigt worden sei;

-

durch das Vorhaben komme es zur Beeinträchtigung der Avifauna. Insbesondere wurde eine fehlende Untersuchung von kumulativen Auswirkungen auf Fledermäuse von den Beschwerdeführern moniert;

Zum öffentlichen Interesse:

-

der Bedarf an Windkraftanlagen sei nicht gegeben, da nicht sämtliche Energieeinsparungspotentiale in Österreich ausgeschöpft seien. Fernerhin leite sich der Bedarf nicht aus dem Vorliegen überregionaler allgemeiner Planungsakte ab;

-

das Interesse an der Walderhaltung wiege schwerer als jenes an der Errichtung des Windparks;

-

der Standort sei für die Verwirklichung eines rentablen Vorhabens ungeeignet und das Gesamtprojekt sei somit unwirtschaftlich, was gemäß 11 Abs. 1 Z 2 NÖ ElWG 2005 einer Vorhabensgenehmigung im Wege stehe.

Zu den Rechtsgrundlagen:

-

das dem Bescheid zu Grunde liegende NÖ NSchG 2000 iVm der NÖ Artenschutzverordnung sei aufgrund von Änderungen der FFH-Richtlinie sowie der Vogelschutzrichtlinie rechtswidrig;

-

die Flächenwidmung durch die Gemeinde sei aufgrund von entgeltlichen Vereinbarungen erfolgt, was im Widerspruch zu § 14 NÖ ROG 2014 stehe und aus diesem Grund klar rechtswidrig sei. Darüber hinaus stehe die Flächenwidmung im Widerspruch zu § 20 Abs. 3a NÖ ROG 2014, da bei der Widmung derartiger Flächen auf eine größtmögliche Konzentration von Windkraftanlagen hinzuwirken sei. Die zitierte Norm selbst werde jedoch von den Beschwerdeführern aufgrund unsachlicher Differenzierung und eines Widerspruchs zum Stand der Technik als verfassungswidrig erachtet;

-

Ebenso als verfassungswidrig erachten die Beschwerdeführer die §§ 3 Abs 3 und 17 UVP-G 2000, 55 AVG und 11 Abs 2 NÖ ElWG 2005.

Verfahrensrechtlich wird vorgebracht:

-

das Vorhaben sei einerseits in der mündlichen Verhandlung nicht vorgestellt und andererseits in der Niederschrift aktenwidrig dargestellt worden. Ebenso sei die Identität von in der mündlichen Verhandlung vortragenden Personen nicht festgestellt worden. Darüber hinaus seien in der Verhandlung Wortmeldungen, Stellungnahmen und Anträge nicht protokolliert und Protokollrügen ignoriert worden, was eine Verletzung der Parteienrechte darstelle. Das Protokoll selbst sei als unzulässige Antizipativniederschrift ausgeführt worden und habe unzulässige Änderungen durch die belangte Behörde erfahren.

-

insgesamt sei das Ermittlungsverfahren von einem befangenen Behördenvertreter geführt worden. Wäre dies nicht der Fall gewesen, wären nach Sichtweise der Beschwerdeführer evtl. die Beweise anders aufgenommen worden. Darüber hinaus seien im Verfahren der Unmittelbarkeitsgrundsatz und der Grundsatz eines fairen Verfahrens sowie das Prinzip der materiellen Wahrheitsfindung verletzt worden;

-

die belangte Behörde habe im Verfahren entgegen der Judikatur des VwGH und EuGH eine Kumulationsprüfung unterlassen. Dies werde augenscheinlich durch das Ausklammern des Windparks Trumau bei der Vorhabensbeurteilung;

-

die Eignung der behördlichen Sachverständigen insb. dessen für Naturschutz und Ornithologie sowie Raumordnung, Orts- und Landschaftsbild wird in Zweifel gezogen. Auch das Gutachten betreffend Wasserbautechnik und Gewässerschutz sei in sich widersprüchlich und somit ergänzungsbedürftig;

-

im bekämpften Bescheid seien mehrere Auflagen nicht hinreichend bestimmt und somit ungeeignet. Obendrein sei im Verfahren das zivilrechtliche Zurverfügungstehen von Flächen z.B. für Zubringerleitungen entgegen der Judikatur des VwGH nicht ausgewiesen worden.

Es werden in den Beschwerden die Anträge gestellt, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, die präjudiziellen Teile des Flächenwidmungsplanes der Stadtgemeinde Ebreichsdorf als gesetzwidrig aufzuheben, an den Verfassungsgerichtshof Anträge auf Aufhebung folgender Normen bzw. Wortfolgen in den Normen zu richten:

§ 20 Abs 3a NÖ ROG, § 3 Abs 3 UVP-G 2000, § 17 UVP-G 2000, § 11 Abs 2 NÖ ElWG 2005 und § 55 AVG; eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Vorhabenswerberin abgewiesen wird und in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

Die Projektwerberin beantragte in den Beschwerdebeantwortungen vom 01.03.2017 mit Gegenargumenten die Abweisung der Beschwerden.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2017 wurden zur Erstellung eines Gutachtens Herr Dr. XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen im Fachbereich "Naturschutz/Ornithologie", Herr Ing. XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen im Fachbereich "Lärmschutz" und Herr Dr. XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich "Umweltmedizin" bestellt.

Die fachlichen Gutachten waren im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.10.2017 zu präsentieren und zu diskutieren. Dieser Verhandlungstag hat ergeben, dass einerseits der Fachbereich Naturschutz und Ornithologie noch nicht abschließend beurteilbar und andererseits der Fachbereich Landschaftsbild an einem weiteren Verhandlungtag zu erörtern war. Die mündliche Verhandlung wurde daher am 14.03.2018 fortgesetzt.

Die Projektwerberin schränkte aufgrund des abschließenden naturschutzfachlichen Ergänzungsgutachtens von SV Dr. XXXX vom 08.06.2018 mit Schreiben vom 26.06.2018 den Genehmigungsantrag derart ein, dass die WKA 1- 3 entfallen. Diesbezüglich wurden eine überarbeitete Vorhabensbeschreibung, angepasste Planbeilagen und ein Änderungsdokument zur UVE beigelegt.

Diese Unterlagen und die positiven fachlichen Stellungnahmen der Sachverständigen dazu wurden den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs zugestellt. Dazu langten schließlich seitens der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.07.2018, 27.07.2018 und 01.08.2018 Stellungnahmen ein. Die Beschwerdeführer hielten darin ihre bisherigen Einwendungen und Beschwerden volinhaltlich aufrecht.

Nach der am 07.08.2018 erfolgten Akteneinsicht erstattete die Projektwerberin mit Schreiben vom 23.08.2018 zu den Äußerungen der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der u.a. betont wird, dass die Einschränkung des Genehmigungsantrages vom 26.06.2018 eine unbedingte, keineswegs vorläufige oder unter irgendeinem Vorbehalt stehende und daher zulässige Prozesserklärung sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

1.1. Zum Vorhaben

Das Vorhaben umfasst (nunmehr) die Errichtung und den Betrieb eines Windparks mit insgesamt 10 Windenergieanlagen (WEA) der Type Senvion 3.2.M114 mit einer Nabenhöhe von 143 m und einem Rotordurchmesser von 114 m mit einer Gesamtnennleistung von 32 MW. Es sind 7 Anlagenstandorte in der KG Ebreichsdorf und 3 Anlagenstandorte in der KG Unterwaltersdorf geplant. Durch die Windparkverkabelung sind die Gemeindegebiete von Pottendorf und Moosbrunn betroffen.

Das Vorhaben befindet sich zur Gänze auf niederösterreichischem Landesgebiet.

Das Vorhaben befindet sich in einer für Windkraftanlagen vorgesehenen Zone nach dem gemäß § 20 NÖ Raumordnungsgesetz erlassenen sektoralen Raumordnungsprogramm über die Windkraftnutzung in Niederösterreich.

Die Feststellungen zum Vorhaben und zum davon physisch in Anspruch genommenen Landesgebiet ergeben sich aus den aktuellen Projektunterlagen vom 21.06.2018 ("Einreichoperat zur Vorhabensänderung Streichung WKA 1 - WKA 3") und dem Bescheid.

1.2. Zum Lärmschutz und Infraschall

Die im gegenständlichen Verfahren angewandte Beurteilungsmethode stellt den aktuellen Stand der Technik dar und lässt strengst mögliche Zielwerte ableiten. Der Grenzwert für die Gesundheitsgefährdung von 55 dB wird deutlich unterschritten, sodass von Gesundheitsgefährdung keinesfalls gesprochen werden kann. Der WHO Grenzwert für den vorbeugenden Gesundheitsschutz wird insbesondere bei niedrigen Windgeschwindigkeiten deutlich unterschritten. Bei Erreichen des 45 dB Wertes - durch windinduzierte Naturgeräusche - nachts sind nur mehr irrelevante Pegeländerungen von bis zu 1 dB zulässig.

Im Bereich Lärmschutz und Infraschall ergaben sich auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine Änderungen der bisherigen Beurteilung. Im bekämpften Bescheid sind jedoch die Auflage 5 (Punkt I.4.8.5) und die Auflage 6 (Punkt I.4.8.6) u.a. wegen der Änderung der Gesamtzahl der WEA von 13 auf 10 nach der Einschränkung des Genehmigungsantrages abzuändern.

Die Feststellungen zum Lärmschutz und Infraschall ergeben sich aus der fachlichen Auseinandersetzung mit den Beschwerden bzw. mit der Einschränkung des Vorhabens der Projektwerberin durch den vom Bundesverwaltungsgericht bestellten Sachverständigen Ing. XXXX . Die Zusammenfassung zur Zielwertfestlegung befindet sich auf Seite 31 des SV-Gutachtens vom Juli 2017. Die beiden Auflagenänderungen ergeben sich konkret aus dessen Stellungnahme vom 10.07.2018 betreffend die Einschränkung des Genehmigungsantrages.

1.3. Zur Umweltmedizin

Das behördliche Verfahren hat ergeben, dass die Errichtung und der Betrieb des Vorhabens keine Gefahr für die Gesundheit der Anrainer darstellt. Erhebliche Belästigungen sind nicht zu erwarten, dies ist aber an eine Reihe von Maßnahmen gebunden.

Eine Änderung der bisherigen umwelthygienischen Beurteilung ist auch aufgrund der Beschwerden nicht erforderlich. Es sind keine Auflagen abzuändern oder zusätzlich vorzuschreiben. Das Vorhaben bewirkt keine Gefahr für Leib und Leben und keine unzumutbare Belastung durch Lärm und Infraschall. Durch den Wegfall der WKA 1-3 ergeben sich in Hinblick auf den Nachbarschaftsschutz Verbesserungen. Durch Pegelreduktionen ergeben sich bei einem bereits als umweltverträglich eingestuften Projekt keine nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen.

Die umweltmedizinischen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Behörde, den fachlichen Gutachten des vom Bundesverwaltungsgericht bestellten nichtamtlichen Sachverständigen Dr. XXXX vom 20.08.2017 und der darauf aufbauenden Diskussion im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.10.2017 sowie aus dessen Stellungnahme vom 19.07.2018 betreffend die Einschränkung des Genehmigungsantrages.

1.4. Zu den Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild

Durch das Vorhaben sind in Verbindung mit den vorgeschriebenen Auflagen keine erheblich beeinträchtigenden Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild zu erwarten. Die im Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen bezüglich Werbeaufschriften oder Bepflanzung der Fundamenthügel sind Maßnahmen, die ausschließlich auf etwaige Zusatznutzungen abzielen und nicht dazu dienen können, die gesamte Sichtbarkeit wesentlich einzuschränken.

Das ergibt sich aus der Stellungnahme aus dem Fachbereich Raumordnung/Landschaftsbild im behördlichen Verfahren, die im Genehmigungsbescheid auszugsweise in Punkt 9.18 wiedergegeben wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeverfahren den Sachverständigen dieses Fachbereichs beigezogen, da die beschwerdeführende Umweltorganisation XXXX diesen Fachbereich sowohl in ihren Einwendungen als auch in der Beschwerde und auch im "Naturschutzfachlichen Gutachten betreffend Landschaftsbild zum geplanten Windpark Ebreichsdorf" vom 13.03.2018, erstellt von DI XXXX für die XXXX und für XXXX , thematisiert.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.03.2018 wurde der Themenbereich eingehend diskutiert und die Argumente in der Verhandlungsschrift auf den Seiten 15 bis 20 festgehalten. Auf Seite 17 bis 19 hat der behördliche Sachverständige XXXX die zentrale Frage von XXXX nach geeigneten Maßnahmen, um eine erhebliche Beeiträchtigung des Landschaftsbildes durch die 200 m hohen WKA zu vermeiden oder auszugleichen bzw. um der kumulativen Wirkung der bestehenden und geplanten WKA in Bezug auf den Erholungswert der Landschaft einerseits und in Bezug auf das Landschaftsbild andererseits entgegenzuwirken, auszugsweise wie folgt beantwortet:

"....Die Wirksamkeit von Maßnahmen hängt vom jeweiligen Projekttyp ab. Beispielsweise sind Straßen- oder Eisenbahnprojekte durch ihre projektspezifischen Eigenschaften gut geeignet, um Wirksamkeiten durch Maßnahmen zu reduzieren (z. B. Sichtschutzpflanzungen entlang der Straßenböschungen). Im Gegensatz dazu sind WKA mit ihrer Höhe von rund 200 m für Maßnahmen im Hinblick auf die Verminderungen von Wirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild, schlecht geeignet. Die Sichtbarkeit von Windkraftanlagen ist auf Grund ihrer Größe jedenfalls so gegeben, dass zur Minderungen von Eingriffswirkungen Maßnahmen gering oder nicht wirksam sind. Die im GA vorgelegten Maßnahmen bezüglich Werbeaufschriften oder Bepflanzung der Fundamenthügel, sind Maßnahmen, die ausschließlich auf etwaige Zusatznutzungen abzielen und nicht dazu dienen, die gesamte Sichtbarkeit wesentlich einzuschränken. Die Sichtbarkeit selbst wird dominant durch die Wetterlage durch die Sichtbeziehung und in der Nacht durch die Beleuchtung definiert. Im Fachbereich Landschaftsbild ist daher der Weg dahingehend beschritten worden, Flächen mit herausragender Bedeutung für das Landschaftsbild und herausragender Sichtbarkeit, für WKA bereits in übergeordneten Plänen auszuschließen. Dies betrifft im Umfeld des Projektes beispielsweise das Leithagebirge, das Rosaliengebirge und wesentliche Teile des Wienerwaldes. Es liegen daher keine geeigneten Maßnahmen vor, diese Wirkung weiter zu reduzieren und daher wurden keine weiteren Maßnahmen von mir als SV vorgeschlagen, gegenüber der Behörde. Dies liegt daher an der fehlenden erwartbaren Maßnahmenwirksamkeit. Auf S. 37 des GA wird das NÖ-NSchG eingegangen, es wird auf dieser Seite von mir als GA festgehalten, dass keine "nachhaltige Beeinträchtigung" im Sinne des NÖ-NSchG vorliegt. Dieser Begriff "nachhaltige Beeinträchtigung" ist fachlich synonym zum jetzt im NSchG verwendeten Begriff der "erheblichen Beeinträchtigung". Der Begriff wurde im Rahmen einer Gesetzesänderung in den letzten Jahren ausgewechselt. Er wurde aber auch bereits davor als "erhebliche Beeinträchtigung" fachlich verstanden. Zusätzlich wurde der Bereich Landschaftsbild nach den Kriterien des UVP-G geprüft, hier liegen vertretbare Auswirkungen vor. Auf S. 37 des GA werden mehrere Gründe dafür ausgeführt. Diese sind insbesondere die vergleichsbare geringe Sensibilität des Projektgebietes in Relation zu dem gesamten Untersuchungsraum. Weitere Gründe waren die Errichtung außerhalb von Schutzgebieten, die Einschränkung durch bestehende Gehölzbestände und das Vorliegen zahlreicher visueller Vorbelastungen, die bereits jetzt eine technogene Prägung des Landschaftraums erkennen lassen. Im Rahmen der Stellungnahmenbeantwortung wurde beispielhaft ein Maßnahmenbereich genannt, dieser bezieht sich auf einen Gehölzbestand, welcher die Sichtbeziehung zwischen dem Standort Don-Bosco-Gymnasium und einer WKA behandelt. Dieser Baumstreifen reduziert die Sichtbarkeit. Er ist zumindest zum damaligen Zeitpunkt als "Grünland, Forst" gewidmet und im regionalen Raumordnungsprogramm "südliches Wiener Umland" als erhaltenswerter Landschaftsteil ausgewiesen. Die Festlegungen im Rahmen der Widmung lassen daher erwarten, dass der Bestand gesichert ist.

XXXX : Im UVE-Einreichoperat "Fachbeitrag Landschaftsbild, Erholungsbild der Landschaft" wird festgehalten, dass es zu einer Beeinträchtigung der Landschaft auf Grund der Kumulationswirkung mit den umgebenden WPs kommt. Meine Frage an XXXX : Durch welche geeignete Maßnahmen soll der kumulativen Wirkung der bestehenden und geplanten WKA in Bezug auf den Erholungswert der Landschaft einerseits und in Bezug auf das Landschaftsbild anderseits, entgegengewirkt werden?

XXXX : Die fachliche Analyse von Standorten von WKA zum Fachbereich "Erholung und Landschaftsbild" erfolgt in NÖ auf drei Stufen, insbesondere in der ersten Stufe werden Abschichtungen durchgeführt, die großflächige Zonen definieren, in denen die Widmung auf Gemeindeebene grundsätzlich unzulässig ist. Diese Zonen betreffen in NÖ mehr als 95 % der Landesfläche. Im konkreten Untersuchungsraum sind dies Zonen im Bereich der Piesting-Fischa-Niederung, im Bereich der Schotterfluren zwischen Fischa und Leitha und der Leithaniederung. Dies führt dazu, dass Kumulationswirkungen bereits auf dieser großmaßstäblichen Ebene vermieden werden. Die zweite Ebene ist die Widmungsebene auf Gemeindeebene und dritte Ebene ist das eigentliche Bewilligungsverfahren. Auch im eigentlichen Bewilligungsverfahren wird noch einmal überprüft, ob die einzelnen Anlagen erhebliche Beeinträchtigungen verursachen, durch die Maßstäblichkeit ist die Kumulationsfrage weitgehend auf der Ebene des sektoralen Raumordnungsprogrammes abzuhandeln. Dies ist in diesem Fall auch geschehen. Es sind im Raum Ebreichsdorf auch größere Teilräume ohne Eignungszonen für WKA gesichert, die zur Raumgliederung und Vermeidung der Kumulation dienen..."

Für das Bundesverwaltungsgericht sind die fachlichen Ausführungen des behördlichen UVP-Fachgutachters XXXX insgesamt schlüssig und nachvollziehbar und konnte in den Beschwerden nicht konkret genug dargelegt werden, warum wesentliche Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild durch das Vorhaben zu erwarten seien.

1.5. Zu Naturschutz und Ornithologie

Die ursprünglich vorhandenen Mängel in der Erfassung der Vogelfauna wurden hinsichtlich des Standard-Untersuchungsprogramms ganz behoben, jene in der Erfassung der Fledermausfauna teilweise. Die vorhandenen Daten ermöglichen nun eine Beurteilung des Vorhabens.

Relevante Auswirkungen auf windkraftsensible Vogelarten können ausgeschlossen werden.

Nach derzeitigem Wissensstand ist auszuschließen, dass sich durch die Errichtung des Windparks Ebreichsdorf das Mortalitätsrisiko der Wiesenweihe im Wiener Becken insgesamt bzw. des Brutbestandes im Europaschutzgebiet Steinfeld in signifikanter Weise erhöhen würde. Ebenso kann eine Beeinträchtigung des Brutbestandes im Europaschutzgebiet Steinfeld ausgeschlossen werden.

Die seitens der Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, dass die WKA 11 und 13 innerhalb einer Ausschlusszone der Windkraft-Zonierung von BirdLife Österreich liegen, trifft nur auf die WKA 13 zu. Aber auch bei dieser Anlage ist das Überschreiten der Zonengrenze um 12 m oder 1,6 % der Pufferbreite fachlich unerheblich.

Aus dem Wegfallen der WKA 1 - 3 im Rahmen der Einschränkung des Genehmigungsantrages resultiert insgesamt ein positives naturschutzfachliches Gutachten. Die Projektwerberin konnte bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ohne vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel nachweisen, dass diese 3 Anlagen keine erhebliche Beeinträchtigung verursachen würden.

Durch den pauschalen Schutz für Zugvogelarten in der Verordnung über die Europaschutzgebiete und die Festlegung des Migratory status für den Sakerfalken in einer Fachgrundlage der Europäischen Kommission sind fachliche Voraussetzungen dafür gegeben, das nationale Recht in einem Sinn zu interpretieren, der zu einem Gebietsschutz für den Sakerfalken im Europaschutzgebiet Steinfeld führt. Überlegungen zu einem faktischen Vogelschutzgebiet, das unter anderem das Brutvorkommen im Raum Trumau-Oberwaltersdorf-Ebreichsdorf mit einschließen könnte, erübrigen sich bei dieser Interpretation.

Ein gegenüber dem allgemeinen Lebensrisiko erhöhtes Kollisionsrisiko des Sakerfalken durch den Windpark Ebreichsdorf kann nunmehr mit für die Beurteilung ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.

Die Wahrscheinlichkeit für eine Kollision im Windpark Ebreichsdorf ist bezogen auf den Kaiseradler sehr gering. Für 20 Betriebsjahre eines 10 WKA umfassenden Windparks resultieren 0,035 kollidierte Kaiseradler, wenn man sämtliche in Österreich zeitweilig anwesenden Kaiseradler berücksichtigt.

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Brutbestandes des Mäusebussards im Europaschutzgebiet "Feuchte Ebene - Leithaauen" durch den geplanten Windpark, insbesondere durch die WKA 11 bis 13 ist auszuschließen. Allerdings ist beim Mäusebussard von einer sehr hohen Gewissheit auszugehen, dass alljährlich (im Durchschnitt) eine bestimmte Anzahl (konkret 6 Mäusebussarde bei nunmehr 10 WKA pro Jahr) von Individuen durch Kollisionen verunglücken wird.

Die im bekämpften Bescheid vorgeschlagene Abschaltregelung alleine reicht nicht aus, um die Bestimmungen des Art. 12 der FFH-Richtlinie im Hinblick auf die Fledermäuse einzuhalten. Zu diesem Zweck werden im Fachbereich Naturschutz weitere Auflagen vorgeschrieben.

Das Vorhaben lässt insgesamt keine erheblichen Auswirkungen auf die Vogelwelt, insbesondere auch nicht auf die Wiesenweihe und den Sakerfalken, sowie auf die Fledermäuse erwarten.

Die Feststellungen zur Vogelwelt ergeben sich aus dem Verfahrensakt, dem Teilgutachten Naturschutz/Ornithologie, vor allem den Gutachten des bestellten nichtamtlichen Sachverständigen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sowie den fachlichen Stellungnahmen der Projektwerber und der Beschwerdeführer und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Anhand der konkreten Beispiele Sakerfalke und Wiesenweihe waren auch die Aussagen des bestellten Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung und in den fachlichen Stellungnahmen trotz der besonders kontroversiellen Sichtweisen z.B. von XXXX der Beschwerdeführerseite schlüssig und nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer konnten auch nicht schlüssig argumentieren, warum gerade das konkrete Projektgebiet ein für die Erhaltung der Wiesenweihe und des Sakerfalken zahlen- und flächenmäßig geeignetstes Gebiet sein soll.

1.6. Zur Kumulationsprüfung

Die Prüfung der Kumulation in der im Beschwerdeverfahren ergänzten Form entspricht in methodischer Hinsicht den fachlichen Anforderungen.

Die Feststellung zur Kumulationsprüfung ergibt sich aus dem behördlichen Akt, dem Gutachten des bestellten Sachverständigen für Naturschutz und Ornithologie vom 08.03.2018, der von der Projektwerberseite vorgelegten Kumulationsprüfung und den diesbezüglichen Fragenbeantwortungen und aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung bzw. des gesamten Beschwerdeverfahrens. Im Gutachten vom 31.07.2017 hat der bestellte Sachverständige für Naturschutz und Ornithologie XXXX noch festgestellt, dass im behördlichen Verfahren keine den fachlichen Standards entsprechene Kumulationsprüfung stattgefunden hat. Aufgrund dieses Gutachtens hat die Projektwerberin u.a. eine Kumulationsprüfung vom 20.09.2017, erstellt von XXXX GmbH, nachgereicht, die eine umfangreiche Projektliste (S 21-26), eine zusammenfassende Darstellung für Windkraftprojekte (S 28) eine artenspezifische Betrachtung (S 29-34) und eine Beurteilung der Kumulation der einzelnen Projekte und Pläne mit dem Windpark Ebreichsdorf, getrennt für "sonstige Vorhaben (S 47-66) und Windparks (S 68-83) beinhaltet. Im Ergebnis hat der bestellte Sachverständige für Naturschutz und Ornithologie Dr. XXXX im Gutachten Teil 2 vom 08.03.2018 dazu unter Würdigung der Argumente der Beschwerdeführer auf Seite 27 zusammenfassend festgestellt, dass die vorliegende Kumulationsprüfung zwar in methodischer Hinsicht den Anforderungen entspricht, aber aus den vorhandenen Daten teilweise nicht die notwendigen und durchaus offensichtlichen Schlussfolgerungen gezogen wurden. Beurteilungsrelevante Konsequenzen ergeben sich daraus aber nur für den Sakerfalken, sodass, wie auf Seite 47 beschrieben, eine Errichtung der WKA 1 bis 3 negativ zu beurteilen ist. Die Errichtung der WKA 1 bis 3 würde auch dazu führen, dass ein Teil des Reviers seine Funktion als Habitat verliert. Zwar ist dieser Teil relativ klein, sodass die damit verbundene Beeinträchtigung möglicherweise nicht erheblich wäre; diese ist jedoch kumulativ mit der durch den Windpark Trumau verursachten Beeinträchtigung zu sehen. Zumindest bei der Errichtung von zwei Windparks in zwei Randbereichen des selben Sakerfalken-Reviers ist nach der derzeitigem Wissensstand eine erhebliche Beeinträchtigung nicht auszuschließen. Nach der Einschränkung des Gehmigungsantrages durch die Projektwerberin vom 26.06.2018 kommt SV Dr. XXXX in der Stellungnahme vom 19.07.2018 u. a. zu folgendem Schluss: "...Die Interpretation meines Gutachtens durch die Projektwerberin, wonach ich zwar die Genehmigungsfähigkeit der WKA 1 - 3, nicht aber jene der anderen WKA der ursprünglichen Planung aus fachlicher Sicht kritisch beurteilt habe, ist korrekt. Auch die Schlussfolgerung, dass bei Wegfallen der WKA 1 - 3 ein positives naturschutzfachliches Gutachten resultiert, entspricht vollständig den Ergebnissen meines Gutachtens...".

2. Rechtliche Beurteilung

2.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i. d.F. BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt im Rechtsmittelverfahren nach dem UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

2.2. Zum Umfang der Parteienrechte

Im gegenständlichen Verfahren liegen Beschwerden von Parteien vor, denen im Verfahren unterschiedliche Rechte zukommen.

Die Parteistellung von XXXX , XXXX , XXXX und XXXX als Nachbarn und Nachbarinnen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 setzt eine mögliche persönliche Betroffenheit hinsichtlich subjektiv-öffentlicher Rechte voraus. Das räumliche Naheverhältnis zum Vorhaben wird durch den möglichen Immissionsbereich bestimmt. Den Nachbarn und Nachbarinnen kommen die durch § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Rechte zu. Sie können daher zulässiger Weise einwenden, dass sie durch ein Vorhaben persönlich gefährdet oder belästigt oder, dass ihre dinglichen Rechte gefährdet würden (VwGH 10.09.2008, 2008/05/0009).

Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.09.2010, 2010/06/0262,026, ergibt sich ferner, dass dem UVP-G 2000 der Standpunkt zugrunde liegt, dass öffentliche Interessen im Verfahren nur von Parteien geltend gemacht werden können, denen dies als subjektives Recht ausdrücklich zugestanden ist. Nachbarn und Nachbarinnen können daher keine öffentlichen Interessen geltend ma

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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